Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 1523/05 G

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide 1999 bis 2002, jeweils vom 25.6.2004 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.3.2005, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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