Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 2057/10 Kg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte (Bekl) den Antrag der Klägerin (Klin) auf Abzweigung von Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu Recht abgelehnt hat.
3Die Beigeladene (Beigel) erhält für ihren am 1991 geborenen Sohn A Kindergeld. Für A ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B", "G" und "H" festgestellt. Er befindet sich aufgrund eines angeborenen Herzfehlers in ambulanter Behandlung in einer kardiologischen Ambulanz einer Klinik in O. Die Beigel begleitet ihren Sohn zu den Behandlungsterminen.
4A lebt im Haushalt der Beigel. und wird von dieser dort betreut und versorgt.
5Die Klin leistete an den Sohn der Beigel fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i. H. v. durchschnittlich 516 EUR monatlich. Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt der Sohn seit März 2010 ein Ausbildungsgeld i. H. v. 62 EUR.
6Der Kindesvater wurde zu einem Unterhaltsbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB XII i. H. v. 23,90 EUR monatlich herangezogen, welcher auf die Hilfe zum Lebensunterhalt leistungsmindernd angerechnet wurde.
7Die Bekl lehnte den im Februar 2010 gestellten Antrag der Klin auf Abzweigung des Kindergeldes mit Bescheid vom 11. März 2010 ab. Die Zahlung von Kindergeld an die Beigel erfolgte bis einschließlich Februar 2010.
8Der gegen die Ablehnung gerichtete Einspruch war erfolglos.
9Mit der gegen die Ablehnungsentscheidung gerichteten Klage begehrt die Klin eine Abzweigung des Kindergeldes unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags von 23,90 EUR.
10Sie macht zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend, dass der gesamte Lebensunterhalt durch die Sozialleistungen sichergestellt sei. Der Regelsatz der Sozialhilfe umfasse u. a. Aufwendungen für Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Gesundheitspflege, Verkehr und Nachrichtenübermittlung.
11Zunächst hat die Klin die Ansicht vertreten, dass bei der Abzweigung aus Gründen der Gleichbehandlung nicht behinderter Kindern und behinderter Kinder nur Aufwendungen auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu berücksichtigen seien, welche nicht durch die Grundsicherung oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger gedeckt seien.
12Zu berücksichtigen sei allein der geleistete Unterhaltsbeitrag i. H. v. 23,90 EUR monatlich. Nicht zu berücksichtigen seien dagegen die Aufwendungen für das therapeutische Reiten. Dabei handele es sich nicht um ein verordnungsfähiges Heilmittel. Etwaige Zuzahlungen (Praxisgebühr, Medikamente) führten nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einer Erhöhung des Bedarfs. Auch die Kosten einer Brille seien aus den Sozialleistungen zu finanzieren. Soweit die Beigel Aufwendungen für Freizeit und Urlaub geltend mache, werde der Bedarf ebenfalls durch der Hilfe zum Lebensunterhalt gedeckt.
13Zuletzt hat die Klin die Ansicht vertreten, dass es auf die von der Beigel geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich nicht ankommen könne. Dies ergäbe sich daraus, dass das Kindergeld der Finanzierung des Existenzminimums diene (Verweis auf BVerfG-Beschluss vom 11. März 2010 1 BvR 3163/09, NJW 2010, 1803 (Nichtannahmebeschluss: Leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld)). Es müsse zur Sicherung des Existenzminimums eingesetzt werden und nicht für sonstige Bedarfe.
14Würde man Aufwendungen der Eltern auf einen sonstigen Bedarf berücksichtigen, würden Eltern mit geringen Einkommen benachteiligt, was gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Für die Abzweigungsentscheidung sei es daher unerheblich, in welcher Höhe von den Kindeseltern Aufwendungen für einen über die Grundsicherung hinaus gehenden Bedarf getragen würden.
15Die Klin beantragt,
16die Bekl unter Aufhebung des Bescheids vom 11. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2010 zu verpflichten, das den Unterhaltsbeitrag i. H. v. 23,90 EUR übersteigende Kindergeld ab März 2010 an sie abzuzweigen,
17hilfsweise im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
18Die Bekl beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Bekl ist der Ansicht, dass auch den Grundbedarf deckende Aufwendungen der Beigel zu berücksichtigen sind und nicht nur Aufwendungen auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf.
21Die Beigel habe Aufwendungen für das Kind geltend gemacht, welche den Betrag des Kindergeldes überstiegen, so dass eine Abzweigung nicht in Betracht komme (Ermessensreduktion auf Null).
22Die Beigel beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie beziffert den gesamten monatlichen Lebensbedarf ihres Sohnes auf 778,59 EUR und macht daneben einen jährlichen Betreuungsaufwand i. H. v. mindestens 380 EUR für die Begleitung zu Untersuchungen in der Kinderklinik sowie zum therapeutischen Reiten geltend. Wegen Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beigel vom 6. Januar 2011 (Bl. 38 GA) sowie die dazu übersandte Aufstellung und die vorgelegten Belege Bezug genommen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakte verwiesen.
26Der Senat hat in der Sache am 25. März 2011 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist unbegründet.
29Die Bekl ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abzweigung im Streitzeitraum nicht in Betracht kommt, da die Beigel (Beigel) Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind getragen hat, welche den Betrag des Kindergeldes erreicht haben.
30- Zu Recht ist die Bekl davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an die Klin als Grundsicherungsträger gegeben sind.
- Nach § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Sätze 1 und 3 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB aber nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
33Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, die geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicher zu stellen. Dazu zählen auch Sozialleistungen, soweit sie nicht subsidiär sind (vgl. Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1602 Rn. 26, 27 ff. m. w. N.).
34- Die dem Kind durch die Klin gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel des SGB XII ist subsidiär. Sie mindert daher nicht die Bedürftigkeit des Kindes und soll den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Verpflichtung befreien (vgl. zum Grundsatz: Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1602 Rn. 45 m. w. N.).
Die Unterhaltspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialträger übergeht, da der Übergang eines Unterhaltsanspruchs - gleich ob teilweise oder vollständig - voraussetzt, dass ein solcher überhaupt besteht.
36- Davon ausgehend hat die Beigel ihre gesetzliche Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang erfüllt, da sie die durch die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gedeckten Kosten des Lebensbedarfs ihres Sohnes tatsächlich nicht gedeckt hat.
Der Unterhaltspflicht nicht nachkommen im Sinne von § 74 Abs. 1 EStG bedeutet, dass der Kindergeldberechtigte objektiv und dauerhaft für den wesentlichen Unterhalt des Kindes nicht aufkommt.
38Eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG setzt nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht erfüllt oder gar den Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung (§ 170b des Strafgesetzbuches) verwirklicht (vgl. Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 74 Rdnr. B 11 ff.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Anm. 8). Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es nicht an. Der Tatbestand ist vielmehr bereits erfüllt, wenn der Unterhaltspflichtige rein tatsächlich seine objektiv bestehende Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang erfüllt.
39Insoweit ist es in Fällen der Gewährung von Leistungen nach dem III. Kapitel SGB XII unerheblich, dass die (teilweise) Nichterfüllung der Unterhaltspflicht darauf beruht, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs kraft der gesetzlichen Regelung des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf die Heranziehung zu dem geringen Kostenbeitrag in Höhe von 23,90 EUR beschränkt ist.
40Maßgeblich ist allein, dass die Beigeladene nicht die zu dem Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten in Höhe der um den Unterhaltsbeitragt gekürzten Sozialleistungen übernommen hat.
41- Die Bekl ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigel im Rahmen der Betreuung und Versorgung ihres in ihrem Haushalt lebenden schwerbehinderten Kindes Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes erbracht hat, die einer Abzweigung an die Klin im Ergebnis entgegen stehen (Ermessensreduktion auf Null).
Die Entscheidung über eine Abzweigung ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung der Familienkasse (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).
43- Das Finanzgericht kann nach § 102 FGO nur prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden und ob das Ermessen dem Gesetzeszweck entsprechend ausgeübt wurde.
Die Familienkasse hat bei der Ausübung des ihr in § 74 Abs. 1 EStG eingeräumten Ermessens den Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§ 5 AO). Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG).
45Kein Kindergeld wird deshalb gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den -- am steuerlich zu belassenden Existenzminimum eines Erwachsenen orientierten -- Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen. In einem solchen Fall sind die Eltern in der Regel wirtschaftlich nicht mehr in einer Weise belastet, die eine Entlastung im Wege des Familienleistungsausgleichs erfordert (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566). Bei Einkünften und Bezügen des Kindes bis zur Höhe des Jahresgrenzbetrages wird dagegen typisierend eine Belastung der Eltern mit Unterhaltsaufwendungen unterstellt und daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG Kindergeld gewährt.
46Hiervon abweichend hängt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Es wird - im Rahmen der Festsetzung von Kindergeld -- typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf abdecken. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z.B. auch Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben, und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl. II 2000, 75).
47- Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen --den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende-- Aufwendungen für das Kind entstanden sind.
Tragen die Kindeseltern keine oder nur geringe Kosten, ist eine derartige Entlastung nicht oder nur in entsprechend geringem Umfang erforderlich (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II 2008, 753; vom 27. Oktober 2004 VIII R 65/04, BFH/NV 2005, 538).
49Bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen ist, sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II. 2008, 753; vom 9. Februar 2009 III R 39/07, Jurisdokumentation).
50Nicht möglich ist es, im Rahmen der Ermessensentscheidung fiktive Kosten einer Betreuung des Kindes zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II. 2009, 928). Damit ist der BFH der Ansicht entgegen getreten, einen "geringen bis mittleren" Betreuungsaufwand (pauschal) mit der Hälfte des Kindergeldes zu bewerten (in diesem Sinne Finanzgericht Berlin-Urteil vom 15. September 2006 10 K 10352/05, Jurisdokumentation unter Verweis auf BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II. 2008, 753, zu einem Sachverhalt mit einem vollstationär untergebrachten schwerbehinderten Kind).
51Berücksichtigt werden sollen vielmehr nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vgl auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926). Die Aufwendungen sind grundsätzlich zu beziffern. Daneben kommt ggf. eine Schätzung von Aufwendungen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).
52- Bei im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebenden volljährigen behinderten Kindern ist von einem "Wirtschaften aus einem Topf" auszugehen. Dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel des Kindes in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern fließen, aus der der Lebensbedarfs des Kindes (und der Eltern) gedeckt wird (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).
Bei einem nicht aus den eigenen finanziellen Mitteln des Kindes gedeckten Lebensbedarf kann davon ausgegangen werden, dass dieser aus den - ebenfalls in den gemeinsamen Topf fließenden - Einkünften der Eltern befriedigt wird.
54Sind die den Kindeseltern monatlich entstehenden Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich darzulegen und glaubhaft zu machen, ist es nicht ausreichend, wenn eine Abzweigungsentscheidung auf vom Kindergeldberechtigten geltend gemachte einzelne Aufwendungen gestützt wird, ohne nachvollziehen zu können, ob die aus einem gemeinsamen Wirtschaftstopf der Familie getragenen Aufwendungen wirtschaftlich vom Kindergeldberechtigten getragen wurden.
55Bei im Haushalt der Eltern lebenden volljährigen behinderten Kindern ist es grundsätzlich geboten, den gesamten Lebensbedarf des Kindes und dessen eigenen Einkünfte und Bezüge -- unter Hinzuziehung des Kindergeldberechtigten -- zu ermitteln und einander gegenüber zu stellen. Nur wenn sich bei dieser Gegenüberstellung eine Deckungslücke ergibt, ist hinreichend nachvollziehbar, dass ein insoweit bestehender Lebensbedarf aus dem Einkommen der Kindeseltern gedeckt wurde.
56- Für die zeitliche Zurechnung glaubhaft gemachter Aufwendungen ist im Grundsatz nach dem Monatsprinzip zu verfahren, d. h. die Unterhaltsaufwendungen sind im Monat ihrer Entstehung zu berücksichtigen (vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG 29. Aufl. 2010, § 74 Rn. 2 m. w. N.).
Abweichend davon sind allerdings Aufwendungen, welche im Kalenderjahr wiederholt nur in einzelnen Monaten anfallen, nicht allein diesen Monaten zuzurechnen. Solche Aufwendungen sind vielmehr gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048).
58Bei in größerem zeitlichen Abstand regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen (z. B. Ersatzbeschaffungen für Einrichtungsgegenstände, Hausrat (bspw. Matratzen bei einem an Inkontinenz leidenden behinderten Kind), eine behindertengerechte Umrüstung eines Pkw, etc.) wäre es ebenfalls nicht sachgerecht, diese nur dem Monat der Entstehung zuzurechnen. In diesen Fällen wird auch eine Verteilung auf ein Kalenderjahr den wirtschaftlichen Gegebenheiten häufig widersprechen. Bei solchen Aufwendungen ist eine Verteilung auf mehrere Kalenderjahre in Betracht zu ziehen. Der BGH geht bei der Abgrenzung des Sonderbedarfs des Kindes i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB von einem durch den monatlichen Unterhalt gedeckten regelmäßigen Mehrbedarf davon aus, dass ein nicht monatlich anfallender notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen ist. Dem ist der Bundesfinanzhof für die Prüfung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gefolgt (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl. II. 2010, 1048). Dieser Gedanke ist auch auf die vorliegende Prüfung glaubhaft gemachter Unterhaltsaufwendungen der Eltern zu übertragen. Dabei ist es eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, auf welchen Zeitraum solche wiederkehrenden Aufwendungen zu verteilen sind.
59- Nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen kam eine Abzweigung des Kindergeldes an die Klin in den Streitmonaten nicht in Betracht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Beigel Aufwendungen für die Betreuung und Versorgung ihres Kindes getragen hat, welche den Betrag des monatlichen Kindergeldes jedenfalls erreicht haben, so dass nur eine Ablehnung der Abzweigung ermessensgerecht ist (Ermessensreduktion auf Null).
- Der Umstand, dass die Bekl der Sachverhalt nicht nach den vorgenannten Grundsätzen aufgeklärt hat, führt nicht zu einer Aufhebung der Entscheidung der Bekl.
Von einer Aufhebung eines mangels korrekter Ermessensausübung rechtswidrigen Ablehnungsbescheids kann abgesehen werden, wenn allein die Ablehnung ermessensgerecht ist. Bei einer Ermessensreduktion auf Null ist das Finanzgericht befugt, seine Entscheidung - abweichend von § 102 FGO - an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, unter II. 3. der Entscheidungsgründe unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl. II 2002, 201).
62- Aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht ergibt sich bei Gegenüberstellung des dargelegten monatlichen Lebensbedarfs des Kindes und der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ohne Ansatz des Unterhaltsbeitrags von 23,90 EUR eine Deckungslücke von mehr als 184 EUR.
63
| Einkünfte und Bezüge des Kindes |
64
| Hilfe zum Leben | Monatsbetrag (Durschnitt inkl. Nachzahlungen) | 516 EUR |
| Ausbildungsgeld | ab März 2010 | 62 EUR |
| ./. Aufwandspauschbetrag | - 15 EUR | |
| Summe Bezüge (gerundet) | 563 EUR |
65
| Aufwendungen Lebensbedarf |
66
| Vortrag, Belege Beigel | Ansatz Urteil | |
| Miete (Nachweis) | 673 EUR mtl. / 4 Personen | 168 EUR |
| Strom | 84 EUR mtl. / 4 Personen | 21 EUR |
| Gas | 102 EUR mtl. / 4 Personen | 26 EUR |
| Nahrungsmittel, Getränke | 200 EUR mtl. (Nahrung u. Wäsche) | 200 EUR (Schätzung Einkommens- und Verbrauchsstichprobe NRW) |
| Kleidung, Schuhe | 30 EUR mtl. (Belege) | 30 EUR |
| Hausrat | 732 EUR p. a. (Bettgestell, Matratze u. Tisch) | 12 EUR (verteilt auf 5 Jahre) |
| Körper- u. Gesundheitspflege | 184,96 EUR p. a. (Zuzahlungen Uniklinik Köln (30 EUR), Einlagen (5,78 EUR), Brille (89,18 EUR), Medikamenten- u. Praxisgebühren (60 EUR); + 25 EUR mtl. (Aufwand für Hygieneartikel mit Beleg) | 28 EUR (Aufwendungen für Hygieneartikel i. H. v. 25 EUR verteilt auf 2 Monate) |
| Therapeutisches Reiten | 40,50 EUR mtl. (Belege) | 41 EUR |
| Freizeit | 25 EUR mtl. (Reitturnier, Kino, Zoo Duisburg, Eis, Essengehen Familie 28.12.10) | 25 EUR |
| 20 EUR mtl. (Taschengeld) | 20 EUR | |
| 180,94 EUR p. a. (Geschenke Weihnachten/Geburtstag mit Belgen) | 15 EUR | |
| Urlaub | 590,32 EUR p. a. (Urlaub vom 19.07. bis 01.08.; Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten und Ausflüge; Belege vorgelegt) | 50 EUR |
| Fahrtkosten | rd. 170 EUR p. a. (1.105 km Fahrten zum Reiten und zur Klinik) | 28 EUR (1.105 km x 0,30 EUR / 12 Monate =27,63 EUR) |
| Fremdbetreuung | 80 EUR mtl. (Beleg) | 80 EUR |
| Eigenbetreuung | 380 EUR p. a. (Begleitung zu Arztbesuchen in O sowie zum heiltherapeutischen Reiten) | 10 EUR |
| Summe | rd. 754 EUR | |
| Deckungslücke | 191 EUR |
67
- Der Betrag des vom Kindesvater geleisteten Unterhaltsbeitrags war bei der Bestimmung des Lebensbedarfs nicht neben den vorgenannten, konkret dargelegten und glaubhaft gemachten Postionen anzusetzen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass neben den in der Tabelle aufgeführten Positionen in 2010 ein weitergehender Bedarf i. H. v. 23,90 EUR monatlich bestand. Auf eine weitere Aufklärung kam es insoweit auch nicht an, da die Deckungslücke bereits den Betrag des Kindergeldes übersteigt.
- Bei den Kosten der Unterkunft (Miete, Strom und Gas) wurden die durch Belege glaubhaft gemachten Gesamtkosten anteilig nach Kopfteilten (4 Personen) angesetzt.
- Bei den Kosten für Ernährung und Getränke wurde von dem Wert der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Landesbetriebs Information und Technik (IT.NRW), dem statischen Landesamt für das Land Nordrhein-Westfalen, ausgegangen (Stand: Oktober 2010, abrufbar unter www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r314evs_konsum.html), soweit darin Beträge für allein stehende Männer ausgewiesen sind.
- Bei den Kosten für Kleidung und Schuhe wurde von den durch Belege glaubhaft gemachten Aufwendungen ausgegangen, welche noch unter dem statistischen Wert gemäß der EVS liegen.
- Der geltend gemachte Aufwand für Gegenstände des Hausrats (Bettgestell, Matratze) wurde auf fünf Jahre verteilt. Damit wird entsprechend der vorgenannten Rechtsgrundsätze dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Aufwendungen in absehbaren zeitlichen Abständen erneut entstehen.
- Bei den Aufwendungen für Körper- und Gesundheitspflege wurden die von der Klin geltend gemachten Aufwendungen für Hygieneartikel nicht mit dem Monatsbetrag angesetzt, sondern auf zwei Monate verteilt, da insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass diese monatlich entstehen.
- Die Aufwendungen für das therapeutische Reiten wurden durch Belege glaubhaft gemacht. Einer Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass die Therapiemaßnahme nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Im Abzweigungsverfahren ist weder zu prüfen, ob Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen sind, noch ob im Rahmen der Eingliederungshilfe ein Anspruch auf Kostenübernahme bestünde (vgl. zur Eingliederungshilfe: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. August 2009 L 9 SO 5/08, Jurisdokumentation). Maßgeblich für das Abzweigungsverfahren nach § 74 Abs. 1 EStG ist allein, ob durch die Maßnahme ein unterhaltsrechtlicher Bedarf des Kindes befriedigt wurde.
Davon ist im Streitfall auszugehen. Der Sohn der Klin ist schwerbehindert mit den Merkzeichen "B", "G" und "H" und leidet -- nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung - an einer Entwicklungsstörung mit nicht abgeschlossenem Reifeprozess. Das therapeutische Reiten dient dazu, die Folgen der Behinderung zu mindern und soweit möglich zu überwinden. Es förder die Verbesserung des Gleichgewichtssinnes und der Muskulatur. Indem die Ursachen der Behinderung beseitigt oder jedenfalls ihre Auswirkungen minimiert werden, sollen insbesondere behinderungsbedingten Entwicklungsverzögerungen des Kindes aufgeholt werden (dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. August 2009 L 9 SO 5/08, Jurisdokumentation).
75Durch die vorgelegte Bescheinigung des Zentrums für Therapeutisches Reiten der Werkstätten der AWO O GmbH vom 21. Dezember 2010 wurde auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Kind in 2010 tatsächlich an 27 Tage an einem heilpädagogischen Reiten mit Gesamtkosten i. H. v. 487 EUR teilgenommen hat.
76- Soweit die Beigel bei den Aufwendungen für Freizeit u. a. ein Taschengeld i. H. v. monatlich 20 EUR geltend gemacht hat, bestehen keine Bedenken, diesen Betrag als zusätzlichen Bedarf neben den übrigen Positionen zu berücksichtigen, ohne dass von der Beigel. dargelegt wurde, für welchen Bedarf das Geld von dem Sohn im Einzelnen verwendet wurde.
Zivilrechtlich ist anerkannt, dass bei Kindern ab einem bestimmten Lebensalter auch ein Taschengeld zum unterhaltsrechtlichen Bedarf zählt (vgl. Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1610 Rn. 59 m. w. N.). Dies gilt dem Grunde nach auch für schwerbehinderte volljährige Kinder, welche im Haushalt der Eltern leben und von diesen betreut und versorgt werden, da ihnen durch die Gewährung eines Taschengeldes ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Selbständigkeit ermöglicht werden kann und soll.
78Bei einem Betrag von 20 EUR im Monat bestehen auch der Höhe nach keine Bedenken, von einem weitergehenden Bedarf des Kindes auszugehen, den das Kind unter Einsatz des Taschengeldes befriedigt hat. Der Betrag von 20 EUR bewegt sich in einem auch bei minderjährigen Kindern nicht unüblichen Rahmen.
79Von der Beigel ist auch nicht zu verlangen, dass diese als Kindergeldberechtigte im einzelnen darlegt, für welche Zwecke ihr Sohn das Geld verwandt hat, d. h. welcher Bedarf des Kindes damit gedeckt wurde.
80Bei der Frage, wie weit die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten bei der Aufklärung eines Sachverhaltes reicht, wenn dieser einen vom ihm gedeckten Lebensbedarf des Kindes darlegen und glaubhaft machen muss, ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. zur Mitwirkung im betrieblichen Bereich: BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Danach muss eine Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung geeignet, erfüllbar, notwendig und zumutbar sein. Besondere Bedeutung für die Bestimmung der Grenzen der Mitwirkungspflicht hat der Gedanke der Beweisnähe (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Die Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Aufklärung des Sachverhalts ist um so größer, je mehr Tatsachen oder Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- und/oder Tätigkeitssphäre angehören und je mehr ihm gesetzlich die Verpflichtung zur Fertigung von Aufzeichnungen auferlegt ist. Letzteres ist beim Kindergeld nicht der Fall. Die Frage der Verwendung des Taschengeldes betrifft auch nicht die von den Eltern beherrschte Wissenssphäre, sondern - dem Sinn und Zweck des Taschengeldes entsprechend - die private Sphäre des behinderten Kindes. Die Mitwirkungspflicht würde daher überspannt, wollte man vom Kindergeldberechtigten eine detaillierte Darlegung des durch das Taschengeld finanzierten Lebensbedarfs des Kindes verlangen.
81Da durch die Gegenüberstellung der vom Kind in den Wirtschaftstopf der Familie gezahlten Einkünfte und Bezüge und des Lebensbedarfs des Kindes nachvollzogen werden soll, inwieweit der Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) aus Mitteln der Kindeseltern gedeckt wurde, ist das Taschengeld auch nicht beim Kind als Bezug anzusetzen.
82- Soweit die Beigel Aufwendungen für Geschenke zu Weihnachten und zum Geburtstag geltend gemacht hat, geht der Senat insoweit ebenfalls von einem dem Bereich der Freizeit zuzurechnenden Lebensbedarf des Kindes aus, welcher im Rahmen der Schenkungen gedeckt wurde. Die Aufwendungen sind durch Belege glaubhaft gemacht und betrafen einen Camcorder im unteren Preissegment sowie Film-DVD´s und Musik-CD`s.
- Bei den Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten sowie zum heilpädagogischen Reiten sind die Anlässe der Fahrten durch einzelne Belege glaubhaft gemacht worden. Bei der Ermittlung der Höhe der anzusetzenden Aufwendungen (= Lebensbedarf) ist typisierend von der Kilometerpauschale von 0,30 EUR auszugehen.
- Die Aufwendungen für den Jahresurlaub der Familie und den auf den Sohn A entfallenden Kostenanteil wurden dem Grunde und der Höhe nach ebenfalls hinreichend nachvollziehbar dargelegt und durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht.
- Gleiches gilt für die Kosten der Fremdbetreuung, welche durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung glaubhaft gemacht wurden, aus der sich der zeitliche Umfang der monatlichen Betreuung (2 x 5 Stunden) sowie die Kosten (80 EUR) ergeben.
- Bei der Bestimmung des Lebensbedarfs des Sohnes sind jedenfalls auch die Betreuungsleistungen der Beigel zu berücksichtigten, soweit diese den Sohn zu den wegen seines Herzfehlers erforderlichen Arztbesuchen begleitet hat.
Nach der Grundregel des § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Bei unverheirateten Kindern, steht den Eltern gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB jedoch ein Bestimmungsrecht zu, Unterhalt durch Geldrente oder Naturalleistung zu erbringen (Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch zum BGB, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1612 Rn. 27 ff.). Das Bestimmungsrecht endet auch nicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (BGH-Urteil vom 20. März 1996 XII ZR 45/95, NJW 1996, 1817 m. w. N.; Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1612 Rn. 35 ff, 37 m. w. N.). Liegt eine wirksame übereinstimmende Bestimmung vor, ist neben dem Kind auch der Sozialhilfeträger und andere Behörden daran gebunden (BGH-Urteil vom 20. März 1996 XII ZR 45/95, NJW 1996, 1817 m. w. N.; Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1612 Rn. 37 m. w. N.).
88Anders als bei volljährigen nicht behinderten Kindern besteht bei volljährigen schwerbehinderten Kindern neben einem durch Geldrente (Barunterhalt) oder Sachleistungen (Naturalunterhalt) zu deckenden Lebensbedarf regelmäßig auch ein fortwährender Bedarf einer persönlichen Betreuung. Bei schwerbehinderten volljährigen Kindern setzt sich der Naturalunterhalt demgemäß dem Grunde nach aus den dem Betreuungsunterhalt zuzurechnenden Leistungen der Eltern (u. a. der Haushaltsführung und Pflege) und Sachleistungen (z. B. kostenlose Kost und Unterkunft) zusammen (vgl. dazu Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1606 Rn. 22 f.).
89Der Höhe nach ist der Lebensbedarf des behinderten Kindes im Falle der Fremdbetreuung entsprechend der Höhe der Betreuungskosten zu erhöhen (vgl. zur Erhöhung des Tabellenunterhalts Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1610 Rn. 108). Bedienen sich die Eltern bei der Betreuung des volljährigen schwerbehinderten Kindes zeitweise der Hilfe Dritter (Verwandte oder fremde Pflegepersonen) sind - wie im Streitfall - daher die daraus entstehenden Kosten bedarfserhöhend anzusetzen bzw. - aus Sicht der Eltern - die von ihnen getragenen Kosten als Unterhaltsaufwand zu qualifizieren. Insoweit sind die Kosten auch im Rahmen der Abzweigungsentscheidung als Unterhaltsaufwand zu berücksichtigen.
90Betreuen die Eltern ihr behindertes Kind dagegen selbst, sind auch diese Betreuungsleistungen bei der Bemessung des Lebensbedarfs des Kindes zu berücksichtigen.
91Im Unterhaltsrecht sind die Betreuungsleistungen nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zu berücksichtigen. Danach erfüllt der das minderjährige unverheiratete Kind betreuenden Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung. Der betreuende Elternteil schuldet daneben grundsätzlich - auch bei eigenem Einkommen - keinen Barunterhalt (vgl. Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1606 Rn. 25).
92Die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt zwar bei volljährigen Kindern nicht, so dass beide Elternteile ihre Unterhaltspflicht grds. nicht durch Betreuungsunterhalt erfüllen können. Allerdings erlangt die Betreuungsleistung bei volljährigen behinderten Kindern, welche in besonderem Maße auf eine Betreuung durch die Eltern angewiesen sind, gleichwohl Bedeutung. Wird ein behindertes Kind, von einem Elternteil (bei getrennt lebenden Eltern) persönlich betreut, ist für die Beteiligung beider Elternteile am Barunterhalt des Kindes der Verteilungsschlüssel nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu Gunsten des betreuenden Elternteils unter Beachtung von Ausmaß und Schwere des erhöhten Betreuungsaufwandes zu ändern (vgl. BGH-Urteil vom 5. Juni 1985 IVb ZR 24/84, NJW 1985, 2590; Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1606 Rn. 26 m. w. N.). Der BGH bewertet die Betreuungsleistung des betreuenden Elternteils im Einzelfall und verschiebt entsprechend den Verteilungsmaßstab für die Bemessung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der das volljährige behinderte Kind betreuenden Elternteil außergewöhnliche Leistungen erbringt (Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1606 Rn. 26 m. w. N.), so dass dieser kein Barunterhalt entlastet wird.
93Auch im Verfahren der Festsetzung von Kindergeld für behinderte Kinder können bei Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG "ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern" zu berücksichtigen sein (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).
94Nach Ziff. 63.3.6.4 Abs. 2 Satz 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG), Stand 2010, ist bei einer teilstationären Betreuung des Kindes in einer Werkstatt für behinderte Menschen für die Pflege und Betreuung im elterlichen Haushalt, neben dem Einzelnachweis (Werkstatt), mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Nach DA-FamEStG 63.3.6.4 Abs. 3 Satz 2 zählen persönliche Betreuungsleistungen der Eltern zum Lebensbedarf, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung unbedingt erforderlich sind. Als Stundensatz sind 8 EUR anzusetzen (DA-FamEStG 63.3.6.4 Abs. 3 Satz 3).
95Für eine Berücksichtigung konkret dargelegter und glaubhaft gemachter Betreuungsleistungen auch bei der Abzweigungsentscheidung spricht, dass es keinen Unterschied machen darf, ob ein behinderungsbedingter Betreuungsbedarf des Kindes (zeitweise) durch Dritte gegen Entgelt befriedigt wird oder ob dieser allein durch die Eltern gedeckt wird. Auch wenn in dem einen Fall ein Aufwand in Geld besteht, besteht doch im anderen Fall jedenfalls ein - auch unterhaltsrechtlich -- bewertbare Aufwand.
96Für die Bewertung kann nach Ansicht des Senats grundsätzlich der übliche Aufwand für eine Fremdbetreuung am Ort der Betreuung des Kindes angesetzt werden. Insoweit kann der in Ziff. 63.3.6.4 Abs. 3 Satz 3 DA-FamEStG genannte Betrag von 8 EUR einen Anhalt für die Bewertung bieten.
97Eine Berücksichtigung einer Eigenbetreuung durch die Eltern bei der Abzweigungsentscheidung der Familienkasse kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Notwendigkeit der Betreuung und deren Durchführung nach Art und zeitlichem Umfang im einzelnen konkret dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht wurde.
98Einer Berücksichtigung von nach Art und zeitlichem Umfang konkret dargelegter und glaubhaft gemachter Betreuungsleistungen steht auch die BFH-Rechtsprechung zu Fällen vollstationär untergebrachter schwerbehinderter Kinder (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; III R 39/07, Jurisdokumentation; III R 38/07, Jurisdokumentation; III R 36/07, Jurisdokumentation) nicht entgegen.
99Diese BFH-Entscheidungen betrafen mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte, da das Kind hier im Haushalt der Beigel lebt und von dieser dort betreut und versorgt wird, während die Kinder dort vollstationär untergebracht waren. Die BFH-Entscheidungen wenden sich im Kern allein gegen eine pauschale Berücksichtigung der in den Streitfällen nicht konkret nach Art und zeitlichem Umfang dargelegten Betreuungsleistungen der Eltern und gegen deren pauschale Bewertung.
100Auch steht der Berücksichtigung von Betreuungsleistungen der Eltern die BFH-Entscheidung vom 12. August 2008 (III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926) nicht entgegen. Im BFH-Fall bezog der Kindergeldberechtigte Arbeitslosengeld II. Der BFH ging daher davon aus, dass der Kindergeldberechtigte kaum finanzielle Aufwendungen für sein behindertes Kind getragen haben konnte und wies zudem darauf hin, dass etwaige (Bar-)Unterhaltsleistungen auf die dem Kind gewährte Grundsicherung anzurechnen gewesen wäre. Mit Blick auf den Zweck des Kindergeldes verwies der BFH darauf, dass der Kindergeldberechtigte durch Auszahlung des Kindergeldes an ihn nicht entlastet werde, da das Kindergeld als Einkommen auf sein Arbeitslosengeld II anzurechnen sei, so dass es wirtschaftlich der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zugute komme. Werde aber der Kindergeldberechtigte trotz "zusätzlichen kindbedingten Aufwands" nicht entlastet, entspräche es sachgerechtem Ermessen, das Kindergeld in voller Höhe an den Grundsicherungsträger abzuzweigen.
101Eine dem vergleichbare Sachlage ist in Fällen, in denen - wie im Streitfall -- der Kindergeldberechtigte keine Sozialleistungen bezieht, nicht gegeben. In diesen Fällen erfüllt das an den Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld regelmäßig seinen Zweck einer steuerlichen Entlastung des Familienexistenzminimums (Vorauszahlung auf die durch den Freibetrag nach § 32 EStG bewirkte steuerliche Entlastung) oder der Förderung der Familie.
102Unter Berücksichtigung der von der Beigel konkret dargelegten und glaubhaft gemachten Betreuung ihres Sohnes bei den aufgrund seiner Herzerkrankung notwendigen Behandlungen und Untersuchungen im Klinikum in O ist von Betreuungsleistungen auszugehen, die pro Stunde Zeitaufwand mit 8 EUR bewertet werden können. Der Betrag entspricht den Kosten der Fremdbetreuung im Streitfall.
103Die Notwendigkeit einer Begleitung des Kindes zu den Arztbesuchen ist durch die vorgelegte, dies ausdrücklich bestätigende ärztliche Bescheinigung vom 30. März 2010 einerseits sowie den Umstand, dass für den Sohn der Beigel im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "B", "G" und "H" festgestellt sind, glaubhaft gemacht. Der zeitliche Umfang (10 Arztbesuchen im Jahr 2010 á 1,5 Stunden) ist durch eine Bescheinigung des Klinikums unter Angabe der einzelnen Tage mit Datum und Anlass des Besuchs hinreichend glaubhaft gemacht worden.
104Bei einem zeitlichem Umfang der Betreuung von 1,5 Stunden an 10 Tagen ergeben sich danach mit 120 EUR zu bewertende Betreuungsleistungen im Jahr 2010 bzw. ein Monatsbetrag von 10 EUR.
105- Der Senat teilt im Übrigen nicht die Ansicht der Klin, es komme im Abzweigungsverfahren nur auf Aufwendungen der Kindeseltern an, welche den behinderungsbedingten Mehrbedarf oder das (sozialhilferechtliche) Existenzminimum betreffen.
- § 74 Abs. 1 EStG stellt tatbestandlich auf die Verletzung einer bestehenden Unterhaltspflicht (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG), das Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten mangels Leistungsfähigkeit (§ 74 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 EStG) bzw. auf eine den Betrag des Kindergeldes der Höhe nach nicht erreichende Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten (§ 74 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG) ab.
Insoweit sind für das Abzweigungsverfahren die zivilrechtlichen Maßstäbe des Unterhaltsrechts (§§ 1601 ff. BGB) anzulegen, wonach der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach den gesamten Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) i. S. v. § 1610 Abs. 2 BGB umfasst und sich der Höhe nach nicht am sozialhilferechtliche Existenzminimum orientiert, sondern durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (§ 1603 BGB) sowie - in Einzelfällen - durch die sog. Sättigungsgrenze (vgl. dazu Born, in Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1610 Rn. 149 ff.) begrenzt wird.
108Dementsprechend hat die Rechtsprechung zum Abzweigungsrecht (§ 74 Abs. 1 EStG) bislang auch zu Recht nicht danach differenziert, ob Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten dem Grundbedarf eines schwerbehinderten Kindes oder dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen sind.
109- Auch aus dem von der Klin angeführten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergibt sich nichts anderes.
Aus dem Umstand, dass das BVerfG unter Verweis auf § 31 EStG ausführt, dass es sich beim Kindergeld "auch nicht teilweise um eine anderen Zwecken als die Leistungen des SGB II dienende Einnahme" handele, ergibt sich nicht der von der Klin sinngemäß aufgestellte Rechtssatz, dass Aufwendungen der Kindeseltern, soweit sie einen über das (sozialhilferechtliche) Existenzminimum hinaus gehenden (unterhaltsrechtlichen) Lebensbedarf betreffen, im Verfahren der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen seien.
111Zunächst ist zu beachten, dass das Kindergeld auch soweit es nach § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie dient, keine Sozialleistung im formellen Sinn ist, sondern eine einkommensteuerrechtliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm darstellt (BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 III B 167/06, BFH/NV 2007, 865), so dass eine Übertragung sozialhilferechtlicher Maßstäbe auf das Kindergeldrecht nicht unbesehen der Besonderheiten der steuergesetzlichen Regelungen erfolgen kann.
112Der Tatbestand des § 74 Abs. 1 EStG geht vom Bestehen von Unterhaltspflichten nach den §§ 1601 ff. BGB aus. Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG sind unterhaltsrechtliche Maßstäbe nach dem BGB und nicht sozialhilferechtliche Maßstäbe nach dem SGB II oder SGB XII anzulegen. Gleiches gilt im Rahmen der im Abzweigungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidung der Familienkasse. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Unterhaltsaufwendungen der Eltern zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes i. S. v. § 1610 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen.
113Die Bemessung des Lebensbedarfs eines Kindes i. S. v. § 1610 Abs. 2 BGB orientiert sich an den Lebensverhältnissen (Einkommen und Vermögen) der Eltern, da das Kind bei fortbestehender Unterhaltspflicht nur eine abgeleitete Lebensstellung hat (vgl. dazu Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1610 Rn. 7 ff.). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten hat auf die Bestimmung des objektiv bestehenden Unterhaltsbedarfs des Kindes keine Auswirkung (vgl. Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1610 Rn. 10 f. m. w. N.). Unterhaltsrechtlich ist in einem ersten Schritt die objektive Bedürfnislage des Unterhaltsberechtigten zu prüfen und erst in einem zweiten Schritt die wirtschaftliche Lage der Unterhaltsverpflichteten, dessen Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB (vgl. Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1610 Rn. 13 m. w. N.).
114Als Grenze für eine Berücksichtigung von Aufwendungen des Kindergeldberechtigten bei der Abzweigungsentscheidung kann daher nicht auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern entweder auf den sich unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten (§ 1603 BGB) ergebenden - und ggf. einklagbaren - Unterhaltsanspruch des Kindes oder aber auf den an den Lebensverhältnissen der Eltern orientierten unterhaltsrechtlichen Lebensbedarf des Kindes i. S. v. § 1610 Abs. 2 BGB, der die Grundbedürfnisse (Ernährung, Kleidung, Wohnung, Heizung, Erholung, Freizeitgestaltung, angemessene kulturelle Bedürfnisse) sowie einen individuellen Mehrbedarf - etwa aufgrund einer Behinderung - umfasst (vgl. Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1610 59 ff. m. w. N.).
115Für die zweite Lösung spricht, dass der Kindergeldberechtigte, der den Lebensbedarf seines Kindes über seine eigene Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) hinaus (tatsächlich) befriedigt, einer wirtschaftlichen Entlastung durch das Kindergeld ebenfalls bedarf und nicht nur der Kindergeldberechtigte, dessen Unterhaltsgewährung sich in den Grenzen seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung bewegt.
116Aus der Konzeption des Kindergeldrechts ergibt sich nicht, dass das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung generell Voraussetzung des Kindergeldanspruchs nach den §§ 62 ff. EStG wäre (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 50/01, BFHE 199, 105, BStBl II 2002, 575).
117Der Regelungszweck des § 74 Abs. 1 EStG spricht ebenfalls nicht dafür, im Rahmen der Abzweigung nur solche (tatsächlichen) Aufwendungen zu berücksichtigen, welche im Rahmen der aufgrund der eigenen Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten begrenzten Unterhaltspflicht erbracht werden.
118§ 74 Abs. 1 EStG eröffnet die Möglichkeit, das Kindergeld nicht an die Kindergeldberechtigten auszuzahlen, sondern an das Kind selbst oder an den tatsächlich Unterhalt-gewährenden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Deckung des Lebensbedarfs mangels Leistungsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist (§ 74 Abs. 1 Satz 3 EStG) oder die Unterhaltsleistung trotz Leistungsfähigkeit unterbleibt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei sollen nach der Rechtsprechung des BFH auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen sein und einer Abzweigung insoweit entgegen stehen. Begründet wird dies - zu Recht - mit dem Zweck des Kindergeldes, die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich zu entlasten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575; vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219). Sollen aber Eltern, die hinter ihrer Leistungsfähigkeit zurück bleiben (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG), durch das Kindergeld entlastet werden und eine Abzweigung insoweit ausgeschlossen sein, als sie teilweise Unterhalt leisten, muss dies erst Recht für Eltern gelten, welche den unterhaltsrechtlichen Bedarf ihres Kindes über ihre Leistungsfähigkeit hinaus befriedigen.
119Dementsprechend ist die Familienkasse bei ihrer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob die dem Kindergeldberechtigten entstandene Aufwendungen unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) geschuldet waren oder nicht.
120- Auch eine von der Klin angeführte, Art. 3 Abs. 1 GG zuwider laufende Ungleichbehandlung zwischen schlechter verdienenden und besser verdienenden Kindergeldberechtigten liegt nicht vor. Die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes ist unabhängig vom Einkommen des Kindergeldberechtigten und steht dabei sowohl einem Haushalt mit geringem Familieneinkommen als auch einer Familie mit überdurchschnittlich hohem Einkommen in gleicher Weise zur Verfügung. Wird das Kindergeld in beiden Fällen zweckentsprechend in voller Höhe zur Finanzierung des Lebensbedarfs des Kindes verwendet, scheidet eine Abzweigung in beiden Fällen aus.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO.
- Der Umstand, dass die Bekl den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur unvollständig aufgeklärt hatte, führt nicht zu einer abweichenden Kostenentscheidung.
§ 137 Satz 1 FGO ist insoweit nicht einschlägig. Die Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass ein schuldhaftes Verhalten der obsiegenden Partei für die Entstehung der Prozesskosten kausal geworden ist (vgl. Ratschow, in Gräber, FGO 7. Aufl. 2010, § 137 Rn. 5 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 5. Dezember 1972 VIII R 73/71, BFHE 108, 87, BStBl II 1973, 262). An der Kausalität fehlt es vorliegend, da der Finanzgerichtsprozess auch bei vollständiger Sachaufklärung und einer darauf fußenden Ablehnungsentscheidung nicht vermieden worden wäre. Da die Klin davon ausgeht, dass Aufwendungen der Kindeseltern auf einen über das durch die Hilfe zum Leben gedeckte Existenzminimum hinaus gehenden Lebensbedarf für die Abzweigung unberücksichtigt bleiben müssen, wäre trotzdem Klage erhoben worden und diese kostenpflichtig abgewiesen worden. Bei einer solchen Sachlage bleibt es bei der Grundregel einer Kostentragung durch den unterlegenen Beteiligten nach § 135 Abs. 1 FGO.
123- Die Kosten der Beigel sind erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko getragen hat. Zudem hat sie durch ihren Sachvortrag und die Vorlage der Belege das Verfahren entscheidend gefördert.
- Die Revision war nicht zuzulassen.
Es lag keiner der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO vor. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dem steht entgegen, dass die Grundsätze für eine Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsträger durch die Rechtsprechung des BFH geklärt sind. Im Streitfall ging es um eine Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Besonderheiten des Einzelfalls auf der Grundlage der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.