Beschluss vom Finanzgericht Münster - 7 V 814/11 AO
Tenor
Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.02.2011 wird ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist, ob die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.02.2011 auszusetzen ist.
4Der Antragsteller war in den Jahren 1999 und 2000 als Mitarbeiter der Firma S. GmbH, xxx I-Stadt, in Slowenien tätig.
5Am 20.11.2003 erließ das slowenische Finanzamt in N-Stadt/Slowenien einen Bescheid, wonach der Antragsteller für die Jahre 1999 und 2000 Lohnsteuer in Höhe von 4.019.066,- SIT (entspr. 16.771,27 EUR) zu zahlen hatte (Nr. I des Bescheids). Unter Nr. II regelte der Bescheid:
6"Der Steuerpflichtige muss Verzugszinsen von der nicht bezahlten Lohnsteuer lt. Punkt I. dieses Bescheids bezahlen, und zwar berechnet ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs bis einschließlich 20.11.2003 in Höhe von 4.633.939,00 SIT [entspr. 19.337,09 EUR], sowie gesetzliche Zinsen von der nicht bezahlten Lohnsteuer ab 21.11.2003 bis zum Tag der Bezahlung berechnen und bezahlen."
7Zur Begründung führte das slowenische Finanzamt aus, das deutsche Bundesfinanzministerium habe es informiert, dass der Antragsteller im Jahre 1999 einen Lohn von 71.504,- DM und im Jahre 2000 von 70.622,- DM für im Gebiet der Republik Slowenien ausgeführte Dienstleistungen erhalten habe und gemäß den Bestimmungen des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland keine Lohnsteuer bezahlt habe. Es habe aufgrund dieser Angaben die slowenische Lohnsteuer unter Anwendung eines progressiven Steuersatzes berechnet, nachdem es zuvor von dem Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung keine hinreichenden weiteren Informationen erhalten hatte. Zudem habe es auch die Verzugszinsen für jeden einzelnen Monat ab Fälligkeit der Lohnsteuer berechnet, und zwar entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für den Zinssatz bei Verzugszinsen. Die Zinsberechnung ergebe sich aus der folgenden Aufstellung (Beträge in SIT):
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| Monat | Steuer | Zinsen |
| Jan 99 | 162.421 | 253.945 |
| Feb 99 | 163.261 | 253.637 |
| Mrz 99 | 163.114 | 247.238 |
| Apr 99 | 163.852 | 242.399 |
| Mai 99 | 165.375 | 238.773 |
| Jun 99 | 166.522 | 234.060 |
| Jul 99 | 168.300 | 229.806 |
| Aug 99 | 169.155 | 223.927 |
| Sep 99 | 169.017 | 217.811 |
| Okt 99 | 168.577 | 210.745 |
| Nov 99 | 166.639 | 201.601 |
| Dez 99 | 163.870 | 192.022 |
| Summe | 1.990.103 | 2.745.964 |
| Jan 00 | 164.811 | 187.306 |
| Feb 00 | 166.132 | 181.952 |
| Mrz 00 | 166.870 | 177.203 |
| Apr 00 | 168.630 | 172.550 |
| Mai 00 | 168.423 | 165.719 |
| Jun 00 | 169.737 | 160.956 |
| Jul 00 | 170.465 | 155.019 |
| Aug 00 | 171.056 | 150.072 |
| Sep 00 | 172.270 | 145.067 |
| Okt 00 | 171.964 | 137.683 |
| Nov 00 | 168.746 | 129.858 |
| Dez 00 | 169.859 | 124.590 |
| Summe | 2.028.963 | 1.887.975 |
9
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20.11.2003 verwiesen.
10Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid bei der slowenischen Finanzbehörde Beschwerde ein. Die Beschwerde blieb aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde der zweiten Instanz vom 03.08.2006 ohne Erfolg.
11Im Dezember 2007 wandte sich das slowenische Finanzministerium an die deutsche Finanzverwaltung und bat unter Bezugnahme auf Artikel 7 der Richtlinie 76/308/EWG um Beitreibung eines Betrags in Höhe von 48.427,37 EUR von dem Antragsteller. In dem Beitreibungsersuchen führte das slowenische Finanzministerium aus, ein Vollstreckungstitel sei beigefügt und die Voraussetzungen des Artikel 7 Abs. 2 Buchst. a) und b) der Richtlinie 76/308/EWG seien erfüllt. Dem Beitreibungsersuchen war eine Anlage mit Angaben zur Person, weiterhin eine Anlage mit einer tabellarischen Auflistung zu dem Gesamtbetrag der Abgaben, eine dritte Anlage mit einer "Liste der Vollstreckungstitel" und eine vierte Anlage mit einer amtlich beglaubigten Auflistung der offenen Forderungen beigefügt. Aus den beiden letztgenannten Anlagen ergab sich, dass sich der offene Betrag aus einer Hauptforderung von 16.771,27 EUR und bis zum 13.12.2007 angefallenen Zinsen in Höhe von 31.656,10 EUR zusammensetzte. Nach den Angaben in der tabellarischen Auflistung war der zugrunde liegende Steuerbescheid am 31.01.2004 zugestellt, eine Verjährung sollte am 02.03.2014 eintreten.
12Mit Schreiben vom 03.03.2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, einen Betrag von 48.427,37 EUR zu zahlen. Zur Erläuterung führte er aus, er sei auf der Grundlage des Artikels 7 der Richtlinie 76/308/EWG gebeten worden, die genannten Beträge einzuziehen.
13Hiergegen wandte sich der Antragsteller und beantragte bei dem Antragsgegner mit Schreiben vom 02.04.2008, 13.05.2008 und 26.05.2008 Vollstreckungsaufschub gem. § 258 der Abgabenordnung – AO – sowie eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 257 AO. Zur Begründung trug er vor, die Voraussetzungen einer Vollstreckung nach der EG-Beitreibungsrichtlinie lägen nicht vor, weil die slowenische Finanzbehörde keinen vollstreckbaren Titel vorgelegt hätte, sondern lediglich ein Vollstreckungsersuchen und eine Liste der vollstreckbaren Titel. Zudem habe das EG-Beitreibungsgesetz im Zeitpunkt der Fälligkeit der streitigen Forderungen (31.01.2004) noch nicht für Slowenien gegolten. Es sei erst am 16.12.2004 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I 2004, 3330, Nr. 67). Außerdem sei die Einkommensteuer nach slowenischem Recht bereits verjährt, da eine fünfjährige Verjährungsfrist, beginnend ab dem Jahr der Steuerentstehung, gelte.
14Der Antragsgegner entgegnete mit Schreiben vom 07.04.2008 und 19.05.2008, zwar lägen die Voraussetzungen eines Vollstreckungsaufschubs gem. § 258 AO nicht vor. Jedoch werde das Vollstreckungsverfahren zunächst ausgesetzt.
15Mit Schreiben vom 12.09.2008 nahm auch das slowenische Finanzministerium Stellung und erläuterte u.a., die dem Vollstreckungsersuchen beigefügte beglaubigte Liste der Vollstreckungstitel sei nach slowenischem Recht als eigenständiger Vollstreckungstitel anzusehen.
16Weiterhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 21.10.2008 mit, die Hauptforderung der slowenischen Finanzbehörde in Höhe von 16.771,27 EUR werde anerkannt und beglichen. Im Übrigen sei eine Vollstreckung der Zinsforderung aber unzulässig, da sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei und daher ein Verstoß gegen den sog. ordre public vorliege. Hierbei handle es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der etwa in § 328 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung – ZPO – oder Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – spezialgesetzlich konkretisiert sei und auch im Steuerverfahren gelte (Urteil des Bundesfinanzhof – BFH – vom 31. 7. 1991 VIII R 89/86, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 165, 260, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1992, 85). Im Streitfall liege ein Verstoß gegen den ordre public vor, da die streitige Zinsforderung von einem Jahreszinssatz von über 30 v.H. ausgehe, was am Maßstab des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – als wucherisch und sittenwidrig einzustufen sei.
17Am 03.11.2008 zahlte der Antragsteller die Hauptforderung in Höhe von 16.771,27 EUR an den Antragsgegner.
18Nachdem das Schreiben des Antragstellers vom 21.10.2008 über das Bundeszentralamt für Steuern dem slowenischen Finanzministerium zugeleitet worden war, teilte dieses mit Schreiben vom 06.07.2010 mit, an der streitigen Forderung werde festgehalten. Der Bescheid vom 20.11.2003 sei vollstreckbar und hiergegen eingelegte Rechtsbehelfe ohne Erfolg geblieben. Zwar sei ein Betrag von 16.771,27 EUR inzwischen beglichen worden, dieser könne jedoch nicht auf die Hauptforderung angerechnet werden, da dem Schuldner nach slowenischem Recht kein Wahlrecht bezüglich der Tilgungsreihenfolge zustehe. Vielmehr sei der Betrag zuerst auf Erhebungskosten, dann auf Zinsen und erst letztrangig auf Steuern anzurechnen. Daher sei bislang lediglich ein Teil der Verzugszinsen getilgt. Im Übrigen seien die Verzugszinsen zutreffend berechnet, und zwar bis zum Tag des Rechtshilfeersuchens (13.12.2007) nach slowenischem Recht entsprechend Artikel 9 der Richtlinie 76/309/EWG und Nr. 55/2008/EG. Ab dem bezeichneten Tag seien sie nach deutschem Recht zu berechnen.
19Mit Schreiben vom 25.01.2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er müsse nunmehr die Vollstreckung fortsetzen. Es seien Beträge offen in Höhe von 31.656,10 EUR (rückständige Zinsen) zuzüglich 1.842,50 EUR für bis zum 03.11.2008 aufgelaufene Säumniszuschläge, berechnet auf der Grundlage der Hauptforderung.
20Der Antragsgegner erließ daraufhin am 15.02.2011 gegenüber der Bank I-Stadt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Bezug auf ein Konto des Antragstellers wegen offener Abgaben in Höhe von 33.498,60 EUR.
21Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.2011 bei dem Antragsgegner Einspruch ein und beantragte hilfsweise, die Pfändung und Einziehung "vorläufig zurückzustellen". Dies legte der Antragsgegner als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus, den er mit Schreiben vom 03.03.2011 ablehnte.
22Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10.03.2011 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
23Zusätzlich hat er mit Schriftsatz vom 09.03.2011 gegenüber dem Antragsgegner eingewandt, ihm müsse der Pfändungsschutz gem. §§ 850 ff ZPO zugute kommen, da er ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind habe. Er könne, da er derzeit über kein regelmäßiges Einkommen verfüge und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II bestehe, seine laufenden Kosten (z.B. Unterhalt, Versicherungen, Hausnebenkosten) nicht bezahlen.
24Zur Begründung seines gerichtlichen Antrags führt er – neben seinem früheren Vortrag – aus, den für den Zeitraum bis zum 20.11.2003 berechneten Zinsen in Höhe von 19.337,09 EUR läge ein Zinssatz von ca. 46 % zugrunde. Ein Zinssatz von über 30 % sei aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als wucherisch anzusehen. Eine Vollstreckung in Deutschland sei daher wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht zulässig.
25Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
26die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.02.2011 auszusetzen,
27hilfsweise,
28die Beschwerde zuzulassen.
29Der Antragsgegner beantragt,
30den Antrag abzulehnen.
31Er ist der Auffassung, das EG-Beitreibungsgesetz sei im Streitfall anwendbar, da es auf den Zeitpunkt des Beitreibungsersuchens ankomme und zu diesem Zeitpunkt das Gesetz für Slowenien gegolten habe. Es liege auch ein vollstreckbarer Titel vor, denn nach Tz. 2.2.3 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 19. 1. 2004 (BStBl. I 2004, 66) genüge eine Ausfertigung der Rückstandsanzeige, in der die einzelnen Ansprüche aufgeführt seien.
32Die Beitreibung verstoße auch nicht gegen den ordre public. Hiernach könne nur eine offensichtliche Verletzung der Rechtsordnung die Beitreibung ausschließen, was im Streitfall nicht gegeben sei. Andere denkbare Rechtsfehler könnten jedoch nicht im deutschen Vollstreckungsverfahren gerügt werden, sondern nur durch Rechtsbehelfe gegenüber den slowenischen Finanzbehörden.
33Im Übrigen ergebe sich weder aus dem Bescheid der slowenischen Finanzbehörde noch aus den Darlegungen des Antragstellers, wie die bis zum 20.11.2003 angefallenen Zinsen in Höhe von 19.337,09 EUR berechnet worden seien. Daher sei nicht festzustellen, ob die Berechnung wucherisch sei. Den Antragsteller treffe aber die diesbezügliche Feststellungslast. Für die Zeit vom 21.11.2003 bis zum 13.12.2007 habe er – der Antragsgegner – jedoch eine Auflistung des slowenischen Finanzministeriums vom 16.03.2011 erhalten, wonach sich die folgende Berechnung ergebe:
34
| Zeitraum | Hauptforderung | Zinssatz | Zinsen |
| 21.11.03-31.12.03 | 36.108,10 | 17,00 | 626,65 |
| 01.01.04-31.12.04 | 36.735,00 | 15,50 | 5.677,22 |
| 01.01.05-31-12-05 | 16.771,27 | 15,50 | 1.594,58 |
| 31.12.05-31.12.06 | 16.771,27 | 10,89 | 1.827,88 |
| 31.12.06-13.12.07 | 16.771,27 | 10,00 | 2.592,68 |
| Summe | 12.319,01 |
35
Der hiernach zugrunde gelegte Zinssatz sei jedenfalls nicht wucherisch. Es handle sich der Art nach um den deutschen Säumniszuschlägen vergleichbare Beträge.
36Selbst wenn die Zinsen wucherisch wären, müssten sie aber auf ein der deutschen Rechtsordnung entsprechendes Maß reduziert werden. Insoweit müsse die Vollstreckung Bestand haben.
37II.
38Der Antrag ist begründet.
39Gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
40Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 23. 8. 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl. II 2007, 799). Die Aussetzung der Vollziehung setzt jedoch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie ein Misserfolg (BFH-Beschluss vom 23. 8. 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl. II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (BFH-Beschluss vom 11. 6. 1968 VI B 94/67, BFHE 92, 545, BStBl. II 1968, 657). Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Behörde und andere präsente Beweismittel. Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (BFH-Beschluss vom 14. 2. 1989 IV B 33/88, BFHE 156, 167, BStBl. II 1989, 516).
41Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.02.2011.
42Es ist bereits ernstlich zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen.
43Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie – EG-BeitrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 5. 2003 (BGBl. I 2003, 654) findet die Vollstreckung auf Antrag der ersuchenden Behörde statt und setzt voraus, dass diese Behörde einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt. Dieselbe Voraussetzung ergibt sich auch aus Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 76/308/EWG vom 15. 3. 1967 (ABl. L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18-23).
44Dem Beitreibungsersuchen des slowenischen Finanzministeriums waren eine Anlage mit Angaben zur Person, weiterhin eine Anlage mit einer tabellarischen Auflistung zu dem Gesamtbetrag der Abgaben, eine dritte Anlage mit einer "Liste der Vollstreckungstitel" und eine vierte Anlage mit einer amtlich beglaubigten Auflistung der offenen Forderungen beigefügt. Derzeit ist unklar, ob ein vollstreckbarer Titel in amtlicher Ausfertigung oder in beglaubigter Kopie beigefügt gewesen wäre. Insbesondere bedarf es einer Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob – wie das slowenische Finanzministerium im Schreiben vom 12.09.2008 erläutert hat – die beglaubigte Auflistung nach slowenischem Recht als eigenständiger Titel anzusehen ist.
45Der Senat hält es nach der gebotenen summarischen Prüfung auch für ernstlich zweifelhaft, dass die in Tz. 2.2.3 des BMF-Schreibens vom 19. 1. 2004 (BStBl. I 2004, 66) vertretene Rechtsauffassung, wonach als Vollstreckungstitel lediglich eine "Ausfertigung einer Rückstandsanzeige" genügen soll, zutrifft. Denn diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 EG-BeitrG.
46Darüber hinaus ergeben sich für den Senat auch aus folgenden Gründen Zweifel an der Vollstreckbarkeit der geltend gemachten Forderungen.
47Zwar sind bei Vollstreckungshilfeersuchen Rechtsbehelfe gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, während Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen der ersuchten Behörde in dem Mitgliedstaat einzulegen sind, in dem sich die ersuchte Behörde befindet. Dementsprechend erlaubt es diese Zuständigkeitsverteilung der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit der Entscheidung in Frage zu stellen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 3. 11. 2010 VII R 21/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2011, 554) nicht ausnahmslos. Denn der Europäische Gerichtshof – EuGH – hat anerkannt, dass in besonderen Fällen die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, zur Prüfung befugt sind, ob die Vollstreckung dieses Titels insbesondere die öffentliche Ordnung (sog. ordre public) dieses Mitgliedstaats beeinträchtigt, und dass sie auch die Befugnis haben, gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen. Es sei kaum denkbar, dass ein Vollstreckungstitel von einem Mitgliedstaat vollstreckt werde, wenn diese Vollstreckung seine öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte. Im Übrigen sei die Einrede der öffentlichen Ordnung in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG ausdrücklich vorgesehen (EuGH-Urteil vom 14. 1. 2010 C-233/08, ABl. EU 2010, Nr. C 63, 6-7). Daraus folgt, dass allein die Übermittlung eines ausländischen Steuerbescheids oder Vollstreckungstitels eine Überprüfung auf einen Verstoß gegen den ordre public nicht ausschließt (BFH-Urteil vom 3. 11. 2010 VII R 21/10, BFH/NV 2011, 554).
48Der Begriff der öffentlichen Ordnung wird durch die Richtlinie 76/308/EWG allerdings nicht definiert. Anhaltspunkte für seine Deutung lassen sich den entsprechenden Regelungen in internationalen Abkommen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. Hierzu hat der EuGH ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten selbst festlegen könnten, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben. Allerdings komme eine Anwendung der Klausel nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibe, müsse es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln, so dass mögliche Rechtsfehler nicht ausreichten (EuGH-Urteil vom 11. 5. 2000 C-38/98, Slg. 2000, I-2973). Eine solche offensichtliche Verletzung wesentlicher Rechtsnormen kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Fragen des materiellen Rechts, sondern auch in Bezug auf Verfahrensregeln in Betracht. So kann die Vollstreckung einer Entscheidung auch dann versagt werden, wenn die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maß abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 3. 11. 2010 VII R 21/10, BFH/NV 2011, 554; Beschluss des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 26. 8. 2009 XII ZB 169/07, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH – BGHZ – 182, 188).
49Im Streitfall hält es der Senat für denkbar, dass die Zinsberechnung der slowenischen Finanzverwaltung gegen wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze verstößt, weil sie wucherisch erscheint. Eine genaue Prüfung muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
50Der Senat hat – ausgehend von der Zinsberechnung im Bescheid der slowenischen Finanzbehörde vom 20.11.2003 – berechnet, welche Zinssätze (jeweils monatlich und jährlich) den bis zum 20.11.2003 angefallenen Zinsen zugrunde lagen, und zwar ohne Berücksichtigung eines Zinseszinseffektes. Es ergibt sich die folgende Berechnung (Beträge in SIT):
51
| Monat | Steuer | Verzugszeitraum | Zinsen | Prozentsatz | Prozentsatz |
| (Monate) | (gesamt) | (jährlich) | |||
| Jan 99 | 162.421 | 55 | 253.945 | 156,35 | 34,11 |
| Feb 99 | 163.261 | 55 | 253.637 | 155,36 | 33,90 |
| Mrz 99 | 163.114 | 54 | 247.238 | 151,57 | 33,68 |
| Apr 99 | 163.852 | 53 | 242.399 | 147,94 | 33,50 |
| Mai 99 | 165.375 | 52 | 238.773 | 144,38 | 33,32 |
| Jun 99 | 166.522 | 51 | 234.060 | 140,56 | 33,07 |
| Jul 99 | 168.300 | 50 | 229.806 | 136,55 | 32,77 |
| Aug 99 | 169.155 | 49 | 223.927 | 132,38 | 32,42 |
| Sep 99 | 169.017 | 48 | 217.811 | 128,87 | 32,22 |
| Okt 99 | 168.577 | 47 | 210.745 | 125,01 | 31,92 |
| Nov 99 | 166.639 | 46 | 201.601 | 120,98 | 31,56 |
| Dez 99 | 163.870 | 45 | 192.022 | 117,18 | 31,25 |
| Summe | 1.990.103 | 2.745.964 | |||
| Jan 00 | 164.811 | 44 | 187.306 | 113,65 | 31,00 |
| Feb 00 | 166.132 | 43 | 181.952 | 109,52 | 30,56 |
| Mrz 00 | 166.870 | 42 | 177.203 | 106,19 | 30,34 |
| Apr 00 | 168.630 | 41 | 172.550 | 102,32 | 29,95 |
| Mai 00 | 168.423 | 40 | 165.719 | 98,39 | 29,52 |
| Jun 00 | 169.737 | 39 | 160.956 | 94,83 | 29,18 |
| Jul 00 | 170.465 | 38 | 155.019 | 90,94 | 28,72 |
| Aug 00 | 171.056 | 37 | 150.072 | 87,73 | 28,45 |
| Sep 00 | 172.270 | 36 | 145.067 | 84,21 | 28,07 |
| Okt 00 | 171.964 | 35 | 137.683 | 80,07 | 27,45 |
| Nov 00 | 168.746 | 34 | 129.858 | 76,95 | 27,16 |
| Dez 00 | 169.859 | 33 | 124.590 | 73,35 | 26,67 |
| Summe | 2.028.963 | 1.887.975 | |||
52
| Gesamtdurchschnitt jährlicher Prozentsatz: | 30,87 |
53
Nach Auffassung des Senats bestehen erhebliche Zweifel, dass Zinssätze zwischen 34,11 v.H. und 26,67 v.H. nicht gegen wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze verstoßen.
54Dasselbe gilt auch für die im Zeitraum vom 21.11.2003 bis zum 13.12.2007 angefallenen Zinsen. Hier hält es der Senat insbesondere für möglich, dass wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze verletzt werden, weil die Zinsen nicht nur auf die Hauptforderung, sondern auch auf frühere Zinsen berechnet wurden (Zinseszinseffekt) entsprechend den Ausführungen des Antragsgegners für den Zeitraum 21.11.2003 bis 31.12.2004.
55Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt auch nicht in Betracht, die Zinsen auf ein der deutschen Rechtsordnung entsprechendes Maß zu reduzieren und die Vollstreckung fortzusetzen. Hiergegen spricht das in der deutschen Rechtsordnung anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
56Darüber hinaus ist auch nicht geklärt, ob das slowenische Verfahrensrecht möglicherweise von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maß abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könnte. Nach den Ausführungen des slowenischen Finanzministeriums in seinem Schreiben vom 06.07.2010 hat über die von dem Antragsteller in Slowenien eingelegte Beschwerde gegen den Steuerbescheid eine Behörde zweiter Instanz entschieden. Die Beschwerde sei von dieser Behörde am 3.8.2006 als unzulässig zurückgewiesen worden. Hierdurch habe der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft.
57Es ist jedoch nicht geklärt und bedarf einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob dem Antragsteller die Möglichkeit einer Klage vor einem slowenischen Gericht zugestanden hätte. Sofern diese Möglichkeit nicht bestanden hätte, wäre zu prüfen, ob es als rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann, wenn gegen behördliche Entscheidungen keine gerichtlichen Rechtsmittel gegeben sind.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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