Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 2977/09 F

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 07.03.2008 zur Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2009 wird der Gewerbeverlust in der Weise erhöht, dass weitere Betriebsausgaben berücksichtigt werden und zwar in Höhe von 14.682,00 EUR für das Jahr 2003, in Höhe von 40.816,00 EUR für das Jahr 2004 und in Höhe von 38.932,00 EUR für das Jahr 2005.

Die Berechnung der vortragsfähigen Gewerbeverluste wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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