Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 4118/09 Kg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
1
G r ü n d e :
2Streitig ist, ob eine Klage innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von einem Monat erhoben ist sowie in der Sache, ob für ein ein Praktikum absolvierendes Kind Kindergeld festzusetzen ist.
3Die Klägerin (Klin.) ist für ihre Tochter A, geboren 11.05.1987, kindergeldberechtigt. Bis Juli 2008 hatte die Tochter ein Berufskolleg in B besucht, auf dem sie eine schulische Ausbildung zur staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin mit dem Schwerpunkt "Grafikdesign" absolvierte und hiermit die Fachhochschulreife erreichte. Während dieser Zeit erhielt die Klin. von der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse – B Kindergeld.
4Am 13.11.2008 beantragte die Klin. für ihre Tochter A sowie für zwei weitere Kinder die Weitergewährung von Kindergeld. Sie gab an, dass die Tochter ab 13.10.2008 bis voraussichtlich 30.09.2009 ein Praktikum bei der Agentur für Kommunikation & Werbung "H o m" absolviere, wofür ein Entgelt nicht gezahlt werde (vgl. Blatt 114 d. Kg-Akten).
5Auf die Frage der Familienkasse in dem Schreiben vom 21.01.2009 (Blatt 115 d. Kg-Akten) nach dem Berufsziel des Kindes und dazu, ob dieses Praktikum dazu beitrage, antwortete die Klin., dass das Praktikum dazu diene, damit sie in ihrem Job vorankomme. Anderenfalls wäre sie auf Arbeitslosenhilfe angewiesen. Sie bemühe sich um einen Job. Zurzeit habe sie drei Bewerbungsgespräche (Blatt 122 d. Kg-Akten).
6Mit Bescheid vom 29.07.2009 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter A mit Wirkung ab April 2009 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ein Praktikum als Berufsausbildung anzuerkennen sei, wenn es nach der einschlägigen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung als Ausbildungsteil oder als Ergänzung zur Ausbildung vorgeschrieben oder empfohlen sei oder wenn es im konkreten Einzelfall im Ausbildungsvertrag oder in einer verbindlichen Ausbildungszusage schriftlich vereinbart sei oder wenn es nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als Ersatz für ansonsten erforderliche Zugangsvoraussetzungen diene. In allen anderen Fällen sei die Berücksichtigung eines Praktikums als Ausbildung auf maximal sechs Monate begrenzt. Im Streitfall aber sei ein konkretes Berufsziel nicht genannt.
7Den Einspruch der Klin. wies die Familienkasse mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.10.2009 als unbegründet zurück. Nach den vorliegenden KG-Akten ist die Stelle in dem Vordruck der EE, an der einzutragen ist "abgesandt am" freigelassen (vgl. B. 130 der KG-Akten). In der Sache verweist sie darauf, dass bei einem Praktikum von einer Dauer von mehr als sechs Monaten ein hinreichender Bezug zum eigentlichen Berufsziel erforderlich sei. Ein Ausbildungsplan oder eine eventuelle Arbeitsplatzzusage des Praktikumsbetriebes seien nicht vorgelegt worden. Aus den im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Klin. ergebe sich sogar, dass das Praktikum bis zum 01.04.2010 verlängert worden sei. Die Aussage der Klin. "die Wirtschaft lege viel Wert auf praktische Tätigkeit" allein reiche nicht aus.
8Hiergegen hat die Klin. mit Schriftsatz vom 06.11.2009 Klage erhoben. Der per Einschreiben zur Post aufgegebene Brief ist am "10.11.09 - 19" abgestempelt worden. Nach dem Eingangsstempel ist dieser Schriftsatz am 13.11.2009 bei Gericht eingegangen.
9Zu einer möglichen Überschreitung der Klagefrist von einem Monat macht die Klin. geltend, dass die am 06.11.2009 geschriebene Klageschrift von ihr am 07.11.2009 in den Postversand gegeben worden sei. Unerklärlich sei, warum diese dann erst am 13.11.2009 bei Gericht eingegangen sei. Ein Verschulden ihrerseits vermöge sie nicht zu erkennen.
10In der Sache macht die Klin. geltend, dass die Tochter A bei der Bundesagentur für Arbeit als "arbeitssuchend" gemeldet gewesen sei. Nach Absolvierung der schulischen Ausbildung zur gestaltungstechnischen Assistentin habe sie sich um einen Praktikantenplatz in der Werbebranche bemüht. Bis dahin habe sie keine praktische Berufserfahrung aufweisen können. Auf ihre Bewerbungen hin habe sie erfahren müssen, dass ihr aufgrund fehlender "praktischer Erfahrung" eine Arbeit nicht angeboten worden sei. Letztlich habe auch die Agentur für Arbeit in Beratungsgesprächen dazu geraten, durch ein Praktikum berufliche Erfahrungen zu sammeln. Nach dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 04.11.2009 (Bl. 4 d. GA) sei eine Festeinstellung zum Frühjahr 2010 geplant gewesen. Tatsächlich sei die Tochter auch ab dem 01.03.2010 fest angestellt worden. Bei der Firma "H o m" handele es sich um ein kleines Unternehmen mit maximal drei bis fünf Vollzeitarbeitskräften. Es sei nicht in der Lage, einen detaillierten Ausbildungsplan zu beachten. Die Arbeitswirklichkeit sehe anders aus als in einem größeren Unternehmen oder einer Behörde. Allerdings sei ihr, der Klin., nicht bekannt, ob nach Beendigung der von ihrer Tochter absolvierten schulischen Ausbildung eine Berufsausbildungsverordnung ein Praktikum vorschreibe. Der Tochter sei jedenfalls ein Praktikumszeugnis sowie eine Praktikumsbescheinigung ausgestellt worden (Bl. 3 bzw. 33 und 34 d. GA).
11Die Klin. beantragt,
12den Ablehnungsbescheid vom 29.07.2009 und die EE vom 07.10.2009 aufzuheben sowie die beklagte Familienkasse zu verpflichten, für die Tochter A mit Wirkung ab April 2009 bis Februar 2010 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
13Die Familienkasse beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie macht geltend, dass die Klage verspätet erhoben und damit nicht zulässig sei.
16Darüber hinaus sei die Klage auch in der Sache nicht begründet. Das von der Tochter absolvierte Praktikum könne nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, soweit die Dauer von sechs Monaten überschritten sei. Es fehle an einem Ausbildungsplan. Auch das vorgelegte Zwischenzeugnis genüge diesen Anforderungen nicht. Nicht bekannt sei, dass ein eineinhalbjähriges Praktikum für ein angestrebtes Berufsziel zwingende Voraussetzung sei. Damit habe auch nicht die Ausbildung im Vordergrund gestanden, sondern lediglich ein Sammeln praktischer Erfahrungen nach Abschluss einer Ausbildung zwecks Erhöhung der Chance auf eine feste Arbeitsstelle.
17Mit gerichtlicher Verfügung vom 08.11.2010 ist die Klin. u. a. gebeten worden darzulegen, in welcher konkreten Weise die Tätigkeit der Tochter an einer – bisher nur behaupteten – Ausbildung ausgerichtet war (Bl. 38 d. GA).
18Auf das Antwortschreiben (Bl. 39 d. GA) wird Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Kindergeldakten verwiesen.
20Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
21Die Klage ist zulässig.
22Entgegen der Annahme der Familienkasse ist die Klage nicht verspätet erhoben worden.
23Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies für eine Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
24Im Streitfall war über den außergerichtlichen Rechtsbehelf der Klin. (= Einspruch) mit der EE vom 07.10.2009 entschieden worden. Diese EE ist der Klin. auch zugegangen. Denn sie hat gegen die EE die Klage erhoben, um die es im Streitfall geht.
25Die Klage gegen die EE vom 07.10.2009 ist zwar erst am 13.11.2009 bei Gericht eingegangen. Der Senat vermag aber nicht davon auszugehen, dass die Klagefrist von einem Monat versäumt worden ist. Es ist nicht festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die EE abgesandt worden ist. In den Kg-Akten befindet sich die Verfügung, aufgrund derer die EE abzusenden war (vgl. Bl. 130 ff d. GA-Akten). In dem betreffenden Vordruck ist einzutragen, unter welchem Datum die EE abgesandt ist. An dieser Stelle ist aber im Streitfall eine Eintragung unterblieben. Aus dem Umstand, dass die EE das Datum "07.10.2009" trägt, kann nicht geschlossen werden, dass sie auch an diesem Tag zur Post aufgegeben worden ist. Ein derartiger Schluss ist nicht zwingend. Denkbar ist auch, dass die EE an einem anderen Tag abgesandt worden ist. Kann hiernach nicht festgestellt werden, an welchem Tag die EE zur Post aufgegeben worden ist, ist auch nicht zu bestimmen, an welchem Tag die EE der Klin. zugegangen ist. Fristen für die Erhebung der Klage lassen sich damit nicht berechnen.
26Die Klage ist aber unbegründet.
27Kindergeld steht der Klin. für ihre Tochter A für die Zeit ab April 2009 nicht zu. Es fehlt an einem Tatbestand, auf Grund dessen die Tochter als Kind zu berücksichtigen ist.
28Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
29Die am 11.05.1987 geborene Tochter A hatte im April 2009 bereits das 21. Lebensjahr vollendet. Es fehlt aber daran, dass sie ab April 2009 noch für einen Beruf ausgebildet worden ist.
30Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen dabei alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. u. a. Urteile des BFH vom 09.06.1999 VI R 33/98, BStBl. II 1999, 701, und vom 02.04.2009 III R 85/08 BStBl. II 2010, 298).
31Nach der neueren Rechtsprechung muss die Betätigung des Kindes nicht mehr zwingend in einer Ausbildungs- und Studienordnung vorgeschrieben sein. Die Ausbildung muss auch nicht mehr überwiegend die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes in An-spruch nehmen. Den Eltern und dem Kind wird bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zugebilligt (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2004 III R 3/03, BStBl. II 2006, 294).
32Eine Ausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Berufsausbildung umfasst aber nicht nur Ausbildungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche, die geeignet sind, die berufliche Stellung des Kindes zu verbessern. Danach kann sich ein Kind auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung in ernsthafter und nachhaltiger Weise zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Der Begriff der Ausbildung für einen Beruf i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist dabei weiter als der Begriff der Berufsausbildung i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die dort bedeutsame Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten ist für § 32 EStG nicht maßgeblich (vgl. BFH-Urteile vom 16.03.2004 VIII R 65/03, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidung des BFH – BFH/NV – 2004, 1522, und vom 26.08.2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26).
33In Berufsausbildung befindet sich daher, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausbildung des angestrebten Berufes geeignet sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2004 III R 3/03, BStBl. 2006, 294 m.w.N.).
34So ist als Ausbildung angesehen worden eine gegen geringe Entlohnung ausgeübte Tätigkeit einer Absolventin einer Berufsfachschule für Wirtschaftsassistenten als Volontärin in einem Reisebüro im Hinblick auf eine Ausbildung zur Reisebürofachkraft (BFH-Urteil vom 09.06.1999 VI R 50/98, BStBl. II 1997, 706) oder ein Anwaltspraktikum eines Jurastudenten (BFH-Urteil vom 09.06.1999 VI R 16/99, BStBl. II 1999, 713).
35Im Streitfall hatte die Tochter der Klin. ihre Ausbildung als gestaltungstechnische Assistentin mit Ablegung der Prüfung am 12.06.2008 beendet. Seit Aushändigung des Zeugnisses darüber, dass sie die staatliche Berufsabschlussprüfung in der Fachrichtung: "Gestaltung" mit dem fachlichen Schwerpunkt: "Grafikdesign" bestanden hatte, war sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin" zu führen. Für diesen Berufsabschluss aber waren weitere Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Insbesondere war für einen erfolgreichen Abschluss nicht Voraussetzung, dass ein Praktikum zu absolvieren war.
36Allerdings kann nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen auch eine praktische Tätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer vollbezahlten Beschäftigung absolvieren, als Berufsausbildung anzuerkennen seien. Dabei spielt es keine Rolle, ob für das Praktikum eine Vergütung gezahlt wird oder nicht. Aus der gesetzlichen Formulierung in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG "für einen Beruf ausgebildet" ist aber zu folgern, dass die Tätigkeit der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dienen und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen muss. Es darf sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln (vgl. BFH-Urteile in BStBl. II 1999, 706, unter 2 der Gründe, vom 21.01.2010 III R 17/07, BFH/NV 2010, 1423, und in BFH/NV 2011, 26). Auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung als "Trainee", "Praktikum", "Schulung" oder anderes kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist allein der Charakter der Maßnahme, d. h. ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.
37Im Streitfall hat die Klin. nicht dargelegt, dass in der Zeit, als die Tochter ab Oktober 2008 das Praktikum bei dem Unternehmen "H o m" absolvierte, deren Ausbildung im Vordergrund gestanden hat. Die Klin. ist mit der gerichtlichen Verfügung vom 08.11.2010 (Bl. 38 d. GA) aufgefordert worden, u. a. darzulegen, in welcher konkreten Weise die Tätigkeit der Tochter an einer – bisher nur behaupteten – Ausbildung ausgerichtet war. Auf diese konkrete Frage hat die Klin. mit Schreiben vom 21.11.2010 (Bl. 39 d. GA) geantwortet, dass es einen Ausbildungsplan als Beleg für den Ausbildungscharakter der Tätigkeit nicht gegeben habe.
38In diesem Punkt unterscheidet sich der Streitfall von den Fällen, in denen in der Rechtsprechung des BFH die zu beurteilenden Tätigkeiten als Ausbildung angesehen wurden (Volontariat in BStBl. II 1999, 706, Anwaltspraktium in BStBl. II 1999, 713, Trainee-Tätigkeit in NV 2011, 26). Vergleichbar ist er dagegen mit dem in BFH/NV 2010, 1423 entschiedenen Fall, in dem es um die Tätigkeit einer Shampooneuse/Friseurgehilfen ging, in deren Rahmen ein Ausbildungscharakter nicht nachgewiesen war.
39Der Umstand, dass der Betrieb "H o m" in einer Bescheinigung vom 04.11.2009 (Bl. 35 d. GA) ausgeführt hat, dass das Praktikum für den geplanten Berufseinstieg "zwingend notwendig" gewesen sei und wichtige Kenntnisse und Fähigkeiten zum Beruf vermittele, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es fehlen konkrete Angaben dazu, welche im Rahmen einer Ausbildung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sein sollen.
40In dem Praktikumszeugnis der Arbeitgeberin vom 07.04.2009 (Bl. 3 bzw. 33 d. GA) sind zwar weitere Angaben gemacht. Danach hat das Aufgabenfeld der Tochter umfasst: Layouts für Broschüren, Internet-Auftritte, Geschäftspapiere etc. und digitale Bildbearbeitung und –retousche sowie Umsetzung und digitale Reinzeichnung der o.g. Layouts. Abgesehen davon, dass sich diese Aufgaben nur auf einen voraussichtlichen Zeitraum bis September 2009 beziehen, während es im Streitfall um die Zeit bis Februar 2010 geht, sind sie nur allgemein gehalten und unterscheiden sich nicht von der Beschreibung eines Arbeitsplatzes, in dessen Rahmen Layouts und Bilder digital bearbeitet werden. Ob und in welcher Weise in diesem Bereich spezielle Ausbildungsmaßnahmen vorgenommen wurden, ist dieser Bescheinigung nicht zu entnehmen.
41Soweit in der Bescheinigung vom 04.11.2009 (Bl. 35 d. GA) von einer zwingenden Notwendigkeit gesprochen wird, wird diese Auffassung lediglich von einer privaten Stelle als Einzelmeinung geäußert. Sollte es sich um ein allgemeingültiges Erfordernis für die Ausübung der späteren Berufstätigkeit als gestaltungstechnische Assistentin handeln, hätte es nahegelegen, dass dieses auch in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die für alle davon Betroffenen verbindlich ist, geregelt worden wäre.
42Soweit die Klin. durch die unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit bei dem Unternehmen "H o m" einen dreifachen Nachteil ihrer Tochter darin sieht, dass keine Bezahlung erfolgt sei, von der Agentur für Arbeit keine Geldleistungen erbracht worden seien sowie dass auch das Kindergeld versagt werde, übersieht sie, dass das staatliche Kindergeld nur unter bestimmten gesetzlich formulierten Voraussetzungen zu gewähren ist. Es dient nicht als Ausgleich dafür, dass bei einem privaten Arbeitgeber eine Tätigkeit abgeleistet wird, für die von diesem – aus welchen Gründen auch immer – kein Entgelt gezahlt wird.
43Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Familienkasse die von der Tochter unentgeltlich abgeleistete Tätigkeit als Praktikantin über einen Zeitraum von sechs Monaten als Berufsausbildung angesehen hat. Aus diesem Grund wurde auch Kindergeld für die Zeit bis März 2009 festgesetzt. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann aber eine Berufsausbildung ohne nähere Darlegung der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte nicht mehr angenommen werden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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