Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2037/10 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2010 wird dahingehend geändert, dass die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in A-Stadt in das X..... Werk nach B-Stadt unter Zugrundelegung einer Entfernung von 46 km als Dienstreisen mit 2.843 EUR (223 Tage x 46 km x 2 x 0,30 EUR/km = 6.155 EUR abzüglich Fahrtkostenerstattung i.H.v. 3.312 EUR = 2.843 EUR) bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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