Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 1308/10 K

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 26.04.2010 wird dahingehend geändert, dass ausgehend von einem steuerlichen Gewinn in Höhe von 724.931,- EUR unter Ansatz des Firmenwerts in Höhe von 600.000,- EUR und des Auftragsbestands in Höhe von 100.000,- EUR die Körperschaftsteuer 2004 auf 0,- EUR festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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