Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 4728/09 E

Tenor

Der Bescheid für 2001 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 16.01.2006 sowie der Bescheid für 2002 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 23.011.2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2009, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung i. H. des Kosten-erstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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