Beschluss vom Finanzgericht Münster - 14 K 3276/11 AO
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt, bis über die von dem Kläger beim Amtsgericht E unter dem Aktenzeichen xyz erhobene Klage -- zur Zeit anhängig im Berufungsverfahren beim Landgericht E unter dem Aktenzeichen zyx -- rechtskräftig entschieden ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.
4Der Kläger ist mit Beschluss vom 18.11.2010 (AG E – xxx) in dem am gleichen Tag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S. T. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Insolvenzeröffnung erfolgte aufgrund mehrerer Insolvenzanträge, von denen der erste am 22.07.2010 bei Gericht einging.
5Mit Schreiben vom 17.09.2010 wandte sich der - damals noch als vorläufiger Insolvenzverwalter handelnde - Kläger an den Beklagten. Er wies darauf hin, dass die Firma L. GmbH & Co KG auf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten hin am 11.08.2010 einen Betrag i.H.v. 5.000 € überwiesen habe und dass insoweit die Pfändung im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sein könnte. Die Frage, ob der Beklagte dies auch so sehe, wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2010 grundsätzlich bejaht, jedoch wurden Zweifel geäußert, ob es für die Anfechtungsrechtsprechung des BGH in Bezug auf Steuern überhaupt eine gesetzliche Grundlage gebe.
6Mit Schreiben vom 02.12.2010 erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 17.09.2010 die Insolvenzanfechtung i.H.v. 1.406,15 € und bat um Überweisung des entsprechenden Betrags auf das Insolvenzanderkonto.
7Der Beklagte erließ daraufhin am 04.07.2011 den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid, mit dem er feststellte, dass der Kläger keinen Erstattungsanspruch habe. Es fehle bereits an einer wirksamen Anfechtungsvorschrift. Die §§ 129 ff InsO würden mangels Beteiligung des Bundesrats bei Erlass der InsO nicht für Steueransprüche gelten. Über die Frage, ob aufgrund der erklärten Insolvenzanfechtung ein Erstattungsanspruch bestehe, dürfe - und müsse - durch Abrechnungsbescheid entschieden werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die umfangreichen Ausführungen im Abrechnungsbescheid Bezug genommen.
8Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 09.09.2011) Klage erhoben.
9Er ist der Ansicht, dass überhaupt kein Abrechnungsbescheid habe ergehen dürfen, da es sich bei insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen nach ständiger Rechtsprechung des BGH um zivilrechtliche Ansprüche handele (Verweis auf BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09). Der Bereich des öffentlichen Rechts sei nicht tangiert, weshalb das beklagte Finanzamt nicht durch Verwaltungsakt habe entscheiden dürfen.
10Der geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch sei auch begründet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung verweist der Kläger auf seine an das Amtsgericht E gerichtete Klageschrift vom 18.07.2011 (Bl. 20 ff. der Gerichtsakte). Die Klage sei vor dem Amtsgericht E unter dem Aktenzeichen xyz geführt worden. Zur Zeit befinde sich die Sache im Berufungsverfahren vor dem Landgericht E (Aktenzeichen zyx).
11Der Kläger beantragt,
12den Abrechnungsbescheid vom 04.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2011 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen,
15hilfsweise,
16die Revision zuzulassen.
17Er hält daran fest, dass eine Entscheidung durch Abrechnungsbescheid habe ergehen dürfen und dass kein Anspruch auf Rückgewähr bestehe. Die Einzelheiten der Begründung ergeben sich aus der Einspruchsentscheidung sowie dem Schriftsatz des Beklagten vom 21.11.2011.
18Der/Die Berichterstatter/in hat die Beteiligten in Bezug auf eine etwaige Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO angehört. Es wurde dabei darauf hingewiesen, dass die im Streitfall vorliegende Situation derjenigen ähnele, wie sie bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung bestehe.
19Der Beklagte erwiderte, dass das Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden dürfe. Wenn das Finanzgericht meine, dass über den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden sei, dann sei für eine Aussetzung nach § 74 FGO schon deshalb kein Raum, weil das Verfahren entscheidungsreif sei: der Klage sei dann stattzugeben und der Abrechnungsbescheid aufzuheben. Sei das Finanzgericht dagegen der Ansicht, dass wegen der Rückgewähransprüche der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sei, könne dieser Anspruch nicht zugleich rechtswegfremd sein.
20Da der Finanzrechtsweg entweder nur eröffnet oder nicht eröffnet sein könne, würden die Annahme einer Eröffnung des Finanzrechtswegs wegen der Rückgewähransprüche nach § 143 Abs. 1 InsO und die gleichzeitige Bejahung einer rechtswegfremden Forderung nach § 143 Abs. 1 InsO zwei sich gegenseitig ausschließende Voraussetzungen, also ein Verstoß gegen Denkgesetze, darstellen. Vor diesem Hintergrund bestehe der Eindruck, dass die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, von der sachfremden Erwägung getragen sei, die rechtliche Entscheidung hinauszuschieben und die Sache "erst einmal vom Tisch zu haben".
21Dass sich die Zivilgerichte in der bereits erhobenen Anfechtungssache für zuständig gehalten hätten, ändere nichts daran, dass es sich bei dem dortigen Verfahren nicht um ein vorrangiges Rechtsverhältnis handele. Wenn das Finanzgericht für die Streitfrage selbst zuständig sei, dürfe es das Verfahren nicht aussetzen, weil es den Beteiligten sonst den gesetzlichen Richter entziehe.
22Ohnehin komme es auf den Umstand, dass noch ein anderes Gericht mit der Sache befasst sei, nicht an. Eine unzulässige Parallelprozessführung sei kein Aussetzungsgrund.
23Der Senat verkenne zudem, dass der Abrechnungsbescheid das ordentliche Gericht wegen der von dem Verwaltungsakt ausgehenden Bindungswirkung an einer Sachentscheidung hindere. Wenn überhaupt ein Verfahren vorrangig sei, dann sei dies das finanzgerichtliche Verfahren.
24Die Aussetzung des Verfahrens führe auch in der Sache nicht weiter, da später noch die Frage zu klären bleibe, wieweit die Rechtskraft des zivilgerichtlichen Urteils reiche. Dem Urteil stehe immer noch der existierende Abrechnungsbescheid entgegen, den das ordentliche Gericht nicht aufheben dürfe.
25Der Kläger äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 16.03.2012 ebenfalls dahingehend, dass er die Voraussetzungen des § 74 FGO als nicht gegeben ansehe.
26Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Erhebungsakte Bezug genommen.
27II.
28Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 FGO durch den/die Berichterstatter/in, nachdem zuvor die Sach- und Rechtslage mit den übrigen Mitgliedern des Senats ausführlich erörtert worden ist und diese ebenfalls zu der Überzeugung gelangt sind, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO geboten ist.
29Ob der Finanzrechtsweg – wie der Beklagte anführt – schon deshalb eröffnet ist, weil der BFH in seinem Beschluss vom 24.11.2011 – V R 13/11 (DB 2011, 2818) unter II Nr. 3 b cc ausgeführt hat, dass für die Entscheidung über das Bestehen des Anfechtungsrechts gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet sei, wenn sich die Anfechtung auf einen Anspruch auf Abgaben bezieht, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Finanzrechtsweg ist im Streitfall schon deshalb gegeben, weil sich die Klage gegen einen Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO richtet.
30Der Beklagte war auch berechtigt, einen solchen Abrechnungsbescheid zu erlassen. Zwar handelt es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten, auf die Anfechtungsregeln der InsO gestützten Rückgewähranspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt und damit grundsätzlich die außerhalb der Insolvenz geltenden allgemeinen Regelungen einschließlich der Regelungen des Steuer- und Abgabenrechts verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365). Allerdings ist eine Entscheidung, ob und - wenn ja - in welcher Höhe ein insolvenzrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr gezahlter Steuerbeträge besteht, zugleich auch eine Entscheidung darüber, ob und – wenn ja – in welcher Höhe ein an sich erloschener Steueranspruch wieder auflebt. Damit ist ein Streit über das Bestehen eines insolvenzrechtlichen Anspruchs auf Rückgewähr gezahlter Steuerbeträge stets zugleich auch ein Streit, der die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betrifft, d.h. ein Streit i.S.d. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO.
31Aufgrund dieser Wechselwirkungen ähnelt die im Streitfall vorliegende rechtliche Situation derjenigen, wie sie bei einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden - z.B. zivilrechtlichen - Gegenforderung besteht. Bei der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen ist höchstrichterlich geklärt, dass der Rechtsstreit gemäß § 74 FGO auszusetzen ist, bis das zuständige Gericht über den Bestand der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung entschieden hat (Ermessensreduzierung auf Null). Gleichzeitig hat das Finanzgericht dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtswege eine Frist zu setzen (vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.2002 – VII B 73/01, BStBl II 2002, 509). Der BFH hat sich bei seiner Entscheidung von dem vom Gesetzgeber mit dem Rechtswegesystem verfolgten Zweck leiten lassen, dass über unterschiedliche Arten von Ansprüchen dafür fachlich besonders qualifizierte Gerichte in einem dafür vorgeschriebenen spezifischen Verfahren entscheiden sollen. Ohne eine Aussetzung des Verfahrens bestehe zudem die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheide.
32Die vorgenannten Gründe greifen auch im Streitfall. Das Finanzgericht müsste zur Überprüfung der Frage, ob das Finanzamt den Steuerrückforderungsanspruch des Klägers zu Recht verneint hat, u.a. prüfen, ob der Rechtsgrund für die ursprüngliche Zahlung aufgrund der Insolvenzanfechtung entfallen ist. Damit müsste das Finanzgericht letztlich die Rechtmäßigkeit der Insolvenzanfechtung prüfen. Streitigkeiten über die Zulässigkeit und Begründetheit von Insolvenzanfechtungen nach § 129 ff InsO sind jedoch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.d. Art. 13 GVG (vgl. Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 27.09.2010 – GmS-OGB 1/09, DB 2010, 2418; BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365). Würde das Finanzgericht über diese Frage dennoch inzidenter mitentscheiden, würde nicht nur der vom Gesetzgeber mit dem Rechtswegesystem verfolgte Zweck verfehlt, sondern es bestünde auch die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber dem – nach der Rechtswegzuweisung – an sich entscheidungsbefugten Gericht entscheidet. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen könnte, wenn der gegen einen Abrechnungsbescheid klagende Insolvenzverwalter seinen insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch zugleich auch durch eine Klage vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend macht. Zu beachten ist zusätzlich, dass der BFH in seiner Rechtsprechung bislang stets den Vorrang des Insolvenzverfahrens vor den Verfahren nach der Abgabenordnung betont hat (vgl. z.B. Urteil vom 18.12.2002 – I R 33/01, BStBl II 2003, 630).
33Den/Die Berichterstatter/in hat es daher für geboten gehalten, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, bis über die vom Kläger bereits erhobene Klage vor dem Amtsgericht E (xyz), die sich derzeit im Berufungsverfahren befindet (Landgericht E – zyx), rechtskräftig entschieden ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.
34Die Äußerung des BFH in der Entscheidung des 24.11.2011 – V R 13/11 (DB 2011, 2818), dass "für die Entscheidung über das Bestehen des Anfechtungsrechts ... gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet sei", steht der Aussetzung des Verfahrens nicht entgegen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung sich mit keinem Wort mit der zuvor ergangenen Entscheidung des BGH vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09 auseinandersetzt, ist die im BFH-Fall entschiedene Frage, ob eine Steuerberechnung nach §§ 16ff UStG eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. §§ 129 ff. InsO ist, mit der im vorliegenden Fall zu klärenden Frage, ob ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch besteht, nicht identisch.
35§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, der über § 155 FGO auch im Finanzgerichtsprozess Anwendung findet, steht der Aussetzung des Verfahrens ebenfalls nicht im Wege. Denn bei der Entscheidung, ob ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch besteht, handelt es sich nicht um einen "rechtlichen Gesichtspunkt" i.S.d. § 17 Abs. 2 GVG, sondern um eine Entscheidung über das Bestehen eines selbständigen Rechts (so auch BFH, Beschluss vom 09.04.2002 – VII B 73/01 zur Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen).
36Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Aussetzung des Verfahrens in der Sache überhaupt nicht weiter führe, weil die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids letztlich ohnehin vom Finanzgericht zu treffen sei, verkennt er den Anwendungsbereich des § 74 FGO. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass sich das finanzgerichtliche Verfahren durch die Entscheidung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses objektiv erledigt, d.h. die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unmittelbar beeinflusst wird. Vielmehr entspricht es der Grundkonzeption des § 74 FGO, dass das finanzgerichtliche Verfahren nach der Klärung des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses fortgeführt wird und das Finanzgericht über die Rechtmäßigkeit des - typischerweise weiterhin existenten - angefochtenen Verwaltungsakts befinden muss, wenn die Beteiligten an dem finanzgerichtlichen Verfahren weiter festhalten. Lediglich die vorgreifliche Rechtsfrage - hier die Frage, ob ein Insolvenzanfechtungsanspruch besteht - ist der eigenständigen Beurteilung durch den Senat entzogen.
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