Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 3732/10 G

Tenor

Der Bescheid vom 21.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.


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