Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 2071/09 E,U

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2002 vom 17.3.2008 und der Umsatzsteuerbescheid des Klägers für 2002 vom 17.3.2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15.5.2009, werden aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2003 vom 17.3.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.5.2009 wird dahingehend geändert, dass zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 3.764 EUR berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 40 % als Gesamtschuldner, der Kläger zu 33 % und der Beklagte zu 27 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll­streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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