Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 3406/10 Kg

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags vom 12.07.2010 auf Abzweigung des Kindergeldes des Klägers mit Bescheid vom 27.07.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2010 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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