Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 Ko 2422/12

Tenor

Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung an Prozesskostenhilfe für das Verfahren 4 K 908/11 Kg vom 05.07.2012 wird auf EUR 440,78 herabgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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