Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Münster - 5 K 3297/12 Kg
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.07.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2012 verpflichtet, gegen den Kläger für 2012 für seine Tochter L Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Streitig ist das Kindergeld für ein verheiratetes, in Ausbildung befindliches Kind für das Jahr 2012.
3Der Kläger (Kl.) ist der leibliche Vater seiner am ....1991 geborenen Tochter L. L ist das zweite Kind des Kl. L begann nach ihrer Schulausbildung am 01.10.2010 eine dreijährige Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin. Sie bezog Ausbildungsvergütung, wegen deren Höhe auf die Berechnung der Beklagten (Bekl.) (Kindergeldakte Blatt 155) verwiesen wird. Am ....2011 heiratete L. Ihr Ehemann befindet sich seit 01.09.2011 ebenfalls in einem Berufsausbildungsverhältnis zum Zerspanungsmechaniker. Er erzielt ebenfalls eine Ausbildungsvergütung. In der Zeit vom 18.06.2012 bis 31.07.2012 hat er Lohnersatzleistungen erhalten. Wegen der Höhe der Bezüge des Ehemanns von L wird auf die Kindergeldakte Bl. 173f verwiesen.
4Der Kl., der keinen Unterhalt für L leistete, beantragte für L für 2012 Kindergeld. L hat einen Abzweigungsantrag für 2012 gestellt. Den Kindergeldantrag lehnte die Bekl. mit Bescheid vom 20.07.2012 ab. Der dagegen vom Kl. fristgemäß eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27.08.2012).
5Dagegen richtet sich die Klage.
6Der Kl. meint, die Kindergeld-Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt.
7Er beantragt,
8den Bescheid der Bekl. vom 20.07.2012 aufzuheben und die Bekl. zu
9verpflichten, dem Kl. Kindergeld für das Kind L für 2012 zu be-
10willigen.
11Die Bekl. beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie meint, bei verheirateten Kindern bestehe nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn ein sogenannter Mangelfall vorliege. Dies sei gegeben, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern weiter bestehe. Im Streitfall überstiegen die eigenen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag, so dass das Kind L sich selbst unterhalten könne.
14L führt gegen die Ablehnung der Abzweigung des Kindergeldes an sie ein Klageverfahren, über das noch nicht entschieden ist (11 K 3295/12 Kg).
15Entscheidungsgründe
16Eine Beiladung des Kindes L gemäß § 60 Abs. 3 FGO kommt nicht in Betracht. L hat zwar einen Abzweigungsantrag gestellt, sie ist aber materiell-rechtlich nicht die An-spruchsberechtigte. Nur dann, wenn sie selbst gemäß § 67 Satz 2 EStG einen Antrag auf Festsetzung des – fremden – Steuervergütungsanspruchs gestellt hätte, würde sie durch dieses Festsetzungsverfahren unmittelbar betroffen sein. Auch im Kindergeldrecht ist zwischen dem Festsetzungs- und dem Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren zu unterscheiden. Dieser Rechtsstreit betrifft die Festsetzung des Kindergeldanspruchs. Das Abzweigungsbegehren von L gehört zum Auszahlungsverfahren. Durch den Erfolg bzw. Misserfolg in diesem Verfahren sind Rechte oder Rechtsbeziehungen von L nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen (siehe zum Ganzen: BFH vom 30.10.2008 III R 105/97, BFH/NV 2009, 193).
17Die Klage ist begründet.
18Die Ablehnung der Kindergeldbewilligung für 2012 für L ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
19Der Kl. hat einen Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, da L eine Berufsausbildung absolvierte. Die Höhe ihrer Ausbildungsvergütung steht ab 01.01.2012 dem Kindergeldanspruch nicht mehr entgegen, weil es ab 2012 nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ankommt. Aus demselben Grund ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch von L gegen ihren Ehemann unerheblich. Unterhaltsansprüche gehörten bis zum 31.12.2011 zu den „Bezügen“ des Kindes. Diese sind ab 2012 unerheblich (s. zum Ganzen: FG Münster vom 30.11.2012, 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298).
20Die Zulassung der Revision erfolgt wegen Abweichung dieser Entscheidung von DA 31.2.2 FamEStG 2012.
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