Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 4146/12 Kg

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 14.8.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2012 wird im Hinblick auf den Zeitraum Januar 2012 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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