Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 4588/11 E

Tenor

Der gegenüber der Beigeladenen ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 24.11.2011 und die gegenüber dem Kläger ergangene Einspruchsentscheidung vom 24.11.2011 werden dahingehend abgeändert, als für die gemeinsamen Kinder A., B., C. und D. der hälftige Kinderfreibetrag in Höhe von jeweils EUR 1.824 (bei B. für 8/12 Monate = EUR 1.216) sowie für das Kind D. der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von EUR 1.080 nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je 1/3. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.


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