Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 1521/14 E
Tenor
Die Einkommensteuer wird unter Einbeziehung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von X EUR (2008) und X EUR (2009) neu festgesetzt.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Streitig ist, ob durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über ein bodenschatzführendes Grundstück ein selbständiges Wirtschaftsgut Bodenschatz entstanden ist.
3Mit notariellem Vertrag vom 00.00.0000 zur Urkundsrolle-Nr. des Notars E veräußerte der Kläger an die Firma M GmbH seine landwirtschaftliche Hoffläche. Der notarielle Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
4§ 1
5Vertragsgegenstand
6Herr O 2 verkauft hiermit, unter Zustimmung seiner Ehefrau, an die Firma M GmbH die im Grundbuch des Amtsgerichts C von C Blatt verzeichneten Grundstücke der Gemarkung C
7Fl. Flurst. Grünland, A-Straße, zu 4330 qm,
8Fl. Flurst. Geb.-u. Freifl., Landwirtschaft, B-Straße 1, zu 1780 qm,
9Fl. Flurst. 6 Geb.-u. Freifl., Landwirtschaft, B-Straße 1, zu 3240 qm,
10Fl. Flurst. Hof- u. Gebfl., Ackerl., C-Straße , Grünl., Grünl (Obst), zu 80214 qm,
11Fl. Flurst. Ackerl., D-Straße , zu 62157 qm.
12151.721 qm
13§ 3
14Besitz, Rechte, Nutzungen und Lasten, Räumung
15- 1.16
Der Verkäufer versichert und garantiert bis zum endgültigen Besitzübergang, dass der Kaufgegenstand weder vermietet noch verpachtet ist bzw. wird. Er versichert und garantiert ferner, keine weiteren Gebäude als die bei Vertrags-schluss vorhandenen zu errichten.
- 2.17
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand insgesamt bis spätestens zum 00.00.0000 (Endübergabetermin) zu räumen und an die Erwerberin zu übergeben.
15. Die Erwerberin erklärt, dass ein Abgrabungsantrag gestellt wird und mit der Erteilung der Genehmigung zu rechnen ist.
19§ 4
20Kaufpreis
21- 1.22
Der Kaufpreis beträgt
a) für die Hof- und Gebäudefläche (Flurstück und )
245.020 qm x X EUR = X EUR
25b) für die landwirtschaftlichen Flächen (Flurstücke , und )
26146.701 qm x X EUR = X EUR
27c) für den nutzbaren Bodenschatz X EUR
28d) die aufstehenden Gebäude X EUR
29insgesamt X EUR
30-i.W.: X Euro-.
312. Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen:
32a) ein Betrag in Höhe von X EUR
33sofort nach Unterzeichnung dieses Vertrages auf das
34Anderkonto des amtierenden Notars Nr. bei
35der Bank C (BLZ: )
36b) ein Betrag in Höhe von X EUR
37bis spätestens zum 00.00.0000
38auf das Konto des Verkäufers Nr. bei der Bank C .
39c) der Restbetrag in Höhe von X EUR
40bis spätestens zum 00.00.0000
41Von diesem Restbetrag ist der Teilbetrag in Höhe von X EUR, der auf die Hof- und Gebäudefläche und die Gebäude entfällt (Flurstück und ) erst zur Zahlung fällig, wenn die Gebäude geräumt und übergeben sind.
42Im Übrigen wird auf die bei den Einkommensteuerakten befindliche Vertragskopie vollinhaltlich Bezug genommen.
43Im August 0000 stellte die Firma einen Abgrabungsantrag bei der Genehmigungsbehörde, dem Kreis A. In diesem Antrag wird ausgeführt:
44Im Zuge der Planungssicherheit für das Werk L der Firma M wurden angrenzend an den Steinbruch L Flächen erworben (Flächen O) um den Steinbruch L II zu erweitern. In Absprache mit der Genehmigungsbehörde (dem Kreis A) sollte dieser Abgrabungsantrag in einen größeren Gesamtabgrabungsantrag mit anderen Flächenerweiterungen der Firma M aufgenommen werden.
45Da aufgrund von privatrechtlichen Vertragsregelungen die Firma M für die Flächen O zeitnah einen Abgrabungsantrag stellen muss, alle anderen Aktivitäten für eine größere Abgrabungslösung aber noch nicht abgeschlossen sind, wird in dem Wissen, dass eine größere Lösung angestrebt wird, formal eine Abgrabungserweiterung nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz für den Steinbruch L II gestellt. …
46Nach Auskunft der Genehmigungsbehörde, Kreis A, ist dieser Antrag unvollständig und kann in der vorliegenden Form nicht genehmigt werden. Dieser Umstand ist den beteiligten Parteien bekannt.
47Ab März 0000 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt. Die Betriebsprüfung stellte Sachverhalte, die die bodenschatzführenden Grundstücksflächen betreffen, aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zusammen:
48- Lt. Amtsblatt Stadt C vom 00.00.0000 hat der Landesbetrieb Straßen NRW für das Bauvorhaben „Neubau der Ortsumgehung C im Zuge der Straße 1“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.
- In der Tageszeitung vom 00.00.0000 steht „positives Signal zur Straße 1 n; die Ortsumgehung in C ist seit Jahren ein Thema. Jetzt kommt frischer Wind in die Debatte. In der endgültigen Fassung des Investitionsrahmenprogramms (IRP) 0000 bis 0000 für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes ist das Projekt von der Kategorie „D“ in die Kategorie „C“ hochgestuft worden“.
- Die Stadt C berichtete unter dem 00.00.0000 der Betriebsprüfungsstelle, dass Zeitverzögerungen bei der Planung der Straße 1 n durch die Erstellung aufwendiger Gutachten über den in der Trasse befindlichen Bodenschatz zu erstellen waren. Inzwischen stünde eine Regelung zwischen den Beteiligten, den Firmen C und K sowie dem Landesbetrieb Straßenbau vor dem Abschluss. Die Zielsetzung des Abbaus sei unverändert erhalten geblieben.
- Lt. Zeitungsartikel aus Dezember 0000 wird der Straßenverlauf der geplanten Straße 1 in Teilbereichen den aktiven Steinbruch L II der M durchschneiden… Die K AG tritt der M ihre Abbaurechte im Bereich Bruch 2 ab. In der zweiten Hälfte des Jahres 0000 will die M mit dem Abbau beginnen. Die Ksche Abbaugenehmigung läuft noch bis zum Jahr 0000. Danach verfällt sie und müsste neu beantragt werden – ein aufwändiges und kosten- wie zeitintensives Verfahren, das sich die M nun sparen kann.
- Die Tageszeitung berichtete, dass spätestens 0000 der Betrieb im Steinbruch P (Genehmigungsverfahren vom 00.00.0000, geplantes Abbauende 0000) von der M aufgenommen würde und rund 20 Jahre andauern soll.
- Die veräußerten Flächen sind nicht als Abbauflächen im Entwurt des neuen Regionalplans enthalten. Sie waren auch nicht bis zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 03.05.2005 (als Gebietsentwicklungsplan -GEP- bezeichnet), im GEP als Abbauflächen ausgewiesen. Der Regionalplan geht von einer Planung der nächsten 10 bis 15 Jahre aus (der bisherige GEP gilt seit 1998). Abweichende Fortschreibungsentwürfe liegen der Bezirksregierung nicht vor. Die Abbaubereiche sind jedoch noch nicht abschließend geklärt. Lt. Sitzungsvorlage 0/0000 der Bezirksregierung U wird das Thema Abgrabungsbereiche einen Diskussionsschwerpunkt bilden. Seitens der Abgrabungsindustrie wird die zugrunde gelegte Bedarfsermittlung für bedenklich gehalten.
- Angrenzend an das veräußerte Grundstück des Ef, dem Hof O, Flur Flurstück liegt zwischen den bereits im Eigentum der M stehenden Grundstücken Flur Nr. und Flur Nr. das Grundstück H, Flur Flurstück . Dieses Grundstück wurde noch nicht von der M erworben.
- In dem veräußerten Grundstück liegen die bodenschatzführenden Abgrabungsschichten, sog. R Schichten, bis in 50 Metern Tiefe. Es müssen hier auch relativ hohe Abböschungen wegen der Abrutschgefahr der Hänge eingehalten werden.
Aufgrund der vorbezeichneten Feststellungen vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass der gesondert für den Bodenschatz vereinbarte Kaufpreis Bestandteil des Kaufpreises für den Grund und Boden sei, da mit dem Abbau der Flächen des Klägers in absehbarer Zeit nicht zu rechnen gewesen sei. Entsprechend in dem Kaufvertrag vereinbarten Teilvollzug hinsichtlich des Kaufpreises ermittelte der Beklagte aus der Veräußerung des Grund und Bodens Gewinnerhöhungen
50für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 i. H. v. X EUR,
51für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 i. H. v. X EUR sowie
52für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 i. H. v. X EUR.
53Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 17.04.2013 verwiesen.
54Mangels des Vorliegens einer Korrekturvorschrift für das Jahr 2007 änderte das beklagte Finanzamt am 19.07.2013 für den Prüfungszeitraum lediglich die Einkommensteuerfestsetzungen für 2008 und 2009. Mit Änderungsbescheiden vom 19.07.2013 setzte es die Einkommensteuer für das Jahr 2008 auf X EUR und die Einkommensteuer für 2009 auf X EUR fest.
55Gegen diese Änderungsbescheide legten die Kläger am 06.08.2013 Einspruch ein.
56Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, die Firma M betreibe ein Werk und benötige dafür Erweiterungsflächen für den Steinbruch L II. Zu diesem Zweck habe sie in den Jahren 0000/0000 entschieden, die Grundstücke von Herrn O 2 als Erweiterungsgrundstücke für den Abbau zu erwerben. Nach damaliger Planung habe der Abbau zeitnah, spätestens jedoch im Jahre 0000 beginnen sollen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe mit einer Genehmigung des Abbaus gerechnet werden können. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Firma M bereits über das Flurstück verfügt habe, eine Parzelle, die bis an die Autobahn reiche und für die bereits eine Abgrabungsgenehmigung erteilt sei.
57Nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages mit dem Kläger seien jedoch unvorhersehbare Umstände eingetreten, die das Genehmigungs- und Abbauverfahren verzögert hätten. So sei u. a. der Landesstraßenbetrieb NRW hinsichtlich einer Umgehungsstraße (Straße 1 n) in ein Planfeststellungsverfahren eingetreten. Außerdem sei der neue Regionalplan derzeit noch im Planungsverfahren und ggf. zu berücksichtigen. Wegen der Einspruchsbegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 05.11.2013 Bezug genommen.
58Der Beklagte wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 09.04.2014 als unbegründet zurück.
59Zur Begründung führte er aus, Bodenschätze wie z. B. Kiesvorkommen, seien zivilrechtlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks und somit auch bilanzsteuerrechtlich unselbständige Teile des Grund und Bodens. Sie würden jedoch dann zu steuerrechtlich selbständigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern, sobald sie entdeckt und zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden seien. Dies sei spätestens immer dann der Fall, wenn mit der Aufschließung des Bodenschatzes begonnen werde oder mit seiner baldigen Aufschließung zu rechnen sei. Diese Voraussetzung sei regelmäßig in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt werde. Allein die Veräußerung des Bodenschatzes an einen entsprechenden Abbauunternehmer führe noch nicht dazu, dass der Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut einzuordnen sei.
60Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die EE Bezug genommen.
61Mit der am 08.05.2014 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
62Die Kläger führen ergänzend aus: Die Firma M habe die Bodensubstanz zur Verwertung in ihrem Werk benötigt und insoweit im Grundstückskaufvertrag erklärt, dass ein Abgrabungsantrag gestellt werde. Dieser Antrag sei seinerzeit auch genehmigungsfähig gewesen, da sie mit dem Flurstück bereits über eine Parzelle in diesem Bereich, die sich bis zur Autobahn erstrecke und für die bereits eine Abgrabungsgenehmigung erteilt gewesen sei, verfügt habe. Die an die Grundstücke angrenzenden Flächen seien bereits abgegraben. Eine geringfügige Erweiterung von bis zu 10 Hektar sei somit stets möglich gewesen. Die aktuellen Abgrabungsgenehmigungen für die Firma M und den Steinbruch L hätten seit den Jahren 0000 und 0000 bestanden. Insofern sei von einem alsbaldigen Abbau ausgegangen worden. Die von der Betriebsprüfung angeführten Sachverhaltsmerkmale seien samt und sonders erst nach 0000 eingetreten und hätten daher auf die damaligen Absichten der Firma M keinen Einfluss haben können. Insoweit habe sich der Sachverhalt nachträglich geändert. Diese nachträgliche Änderung führe jedoch nicht dazu, dass das entstandene Wirtschaftsgut wieder in den Status Grund und Boden zurückfalle. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
63Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. 03. 2015 Beweis erhoben über die Abgrabungssituation hinsichtlich des Vorkommens auf den mit notariellem Vertrag vom 00.00.0000 verkauften vormaligen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken des Klägers durch Vernehmung der Zeugen:
64- 65
1. W, Kreis A, Amt für Umweltschutz, A,
- 67
2. D, B
- 69
3. T, U
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. 03. 2015 Bezug genommen.
71Die Kläger beantragen,
72die Einkommensteuer 2008 und 2009 ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. H. v. X EUR (2008) und X EUR (2009) festzusetzen.
73Der Beklagte beantragt,
74die Klage abzuweisen.
75Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
76Die Einkommensteuer-Änderungsbescheide 2008 und 2009 vom 19.07.2013, jeweils in Gestalt der EE vom 09.04.2014, sind rechtwidrig insoweit, als das beklagte Finanzamt in ihnen Gewinnerhöhungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Verkauf des vom Kläger veräußerten Vorkommen vorgenommen hat.
77Voraussetzung für eine solche Gewinnerhöhung aus der Veräußerung des Vorkommens durch den Kläger wäre, dass es sich bei diesem Vorkommen im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 00.00.0000 um landwirtschaftliches Betriebsvermögen des Klägers gehandelt hat. Soweit der Kläger mit dem o. a. Vertrag seine Hof- und Gebäudeflächen und seine gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen veräußert hat, sind die Parteien zutreffend und übereinstimmend von einer derartigen Veräußerung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen ausgegangen.
78Der Beklagte hat jedoch rechtsfehlerhaft entschieden, dass sich das ebenfalls veräußerte Vorkommen im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers befunden hat. Bei diesem Vorkommen handelt es sich nämlich um ein von den landwirtschaftlichen Grundstücken getrennt zu beurteilendes, im Privatvermögen des Klägers entstandenes, selbständiges Wirtschaftsgut.
79Wirtschaftsgut ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jeder greifbare betriebliche Vorteil, für den der Erwerber eines Betriebes etwas aufwenden würde (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 1/03, BFHE 2011, 168, BStBl. II 2006, 298; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl. II 2000, 632, jeweils m. w. N.). Es muss sich dabei um einen Gegenstand handeln, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung einer gesonderten Bewertung zugänglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 3. September 2002 I B 144/01, BFH/NV 2003, 154, m. w. N.). Daraus folgt, dass ein durch Abspaltung entstehendes Wirtschaftsgut erst dann als solches anzuerkennen ist, wenn es sich zumindest wirtschaftlich bereits verselbständigt hat (Beschluss des Großen Senats des BFH, a. a. O.). Das Wirtschaftsgut muss in einem eigenen, selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und nach außen entsprechend in Erscheinung treten (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 05.06.2008 IV R 67/05, BFH/NV 2008, 1728).
80Die Befugnis an der Substanz ist bei Bodenschatzvorkommen grundsätzlich Teil des Eigentumsrechts am Grundstück. Der Grundstückseigentümer benötigt zum Abbau eine abgrabungsrechtliche Genehmigung; eine bergrechtliche Berechtigung oder ein Aneignungsrecht ist nicht erforderlich (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 161, BStBl. II 2007, 508, zum Kiesvorkommen). Derartige Bodenschätze bilden grundsätzlich auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366; vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064; in BFHE 184, 400, BStBl. II 1998, 657; in BFHE 163, 126, BStBl. II 1991, 346; BFH, Beschlüsse vom 15. Juli 2005 IV B 139/03, BFH/NV 2005, 1991 und vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).
81Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt.
82Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zu einem selbständigen, materiellen Wirtschaftsgut werden Teile des Grund und Bodens wie Sand-, Kies- oder Kalksteinvorkommen dann, wenn mit der Aufschließung - z. B. durch den Antrag auf Genehmigung - oder der Verwertung - z. B. durch Veräußerung - begonnen wird (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl. II 2007, 508). Der betroffene Grundstücksteil wird damit einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2064 und in BFHE 163, 126, BStBl. II 1991, 346). So verhält es sich im Regelfall auch, wenn das den Bodenschatz enthaltene Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert wird und dieser nicht nur einen Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz zahlt, weil davon auszugehen ist, dass der Abbauunternehmer den Kaufpreis zu dem Zweck aufwendet, demnächst mit der Ausbeutung zu beginnen (BFHE 184, 400, BStBl. II 1998, 657). Ändert sich dagegen der Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Bodenschatzes mit der Veräußerung des Grund und Bodens nicht, wird der Bodenschatz dadurch nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut. Deshalb gilt die Vermutung, der Bodenschatz sei durch die Veräußerung an einen Abbauunternehmer zu einem selbständigen Wirtschaftsgut geworden, nicht, wenn in absehbarer Zeit noch nicht mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH, Urteil in BFHE 184, 400, BStBl. II 1998, 657; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256). Dabei ist es unerheblich, wenn der Erwerber des Grundstücks mit Rücksicht auf den vorhanden Bodenschatz einen höheren m2-Preis oder zusätzlich zu dem üblichen m2-Preis für den Grund und Boden wegen des Bodenschatzes ein zusätzliches Entgelt bezahlt. Denn dieser Mehrpreis wird dann nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern für eine möglicherweise in Zukunft eintretende Nutzungsmöglichkeit entrichtet, die sich noch nicht zu einem selbständigen Wirtschaftsgut entwickelt hat (vgl. BFH, Urteil vom 17.12.2008 IV R 36/06, JURIS, m. w. N. der Rechtsprechung).
83Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch die Veräußerung des Vorkommens im notariellen Vertrag vom 21.12.2007 ein selbstständiges Wirtschaftsgut „Bodenschatz“ im Privatvermögen des Klägers entstanden ist.
84Hierfür ist zum einen bereits maßgeblich, dass in dem o. a. Vertrag für den nutzbaren Bodenschatz ein Kaufpreisanteil in Höhe von rund X EUR ausgewiesen ist, der fast 50 % des Gesamtkaufpreises ausmacht.
85Bei dem „nutzbaren Bodenschatz“ handelt es sich, anders als bei den vom BFH bisher entschiedenen Fällen, nicht um einen Bodenschatz, mit dessen Erschließung und Abbau noch nicht begonnen wurde. Dies ergibt sich aus Sicht des Senates daraus, dass der Erwerber des Vorkommens, die Firma M, in dem streitigen Bereich das Gesamtvorkommen bereits großflächig abbaut und die Grundstücksflächen des Klägers nach den vorliegenden Landschaftsplänen unmittelbar an die tatsächlichen Abbauflächen heranreichen. Der Zeuge T., verantwortlicher Planer für die Firma M in den Bereichen Rekultivierung und Rohstoffsicherung, hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, er sei seit 0000 in diesem Bereich mit der Erweiterung der Abbauflächen im Hinblick auf eine langfristige Rohstoffsicherung beauftragt gewesen. Die Grundstücke des Klägers seien hierfür aufgrund ihrer Lage zwischen Autobahn und den vorhandenen Abgrabungsflächen prädestiniert gewesen. Aufgrund der angeführten Lage der klägerischen Grundstücke und des Umstandes, dass die M bereits Eigentümerin des Nachbargrundstücks, für das bereits eines Abgrabungsgenehmigung existiere, gewesen sei, habe man auch für die hinzuerworbenen Grundstücke mit einer zeitnahen Abgrabungsgenehmigung rechnen können. Der Zeuge W., Kreisoberrechtsrat bei der Genehmigungsbehörde, dem Kreis A, hat diese Einschätzung bestätigt, dass aus Sicht des Jahres 0000 der zunächst unvollständig gestellte Genehmigungsantrag bis zur endgültigen Planungsreife nach Vorlage der zur Planfeststellung erforderlichen Gutachten und Abstimmungen erfahrungsgemäß etwa noch einen Zeitraum von zwei Jahren in Anspruch genommen hätte.
86Diese übereinstimmenden Aussagen verdeutlichen, dass die Firma M die streitbefangenen Flächen des Klägers nicht im Sinne einer langfristigen Rohstoffsicherung, sondern für einen zeitnahen Abbau gekauft hat.
87Soweit sich diese Absichten des Erwerbers im nach hinein durch die Planung der Straßenbauverwaltung für die Umgehungsstraße zeitlich verzögert haben, ändert dies nichts an der einmal entstandenen Selbständigkeit des durch die Veräußerung entstandenen Wirtschaftsgutes.
88Insoweit ist allein und ausschließlich auf die Situation im Zeitpunkt des Erwerbs des Vorkommens abzustellen.
89Der Zeuge T. hat in diesem Zusammenhang darüber hinaus bekundet, dass die ursprünglichen Planungen der Straßenbauverwaltung bis zum Jahr 0000 dauern sollten und damit auch den ursprünglichen zeitlichen Planungshorizont der Firma M abdeckten. Man sei nämlich bei dem Erwerb der Flächen des Klägers unter Einbeziehung der Strassenbaupläne im Rahmen einer groben Vorplanung davon ausgegangen, dass der Abbau ungefähr vier Jahre nach Erwerb aller Flächen unter Einbeziehung des Grundstücks des Klägers erfolgt sollte. Dabei sei man von einem Zeitraum von zwei bis zweieinhalb Jahren für die Aufstellung der Planfeststellung ausgegangen.
90Der nach alledem zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages am 00.00.0000 feststehende Sachverhalt verdeutlicht, dass der Kläger mit dem Verkauf des Vorkommens ein selbständiges, im Privatvermögen entstandenes Wirtschaftsgut veräußert hat.
91Im Ergebnis sind damit die vom Beklagten nach der durchgeführten Betriebsprüfung insoweit vorgenommenen Gewinnerhöhungen rückgängig zu machen. Für das Jahr 2008 sind die in den Änderungsbescheiden angesetzten landwirtschaftlichen Einkünfte des Klägers in Höhe von X EUR um die darin enthaltenen Gewinne aus der Veräußerung des Vorkommens in Höhe von X EUR zu kürzen und betragen danach X EUR. Für das Streitjahr 2009 sind die im Änderungsbescheid angesetzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von X EUR entsprechend um X EUR zu kürzen und betragen X EUR.
92Die Berechnung der insoweit festzusetzenden Einkommensteuer wird für beide Streitjahre nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten übertragen.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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