Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 4079/14 F

Tenor

Der Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 09.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2014 wird dahingehend geändert, dass festgestellt wird, dass bei den Beteiligten, die § 6b Abs. 10 EStG in Anspruch nehmen, auf den verbleibenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn § 34 Abs. 1 EStG Anwendung findet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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