Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 213/13 AO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, die an sie als Treuhänderin der Eheleute L ausgezahlten Eigenheimzulagen an den Beklagten zurück zu zahlen.
3Die Eheleute L kauften im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung in A (Adresse: A-Straße 1), die sie im selben Jahr bezogen. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27.02.2004 - unter Berücksichtigung des 2002 geborenen Kindes - antragsgemäß eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 2.045,00 € bis 2010 fest. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2005 passte der Beklagte die Eigenheimzulage 2005 bis 2010 nach § 11 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auf 2.812,00 € jährlich an und setzte diese mit Bescheid vom 18.05.2005 fest.
4Über das Vermögen der Frau L wurde am 23.08.2006, über das Vermögen des Herrn L am 17.11.2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Zur Treuhänderin nach § 313 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) in der bis zum 01.07.2014 geltenden Fassung (a.F.) wurde jeweils die Klägerin bestellt.
5Für das Insolvenzverfahren betreffend Herrn L richtete die Klägerin als Hinterlegungsstelle nach § 149 InsO ein Konto bei der Bank 1 zu Nr. 1 ein. Sie – die Klägerin – verfügte im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung zur Bank 1 über ein sog. „Stammblatt“ mit der Kundenstammnummer 2. Dieses Stammblatt ist überschrieben mit „Eröffnung eines Anderkontos/Anderdepots“ und führt als Kontoinhaberin die Klägerin an. Aus Ziffer 4 der darin enthaltenen Geschäftsbedingungen geht u.a. hervor, dass von mehreren Inhabern jeder einzelne berechtigt ist, allein über das Anderkonto zu verfügen. Bei der Eröffnung eines Kontos verwendete die Klägerin regelmäßig einen sog. „Auftrag zur Eröffnung eines Unterkontos und Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten für Anderkonten“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Auftrag sowie auf das vorgelegte „Stammblatt“ verwiesen.
6Mit Beschluss vom 08.10.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau L gemäß § 200 InsO aufgehoben und die Klägerin als bisherige Treuhänderin zur Treuhänderin im Verfahren wegen Restschuldbefreiung (§ 292 InsO) bestellt. Entsprechendes geschah mit Beschluss vom 16.07.2008 in Bezug auf das Insolvenzverfahren des Herrn L.
7Die Eheleute L waren bereits am 01.10.2006 aus der Wohnung „A-Straße 1“ ausgezogen. Dies zeigten sie dem Beklagten entgegen § 12 Abs. 2 EigZulG nicht förmlich an.
8Die für die Auszahlung der Eigenheimzulage zuständige Stelle des Beklagten wurde intern darüber informiert, dass die Klägerin in den Insolvenzverfahren der Eheleute L zur Treuhänderin bestellt worden war. Sodann überwies der Beklagte die Eigenheimzulage für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 2.812,00 € am 20.03.2007 bzw. am 26.03.2008 auf das von der Treuhänderin angegebene Konto bei der Bank 1 (Treuhandkonto des Herrn L zu Nr. 1). In den den Auszahlungen zugrunde liegenden Erstattungsverfügungen vom 15.03.2007 bzw. vom 18.03.2008 ist jeweils aufgeführt, dass ein Insolvenzverfahren vorliege. Unter „Steuerzahler“ ist jeweils Herr L aufgeführt, wobei in der Erstattungsverfügung vom 15.03.2007 die Adresse „A-Straße 1“ und in der Erstattungsverfügung vom 18.03.2008 die neue Adresse der Eheleute L in der „B-Straße 2“ in A aufgeführt ist. Weiter heißt es, Erstattungsempfänger sei die Treuhänderin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Erstattungsverfügungen verwiesen.
9Im März 2009 stellte der Beklagte fest, dass die Eheleute L seit dem 01.10.2006 unter der Adresse „B-Straße 2“ gemeldet waren und hob die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 06.04.2009 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG ab 2007 auf. Die „Abrechnung in EUR“ schließt mit der Aufforderung an die Eheleute L, einen Gesamtbetrag von 5.624,00 € bis spätestens zum 11.05.2009 zu zahlen.
10Der Beklagte nahm zunächst die Eheleute L auf Grundlage von § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) auf Rückzahlung der Eigenheimzulage für die Jahre 2007 und 2008 in Anspruch. Die Eheleute L haben hiergegen nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, welche beim 8. Senat des Finanzgerichts Münster zu Az. 8 K 2136/12 EZ, AO geführt wurde. In einem Prozesskostenhilfebeschluss vom 25.09.2012 äußerte der 8. Senat die Rechtsauffassung, dass die hiesige Klägerin und nicht die Eheleute L zur Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO in Anspruch zu nehmen sei. Nach teilweise bewilligter Prozesskostenhilfe zugunsten der Eheleute hob der Beklagte die Einspruchsentscheidung und das mit dem Aufhebungsbescheid über die Eigenheimzulage 2007 und 2008 vom 06.04.2009 ergangene Leistungsgebot auf. Die Beteiligten haben das Verfahren sodann übereinstimmend für erledigt erklärt.
11Mit Rückforderungsbescheid vom 30.01.2012 forderte der Beklagte sodann die Klägerin zur Rückzahlung der gezahlten Eigenheimzulagen für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 5.624,00 € auf.
12Der hiergegen am 09.02.2012 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
13Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 18.01.2013. Sie begründet diese damit, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass für die von den Eheleuten L vormals bewohnte Wohnung an der A-Straße Eigenheimzulage bewilligt worden sei. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn L seien die Eheleute L bereits unter der Anschrift B-Straße 2 in A gemeldet gewesen. Vielmehr sei es die Verpflichtung des Beklagten gewesen, die Voraussetzungen der Weitergewährung der Eigenheimzulage zu prüfen, da diesem die Anschriftenänderung der Eheleute aus den Veranlagungsverfahren ab dem 01.10.2006 bekannt gewesen sein müsse. Dies sei offenbar unterblieben, so dass der Klägerin – ohne ihr Zutun – die Zahlungen der Eigenheimzulage für die Jahre 2007 und 2008 in voller Höhe auf die eingerichtete Hinterlegungsstelle ausgezahlt worden seien.
14Der Rückforderungsbescheid sei ihr gegenüber „jahrelang“ nach Beendigung der Insolvenzverfahren erlassen worden, zu einem Zeitpunkt, in dem die endgültige Erteilung der Restschuldbefreiung kurz bevor gestanden habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt daher nicht mehr zulässiger Adressat eines Rückforderungsbescheides sein können.
15Rechtlich betrachtet handele es sich bei den Falschzahlungen um ungerechtfertigte Bereicherungen der Masse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die sich im vollem Umfang Teilungsmasse erhöhend ausgewirkt hätten. Sie seien daher auch in die Vergütungsberechnung für die Verwaltervergütung und die anfallenden Gerichtskosten mit einzubeziehen. Bei rechtzeitiger Anzeige der Masseverbindlichkeit durch Rückforderungsbescheid hätte daher lediglich ein Betrag in Höhe von 3.964,25 € erstattet werden können.
16Im vorliegenden Fall sei weiterhin § 206 InsO einschlägig. Da etwaige Mittel nach der Schlussverteilung nicht mehr vorhanden gewesen seien, sei der jetzt ergangene Rückforderungsbescheid verspätet. Der Erstattungsanspruch hätte nur gegen die Masse geltend gemacht werden können, nicht aber gegen die Klägerin persönlich. Der Beklagte habe es unterlassen, einen Rückforderungsbescheid noch während des laufenden Insolvenzverfahrens zu erlassen. In diesem Falle wäre es der Klägerin ggf. noch möglich gewesen, zumindest Teilbeträge aus der Masse zurück zu erstatten. Da keine Masse mehr vorhanden sei, sei auch sie „entreichert“.
17Ferner seien ihr die Beträge in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin zugeflossen. Darauf habe sich auch der Wille des Beklagten erstreckt. Ersichtlich habe der Beklagte nicht an sie persönlich zahlen wollen. Für ihre Rechtsauffassung sprächen auch die Ausführungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 01.07.2015 (Az.: 1 K 1231/13, EFG 2015, 1788).
18In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass die von der Klägerin eingerichteten Konten als wirtschaftlich Berechtigten stets den jeweiligen Insolvenzschuldner ausgewiesen hätten, nicht aber die Klägerin persönlich.
19Schließlich seien die Überweisungen des Beklagten nicht auf ein Anderkonto, sondern auf ein Sonderkonto für die Masse im Rahmen einer Ermächtigungstreuhand erfolgt. Zwar habe sie ein Anderkonto bei der Bank 1 beantragt (Bl. 79 GA). Allerdings sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs –BGH- (Urteil vom 19.05.1988 III ZR 38/87, NJW-RR 1988, 1259) von der Einrichtung eines Sonderkontos auszugehen, so dass darauf eingehende Gelder zur Masse gehörten.
20Da sie auch keine Pflichtverletzung begangen habe, sei sie für die Erstattung nicht haftbar zu machen.
21Sie beantragt,
22den Abrechnungs- und Rückforderungsbescheid vom 30.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2012 aufzuheben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen,
25hilfsweise, die Revision zuzulassen.
26Er sei wegen der laufenden Insolvenzverfahren gegen die Eheleute L verpflichtet gewesen, die Eigenheimzulagen der Jahre 2007 und 2008 an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin (§ 313 Abs. 1 InsO a.F.) auszuzahlen. Daher sei die Klägerin auch Leistungsempfängerin im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. Sie habe nicht davon ausgehen können, lediglich als Zahlstelle zu fungieren. Vielmehr sei der Wille des Beklagten darauf gerichtet gewesen, den vermeintlichen Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulage gegenüber der Klägerin als Treuhänderin im Insolvenzverfahren der Eheleute L zu erfüllen. Dies habe auch das Finanzgericht Münster in seinem Prozesskostenhilfebeschluss in dem Verfahren zu Az. 8 K 2136/12 EZ, AO festgestellt.
27Die Ansprüche auf Eigenheimzulage 2007 und 2008 seien jeweils erst mit dem Beginn des Jahres 2007 und 2008 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Daher gehören die Zahlungen nicht zur Masse. Sie führten daher auch nicht zur Erhöhung der Teilungsmasse.
28Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass ihr die Bewilligung der Eigenheimzulage für die Eheleute L nicht bekannt gewesen sei. Herr L habe erklärt, dass er bei seinem Auszug aus der Eigentumswohnung die Wohnungsschlüssel der Klägerin zur weiteren Verwertung im Rahmen der Insolvenz übergeben habe. Diese Tatsache in Verbindung mit der Auszahlung der Eigenheimzulage für die Jahre 2007 und 2008 habe sich der Klägerin aufdrängen und zumindest zu einer Überprüfung des Sachverhaltes und des wirtschaftlichen Hintergrundes durch sie führen müssen.
29Schließlich habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass es sich bei dem durch sie eingerichteten Konto bei der Bank 1 um ein Sonderkonto gehandelt habe. Vielmehr ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen, dass es sich um ein Anderkonto gehandelt habe, so dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes zur Rückzahlung der gezahlten Eigenheimzulagen verpflichtet sei.
30Der Senat hat in dieser Sache am 26.11.2015 mündlich verhandelt. Die Beteiligten haben in dieser Sitzung übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2015 Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 30.01.2012 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 20.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
33A. Der Senat war befugt, ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO).
34B. Der Beklagte war berechtigt, die Eigenheimzulagen für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 5.624,00 € von der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 14 EigZulG zurückzufordern.
35I. Der Beklagte hat zu Recht mittels eines Abrechnungsbescheides über die Rückforderung der Eigenheimzulagen für die Jahre 2007 und 2008 entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713). Denn nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über eine Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat, wenn eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Auf die Eigenheimzulage finden die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechende Anwendung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG).
36II. Der Abrechnungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die fehlende Anhörung der Klägerin vor Erlass des angegriffenen Abrechnungs- und Rückforderungsbescheides unschädlich, da der Verstoß gegen § 91 Abs. 1 AO nach § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt worden ist.
37III. Der Beklagte hat ohne Rechtsgrund an die Klägerin als Leistungsempfängerin die Eigenheimzulagen 2007 und 2008 am 20.03.2007 sowie am 26.03.2008 gezahlt, so dass er diese nach § 37 Abs. 2 AO von ihr zurück verlangen kann.
381. Der Beklagte hat ohne Rechtsgrund im Sinne von § 37 Abs. 2 AO an die Klägerin gezahlt.
39a. Ob eine Steuer oder eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich nach steuerlichen Maßstäben – regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden (sog. formelle Rechtsgrundtheorie). Nach dieser Theorie kommt es grundsätzlich nur auf die Bescheidlage an. Danach besteht ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung auch dann, wenn der die Leistungspflicht konkretisierende Verwaltungsakt zwar materiell unrichtig ist, aber nicht mehr geändert werden kann oder noch geändert worden ist. Nach anderer Auffassung kommt es auf das materielle Steuerrecht an (sog. materielle Rechtsgrundtheorie), d.h. darauf, ob ein Anspruch auf Zahlung bestand. Die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs hängt auch nach dieser Theorie davon ab, dass ein entgegenstehender Leistungsbescheid noch geändert werden kann und auch geändert wird (Ratschow in Klein, AO, 12. Auflage, 2014, § 37, Rn 25 m.w.N).
40b. Vorliegend fehlt es sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht an einem Rechtsgrund. Formell ist die Aufhebung des Eigenheimzulagebescheids vom 15.08.2005 durch den Aufhebungsbescheid vom 06.04.2009 bewirkt worden, so dass der Rechtgrund nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nachträglich entfallen ist. Aber auch in materieller Hinsicht lag kein Rechtgrund vor, da die Eheleute aufgrund ihres Auszuges zum 01.10.2006 bereits seit dem 01.01.2007 nach §§ 11 Abs. 3 Satz 1, 4 Satz 1 EigZulG nicht mehr eigenheimzulageberechtigt waren.
412. Die Klägerin ist auch Leistungsempfängerin im Sinne von § 37 Abs. 2 AO der vom Beklagten gezahlten Eigenheimzulagen.
42a. Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Erstattungsanspruch hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Steuerschuldverhältnisses zwischen dem Steuergläubiger und demjenigen ab, gegen den der Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Anspruch (z.B. BFH-Urteil vom 18.06.1986 II R 38/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Januar 2014, § 37 AO Tz. 19 m.w.N.).
43Schuldner des abgaberechtlichen Rückforderungsanspruches ist grundsätzlich der Leistungsempfänger („derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist“, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO). In den Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, muss der Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nicht mit dem tatsächlichen Empfänger der Zahlung identisch sein. Schuldner eines abgaberechtlichen Rückforderungsanspruches ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH vielmehr derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die leistende Behörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (BFH-Beschluss vom 16.11.2004 VII B 106/04, BFH/NV 2005, 660). Maßgeblich ist insofern nicht der innere Wille der Finanzbehörde. Der Leistungsempfänger ist im Zweifel aus dem objektiven Empfängerhorizont desjenigen zu bestimmen, der die Zahlung tatsächlich erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2005 VII R 64/04, BFHE 2010, 219, BStBl II 2006, 353). Musste oder durfte dieser davon ausgehen, dass die Leistung nicht für ihn bestimmt war, so ist er nicht Leistungsempfänger und nicht Rückforderungsschuldner (Ratschow in Klein, AO, 12. Auflage, 2014, § 37 Tz. 80).
44Ein Dritter ist – obgleich tatsächlicher Empfänger der Zahlung – dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als (unmittelbarer) Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. als Zahlstelle von ihm benannt worden ist oder der Bote aufgrund der Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung ausgezahlt hat (sog. Anweisungsfälle). Denn in einem solchen Fall will die Behörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern sie erbringt eine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerpflichtigen Rechtsinhaber zu erfüllen. Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (BFH-Urteile vom 22.08.1980 VI R 102/77, BStBl II 1981, 44; vom 08.04.1987 X R 64/81, BFH/NV 1988, 2; Ratschow in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 37 Rn. 76, 78).
45War der Erstattungsberechtigte in Insolvenz und war für diesen ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter tätig, sind nach der Rechtsprechung des BFH weitere Besonderheiten zu berücksichtigen:
46Die Hinterlegung von Geldern im Rahmen der Insolvenz auf der Grundlage von § 149 InsO findet in der Regel bei Banken und Sparkassen statt. Zu diesem Zweck kann der Insolvenzverwalter ein Anderkonto oder ein sog. Sonderkonto einrichten, wobei in der Literatur umstritten ist, ob der Insolvenzverwalter aufgrund seiner treuhänderischen Funktion Gelder in zulässiger Weise auf ein Anderkonto anlegen darf (vgl. Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage, 2015, § 149, Rn 12; Füchsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Auflage 2013, § 149 Rn. 12-14; Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage 2016, § 149 Rn. 6; Jäger, Insolvenzordnung, 1. Auflage, 2016, § 149 Rn. 45 m.w.N.).
47Der Bundesgerichtshof (BGH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18.12.2008 IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531; vom 12.05.2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage, 2015, § 149, Rn. 13a). Denn Anderkonten sind als offene Vollrechtstreuhandkonten ausgestaltet, auf denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist, während wirtschaftlich die auf dem Konto verwalteten Gelder dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zugehören. Daher stehen Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtet Anderkonto eingehen, rechtlich ausschließlich dem Anwalt zu (BGH-Urteil vom 18.12.2008, a.a.O.).
48Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BFH-Beschluss vom 12.08.2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370). Er begründet dies damit, dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese Rechtsprechung nicht auf den abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO übertragbar sein sollte, zumal der BFH im Falle von Fehlüberweisungen grundsätzlich denjenigen als rückzahlungsverpflichtet ansieht, der den Betrag tatsächlich erhalten hat.
49Von diesen Fällen zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Insolvenzverwalter ein sog. Sonderkonto eingerichtet hat. Hierbei handelt es sich um ein Konto, das einem bestimmten Zweck dient und durch eine Vereinbarung mit der Bank ausdrücklich als solches zu führen ist (Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, 2016, § 149 Rn. 6). Im Insolvenzverfahren ist damit ein Konto gemeint, das für den Schuldner als Kontoinhaber (Fremdkonto) eingerichtet wird und bei dem der Insolvenzverwalter lediglich verfügungsberechtigt ist (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage, 2015, § 149, Rn 14 m.w.N.). Es handelt sich um eine Ermächtigungstreuhand mit der Besonderheit, dass die an sich bestehende Verfügungsbefugnis des Treugebers durch § 80 InsO verdrängt wird (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage, 2015, § 149, Rn 14). Die auf einem solchen Sonderkonto eingehenden Beträge stehen daher nicht dem Insolvenzverwalter persönlich zu, sondern fallen in das Schuldnervermögen und damit in die Insolvenzmasse (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage, 2015, § 149, Rn 14 a.E.). Bei Fehlüberweisungen auf ein solches Sonderkonto sind sowohl nach Auffassung des BGH als auch des BFH Rückforderungen nach Verfahrenseröffnung nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich, sondern nur gegen ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 12.08.1013, a,a.O., dort Rn 7 sowie BGH-Urteil 15.12.1994 IX ZR 252/93, NJW 1995, 1484; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage, 2015, § 149, Rn 15).
50b. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist die Klägerin die Leistungsempfängerin der gezahlten Eigenheimzulagen für 2007 und 2008, da sie diejenige ist, die die Leistung des Beklagten aufgrund der Überweisung auf das durch sie eingerichtete Anderkonto tatsächlich erhalten hat.
51Aus den Erstattungsverfügungen vom 18.03.2008 sowie vom 15.03.2007 ergibt sich, dass der Beklagte an die Klägerin als Treuhänderin in den Verbraucherinsolvenzverfahren der Eheleute L (vgl. § 313 InsO a.F.) zahlen wollte. Die Klägerin ist – unter Hinweis darauf, dass ein Insolvenzverfahren vorlag – als Erstattungsempfängerin ausgewiesen. Dementsprechend war der Wille des Beklagten darauf gerichtet, den vermeintlichen Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulagen gegenüber der Klägerin als „Insolvenzverwalterin“ der Antragsteller zu erfüllen. Der maßgebliche Wille des Beklagten war demnach darauf gerichtet, an die Treuhänderin als für die Insolvenzmasse verantwortliche Person zu leisten. Als Treuhänderin nach § 313 InsO a.F. war sie zwar kraft ihres Amtes gesetzliche Vertreterin der Eheleute L; indes sind die Zahlungen der Eigenheimzulagen seitens des Beklagten nicht in die Insolvenzmasse erfolgt, sondern standen der Klägerin aufgrund der Zahlung auf das auf die Klägerin lautende Anderkonto persönlich zu. Dass es sich bei dem durch die Klägerin für Herrn L als Hinterlegungsstelle nach § 149 InsO eingerichtetes Konto um ein Anderkonto handelte, ergibt sich aus den durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen. Sie hat bei der Bank 1 ausdrücklich die Eröffnung eines Anderkontos beantragt. Zudem war gemäß den geltenden Geschäftsbedingungen (gemäß Ziffer 4 des Antrages auf „Eröffnung eines Anderkontos/Anderdepots“) ausschließlich sie – und nicht Herr L als Insolvenzschuldner – die Verfügungsberechtigte über das Konto, so dass die Zahlungen auf dieses Konto rechtlich alleine ihrem Verfügungsbereich zuzuordnen waren. Das übersandte Kundenstammblatt bei der Bank 1 sowie das exemplarisch regelmäßig verwendete Formular zum „Auftrag zur Eröffnung eines Unterkontos und Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten für Anderkonten“ lassen hieran keinen Zweifel. Vielmehr lässt sich darauf schließen, dass die Klägerin in der Geschäftsverbindung zur Bank 1 regelmäßig ein Anderkonto und gerade kein Sonderkonto zur Verwaltung der Insolvenzgelder eröffnet hat.
52Die Klägerin verkennt, dass bei Einrichtung eines Kontos für den Insolvenzschuldner als Hinterlegungsstelle im Sinne von § 149 InsO dieses nicht stets als ein Sonderkonto anzusehen ist. Hiervon geht auch nicht der BGH in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 19.05.1988 (a.a.O.) aus. Auch wenn vom BGH und in der Literatur ausgeführt wird (BGH-Urteil vom 19.05.1988 (III ZR 38/87); z.B. Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage, 2015, § 149, Rn 12, 14; Füchsl/Weishäuptl/Jaffé in Münchener Kommentar zur InsO, § 149, Rn 14), dass bei einem gesetzlichen Treuhänder und Insolvenzverwalter die Einrichtung eines Sonderkontos wegen seiner treuhänderischen Stellung „angebracht und üblich“ sei, kann dies nicht über die vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten hinweghelfen, aus denen sich ausdrücklich die Einrichtung eines Anderkontos ergibt.
53c. Insolvenzrechtliche Vorschriften stehen diesem Ergebnis nicht entgegen, da die gezahlten Eigenheimzulagen nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen sind. Die Einzahlung auf das Anderkonto der Klägerin führt dazu, dass die Erstattungen nur ihrem Vermögen zuzuordnen waren. Damit handelte es sich bei den Zahlungen seitens des Beklagten weder um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO noch ist § 206 InsO einschlägig (vgl. BGH-Urteil vom 18.12.2008 a.a.O.).
54d. Auf eine etwaige Entreicherung entsprechend § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann sich die Klägerin nicht berufen, da § 818 Abs. 3 BGB nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf Rückforderungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar ist (BFH-Beschluss vom 30.06.2011 VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112).
55e. Auch der Rechtsgedanke des § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben steht einem Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht entgegen.
56aa. Gemäß § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Leistung in Kenntnis der Nichtschuld heißt, dass eine positive Kenntnis der objektiven Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung vorliegen muss. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der bloßen Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr auch wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Jeder Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt die Anwendung des § 814 BGB aus. Auch ein “Kennenmüssen“ genügt zum Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nicht, selbst wenn die Unkenntnis der Sach- und/oder Rechtslage auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bloße Zweifel an der Sach- und Rechtslage stehen der positiven Kenntnis nicht gleich (Sprau in Palandt, BGB, § 814 Rz 3 m.w.N.).
57Ob § 814 BGB im Rahmen von § 37 Abs. 2 AO Anwendung findet, ist zweifelhaft und vom BFH bislang noch nicht entschieden worden (offen gelassen in BFH-Urteil vom 13.03.1997 VII R 39/96, BFHE 182, 489, BStBl II 1997, 522).
58bb. Es kann vorliegend indes dahingestellt bleiben, ob § 814 BGB im Rahmen von § 37 Abs. 2 AO Anwendung findet, da jedenfalls die Voraussetzungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Denn Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis des Beklagten im Zeitpunkt der Zahlungen der Eigenheimzulagen davon, dass die Eheleute tatsächlich nicht mehr eigenheimzulageberechtigt waren, bestehen nicht. Dem Beklagten ist lediglich (aufgrund der Kenntnis der Adressänderung der Eheleute L) Fahrlässigkeit betreffend die fehlende Prüfung des Anspruchs vorzuwerfen, was aber für die Annahme der von § 814 BGB geforderten positiven Kenntnis der Nichtschuld nicht ausreicht.
59f. Den Ausführungen der Beteiligten hinsichtlich der „Schuldfrage“, d.h. wer vor Auszahlung bzw. Entgegennahme was hätte prüfen müssen, kann im Rahmen der vorliegenden Beurteilung auch über den Aspekt des § 814 BGB hinaus keine Bedeutung beigemessen werden.
60aa. Die Grundsätze von Treu und Glauben (v.a. das Verbot unzulässiger Rechtsausübung) sind nur eingeschränkt auf Rückforderungsansprüche auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 AO anwendbar. Zur Begründung wird maßgeblich darauf abgestellt, dass die AO keine § 48 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 45 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) entsprechende Regelung enthält, wonach das Vertrauen in eine gewährte Leistung i.d.R. schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Januar 2014, § 37 AO Tz. 104ff.; Ratschow in Klein, AO, 12.Auflage, 2014, § 37, Rn 53).
61bb. Vorliegend führt jedenfalls der Umstand, dass dem Beklagten die Adressänderung hätte vor Auszahlung bereits bekannt sein müssen nicht dazu, dass die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber der Klägerin ausscheidet. Die Grenze könnte allenfalls aus den Grundsätzen der Verwirkung des Rückforderungsanspruches hergeleitet werden, wobei allerdings allein eine jahrelange Untätigkeit der Finanzbehörde nach der Rechtsprechung des BFH nicht zur Verwirkung führen kann (BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VII B 257, 02, BFH/NV 2005, 3). Allein auf das Zeitmoment kann im Rahmen der Verwirkung nämlich nicht abgestellt werden. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines besonderen Umstandsmoments. Hierfür fehlen vorliegen indes Anhaltspunkte.
62B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
63C. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin zitierten Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.07.2015 (1 K 1231/13, EFG 2015, 1788) nicht zuzulassen. Denn eine divergierende Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn der Senat von der Rechtsprechung eines anderen Finanzgerichts abweicht, jedoch – wie vorliegend – der ständigen Rechtsprechung des BFH folgt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.2009 VII B 210/08 (NV), BeckRS 2009, 25015358; Ratschow in Gräber, FGO, 8. Auflage, 2015, § 115 Rn. 49).
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