Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 2154/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die prozessualen und materiell-rechtlichen Folgerungen, die nach Gewährung der Restschuldbefreiung (§ 300 Insolvenzordnung - InsO -) im Rahmen der Anfechtung eines Haftungsbescheids zu ziehen sind.
3Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der … Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Gesellschaft fiel in Insolvenz, die beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde im Frühjahr 2004 mangels Masse abgelehnt.
4Die GmbH hinterließ u.a. Körperschaftsteuerrückstände. Der Beklagte nahm den Kläger mit Bescheid vom 30.9.2005 als ehemaligen Geschäftsführer nach § 69 Abgabenordnung (AO) für Körperschaftsteuerverbindlichkeiten und Solidaritätszuschlag der Jahre 1999 bis 2003 in Haftung und setzte hierbei im Schätzungswege eine Haftungsquote von 75 % an. Die Zahlungsaufforderung belief sich auf … €. Zur Begründung des Haftungsbescheids führte der Beklagte an, der Kläger habe als seinerzeitiger Geschäftsführer seine steuerlichen (Zahlungs-)Verpflichtungen aus § 34 AO schuldhaft verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid Bezug genommen.
5Im Einspruchsverfahren, das nahezu zehn Jahre andauerte, wandte sich der Kläger zum einen gegen das Bestehen von Steuerrückständen, da die GmbH in den letzten Jahren vor der Insolvenz ausschließlich Verluste erwirtschaftet habe. Zum anderen sei der Ansatz einer Haftungsquote von 75 % willkürlich und unrealistisch. Schließlich habe der Beklagte das ihm eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Mit Bescheid vom 9.6.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er hielt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an der Haftungsinanspruchnahme fest.
6Offensichtlich blieb der Beklagte in Unkenntnis darüber, dass das Amtsgericht C. kurze Zeit nach Erlass des Haftungsbescheids, nämlich am 13.12.2005, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet hatte. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wurde dem Kläger mit Beschluss vom 18.1.2012 antragsgemäß Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO).
7Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Haftungsbescheids. Er hältdie Voraussetzungen des Haftungstatbestands nach § 69 AO nach wie vor für nicht gegeben. Im Wesentlichen beruft er sich allerdings darauf, dass der geltend gemachte Haftungsanspruch aufgrund der zwischenzeitlich gewährten Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar und deshalb rechtswidrig sei.
8Es sei dem Beklagten - wie auch jedem anderen Insolvenzgläubiger - verwehrt, sich noch nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens und Gewährung der Restschuldbefreiung einen Titel zu erwirken, obwohl die Möglichkeit bestanden habe, die geltend gemachte Haftungsforderung während des laufenden Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anzumelden. Insbesondere dürfe es demjenigen Gläubiger, der seine Ansprüche nicht zur Tabelle angemeldet hat, nicht zum Vorteil gereichen, dass er im Zuge der Verteilung lediglich quotal befriedigt worden wäre. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung gebe es für die Insolvenzgläubiger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, ihre (vermeintlichen) Forderungen - soweit sie weder tituliert waren/sind noch zur Insolvenztabelle angemeldet und dort festgestellt wurden - im Rahmen eines neuerlichen gesonderten Prozesses geltend zu machen.
9Der Beklagte könne mit der Titulierung des behaupteten Haftungsanspruchs „nichts anfangen“, der Titel sei wirtschaftlich sinnlos, da hieraus wegen der Restschuldbefreiung u.a. nicht vollstreckt werden dürfe. Deshalb fehle es dem Beklagten an einem Rechtsschutzbedürfnis (für eine Titulierung). Dies gelte auch, wenn zwar vor der Insolvenzeröffnung ein Titel (Haftungsbescheid) erwirkt wurde, gegen diesen aber Einsprucherhoben und das Einspruchsverfahren nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde.
10Wegen der erteilten Restschuldbefreiung habe der Beklagte aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) keinen Anspruch auf Erteilung eines Titels; analog zu § 371 BGB hätte der Beklagte einen solchen umgehend wieder herauszugeben. Dies ergebe sich aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung (u.a. Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14.7.2008 II ZR 132/07).
11Er, der Kläger, sei auch - anders als der Beklagte meint - klagebefugt i.S. von § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese Befugnis ergebe sich daraus, dass gegen ihn ein rechtswidriger Bescheid erlassen worden sei. Insbesondere müsse auch einFinanzgericht (FG) darüber befinden können, ob die Titulierung einer Insolvenzforderung trotz zwischenzeitlich eingetretener Restschuldbefreiung rechtlich zulässig sei. Andernfalls habe der Schuldner keine Möglichkeit mehr, sich mit Verweis auf seine Restschuldbefreiung gegen die Vollstreckung aus einem solchen Titel erfolgreich zu wehren.
12Der Kläger beantragt,
13den Haftungsbescheid vom 30.9.2005 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 9.6.2015 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für nicht zulässig(Hinweis auf die Gerichtsbescheide des FG Hamburg vom 15.8.2011 3 K 132/11, juris sowie vom 19.8.2011 3 K 149/11, juris). Die Erteilung der Restschuldbefreiung bewirke, dass die nicht erfüllte Forderung in eine unvollkommene Verbindlichkeit umgewandelt werde, die für den Schuldner zwar erfüllbar bleibe, aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden könne. Der Schuldner werde befreit, die Nachhaftung entfalle. Aufrechnungen mit einer von der Restschuldbefreiung betroffenen Forderung dürften ebenfalls nicht erfolgen. Allerdings bleibe die ursprüngliche Forderung über die Restschuldbefreiung hinaus als Rechtsgrund bestehen.
17Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 FGO), hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig; ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
201. Die gesetzlich nicht geschriebene Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses hat seine Funktion darin, zu verhindern, dass sowohl der Prozessgegner als auch das Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden. Ein solches Bedürfnis fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn also der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an einem Sachurteil haben kann, z.B. weil er das erstrebte Ziel bereits erreicht hat oder aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht mehr erreichen kann (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., vor § 33 Rdnr. 18, 19; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 40 FGO Rdnr. 18).
21a. Ein derartiges schutzwürdiges Interesse an einer finanzgerichtlichen Entscheidung besteht für den Kläger im Streitfall nicht. Sein letztendlich verfolgtes Ziel, dass der Haftungsbescheid vom 30.9.2005 und die diesen bestätigende Einspruchsentscheidung vom 9.6.2015 vom Beklagten nicht (mehr) als Rechtsgrund für eine zwangsweise Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs bestehen können, bedarf keines gerichtlichen Ausspruchs, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Denn abweichend von der grundsätzlich geltenden Nachhaftung nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens (§ 201 InsO) wird der Insolvenzschuldner mit der Restschuldbefreiung von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber sämtlichen Gläubigern frei, selbst wenn diese ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Hiervon ausgenommene Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsOliegen im Streitfall nicht vor. Folge ist, dass die Insolvenzgläubiger - hier die beklagte Finanzbehörde - weder zur Zwangsvollstreckung noch zur Aufrechnung mit Forderungen des Insolvenzschuldners berechtigt sind (vgl. hierzu statt vieler Stephan in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 301 Rdnr. 18). Für den Kläger ergibt sich aus dem angefochtenen Haftungsbescheid somit keine zu befolgende Verbindlichkeit mehr. Das wirtschaftliche Ziel, das der Beklagte mit dem Haftungsbescheid vom 30.9.2005 (zunächst) umzusetzen versuchte, kann nicht mehr erreicht werden. Konsequenterweise besteht keinerlei Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids hinsichtlich Grund und/oder Höhe des geltend gemachten Anspruchs einer finanzgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen.
22b. Soweit der Kläger sein Rechtsschutzbedürfnis darauf stützen möchte, dass er den Haftungsbescheid in Gestalt der nachfolgenden Einspruchsentscheidung aus dem Jahr 2015 im Hinblick auf die bereits im Jahr 2012 erteilte Restschuldbefreiung für rechtswidrig erachtet, teilt der Senat diese rechtliche Wertung nicht. Der Kläger verkennt hierbei zum einen, dass der Haftungsbescheid zeitlich bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Dezember 2005) erlassen wurde. Dieser Bescheid bildet(e) den Rechtsgrund für den Haftungsanspruch des Beklagten. Das sich anschließende Einspruchsverfahren - einerlei ob vor oder nach dem Insolvenzverfahren beendet - ändert hieran nichts.
23Zum anderen rechtfertigt allein die Restschuldbefreiung nicht die Annahme der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids. Der materielle Rechtsgrund des Haftungsanspruchs ist zu trennen von der fehlenden Durchsetzbarkeit jenes Anspruchs. Verbindlichkeiten, von denen der Schuldner durch die Restschuldbefreiung befreit wird, werden zu sog. unvollkommenen Verbindlichkeiten (Naturalobligationen); sie sind zwar noch erfüllbar, nicht aber mehr erzwingbar (vgl. Pehl in Braun, InsO, 6. Aufl., § 301 Rdnr. 1). Die fortwährende Erfüllbarkeit einer von der Restschuldbefreiung betroffenen Verbindlichkeit führt konsequenterweise dazu, dass ein Bescheid, der jene Verbindlichkeit tituliert, trotz Restschuldbefreiung als Rechtsgrund bestehen bleibt. Andernfalls wäre dieFinanzverwaltung im Falle einer (freiwillig) erfüllten Verbindlichkeit sofort zur Rückzahlung des Erlangten nach § 37 Abs. 2 AO verpflichtet. Exakt diese Situation hat § 301 Abs. 3 InsO vor Augen: Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr. Übertragen auf das steuerliche Abgabenrecht bedeutet dies, dass der die Verbindlichkeit begründende Steuer- bzw. Haftungsbescheid auch nach Restschuldbefreiung den Rechtsgrund, der ein Behaltendürfen des freiwillig Geleisteten rechtfertigen würde, bildet.
24c. Aber selbst der Umstand, dass trotz Restschuldbefreiung ein vor der Insolvenzeröffnung bereits erlassener Steuer-/Haftungsbescheid nach § 301 Abs. 3 InsO Rechtsgrund für eine freiwillige Erfüllung bleibt, begründet kein Rechtsschutzbedürfnis für eine finanzgerichtliche Überprüfung. Denn ein rechtskräftiger Entscheid in der Sache trüge keine Verbindlichkeit in sich. Es bliebe dem Kläger bzw. einem Gesamtrechtsnachfolger völlig freigestellt, ob und - wenn ja - in welcher Höhe die titulierte (unvollkommene) Schuld bedient würde.
25d. Soweit der Kläger anführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte aus dem Haftungsbescheid vollstreckt, begründet dies ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage. Einer - etwaigen - Vollstreckung wäre die erteilte Restschuldbefreiung entgegenzuhalten. Die Vollstreckung wäre nach § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO rechtswidrig und daher einzustellen. Die Restschuldbefreiung führt dazu, dass der Anspruch auf die Leistung erloschen ist. Würde die Finanzbehörde - was nach Ansicht des Senats allerdings mehr als fernliegt - diese Wirkung nachhaltig missachten, müsste der Kläger im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung der Einstellung der Vollstreckung beantragen (vgl. Brockmeyer in Klein, AO, 11. Aufl., § 257 Rdnr. 10). In einem etwaigen Hauptsacheverfahren müsste er einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 1 AO beantragen, in dem darüber zu befinden wäre, ob (dass) der Zahlungsanspruch aus dem Haftungsbescheid nach § 301 Abs. 1 InsO erloschenwäre (vgl. hierzu Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 257 AO Rdnr. 11).
262. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
273. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der erkennende Senat folgt mit seiner Entscheidung den Rechtsgrundsätzen, die bereits das FG Hamburg in seinen rechtskräftigen Gerichtsbescheiden vom 15.8.2011 (3 K 132/11, juris) und 19.8.2011 (3 K 149/11, juris) vertreten hat. Anlass für eine höchstrichterliche Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage besteht aus Sicht des erkennenden Senats nicht.
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