Urteil vom Finanzgericht Münster - 14 K 933/16 AO

Tenor

Der Duldungsbescheid vom 26.06.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungs-anspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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class="absatzLinks">Die Klage ist begründet.

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s="absatzLinks">Die Regelung des § 14 AnfG ist nach der o.a. Rechtsprechung des BFH allerdings nicht nur in den Fällen zu beachten, in denen eine Finanzbehörde versucht, ihren Anfechtungsanspruch auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen, sondern darf auch in den Fällen nicht außer Acht gelassen werden, in denen eine Finanzbehörde von der Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Rechte aus dem AnfG mit Hilfe eines Duldungsbescheids Gebrauch macht und sich dabei auf Forderungen stützt, die aus noch nicht formell bestandskräftigen oder aus noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden bzw. Steuerfestsetzungen resultieren. In derartigen Fällen ist dementsprechend in den Duldungsbescheid, der erlassen werden soll, eine dem Vorbehalt des § 14 AnfG entsprechende Bedingung aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1988 – VII R 62/86, a.a.O.)

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s="absatzLinks">Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Löschung der GmbH habe jedenfalls im Streitfall bewirkt, dass bei Erlass der Einspruchsentscheidung am 23.02.2016 sämtliche gegenüber der GmbH bestehenden Vorbehaltsfestsetzungen faktisch nicht mehr änderbar gewesen seien, da aufgrund der Vermögenslosigkeit der GmbH mit einer Nachtragsliquidation nicht zu rechnen gewesen sei. Denn zum einen ist bereits erheblich zweifelhaft, ob eine Steuerfestsetzung als faktisch nicht mehr änderbar angesehen werden kann, wenn sie rechtlich noch änderbar ist. Zum anderen kann im Streitfall von einer faktischen Unabänderbarkeit der gegenüber der GmbH bestehenden Vorbehaltsfestsetzungen allein wegen deren Vermögenslosigkeit aber auch ohnehin keine Rede sein.

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