Beschluss vom Finanzgericht Münster - 8 V 1305/19
Tenor
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Gründe:
2Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist in Verfahren vor den Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.
3Der Antrag des Klägers betrifft keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Dieser Verwaltungsakt betrifft nur mittelbar eine bezifferte Geldleistung, nämlich die ausstehenden Forderungen.
4Es ist auch nicht nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert anzusetzen. Nach Auffassung des Gerichts bietet der Fall genügende Anhaltspunkte, um den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist – in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden § 48 GKG – das „Angreiferinteresse“ (Toussaint in: Beck’scher Online-Kommentar Kostenrecht, § 52 GKG Rn. 9a). Mit Blick auf eine (im Hinblick auf das Angreiferinteresse vergleichbare) Schufa-Eintragung ist auf das Interesse an einer gefährdeten Kreditgewährung und die mit deren Ausbleiben etwaig verbundenen weitergehenden Nachteile abzustellen (Bundesgerichtshof – BGH –, Beschluss vom 12. April 2016 VI ZB 75/14, NJW-RR 2016, 1203).
5Das Gericht hält es nicht für angemessen, hierbei auf den Steuerrückstand abzustellen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, bildete in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 284 der Abgabenordnung (AO) – wobei die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach alter, bis zum 31.12.2012 geltender Rechtslage zwingend die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zur Folge hatte (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rn. 26) – der Steuerrückstand einen Anknüpfungspunkt für das finanzielle Interesse des Klägers. Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben würden, sollte der Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge, höchstens mit 500.000 EUR angenommen werden (BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BStBl II 1999, 756; BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351). Hinsichtlich der vergleichbaren Situation bei der Anfechtung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist streitig, ob der Auffangstreitwert anzusetzen ist (Finanzgericht – FG – des Saarlandes, Urteil vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, juris) oder aber der Steuerrückstand genügende Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung bietet (FG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, juris m.w.N. auch zur Gegenansicht; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. August 2015 3 V 65/15, juris).
6Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Vollstreckungsschuldner eine Vermögensauskunft abgegeben hat und nach dem Inhalt der Vermögensauskunft feststeht, dass er die Schuld nicht begleichen kann, ist das Interesse des Vollstreckungsschuldners, die Eintragung zu löschen, nicht mehr auf die Abwendung der Vollstreckung gerichtet. Es kann offen bleiben, ob dies in Fällen, in denen keine Vermögensauskunft abgegeben wurde, anders zu beurteilen ist.
7Das Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach, wenn konkrete Bewertungsumstände fehlen, das Interesse, aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht zu werden, mit 10.000 EUR angesetzt werden kann (Oberlandesgericht – OLG – Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2006 I-10 U 69/06, MDR 2007, 836; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02. April 2007 3 W 69/06, NJ 2008, 83; OLG München, Urteil vom 22. Juni 2010 5 U 2020/10, MMR 2011, 209; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § ZPO Rn. 198). Diesen Betrag hat auch der BFH im Rahmen des § 284 AO a.F. als Grenze erwogen, unterhalb deren die Behörde in eine Prüfung eintreten müsse, ob von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werde (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617; Baldauf in: Beck’scher Online-Kommentar AO, § 284 Rn. 228).
8Im Streitfall gibt es keine konkreten Bewertungsumstände, die einen anderen Wert als 10.000 EUR nahelegen. Dem Kläger geht es insbesondere nicht allein um seinen guten Ruf, was einen niedrigeren Streitwert rechtfertigen könnte. Er hat vielmehr angegeben, dass die Eintragung konkreten Kreditverhandlungen mit Banken entgegenstehe.
9Da es sich um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung handelte, beträgt der Streitwert mit 10 % des Wertes des entsprechenden Hauptsacheverfahrens (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2007 IX E 17/07, BStBl. II 2008, 199; BFH-Beschluss vom 22. November 1995 II S 10/95, BFH/NV 1996, 432).
10Gegen den Beschluss findet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG die Beschwerde nicht statt.
11Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
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Referenzen
- 1993 VII E 8/92 1x (nicht zugeordnet)
- 3 V 65/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2016 VI ZB 75/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Ko 249/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 284 AO 2x (nicht zugeordnet)
- 5 U 2020/10 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 2007 IX E 17/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 K 437/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2001 VII B 318/00 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 69/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1995 II S 10/95 1x (nicht zugeordnet)
- 3 W 69/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 2003 VII E 14/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1999 VII E 6/99 1x (nicht zugeordnet)