Beschluss vom Finanzgericht Münster - 7 K 585/20 E (PKH)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
1I.
2Der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter wendet sich gegen die Festsetzung der auf die Masseverbindlichkeiten entfallenden Einkommensteuer für das Jahr 2018.
3Über das Vermögen der Frau K. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts R-Stadt vom 10.08.2018 (Az. x IK xxx/18) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Insolvenzschuldnerin bezog im Streitjahr ausschließlich Elterngeld und keine anderweitigen Einkünfte.
4Mit Zustimmung des Antragstellers wurde die Insolvenzschuldnerin im Streitjahr zusammen mit ihrem – im Streitjahr nichtselbständig erwerbstätigen – Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
5Mit Bescheid über die Masseverbindlichkeiten (§§ 53, 55 der Insolvenzordnung - InsO -) für das Jahr 2018 zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag vom 14.08.2019 setzte das Finanzamt R-Stadt die auf die Masseverbindlichkeiten entfallende Einkommensteuer auf 278,91 € fest, wovon nach Abzug der Lohnsteuer des Ehemannes der Insolvenzschuldnerin noch ein Betrag in Höhe von 121,10 € verblieb. Die der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Verteilung der Einkünfte des Ehemannes der Insolvenzschuldnerin auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche ergab sich aus einem dem Steuerbescheid beigefügten Berechnungsblatt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
6Ebenfalls mit Datum vom 14.08.2019 erließ das Finanzamt R-Stadt gegenüber dem Antragsteller, der zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, einen Aufteilungsbescheid gemäß §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO), wonach die auf die Insolvenzschuldnerin entfallende, d.h. aus der Insolvenzmasse zu zahlende, Steuer 0,00 € betrug.
7Den gegen den Bescheid über die Masseverbindlichkeiten für das Jahr 2018 zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag gerichteten Einspruch des Antragstellers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung der auf die Masseverbindlichkeiten entfallenden Einkommensteuer wendete, wies das Finanzamt R-Stadt mit Einspruchsentscheidung vom 24.01.2020 als unbegründet zurück.
8In seinem isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller angekündigt, sein Begehren durch Klageerhebung weiterverfolgen zu wollen.
9Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
10ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren unter Beiordnung der xxx zu bewilligen.
11Das Finanzamt R-Stadt ist der Auffassung, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, insbesondere, da diese aufgrund des erlassenen Aufteilungsbescheides unzulässig sei.
12II.
13Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg.
14Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
15Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2000 XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952).
16Das ist hier nicht der Fall. Die angekündigte Klage ist bei summarischer Prüfung unzulässig.
17Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das eigentliche Klageziel, aus der Insolvenzmasse keine Einkommensteuer entrichten zu müssen, hat der Antragsteller durch seinen Aufteilungsantrag und den anschließenden Erlass des Aufteilungsbescheides bereits erreicht (vgl. hierzu Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.08.2014 8 K 219/14, juris; Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 30.08.1991 VI 342/88, EFG 1992, 150) . Ausweislich des Aufteilungsbescheides ist im Streitfall aus der Insolvenzmasse keine Einkommensteuer zu zahlen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Steuererstattung angestrebt wird bzw. überhaupt möglich ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
18Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 AO grundsätzlich dem Vollstreckungsverfahren zuzuordnen ist. Denn der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld hat nicht nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Er bewirkt vielmehr im Hinblick auf die gesamte Verwirklichung des Steueranspruchs eine Beschränkung auf den für jeden Ehegatten im Aufteilungsbescheid ausgewiesenen Betrag (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 17.11.2009 VI B 118/09, BFH/NV 2010, 604).
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Referenzen
- 2000 XI B 147/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1991 VI 342/88 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 268 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 VI B 118/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 219/14 1x (nicht zugeordnet)