Beschluss vom Finanzgericht Münster - 8 Ko 326/21

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Gründe:

I.

1 2 3 4 5 6

II.

7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

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