Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 2991/19 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Nutzungsersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, den die Kläger aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs anlässlich des Widerrufs des Darlehens erhalten haben, steuerpflichtige Kapitalerträge darstellt.
2Die Kläger wurden im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge.
3Sie schlossen am 28.10./01.11.2004 mit der E-Bank, einem Geschäftsbereich der E-AG, drei Wohnungsbaudarlehen über insgesamt 197.000 Euro (Hauptdarlehensnummer xxx) ab. Die Darlehenszinsen in Höhe von 4,65 Prozent p.a. waren bis zum 31.12.2019 festgeschrieben. Die Bank zahlte das Darlehen am 16.12.2004 und am 20.12.2004 in voller Höhe aus. Die monatliche Annuität betrug insgesamt 927,54 Euro.
4Mit Schreiben vom 16.12.2014 kündigten die Kläger den Darlehensvertrag unter Bezug auf das Kündigungsrecht nach Ablauf von 10 Jahren gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und zahlten den von der E-Bank abgerechneten Betrag von 170.397,93 Euro an diese zurück. Bis einschließlich 31.12.2014 hatten sie zudem insgesamt 110.377,26 Euro auf die Darlehen gezahlt. Mit Schreiben vom 27.05.2015 widerriefen die Kläger unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
5Nachdem die Kläger zunächst vor dem Landgericht Wuppertal (Az.: 4 O 93/16) Klage gegen die E-Bank auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 77.176,85 Euro erhoben hatten (erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 110.377,26 Euro, darauf Zinsen in Höhe von 34.431,63 Euro, zuzüglich erfolgter Darlehensrückzahlung in Höhe von 170.397,93 Euro, abzüglich des Anspruchs der Bank auf die Darlehensrückzahlung in Höhe von 197.000 Euro und abzüglich Zinsen darauf in Höhe von 41.029,97 Euro), schlossen die Parteien am 21.02.2018 vor dem OLG Düsseldorf (Az.: I-18 U 11/17) einen gerichtlichen Vergleich. Ausgehend davon, dass der Darlehnsvertrag beendet und die Darlehnsvaluta an die E-Bank zurückgeführt sei, verpflichtete sich diese, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro „abzüglich etwa anfallender Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“ zu zahlen. Im Vorfeld des Vergleichs hatten die Kläger die Höhe der Entschädigung für die Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen mit 17.743,67 Euro und die E-Bank als Beklagte mit 11.135,95 Euro ermittelt.
6Der Vergleich enthält zudem die Vereinbarung, dass mit der Erfüllung der Vergleichssumme sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehen und dem ausgeübten Widerruf – gleich ob möglich, vorstellbar oder bekannt – erledigt und abgegolten seien. Ferner erklärten die Kläger den von der E-Bank angenommenen Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem ausgeübten Widerruf.
7Im Übrigen wird auf den Vergleich vom 21.02.2018 Bezug genommen.
8Mit Schreiben vom 27.03.2018 informierte die E-Bank die Kläger darüber, dass der nach dem gerichtlichen Vergleich zu zahlende Betrag der Kapitalertragsteuer unterliege, sodass lediglich ein Betrag von 11.043,75 Euro an die Kläger ausgezahlt werde. Der steuerpflichtige Anteil werde einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt. Hierüber würden die Kläger eine Jahressteuerbescheinigung der E-Bank erhalten. Die daraufhin mit Schreiben der E-Bank vom 06.04.2019 übersandte Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 bescheinigte Kapitalerträge in Höhe von 15.000 Euro sowie einbehaltene Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.750 Euro bzw. 206,25 Euro.
9In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2018 erklärten die Kläger in der Anlage KAP Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von insgesamt 15.111 Euro, wobei sie darauf hinwiesen, dass vorliegend lediglich ein korrigierter Betrag von 111 Euro der Besteuerung zu unterwerfen sei. Bei dem Vergleichsbetrag in Höhe von 15.000 Euro handle es sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), sondern um die Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen, die aus versteuertem Einkommen gezahlten worden seien, bzw. um wechselseitige Nutzungsherausgabeansprüche aus dem widerrufenen Darlehen. Eine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kläger als Darlehensnehmer sei damit nicht verbunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuererklärung vom 14.04.2019 Bezug genommen.
10Der Beklagte folgte dem nicht und unterwarf die Vergleichssumme zusammen mit den weiteren Kapitalerträgen in Höhe von 111 Euro im vorliegend streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 13.06.2019 der besonderen Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Im Rahmen der Steuerfestsetzung wurde bei den Klägern der bisher in Höhe von 1.474 Euro ungenutzte Sparer-Pauschbetrag für zusammen veranlagte Ehegatten in Abzug gebracht, der im Rahmen des Steuerabzugs durch die E-Bank unberücksichtigt geblieben war. Die nach § 32d Abs. 1 EStG versteuerten Kapitalerträge beliefen sich demnach auf 13.637 Euro. In den Erläuterungen wies der Beklagte auf das BMF-Schreiben vom 12.04.2018 (BStBl. I 2018, 624) sowie das Urteil des FG Hessen vom 06.11.2018 (12 K 1328/17, juris) hin. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
11Der dagegen erhobene Einspruch vom 21.06.2019, mit dem weiterhin die Nichtsteuerbarkeit der Vergleichssumme geltend gemacht wurde, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies insbesondere auf die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016, 85) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12.04.2018 (BStBl. I 2018, 624). Danach sei in der Neufassung der maßgeblichen Randziffer 8b nunmehr geregelt, dass der Nutzungsersatz, den ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehens für die von ihm an den Darlehensgeber erbachten Leistungen erhalten hat, einkommensteuerpflichtigen Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstelle.
12Mit ihrer am 04.10.2019 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, mit der Vergleichssumme seien nicht nur ihr Anspruch auf Herausgabe des Nutzungsersatzes für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beglichen, sondern sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten, die sich aus dem Widerruf des Darlehensvertrages ergebenden hätten. Der Zahlungsbetrag müsse für steuerliche Zwecke in die verschiedenen Positionen aufgeteilt werden. Sofern in die Vergleichssumme auch die Ansprüche der Kläger auf Rückerstattung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bzw. auf Rückerstattung von solchen Zinsen eingeflossen seien, die die Bank nach dem von ihr zunächst nicht akzeptierten Widerruf des Darlehens nicht mehr hätte einziehen dürfen, lägen kein Kapitalerträge vor; vielmehr handle es sich insoweit um nicht steuerpflichtige Rückerstattungen. Gleiches gelte für den Anspruch der Kläger auf Erstattung einer Zinsdifferenz für den Zeitraum zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und dessen Widerruf, der sich aus dem seit Vertragsschluss gegenüber dem vertraglichen Zinssatz massiv gesunkenen marktüblichen Darlehenszinssatz ergebe.
13Aber auch soweit die Vergleichssumme den Anspruch der Kläger auf Herausgabe des Nutzungsersatzes für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beinhalte, lägen keine Kapitalerträge vor. Die Kläger vertreten die Auffassung, § 20 Abs. 1 EStG erfasse nur laufende Gewinne. Der Anspruch auf Herausgabe des Nutzungsersatzes sei dagegen nur einmalig in voller Höhe durch Erklärung des Widerrufs und damit nicht laufend angefallen. Zudem hätten die Kläger weder beim Abschluss des Darlehensvertrags noch bei der Erklärung des Widerrufs mit der für die Steuerbarkeit erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt. Der BGH habe entschieden, dass die Zielsetzung eines Darlehenswiderrufs nicht in die Vergangenheit gerichtet sei, sondern allein in der Beseitigung der in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen bestehe. Diese Wertung müsse auch steuerlich im Rahmen der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht herangezogen werden. Da auch Werbungskosten zur Abwehr einer Vermögensbedrohung steuerlich nicht abzugsfähig seien, müsse dies auch bei den hier streitgegenständlichen Erträgen gelten.
14Der Steuerbarkeit stehe zudem die Regelung des § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Weil die Aufwendungen für die Darlehen, die der Finanzierung des selbstbewohnten Hauses gedient hätten, nach dieser Norm steuerlich nicht zu berücksichtigen gewesen seien, müsse dies im Umkehrschluss auch für die Einnahmen aus der Rückabwicklung der Darlehen gelten.
15Schließlich hätten die Kläger bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung aus dem Widerruf aufgrund der Einheitlichkeit des Rückabwicklungsverhältnisses keinen Überschuss erzielt. Die Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis könnten nach § 348 BGB nur Zug-um-Zug und unter Aufrechnung der gegenläufigen Ansprüche geltend gemacht werden, sodass wirtschaftlich eine Saldierung vorzunehmen sei. Der Aufrechnungssaldo der gegenläufigen Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis eines widerrufenen Darlehensvertrages falle wegen des Gefälles der beiden Nutzungszinssätze immer zugunsten des Kreditinstitutes aus, sodass die Kläger infolge des Widerrufs keinen Ertrag, sondern nur geringere Aufwendungen für die Kapitalnutzung als ursprünglich vertraglich vereinbart gehabt hätten. Die Zahlung an die Kläger stelle daher keine Kapitalerträge dar, sondern führe nur zu einer Verringerung ihrer erlittenen Verluste. Zudem sei die Situation mit einem Zinsswap, einem Termingeschäft im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, vergleichbar. Bei einem Zinsswap, bei dem sich zwei Parteien gegenseitig von einem Basiswert abhängige Zinssätze schuldeten, sei auch nur der Differenzausgleich beim Empfänger steuerbar. Beim Schuldner dieses Differenzausgleichs werde kein Ertrag in Höhe der Zahlungspflicht des Gläubigers des Differenzausgleichs angenommen.
16Hilfsweise sei der Freibetrag nach § 20 Abs. 9 EStG nicht nur einmalig für das Jahr des Zuflusses, sondern für alle Jahre, für die die Nutzungen angefallen seien, zu berücksichtigen. Für die 12 Jahre der Nutzung zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages in 2004 und seinem Widerruf in 2016 betrage der Freibetrag 19.224 Euro und übersteige daher die Vergleichssumme, sodass diese nicht zu besteuern sei.
17Die Kläger beantragen,
18den Bescheid für 2018 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 13.06.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019, dahingehend zu ändern, dass lediglich Kapitalerträge in Höhe von 111 Euro angesetzt werden.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen,
21hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
22Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.
23Dem Senat lagen ein Band Steuerakten und fünf Bande Zivilgerichtsakten zum Verfahren vor dem LG Wuppertal (Az.: 4 O 93/16) und nachfolgend dem OLG Düsseldorf (Az.: I-18 U 11/17) vor. Der Senat hat in der Sache am 13.01.2022 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24Die Klage ist unbegründet.
25Der Bescheid für 2018 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 13.06.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
26Zutreffend hat der Beklagte den von der E-Bank aufgrund des Widerrufs des Darlehens im Vergleichswege als Nutzungsersatz für die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezahlten Betrag in Höhe von 15.000 Euro unter Berücksichtigung des den Klägern zustehenden Sparer-Pauschbetrags der Einkommensbesteuerung unterworfen (Anschluss an Hessisches FG, Urteil vom 06.11.2018, 12 K 1328/17, juris; FG Köln, Urteile vom 14.08.2019, 14 K 719/19, EFG 2020, 101, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 30/19; vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 7/21; FG Baden-Württemberg, Urteile vom 14.09.2020, 10 K 1468/19, EFG 2021, 1979, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 13/21; vom 14.07.2021, 5 K 161/20, EFG 2022, 103, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 21/21; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2021, 2 K 1590/19, EFG 2021, 1025; FG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021, 3 K 179/19, EFG 2021, 1720, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 11/21). Der erhaltene Nutzungsersatz stellt Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.
27Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2018 geltenden Fassung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).
28Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH, Urteile vom 16.06.2020 VIII R 7/17, BFHE 269, 188; vom 12.05.2015 VIII R 35/14, BFHE 250, 71, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (BFH, Urteile vom 15.06.2010 VIII R 33/07, BFHE 230, 109; vom 16.12.2008 VIII R 105/03, BFH/NV 2009, 1118, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Steuerbar sind alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (BFH, Urteil vom 30.11.2010 VIII R 58/07, BFHE 232, 337). Der Rechtsgrund der Kapitalüberlassung ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die zu Grunde liegende Kapitalforderung selbst steuerbar ist. Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH, Urteil vom 20.10.2015 VIII R 40/13, BFHE 252, 260, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Unerheblich ist auch, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist; denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen (BFH, Urteil vom 13.11.2007 VIII R 36/05, BFHE 220, 35, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). In den Fällen erzwungener Kapitalüberlassungen kommt es nicht auf die Feststellung der subjektiven Einkünfteerzielungsabsicht an; maßgebend ist allein die objektive Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch den feststehenden Sachverhalt (vgl. BFH, Urteile vom 28.02.2018 VIII R 53/14, BFHE 261, 223; vom 15.06.2010 VIII R 33/07, BFHE 230, 109; vom 24.05.2011 VIII R 3/09, BFHE 235, 197, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
29Nach diesen Grundsätzen erfüllt der den Klägern aufgrund des Vergleichs vor dem OLG Düsseldorf vom 21.02.2018 zugeflossene Nutzungswertersatz in Höhe von 15.000 Euro den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
30Der wirksame Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung führt dazu, dass sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis wandelt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.09.2015 XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441). Danach gilt in „Altfällen“ wie dem Streitfall, in denen § 357a BGB noch nicht anwendbar ist (vgl. Art. 229 § 32 Abs. 1 Einführungsgesetz zum BGB), dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis 12.06.2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung schuldet. Weiter schuldet er gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer nach § 346 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und nach § 346 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB Nutzungsersatz wegen der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Diese wechselseitigen Rückgewähransprüche stehen dabei grundsätzlich unabhängig nebeneinander und sind nach § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen, was – anders etwa als nach der Saldotheorie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines (Kauf-)Vertrags – ihre automatische Saldierung ausschließt (BGH, Urteile vom 26.06.1991 VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47; vom 12.01.2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454; vom 30.06.2017 V ZR 134/16, BGHZ 215, 157).
31Der Nutzungswertersatz, den die Kläger für die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erhalten haben, stellt dabei Entgelt für eine Kapitalüberlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (so auch Hessisches FG, Urteil vom 06.11.2018, 12 K 1328/17, juris; FG Köln, Urteile vom 14.08.2019, 14 K 719/19, EFG 2020, 101; vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759; FG Baden-Württemberg, Urteile vom 14.09.2020, 10 K 1468/19, EFG 2021, 1979; vom 14.07.2021, 5 K 161/20, EFG 2022, 103; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2021, 2 K 1590/19, EFG 2021, 1025; FG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021, 3 K 179/19, EFG 2021, 1720; BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl. I 2016, 85, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12.04.2018, BStBl. I 2018, 624; entgegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2020, 8 K 1516/18, EFG 2021, 656, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 5/21). Der Anspruch auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis, aus dem der hier streitige Nutzungswertersatzanspruch erwächst, ist eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG.
32Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Wertung. So hat der BGH (Beschluss vom 12.01.2016 XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428) in Bezug auf den Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers ausdrücklich ausgeführt, der Verbraucher (Darlehensnehmer) werde damit so gestellt, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.08.2019, 14 K 719/19, EFG 2020, 101; FG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021, 3 K 179/19, EFG 2021, 1720).
33Dabei kann dahinstehen, ob es entsprechend der Rechtsprechung des BFH zu Fällen erzwungener Kapitalüberlassungen auch in Fällen des Darlehenswiderrufs auf eine Einkünfteerzielungsabsicht des Darlehensnehmers nicht ankommt (vgl. FG Köln, Urteil vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759), da die Kläger vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts den Widerruf auch mit der Absicht erklärt haben, die streitgegenständlichen Kapitalerträge in Gestalt des Nutzungswertersatz zu erzielen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteile vom 14.09.2020, 10 K 1468/19, EFG 2021, 1979; vom 14.07.2021, 5 K 161/20, EFG 2022, 103). Dafür spricht insbesondere die anschließende gerichtliche Geltendmachung (auch) dieses Anspruchs. Unerheblich ist, dass die Kläger bei Abschluss der Darlehen nicht beabsichtigten, diese später zu widerrufen, da die Kapitalforderung, aus der die Kläger die steuerpflichtigen Erträge erzielt haben, keine Forderung aus den Darlehensverträgen, sondern aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist, und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch den Widerruf der Darlehen gesteigert wurde (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.08.2019, 14 K 719/19, EFG 2020, 101; FG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021, 3 K 179/19, EFG 2021, 1720).
34Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Besteuerung des Nutzungswertersatzes nicht entgegen, dass die Kläger aus dem Widerruf bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des Rückabwicklungsverhältnisses keinen Überschuss erzielt haben. Soweit das FG Baden-Württemberg im Urteil vom 08.12.2020 (8 K 1516/18, EFG 2021, 656) davon ausgeht, dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und nach Abrechnung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Darlehensverhältnis keine Vermögensmehrung der Darlehensnehmer vorliege, die Entgelt für eine Kapitalüberlassung an die darlehensgewährende Bank darstelle, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021, 3 K 179/19, EFG 2021, 1720). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es sich bei den wechselseitigen Ansprüchen aufgrund des Widerrufs eines Darlehens grundsätzlich um eigenständige Ansprüche und nicht bloß um (automatisch) zu saldierende Berechnungsposten handelt. Zwar dürften diese wechselseitigen Ansprüche in der Regel gegeneinander aufgerechnet werden (vgl. §§ 387 ff BGB), wobei regelmäßig eine Zahllast des Darlehensnehmers verbleiben dürfte. Hierbei handelt es sich jedoch bloß um die – nicht zwingend so umzusetzende – tatsächliche Durchführung der Rückabwicklung. Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer bezüglich der gemäß § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies aber nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre (BGH, Urteil vom 22.09.2015 XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441). Vielmehr setzt die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche gerade voraus, dass diese wirksam entstanden sind. Insofern kann die tatsächliche Durchführung der Rückabwicklung nicht als Begründung dafür dienen, bei wirtschaftlicher Betrachtung zeige sich die Nutzungsentschädigung in den Fällen eines widerrufenen Darlehensvertrages nicht als Entgelt für eine Kapitalüberlassung (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2021, 2 K 1590/19, EFG 2021, 1025).
35Auch soweit die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung darauf verweisen, dass die Besteuerung entsprechend der Behandlung von Zinssatzswaps (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) durchzuführen sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht (so auch FG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021, 3 K 179/19, EFG 2021, 1720). Zum einen würde eine solche Behandlung ebenfalls eine abzulehnende wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der gegenläufigen Ansprüche des Rückabwicklungsverhältnisses bedeuten. Zum anderen sind Zinssatzswaps nicht mit der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags vergleichbar. Zinsswaps zählen zu den Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Ein Zinssatzswap ist begrifflich eine Vertragsvereinbarung zwischen zwei Parteien über den regelmäßigen Austausch variabler und fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag für eine bestimmte Laufzeit. Entsprechend der Definition des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz liegt darin ein zeitlich verzögert zu erfüllendes Festgeschäft, dessen Wert von der auf den jeweiligen Nominalbetrag geschuldeten Zinshöhe abgeleitet wird (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340). Das heißt, diese Geschäfte sind – anders als die Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehens – von vornherein vertraglich auf den sich zu einem bestimmten Zeitpunkt ergebenden Saldo ausgerichtet, so dass auch nur dieser ggf. zu besteuern ist oder auch als Verlust geltend gemacht werden kann.
36Die Qualifizierung eines Ertrags als Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert auch nicht, dass es sich um eine wiederkehrende oder laufende (Dauer)Leistung handelt (FG Baden-Württemberg, Urteile vom 14.09.2020, 10 K 1468/19, EFG 2021, 1979; vom 14.07.2021, 5 K 161/20, EFG 2022, 103). Die Regelung erfasst ihrem weiten Wortlaut entsprechend auch einmalige Leistungen. Soweit sich die Kläger für ihre gegenteilige Ansicht auf die Kommentierung von Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 20 Rn. 3 und die Ausführung beziehen, dass § 20 Abs. 1 EStG nur laufende Gewinne betreffe, ist diese Formulierung lediglich zur Abgrenzung zu Veräußerungsgewinnen erfolgt, die von § 20 Abs. 2 EStG erfasst werden (vgl. FG Köln, Urteil vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759). Denn nach der Kommentierung gehört zu den "laufenden" Gewinnen ausdrücklich auch eine einmalige Geldleistung, die nicht mit der Veräußerung einer Kapitalanlage verbunden ist (Levedag in Schmidt, EStG, 40. Aufl. § 20 Rn. 118).
37Zutreffend hat das Finanzamt auch den Sparer-Pauschbetrag für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, nur einmalig im Jahr 2018 angesetzt. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro abzuziehen. Ein weitergehender Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen; selbst der Abzug nachlaufender Werbungskosten im Zusammenhang mit vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Einnahmen ist ausgeschlossen. Die Regelung ist verfassungsgemäß (vgl. BFH, Urteil vom 09.06.2015 VIII R 12/14, BFHE 251, 401). Für eine „Kumulierung“ von Pauschbeträgen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2020, 10 K 1468/19, EFG 2021, 1979; FG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021, 3 K 179/19, EFG 2021, 1720). Im Übrigen ist der Anspruch auf den Nutzungswertersatz durch den Widerruf „einmalig“ im Jahr 2015 entstanden und im Streitjahr 2018 zugeflossen im Sinne des in § 11 EStG. Der Werbungskostenpauschbetrag kann daher nur im Jahr 2018 einmalig gewährt werden (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2021, 5 K 161/20, EFG 2022, 103).
38Der Steuerbarkeit steht auch nicht die Regelung des § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Danach dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a Nr. 1 EStG, den §§ 10a und 10b EStG und den §§ 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist. Der Darlehensvertrag, der dem Rückabwicklungsverhältnis zugrunde lag, diente zwar der Finanzierung des selbstbewohnten Hauses der Kläger, sodass die einkommensteuerliche Berücksichtigung von diesbezüglichen Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen war. Dies gilt allerdings nicht zugleich für Erträge im Zusammenhang mit dem Darlehen bzw. dessen Widerruf (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2021, 5 K 161/20, EFG 2022, 103). Soweit die Kläger zur Begründung auf das Urteil des BFH vom 15.06.2010 (VIII R 33/07, BFHE 230, 109) verweisen, in dem der BFH Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO aufgrund der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet hatte, ist diese Rechtsprechung aufgrund der Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, der Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO explizit als Erträge im Sinne des Satzes 1 qualifiziert, durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010, BGBl. I 2010, 1768) überholt (vgl. BFH, Urteil vom 12.11.2013 VIII R 36/10, BFHE 243, 506). Im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2010 (BT-Drs. 17/3549, Seite 17) wird die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als gesetzliche Klarstellung bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber die Ansicht des BFH im Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07, BFHE 230, 109), § 12 Nr. 3 EStG beinhalte eine auf den Einkünftetatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durchgreifende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, nicht teile. Damit verbietet sich auch eine dem Urteil des BFH vom 15.06.2010 (VIII R 33/07, BFHE 230, 109) entsprechende Parallelwertung für § 12 Nr. 1 EStG (so auch zutreffend FG Köln, Urteil vom 14.08.2019, 14 K 719/19, EFG 2020, 101).
39Schließlich hat im Streitfall auch keine Aufteilung der Vergleichssumme auf die einzelnen, sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebenen Ansprüche zu erfolgen. Aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des OLG Düsseldorf vom 21.02.2018 ergibt sich, dass die Kläger und die E-Bank die Höhe des Nutzungsersatzes für die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit 17.743,67 Euro bzw. 11.135,95 Euro errechnet haben. Die Vergleichssumme in Höhe von 15.000 Euro fällt in diesen Wertkorridor, sodass der Senat der Überzeugung ist, dass mit dieser Vergleichssumme allein der Anspruch der Kläger auf den Nutzungsersatz für die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abgegolten werden sollte. Sofern der Vergleich weiter eine Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehen und dem ausgeübten Widerruf und einen Verzicht der Kläger auf weitere Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem ausgeübten Widerruf enthält, wertet der Senat dies als formelmäßigen Ausschluss, ohne dass darin eine Einberechnung weiterer Ansprüche in die Vergleichssumme erkennbar wäre.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
41Im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren zu der streitigen Rechtsfrage (VIII R 30/19; VIII R 5/21, VIII R 7/21, VIII R 11/21, VIII R 13/21 und VIII R 21/21) wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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