Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 1481/22 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger begehren die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2019 vom 13.11.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2022 entsprechend der von ihnen eingereichten Einkommensteuererklärung.
3Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2019 der Kläger wegen der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung mit Schätzungsbescheid vom 13.11.2020 fest. Dabei schätzte er die gewerblichen Einkünfte der Klägerin auf X €.
4Die aus dem Bescheid resultierende Nachforderung, fällig am 16.12.2020, zahlten die Kläger nach Mahnung vom 30.12.2020 am 25.01.2021 inklusive des bereits verwirkten Säumniszuschlags ohne weitere Nachfrage.
5Am 14.04.2021 übermittelten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2019 an den Beklagten.
6Der Beklagte teilte daraufhin mit, die Einkommensteuererklärung als Einspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2020 zu werten. Allerdings sei die Einspruchsfrist bereits abgelaufen und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
7Die Kläger führten dazu aus, mit Schreiben vom 27.11.2020 (Schreiben I), eingegangen beim Beklagten am 30.11.2020, die Steuerunterlagen für die Jahre 2017 und 2018 zurückgefordert zu haben. In diesem Schreiben hätten sie auch mitgeteilt, zeitnah die Steuererklärung für das Jahr 2019 einreichen zu wollen. Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 27.11.2020 (Schreiben II) hätten sie Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Schreiben II sei bei dem Beklagten nicht eingegangen. Ihrer Ansicht nach sei das Schreiben I daher als Einspruch zu werten. Hinsichtlich des Schreibens II sei der Beklagte in der Nachweispflicht, warum der Einspruch nicht eingegangen sei. Den Klägern sei zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Werde – wie hier – der Wiedereinsetzungsantrag auf die fristgerechte Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangen Schriftsatzes gestützt, seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum einen genaue Angaben dazu erforderlich, wann, in welcher Weise und von welcher Person der Schriftsatz zur Post gegeben worden sei. Diesbezüglich nahmen die Kläger auf ihre zeitgleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 30.09.2021 Bezug. Ausweislich dieser Versicherungen habe die Klägerin das Einspruchsschreiben am 27.11.2020 (Freitag – abends -) verfasst und am Sonntag, den 29.11.2020 gegen 9:30 Uhr in einen Postbriefkasten eingeworfen. Das Schreiben sei nicht am 28.11.2020 abgesandt worden, da die Klägerin an diesem Tag ein Seminar durchgeführt habe. Auch hätte sie das Schreiben nicht am 30.11.2020 zur Poststelle bringen können, da sie morgens um 7:00 Uhr wegen Durchführung eines weiteren Seminars auf dem Weg nach Bünde gewesen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gestellt worden. Die Kläger hätten erst anlässlich eines Telefonats mit dem Beklagten am 03.05.2021 erfahren, dass das Schreiben II nicht beim Beklagten eingegangen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei das Hindernis weggefallen.
8Mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2022 verwarf der Beklagte den Einspruch als unzulässig. Der Einspruch sei nicht innerhalb der Einspruchsfrist beim Beklagten eingegangen. Die Einspruchsfrist sei im Zeitpunkt des Eingangs der Einkommensteuererklärung am 14.04.2021 bereits abgelaufen gewesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, die vorgetragenen Gründe seien nicht überzeugend. Der Beklagte habe nicht den Nichtzugang eines an ihn gerichteten Schreibens nachzuweisen. Zu Recht habe der Beklagte das am 30.11.2020 eingegangene Schreiben nicht als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 ausgelegt. Es fehle hier sowohl an der erforderlichen Benennung eines Verwaltungsaktes, welcher angefochten werden soll, als auch an Angaben dazu, inwiefern dieser angefochten oder dessen Aufhebung beantragt werden soll. Die Ausführungen dazu, dass die Kläger aus Unwissenheit oder mangelnder Erfahrung mit den Form- und Fristerfordernissen im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren ihren Einspruch nicht konkret bezeichnet hätten, laufe ins Leere. Anhand der von den Klägern selbständig und ohne Hilfe eines steuerlichen Beraters geführten Rechtsbehelfsverfahren für vorangehende Veranlagungszeiträume sei ersichtlich, dass die behauptete Unerfahrenheit offensichtlich nicht gegeben sei. Die mit dem zweiten Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen Gründe hätten nicht berücksichtigt werden können, da es sich insoweit um gänzlich neue Wiedereinsetzungsgründe gehandelt hätte und nicht lediglich um eine Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrags.
9Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben.
10Sie sind der Ansicht, der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13.11.2020 sei nichtig, da der Beklagte, statt sich an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen zu orientieren, bewusst zum Nachteil der Kläger geschätzt habe, um unzulässig über die Steuerbelastung hinaus den größtmöglichen Druck auf sie auszuüben. Anders lasse sich auch nicht erklären, warum der Beklagte auf einen Vorbehalt der Nachprüfung verzichtet habe.
11Darüber hinaus sei in dem Schreiben I ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu sehen. Die Ankündigung, die Steuererklärung 2019 zeitnah einzureichen, ergebe nur Sinn, wenn die Steuerfestsetzung noch verfahrensrechtlich geändert werden könne.
12Des Weiteren sei den Klägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie die versäumte Rechtshandlung, hier den Einspruch, innerhalb eines Monats nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hätten. Das Hindernis sei vorliegend in dem Zeitpunkt weggefallen, in dem der Beklagte mitgeteilt habe, die Einspruchsfrist sei versäumt worden – hier im Telefonat am 03.05.2021. Sie hätten bis zu diesem Telefonat auch zu keiner Zeit davon ausgehen müssen, dass ihr Schreiben II nicht in den Machtbereich des Beklagten gelangt sei. Insbesondere hätten sie sich aufgrund der Mahnung vom 30.12.2020 nicht bei dem Beklagten bzgl. des Schreibens II erkundigen müssen.
13Dadurch, dass der Beklagte weder das Schreiben I ausgelegt, noch versucht habe, den wahren Willen durch Rücksprache mit den Klägern zu erforschen, habe er sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, mit der Folge, dass allein deswegen ebenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren sei.
14Die Kläger beantragen,
15den Bescheid über Einkommensteuer 2019 vom 13.11.2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2022 dahingehend zu ändern, dass die in der Einkommensteuererklärung vom 14.04.2021 erklärten Werte der Besteuerung zugrunde zu legen sind, insbesondere der vom Beklagten geschätzte Gewinn aus Gewerbebetrieb der Ehefrau von X € demgemäß reduziert wird;
16hilfsweise,
17die Revision zuzulassen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er ist der Ansicht, der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13.11.2020 sei nicht nichtig. Er leide unter keinem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Mangel. Insbesondere sei er im Rahmen seiner Schätzung nicht willkürlich vorgegangen, sondern orientiere sich an den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen. Ausgehend hiervon sei der Gewinn ausgehend von dem Umsatz-Gewinn-Verhältnis der Jahre 2015 bis 2017 auf rund 50 % der Gesamtumsätze geschätzt worden. Die der Schätzung zugrundeliegenden Annahmen seien durchaus möglich und plausibel.
21Der Beklagte vertritt zudem die Auffassung, für eine Umdeutung des Schreibens I in einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13.11.2020 habe keine Veranlassung bestanden. Die Ankündigung, zeitnah die Einkommensteuererklärung 2019 einreichen zu wollen, wozu die angeforderten Unterlagen benötigt würden, sei dahingehend zu verstehen, dass das eigentliche Begehren der Kläger – die Rücksendung der an das Finanzamt ausgehändigten Unterlagen – durch Vortragen eines weiteren Grundes bestärkt werden sollte.
22Darüber hinaus meint der Beklagte, die Gesamtumstände hinsichtlich des Schreibens II ließen darauf schließen, dass dieses Schreiben nachträglich erstellt und zurückdatiert worden sei. So hätten die Kläger trotz ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung die offenen Beträge nach der Mahnung vom 30.12.2020 ohne weitere Nachfrage bezahlt. Im Fall der Mahnung der Einkommensteuerbeträge 2017 und 2018 im Juli 2020 hätten die Kläger dagegen sogar ohne vorherigen Aussetzungsantrag die Zahlungsverpflichtung durch Ansprache der zuständigen Stellen abgewendet. Auch die geschilderten Umstände der Übersendung sprächen für diese Einschätzung.
23Mit Beschluss vom 04.09.2025 hat der Senat den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
24In der Sache hat am 23.10.2025 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26I. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der Senat ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 04.09.2025 gemäß § 6 Abs. 1 FGO übertragen hat.
27II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
281. Der Beklagte hat den Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13.11.2020 zu Recht wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen.
29a) Der Einspruch ist nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 355 Abs. 1 AO) eingelegt worden. Der Bescheid gilt nach § 122 Abs. 2 AO am 16.11.2020, dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, als bekannt gegeben. Die Rechtsbehelfsfrist endete damit nach §§ 108 AO i. V. m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des 16.12.2020.
30Die Einkommensteuererklärung 2019 der Kläger, die der Beklagte entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 ausgelegt hat, ging ausweislich der Verwaltungsakte erstmalig am 14.04.2021 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist bei dem Beklagten ein. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Steuererklärung als Einspruch gegen den Schätzungsbescheid oder als bloßer Antrag auf schlichte Änderung des Schätzungsbescheides zu werten ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27.02.2003 V R 87/01, BStBl II 2003, 505).
31b) Entgegen der Ansicht der Kläger ist das Schreiben I vom 27.11.2020, eingegangen beim Beklagten am 30.11.2020, nicht entsprechend § 133 BGB als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 auszulegen.
32aa) Das Schreiben I ist bereits nicht auslegungsbedürftig.
33Voraussetzung für eine Auslegung ist, dass die (Verfahrens-) Erklärung überhaupt auslegungsbedürftig ist. Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2012 III R 95/08, BFH/NV 2012, 1658).
34Mit dem Schreiben I, welches mit „Einkommensteuer/Steuererklärungen 2017 und 2018“ überschrieben ist, haben die Kläger eindeutig lediglich ihre Steuerunterlagen für die Jahre 2017 und 2018 zurückgefordert. Die Rückforderung erfolgte ausweislich des Schreibens um die erneuten steuerlichen Festsetzungen anhand steuerrelevanter Unterlagen zu überprüfen. Erst nach Kontrolle dieser Festsetzungen sei es den Klägern möglich, über eine Rücknahme ihres Einspruchs vom 03.11.2020 – gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 06.10.2020 – zu entscheiden.
35Sofern die Kläger darauf abstellen, dass der letzte Satz ihres Schreibens I als Einspruch auszulegen ist, überzeugt dies nicht. Die Kläger führen wörtlich aus: „Zudem möchten wir nun endlich sehr zeitnah unsere Steuererklärungen für das Jahr 2019 einreichen, wozu wir auch unsere Unterlagen/Belege aus 2018 benötigen (z.B. Abschreibung WebApp).“ Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts um eine bloße Ankündigung, um dem zuvor geäußerten Rückgabeverlangen Nachdruck zu verleihen.
36bb) Selbst wenn man diesen letzten Satz des Schreibens I – trotz seines eindeutigen Inhalts – auslegt, führt dies nicht zu der Annahme eines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13.11.2020. Ausgehend vom Wortlaut – die Kläger kündigen lediglich die Einreichung ihrer Steuererklärungen für das Jahr 2019 an – und dem Erscheinungsbild des Schreibens I – Betreffzeile „Einkommensteuer/Steuererklärungen 2017 und 2018“, Rückforderungsverlangen der Unterlagen für die Jahre 2017 und 2018– ist für einen objektiven Empfänger nicht ersichtlich, dass die Kläger hiermit einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 einlegen wollten. Zudem dürfte eine dahingehende Auslegung, dass die Kläger mit dem letzten Satz ihres Schreibens I einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13.11.2020 einlegen, nicht ihrem wirklichen Willen entsprechen. Die Kläger haben mit dem – beim Beklagten nicht eingegangenen – Schreiben II, welches zwar ebenfalls auf den 27.11.2020 datiert, aber erst nach der Versendung des Schreibens I angefertigt wurde, ausdrücklich Einspruch eingelegt. Wenn die Kläger bereits mit dem letzten Satz des Schreibens I einen Einspruch hätten einlegen wollen, hätte es des späteren ausdrücklichen Einspruchsschreibens (Schreiben II) überhaupt nicht bedurft.
37c) Der Beklagte hat zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Wiedereinsetzungsfrist war im Zeitpunkt der Nachholung der versäumten Handlung – hier die Einreichung der Einkommensteuererklärung am 14.04.2021 – bereits abgelaufen.
38Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen bzw. die versäumte Handlung nachzuholen (Satz 3). Ein Hindernis ist jedoch nicht erst dann weggefallen (Beginn der Antragsfrist), wenn das Hindernis nicht mehr besteht, sondern bereits dann, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Dass begründete Zweifel an einer rechtzeitigen Antragstellung usw. entstehen mussten, ist notwendig und ausreichend, völlige Klarheit über die Fristversäumnis nicht erforderlich (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 289. Lieferung, 11/2025, § 110 AO Rn. 484). Die Frist beginnt daher bereits, wenn der Beteiligte bei sorgfältiger Prüfung die Fristversäumnis hätte erkennen können und müssen (vgl. Brandis in dTipke/Kruse, AO/FGO, 188. Lieferung, 12/2025, § 110 AO Rn. 31, m.w.N.).
39Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten die Kläger aufgrund der Mahnung vom 30.12.2020 erkennen können und müssen, dass ihr Einspruch vom 27.11.2020 ggf. nicht beim Beklagten eingegangen war. Denn mit dem Einspruchsschreiben hatten die Kläger auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unabhängig davon, ob die Kläger ihr Aussetzungsbegehren in der Zwischenzeit aufgegeben hatten, führt der Umstand, dass der Beklagte trotz des Aussetzungsantrags die offenen Steuerbeträge unter dem 30.12.2020 anmahnte, zu begründeten Zweifeln, ob ihr Einspruchsschreiben beim Beklagten eingegangen ist. Insoweit bestand für die Kläger eine Erkundigungspflicht; sie hätten beim Beklagten nachfragen müssen, ob ihr Einspruch eingegangen ist. Die Wiedereinsetzungsfrist begann daher zu dem Zeitpunkt, zu dem eine klärende Antwort auf eine solche Anfrage ergangen wäre. Mit einer entsprechenden Antwort wäre jedenfalls im Monat Januar 2021 zu rechnen gewesen, sodass die Wiedereinsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2021 endete. Die Kläger haben ihre Einkommensteuererklärung 2019, die der Beklagte als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2020 gewertet hat, aber erst am 14.04.2021 und damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist an den Beklagten übermittelt.
402. Der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13.11.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2022 ist auch nicht nichtig im Sinne des § 125 AO.
41a) Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Werden – wie hier – die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 AO geschätzt, ist eine Nichtigkeit von auf dieser Schätzung beruhender Bescheide selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.09.2024 V B 15/23, BFH/NV 2024, 1424). Ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das Finanzamt nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat. Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können ebenfalls einen besonders schweren Fehler im Sinne von § 125 Abs. 1 AO darstellen. Die Schätzung darf insbesondere nicht dazu verwendet werden, die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten; „Strafschätzungen“ eher enteignungsgleichen Charakters sind zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2019 X R 16/17, BStBl II 2020, 99).
42b) Ausgehend von diesen Grundsätzen führt die Schätzung des Beklagten im vorliegenden Fall nicht zu einer Nichtigkeit des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides 2019. Der Beklagte hat seiner Schätzung zunächst die von der Klägerin im Laufe des Jahres 2019 vorangemeldeten Umsätze unter Hinzurechnung eines Unsicherheitszuschlags in Höhe von 15 % zugrunde gelegt. Den Gewinn errechnete der Beklagte sodann in Anlehnung an das Umsatz-Gewinn-Verhältnis der Jahre 2015 bis 2017 (im Durchschnitt 46 %) mit 50 % der Gesamtumsätze. Zwar hat der Beklagte bei der Ermittlung des Umsatz-Gewinn-Verhältnisses nicht das Vorjahr (2018; Verhältnis von ca. 26 %) mit einbezogen. Dies führt jedoch allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit des Schätzungsbescheides. Denn das durchschnittliche Umsatz-Gewinn-Verhältnis beträgt unter Einbeziehung des Jahres 2018 immer noch ca. 41 % bzw. für den Zeitraum 2016 bis 2018 ca. 40 %. Vor diesem Hintergrund ist eine willkürliche Strafschätzung nicht ersichtlich.
43c) Auch der Umstand, dass der Beklagte in den Einkommensteuerbescheid 2019 keinen Vorbehaltsvermerk gemäß § 164 Abs. 1 AO aufgenommen hat, führt allenfalls wegen fehlerhafter Ermessensausübung zur Rechtswidrigkeit bzw. zur formellen Fehlerhaftigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Bescheides. Denn es handelt sich nicht um einen so schwerwiegenden Mangel, dass die Steuerfestsetzung offensichtlich nicht zu beachten und damit nichtig wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Steuerfestsetzungen regelmäßig ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, sodass das Fehlen des Nachprüfungsvermerks als im Ermessen der Behörde stehender Ausnahmefall weder einen schwerwiegenden noch einen offensichtlichen Mangel darstellt (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2008, 2 K 1697/2007, juris). Dies gilt selbst dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift einen Vorbehalt der Nachprüfung anordnet (vgl. FG Köln, Urteil vom 16.07.2020, 13 K 2376/19, juris; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 188. Lieferung, 12/2025, § 162 AO Rn. 101).
44III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
45IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH.
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