Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 695/24 Erb

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid auf den 01.10.2013 vom 01.03.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2024 wird aufgehoben.

Der Schenkungsteuerbescheid auf den 01.03.2015 vom 20.06.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2024 wird dahingehend geändert, dass der Verschonungsabschlag für den Erwerb der Unterbeteiligung an der X. KG anteilig für sechs statt für fünf Jahre gewährt wird.

Die Berechnung der Steuer wird insoweit dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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