Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 5 K 250/16
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang um die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf Fahrsicherheitstrainings und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für die entgeltliche Vermietung eines Rettungssimulators (Überschlagssimulator).
I.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der den Zweck verfolgt, innerhalb des Gebietes ... ausschließlich und unmittelbar die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern sowie Organisationen, Vereine und Einzelpersonen zusammenzufassen, die gleiche Ziele verfolgen. Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und -moral bei allen Verkehrsteilnehmern.
II.
In den Streitjahren 2013 und 2014 führte der Kläger sowohl Sicherheitstrainings für Fahrer von Pkw als auch von Motorrädern und daneben nur in 2013 ein Sicherheitstraining für Senioren durch.
Die Einnahmen hieraus betrugen 36.879,95 € brutto (2013) sowie 21.457,83 € brutto (2014) und wurden vom Kläger nach den jeweiligen Teilnehmern wie folgt aufgegliedert:
| 2013 | 2014 | |
|---|---|---|
| Sicherheitstraining mit Kostenübernahme Berufsgenossenschaft | 15.169 € | 5.795 € |
| Sicherheitstraining Bundeswehr | 1.120 € | |
| Sicherheitstraining Teilnehmer unter 25 Jahren | 10.460 € | 6.300 € |
| Selbstzahler | 10.130,95 € | 9.262,83 € |
Im September 2013 kaufte der Kläger einen Rettungssimulator für 42.950 € zuzüglich 8.160,50 € Umsatzsteuer (Rechnung vom 24.09.2013), der nach einer Anzahlung in Höhe von 25.000 € im Januar 2014 geliefert wurde. Außerdem erwarb der Kläger in 2014 einen gebrauchten Bus für 13.655,46 € zuzüglich 2.594,54 € Umsatzsteuer (Rechnung vom 15.10.2014).
Mit dem Rettungssimulator konnten Nutzer trainieren, sich aus einem umgestürzten Auto zu befreien. Der Kläger stellte den Simulator unter anderem gegen Entgelt (im Streitjahr 2014 brutto 6.734 €) verschiedenen Veranstaltern (z.B. Autohäusern) anlässlich von Firmenjubiläen oder zum "Tag der offenen Tür" zur Verfügung. Dabei nutzten die zur Bedienung des Rettungssimulators anwesenden Vereinsmitglieder die Gelegenheit, um Öffentlichkeitsarbeit für den Kläger durchzuführen. Vorwiegend wurde der Simulator daneben unentgeltlich in Schulen eingesetzt. Den Bus verwendete der Kläger, um den Simulator an die jeweiligen Einsatzorte zu transportieren.
III.
Der Kläger ging davon aus, dass seine Umsätze steuerfrei seien, und gab daher keine Umsatzsteuererklärungen ab.
Das beklagte Finanzamt (FA) war dagegen der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining zwar steuerpflichtig seien, aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlägen. Auf dieser Grundlage erließ das FA am 24. Juni 2016 erstmalig Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, wobei es die Vorsteuerbeträge pauschal mit 300 € (2013) und 200 € (2014) schätzte.
Die Einnahmen aus der Überlassung des Rettungssimulators im Jahr 2014 berücksichtigte das FA erst, nachdem der Kläger Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide eingelegt und das FA den Kläger auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen hatte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. November 2016 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück und erhöhte dabei die Umsatzsteuer 2014 um die Umsätze aus der Überlassung des Rettungssimulators, auf die es ebenfalls den ermäßigten Steuersatz anwandte.
IV.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining und aus der Überlassung des Rettungssimulators als steuerfrei zu behandeln und weitere Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des Rettungssimulators und des Zugfahrzeugs in 2013 und 2014 zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) erließ das FA einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2014, in dem es - unter Beachtung des Verböserungsverbots - sowohl die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining als auch die Umsätze aus der Überlassung des Rettungssimulators mit dem Regelsteuersatz besteuerte und weitere Vorsteuerbeträge in 2014 anerkannte. Das FA setzte demgemäß unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2014 und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 2014 auf 1.087,97 € herab.
Der Klage gab das FG mit seinem Urteil vom 28. Juni 2018 (5 K 250/16, EFG 2019, 67) überwiegend statt. Es sah die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining als nach § 4 Nr. 22 UStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung steuerfrei an, da diese Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könne. Zumindest seien die Kurse für die Berufsgenossenschaften und der Bundeswehr auch bei einer einschränkenden Auslegung als berufliche Fortbildung steuerfrei. Die Umsätze aus der Überlassung des Rettungssimulators seien entgegen der Auffassung des FA nicht mit dem Regelsteuersatz, sondern nur ermäßigt zu besteuern. Den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Rettungssimulators und des Fahrzeugs (Bus) kürzte das FG wegen der nur teilweisen unternehmerischen Verwendung (entsprechend § 15 Abs. 4 UStG) um 50 % und berücksichtigte entsprechende Beträge in beiden Streitjahren.
V.
Auf die Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Nach dem Urteil des BFH vom 17. November 2022 (V R 33/21) habe das FG zu Unrecht entschieden, dass das FA in Bezug auf § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG die sich aus der MwStSystRL ergebenden Einschränkungen zu Unrecht nicht beachtet habe, denn bei richtlinienkonformer (einschränkender) Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG seien nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen seien.
Mit seiner Entscheidung, dass die Umsätze aus der Vermietung des Rettungssimulators dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 65 der Abgabenordnung (AO) unterlägen, habe das FG zudem rechtsfehlerhaft die Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nicht berücksichtigt. Denn die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Zweckbetriebe gemeinnütziger Körperschaften setze in Bezug auf den vom FG bejahten Zweckbetrieb nach § 65 AO nicht nur voraus, dass dessen Voraussetzungen erfüllt seien, sondern darüber hinaus, dass auch die Einschränkungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG eingehalten würden. Damit komme es nicht zu einer doppelten "Wettbewerbsprüfung". Vielmehr würden die strengeren Anforderungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG im Ergebnis an die Stelle der nach § 65 Nr. 3 AO zur Wettbewerbsprüfung vorzunehmenden Interessenabwägung treten, die dem Erfordernis einer einfachen Steuersatzbestimmung zuwiderlaufe.
Das FG habe daher im zweiten Rechtsgang erstmals die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG zu prüfen und die richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG zu berücksichtigen.
VI.
Im zweiten Rechtsgang übersandte der Kläger eine Teilnehmerstatistik für die in den Streitjahren durchgeführten Fahrsicherheitstrainings. Hiernach habe es sowohl "geschlossene" Kurse mit Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaften gegeben als auch "gemischte" Kurse, an denen neben den Personen mit Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften auch Selbstzahler teilgenommen hätten. Daneben seien auch reine "Selbstzahler"-Kurse" durchgeführt worden.
Im Jahr 2013 wurden 21 "geschlossene" PKW-Kurse für Mitglieder von Berufsgenossenschaften mit insgesamt 212 Teilnehmern und 2 "geschlossene" Motorrad-Kurse für Mitglieder von Berufsgenossenschaften mit insgesamt 24 Teilnehmern durchgeführt. Daneben haben 92 Personen mit Kostenübernahme und 78 Selbstzahler an 15 "gemischten" PKW-Kursen und 17 Personen mit Kostenübernahme und 35 Selbstzahler an 5 "gemischten" Motorrad-Kursen teilgenommen. An 11 reinen "Selbstzahler" PKW-Kurse haben in 2013 101 Personen und an 2 reinen "Selbstzahler" Motorrad-Kursen haben 23 Personen teilgenommen. Insgesamt seien 56 Kurse mit 345 Berufsgenossenschaftsmitgliedern und 237 Selbstzahlern durchgeführt worden.
Im Jahr 2014 wurden 11 "geschlossene" PKW-Kurse für Mitglieder von Berufsgenossenschaften mit insgesamt 124 Teilnehmern und 1 "geschlossener" Motorrad-Kurse für Mitglieder von Berufsgenossenschaften mit insgesamt 3 Teilnehmern durchgeführt. Daneben haben 28 Personen mit Kostenübernahme und 47 Selbstzahler an 7 "gemischten" PKW-Kursen und 19 Personen mit Kostenübernahme und 26 Selbstzahler an 5 "gemischten" Motorrad-Kursen teilgenommen. An 8 reinen "Selbstzahler" PKW-Kurse haben in 2013 70 Personen und an 3 reinen "Selbstzahler" Motorrad-Kursen haben 25 Personen teilgenommen. Insgesamt seien 35 Kurse mit 174 Berufsgenossenschaftsmitgliedern und 168 Selbstzahlern durchgeführt worden.
Angaben zur Teilnahme von Bundeswehrangehörigen, Jugendlichen oder Senioren hat der Kläger nicht gemacht, obwohl nach einer im ersten Rechtsgang vorgelegten Aufgliederung der Einnahmen aus dem Fahrsicherheitstraining auch Kurse für Bundeswehrangehörige sowie für Teilnehmer unter 25 Jahren durchgeführt worden sein sollten.
Nach der Entscheidung des BFH seien nach seiner Auffassung die Umsätze im Zusammenhang mit den Fahrsicherheitstrainings steuerfrei. Der BFH habe als zentrales Argument herausgestellt, dass hinsichtlich der Teilnehmer, deren Kosten von den Berufsgenossenschaften und der Bundeswehr übernommen worden seien, eine berufliche Fortbildung vorliege und diese Tatsache allein als Nachweis genüge, dass diese Teilnehmer aus beruflichen Gründen an den Schulungen teilgenommen haben und die dabei erlangten Kenntnisse einen direkten Bezug zu ihrem Beruf aufgewiesen haben. Vor diesem Hintergrund könne für die anderen Kurse nichts Anderes gelten, da sämtliche Fahrsicherheitstrainings inhaltlich nach den gleichen Regularien abgelaufen seien und sich dadurch die erforderliche Eignung leistungsbezogen ergäbe.
Die Fahrsicherheitstrainings seien nach den Richtlinien und Vorgaben zum Qualitätsmanagements des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) durchgeführt worden und entsprechend nach diesen Vorgaben auch vom DVR lizensiert worden. Diese Standards habe der DVR zusammen mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, d.h. den Berufsgenossenschaften sowie den öffentlichen Unfallkassen, entwickelt. Er unterliege als Anbieter dieser Fahrsicherheitstrainings auch dem Qualitätsmanagement des DVR nach ISO 9001:2015. Die Fahrsicherheitstrainings ermöglichten allen Teilnehmern, unabhängig von der Kurszusammensetzung, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich zu nutzen. Die konkrete Eignung zum Erwerb bzw. Erhaltung beruflicher Kenntnisse sei aus den DVR-Richtlinien ableitbar. Hiernach legten die Fahrsicherheitstrainings den Fokus auf "Gefahren erkennen und Gefahren vermeiden". Dabei stehe sehr stark der Mensch und sein (Fehl-)Verhalten im Mittelpunkt. Es würden stets Aspekte wie Müdigkeit, Ablenkung (z.B. telefonieren im Auto), Konzentration, Medikamenteneinnahme und vorausschauendes Fahren thematisiert. Mithin Lehrinhalte, die bei Vielfahrern oder im Vertrieb tätigen Personen oder der täglichen Fahrt zur Arbeit (Routinestrecke) stets von besonderer Relevanz seien. Die Fahrsicherheitstrainings würden maximal mit Geschwindigkeiten bis 50 km/h in den einzelnen Übungen gefahren. Es komme zu keinem Zeitpunkt zu einem sportlichen Ansatz und damit freizeitorientiertem bzw. sportlichem Fahren. Das korrekte "Handling" eines Kraftfahrzeuges sowie Blickführung und Sitz- und Lenkradhaltung würden besprochen. Außerdem gingen die Fahrsicherheitstrainings stets auf die im beruflichen Umfeld bedeutsame Ladungssicherung ein.
Die Fahrsicherheitskurse des Klägers hätten sämtlich denselben Inhalt. Dies gelte auch für den im Jahr 2014 nur für Senioren angebotenen Kurs. Hierbei seien die Teilnehmenden lediglich im Vorfeld auf bestimmte Umstände gesondert hingewiesen worden, namentlich Änderungen der Straßenverkehrsordnung und die Wirkungsweisen von Verkehrsassistenzsystemen.
Mitarbeiter im Außendienst und Vielfahrer in den unterschiedlichsten Branchen verbrächten wesentliche Teile ihrer Arbeitszeit im Fahrzeug. Hierbei ergäben sich besondere Gefährdungen für den Straßenverkehr, z.B. durch langes Sitzen, hohe Konzentration oder erforderliche Ladetätigkeiten. Zudem berge das Fahren im Straßenverkehr über mehrere Stunden gesundheitliche Risiken, z.B. Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. im Schulter-Nacken-Bereich. Dazu kämen psychische Belastungen, wie die andauernde Fokussierung auf den Straßenverkehr, die Ablenkung durch Telefonate oder Stresssituationen durch monotone, regelmäßig wiederkehrende Fahrrouten. So sei auch eine spezielle Schulung zur korrekten und ermüdungsfreien Sitzposition des Fahrers für Vielfahrer von grundlegender Bedeutung, so wie es in den DVR-Kursen thematisiert werde.
Auch hinsichtlich einer ökonomischen Nutzungsbetrachtung der berufsbedingten Fahrzeugnutzung ergebe sich die konkrete Eignung der Fahrsicherheitstrainings zum Erwerb bzw. zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse durch Kosteneinsparungen im Bereich der Lohnfortzahlung im unfallbedingten Krankheitsfall, Erhaltung wirtschaftlich relevanter Geschäftsprozesse, bei Vermeidung längerer (unfallbedingter) Ausfallzeiten der Unternehmens-Ressourcen (Mensch und Fahrzeug) sowie Kosteneinsparungen im Betrieb der (Firmen-)Fahrzeuge (u.a. Einsparungen bei Kraftstoffen/Strom, Einsparungen für Versicherungsprämien, Einsparungen beim Selbstbehalt für Rangierschäden).
Die Fahrsicherheitstrainings würden daher auch von vielen Betrieben in die Sicherheitsarbeit integriert, um Wege- und Dienstwagenunfälle zu reduzieren. Inhalt der Kurse sei ausschließlich die Vermittlung eines Zugewinns an fahrerischer Sicherheit im Sinne der Unfallverhütung. Andere Aspekte, wie das Fahrerlebnis fehlten gänzlich. Darüber hinaus sei das Fahrsicherheitstraining integraler Bestandteil der Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz für Fahrpersonal im gewerblichen Güter- und Personenverkehr.
Die Unterscheidung in Kurse für PKW und in Kurse für Motorrad führe zu keinem anderen Ergebnis, da auch Motorrad-Kurse nach den gleichen Vorschriften vom DVR mit der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelt worden seien.
Wie der BFH in seiner Revisionsentscheidung ausgeführt habe, komme es darauf an, ob es die Schulungsmaßnahme den Teilnehmern ermöglicht hätten, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich zu nutzen. Es seien in den Kursen wie dargelegt Techniken und Kenntnisse vermittelt worden, die konkret auf die Risiken und Bedürfnisse von Vielfahrern und Routinefahrern eingingen, was letztlich Kennzeichen für eine berufliche Nutzung sei (insbesondere Vermeidung von Risikosituationen durch Ablenkung, Konzentrationsschwäche, Müdigkeit oder falsche Sitzhaltung). Des Weiteren würden zudem Kenntnisse und Fähigkeiten zur vorschriftsgemäßen Ladungssicherung, Sicherheit im Rangierverkehr sowie effizientes und ökonomisches Fahren vermittelt.
Insofern seien die angebotenen Fahrsicherheitstrainings einheitlich umsatzsteuerfrei zu behandeln. Für die Frage nach der konkreten Eignung einer Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse könne nicht ausschlaggebend sein, wer die Initiative für die berufliche Bildung angestoßen habe, der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer. Die Tatsache, dass ein Teilnehmer keine Förderung durch die Berufsgenossenschaft erhalten habe, bedeute nicht, dass er die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich nicht angewendet habe. Als sehr relevant zu benennen wäre bspw. die Vorbereitung auf eine neue berufliche Perspektive bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus kämen nicht alle Berufsgruppen in den Genuss eines Zuschusses durch Unfallversicherungsträger. Freiberufler seien nicht pflichtversichert. Ohne eine freiwillige Versicherung habe dieser Personenkreis seine berufliche Aus- und Fortbildung beim Fahrsicherheitstraining nach DVR-Richtlinien als Selbstzahler bestreiten müssen.
Hinsichtlich der Umsätze aus der Vermietung des Rettungssimulators verweist der Kläger auf das erstinstanzliche Urteil, wonach die Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen seien und dem ermäßigten Steuersatz unterlägen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2013 und 2014 vom 25. Januar 2024 die Umsatzsteuer für 2013 auf - 1.995,80 € und die Umsatzsteuer 2014 auf - 3.047,23 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der BFH sei in seiner Revisionsentscheidung einschränkend davon ausgegangen, dass "gemischte" Kurse nicht bereits befreit seien, weil einige Teilnehmer den Kurs beruflich genutzt haben, sondern dass bei einem "gemischten Kurs" außerdem die konkrete, leistungsbezogene Eignung des Kurses zu betrachten sei. Dies könne substantiell nur dann der Fall sein, wenn der Kurs speziell zu dem Zweck konzipiert worden sei, berufliche Kenntnisse zu vermitteln. Je deutlicher sich Kurse an jedermann richten, desto eher seien die Merkmale "leistungsbezogen" und "konkrete Eignung" für die berufliche Bildung zu verneinen, selbst wenn einzelne Personen vor dem Hintergrund ihres (angestrebten) Berufes an dem Kurs teilnehmen sollten.
Hiernach seien die "gemischten" Kurse sowie die "Selbstzahler"-Kurse als steuerpflichtig anzusehen. Denn nach den Richtlinien des DVR hätten die Sicherheitstrainings und Sicherheitsprogramme das zentrale Ziel, die Verkehrssicherheit für unterschiedliche Zielgruppen zu erhöhen.
Dabei bezögen sich die vom DVR entwickelten Sicherheitstrainings (nur) auf Pkw, ältere Menschen sowie Motorräder und seien somit offenkundig nicht auf die Bedürfnisse der beruflichen Nutzer von Fahrzeugen zugeschnitten.
Nach den Vorgaben des DVR sollten die Teilnehmer im Fahrsicherheitstraining mit demjenigen Fahrzeug fahren, mit dem sie im Alltag vertraut seien.
Allein die vom DVR entwickelten Sicherheitsprogramme u. a. für Lkw, Transporter, Omnibusse und Einsatzfahrzeuge bezögen sich offenbar in weiten Teilen auf die berufliche Nutzung von Fahrzeugen.
Außerdem habe der EuGH es in der Rechtssache A & G Fahrschul-Akademie offenkundig nicht einmal in Erwägung gezogen, dass der dort betroffene Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 eine berufliche Ausbildung oder Fortbildung hätte sein können. Und ein Fahrsicherheitstraining sei bloß ein "Teilaspekt des Fahrunterrichts".
Die steuerpflichtigen Fahrsicherheitstrainings unterlägen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz, weil diese nicht dem Zweckbetrieb nach § 65 AO zuzuordnen seien. Denn es läge ein schädlicher Wettbewerb im Sinne des § 65 Nr. 3 AO zu nicht begünstigten Anbietern vor. Nach Angabe des ... sei etwa das ...-Pkw-Basis-Training geeignet zu erfahren, "wie Sie aufmerksamer fahren, Gefahren im Straßenverkehr frühzeitig erkennen und in Notsituationen richtig reagieren". Dies entspreche auch der Zielrichtung der Fahrsicherheitstrainings des Klägers. Beide Angebote würden dabei auch praktische Lerninhalte derselben Art beinhalten. Es sei also nicht ersichtlich, dass die vom Kläger angebotenen Fahrsicherheitstrainings, mit denen nicht steuerbegünstigter Anbieter nicht vergleichbar wären. Dass der Wettbewerb in diesem Einzelfall bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke unvermeidbar und ein angemessener Umfang nicht überschritten wäre, sei zudem nicht belegt.
Dies gelte auch hinsichtlich des Rettungssimulators. Sowohl ... als auch... stellten vergleichbare Überschlagsimulatoren zur Verfügung. Es sei also von einem schädlichen Wettbewerb auszugehen. Die Umsätze seien dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Mangels bestehenden Zweckbetriebs sei damit die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht anwendbar.
VII.
Der Beklagte hat mit Datum vom 25. Januar 2024 geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen, in denen er in Bezug auf die "geschlossene" Kurse für BW- und BG-Angehörige deren Steuerfreiheit anerkannt und auf Grundlage der Teilnehmerstatistik die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 auf 1.233,77 € und für das Jahr 2014 auf -153,87 € herabgesetzt hat.
VIII.
In der mündlichen Verhandlung am 5. September 2024 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass von den Aufwendungen, die durch die Anschaffung und Nutzung des Rettungssimulators und der dafür angeschafften Zugmaschine entstanden sind, die Hälfte auf die entgeltliche Nutzung des Rettungssimulators entfällt.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.
1. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2013 und 2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)), als die Einnahmen aus den Fahrsicherheitstrainings vom Beklagten der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Die Einnahmen aus den Fahrsicherheitstrainings sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei.
a) Nach dieser Vorschrift sind Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Diese Befreiungsvorschrift ist nach der Entscheidung des BFH im ersten Rechtsgang richtlinienkonform nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahingehend einschränkend auszulegen, dass nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit sind, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen seien.
Nach Art. 44 Satz 1 MwStVO umfassten die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf (Alternative 1) sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient (Alternative 2), wobei die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung hierfür unerheblich ist (Art. 44 Satz 2 MwStVO).
Dabei bestünde für Schulungsmaßnahmen, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen (Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO), weder ein Unmittelbarkeitserfordernis noch kommt es (wie bei Alternative 1 des Art. 44 Satz 1 MwStVO) auf einen direkten Gewerbe- oder Berufsbezug an.
Gleichwohl sei bei Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO aber auf die konkrete Eignung der Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse abzustellen. Ähnlich der früheren Abgrenzung des steuerfreien Unterrichts von der steuerpflichtigen Unterrichtsleistung mit Freizeitbezug komme es somit darauf an, ob es die Schulungsmaßnahme Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich zu nutzen. Verwendeten alle Teilnehmer die Schulungsmaßnahme beruflich, sei dabei die erforderliche Eignung zu unterstellen. Liege eine berufliche Nutzung nur bei einigen Teilnehmern vor, müsse sich die erforderliche Eignung leistungsbezogen aus der Schulungsmaßnahme selbst ergeben. Auf dieser Grundlage ergebe sich für den Fall "gemischter" Kurse mit Berufsverwendung durch nur einzelne Teilnehmer eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG für alle Kursteilnehmer daraus, dass ansonsten ein- und dieselbe Schulungsmaßnahme je nach der individuellen Verwendung des jeweiligen Teilnehmers teils steuerfrei und teils steuerpflichtig wäre. Mit der leistungsbezogenen Definition der Schulungsmaßnahme wäre die im Tatbestand der Befreiungsnorm nicht vorgesehene Unterscheidung nach der konkreten Empfängerverwendung nicht vereinbar. Danach lägen bei einem Fahrsicherheitstraining "Kurse belehrender Art" i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine berufliche Fortbildung entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL handele, wobei Art. 44 MwStVO zu berücksichtigen sei.
Die Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Bundeswehr indiziere, dass die Kursteilnehmer beruflich Kraftfahrzeuge genutzt und sie durch das Erlernen von Techniken des defensiven Fahrens das Berufsrisiko gemindert hätten, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Hierfür spreche insbesondere, dass es zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften als Institutionen der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre, Arbeits- und Wegeunfälle zu verhindern (vgl. § 14 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Dies genüge als Nachweis dafür, dass die Teilnehmer aus beruflichen Gründen an den Schulungen teilnehmen und die dabei erlangten theoretischen und praktischen Kenntnisse einen direkten Bezug zu ihrem Beruf aufweisen. Ebenso sei es, soweit die Kostenübernahme von der Bundeswehr erfolgte. Der direkte Berufsbezug werde dabei nicht dadurch aufgehoben, dass die Teilnehmer die erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten auch für das Führen von Privatfahrzeugen verwenden können.
Das FG habe im ersten Rechtsgang aber nicht geprüft, ob es sich bei den Kursen mit Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Bundeswehr um "geschlossene" Kurse handelte oder um "gemischte" Kurse, an denen nur einzelne Personen aus beruflichen Gründen teilgenommen hätten. Letzteres erfordere die zusätzliche Prüfung, ob die Kurse als Schulungsmaßnahme mit konkreter Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse entsprechend den vorhergehenden Ausführungen anzusehen seien. Dies erscheine beim Sicherheitstraining für Motorräder und vor allem beim Sicherheitstraining für Senioren zweifelhaft.
b) Nach Maßgabe dieser Rechtsprechungsgrundsätze sind die streitgegenständlichen Umsätze aus der Durchführung der Fahrsicherheitstrainings insgesamt steuerfrei.
Wegen der einheitlichen inhaltlichen Ausgestaltung der streitgegenständlichen Fahrsicherheitstrainings sind diese zur Überzeugung des Senats insgesamt konkret zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet. Die Fahrsicherheitstrainings ermöglichen den Teilnehmern, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeit beruflich zu nutzen. Denn die Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Bundeswehr indiziert, dass jedenfalls diese Kursteilnehmer beruflich Kraftfahrzeuge genutzt und sie durch das Erlernen von Techniken des defensiven Fahrens das Berufsrisiko gemindert haben, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Hierfür spricht insbesondere, dass es zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften als Institutionen der gesetzlichen Unfallversicherung gehört, Arbeits- und Wegeunfälle zu verhindern.
Soweit im Jahr 2013 aber rund 60 % und im Jahr 2014 rund 51 % der Kursteilnehmer solche mit Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Bundeswehr gewesen sind und außerdem alle Kurse inhaltlich identisch ausgestaltet waren, indiziert dies zugleich für alle Fahrsicherheitstrainings des Klägers deren konkreter Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse. Insoweit macht es zur Überzeugung des Senats im Streitfall keinen Unterschied, dass neben den sog. "geschlossenen" und "gemischten" Kursen auch reine sog. "Selbstzahler"-Kurse durchgeführt worden sind.
Ebenso kann der Feststellung der Eignung der Fahrsicherheitstrainings zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse vom Beklagten daher auch nicht entgegengehalten werden, dass im Jahr 2013 auch ein reiner Seniorenkurs durchgeführt worden ist. Denn die leistungsbezogene Eignung der streitgegenständlichen Fahrsicherheitstrainings wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Teilnehmer die erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten auch für das Führen von Privatfahrzeugen verwenden können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch Senioren noch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und das Fahrsicherheitstraining daher auch noch zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse verwenden können.
Nach alledem sind auch die Sicherheitstrainings für Motorräder unzweifelhaft zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet, denn auch für diese Sicherheitstrainings indiziert die Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Bundeswehr, dass die hiervon betroffenen Kursteilnehmer beruflich Motorräder genutzt und sie durch das Erlernen von Techniken des defensiven Fahrens das Berufsrisiko gemindert haben, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Soweit im Jahr 2013 aber rund 38 % und im Jahr 2014 rund 30 % der Kursteilnehmer an Sicherheitstrainings für Motorräder solche mit Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Bundeswehr gewesen sind, indiziert dies zugleich für alle Fahrsicherheitstrainings für Motorräder deren konkreten Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse. Die leistungsbezogene Begünstigung einer Schulungsmaßnahme verbietet es, die nach derselben inhaltlichen Ausgestaltung vom Kläger durchgeführten Fahrsicherheitstrainings in Abhängigkeit des Teilnehmerkreises umsatzsteuerlich im Falle der Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften oder Bundeswehr einerseits und den selbstzahlenden Kursteilnehmern andererseits differenzierend zu behandeln.
2. Die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2014 ist hingegen insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, als das FA die Umsätze aus der Vermietung des Rettungssimulators dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterworfen hat. Die Umsätze unterliegen nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
a) Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.
b) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen unterliegen die Umsätze aus der entgeltlichen Vermietung des Rettungssimulators hingegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.
Der Kläger ist zwar ein Verein, der mit dem in seiner Satzung niedergelegten Ziel der Förderung der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Allerdings begründet die Überlassung des Rettungssimulators gegen Entgelt einen den ermäßigten Steuersatz ausschließenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO, d.h. eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen.
Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist auch kein vom Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes erfasster Zweckbetrieb. Denn nach § 65 AO ist ein Zweckbetrieb nur gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Denn die begünstigten Zwecke des Klägers können gerade nicht nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden, weil der Kläger einerseits den Rettungssimulator auch unentgeltlich in Schulen einsetzt und andererseits auch Fahrsicherheitstrainings durchführt.
Es ist daher für den Kläger nicht unmöglich, seine satzungsgemäßen Zwecke auch ohne die entgeltliche Vermietung des Rettungssimulators zu erfüllen. Ausgehend von dem Satzungszweck handelt es sich hierbei jedenfalls auch nicht um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Zur Erreichung der steuerbegünstigten Zwecke ist die entgeltliche Vermietung des Rettungssimulators aufgrund dessen umfangreichen anderweitigen Verwendung jedenfalls nicht unentbehrlich.
Darüber hinaus hat der Kläger allerdings - bei Annahme eines Zweckbetriebs - auch die Einschränkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG nicht eingehalten. Da sich der Kläger auf die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes und damit auf eine steuerliche Begünstigung beruft, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. August 2010 VII R 10/10, BFH/NV 2011, 322). Der Kläger hat insoweit allerdings nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zur Konkurrenzsituation im Landkreis ... nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die entgeltliche Vermietung des Rettungssimulators nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Vielmehr hat der Beklagte in ausreichendem Umfang dargelegt, dass der Beklagte in unmittelbaren Wettbewerb ... getreten ist, der vergleichbare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbietet. Bei den Einnahmen aus der Vermietung des Rettungssimulators handelt es sich auch um zusätzliche Einnahmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 2 UStG, weil nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben der Kläger die Einnahmen aus der Vermietung erzielt, die für die Verwirklichung seines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks nicht unerlässlich sind.
3. Schlussendlich kann der Kläger die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen über den Erwerb des Rettungssimulators und des Busses entsprechend der Verständigung der Beteiligten auch nur zu 50% als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG abziehen, weil der Kläger die angeschafften Wirtschaftsgüter nur im Umfang von 50% im Rahmen der Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen aus der Vermietung des Rettungssimulators und im Übrigen im Rahmen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne unentgeltlich für seine ideellen Zwecke nutzt. Erfolgt wie hier nur teilweise eine unternehmerische und ansonsten eine nichtwirtschaftliche Verwendung des Wirtschaftsguts, so sind die Vorsteuern analog § 15 Abs. 4 UStG auf die Tätigkeitsbereiche aufzuteilen (BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl. 2012, 74).
4. Die Umsatzsteuer für die Streitjahre 2013 und 2014 ist im Ergebnis wie folgt festzusetzen:
...
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 136 Abs. 1 und 137 FGO. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger - trotz Anregung des Beklagten im Einspruchsverfahren, Belege über Vorsteuern einzureichen - erstmals im Klageverfahren Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vorgelegt und seinen Klageantrag dementsprechend erweitert hat. In dem Umfang, in dem der Beklagte durch Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2014 der Klage abgeholfen hat, sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil der Klageerfolg auf Beweismitteln beruht, die der Kläger im Sinne des § 137 FGO früher hätte geltend machen können.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO), da die Entscheidung auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles beruht.
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Referenzen
- UStG 1980 § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen 1x
- § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 250/16 1x (nicht zugeordnet)
- EFG 2019, 67 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Nr. 22 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 4 UStG 2x (nicht zugeordnet)
- V R 33/21 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 65 Zweckbetrieb 1x
- § 65 AO 3x (nicht zugeordnet)
- § 65 Nr. 3 AO 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 100 1x
- Art. 44 Satz 1 MwStVO 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 44 Satz 2 MwStVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 44 MwStVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 51 Allgemeines 1x
- §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 66 Wohlfahrtspflege 1x
- §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 10 VII R 10/10 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2011, 322 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 V R 23/10 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 136 1x
- FGO § 137 1x
- FGO § 151 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- FGO § 115 1x
- V R 37/25 1x (nicht zugeordnet)