Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 9 K 56/22

Tatbestand

Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters (nachfolgend V) die Einbeziehung der ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehalts, die Anerkennung weiterer Werbungskosten im Zusammenhang mit den ausländischen Renten sowie die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

V war im Streitjahr alleinstehend. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 reichte er am X.XX.2021 beim Beklagten ein. Danach erzielte er im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus zwei Leibrenten der Deutschen Rentenversicherung sowie einer griechischen und einer österreichischen Rente (Pensionsversicherungsanstalt Z). Laut Erklärung seien die österreichische Rente in Höhe von 900,56 EUR (Freibetrag 437 EUR) sowie die griechische Rente in Höhe von 487,34 EUR (abzgl. gezahlter Steuern in Höhe von 137,44 EUR) in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen. Aufwendungen für Straßenausbaubeiträge in Höhe von XXXX EUR machte er als außergewöhnliche Belastung und alternativ als Handwerkerleistung für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend. Ferner begehrte er neben dem Behindertenpauschbetrag die Berücksichtigung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 EUR. Zum Nachweis fügte er der Erklärung den Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom XX.XX.2020 bei. Nach diesem wurde ab dem XX. August 2019 ein Grad der Behinderung von 90 sowie die Merkzeichen "G" und "RF" festgestellt.

Der Beklagte erließ daraufhin den Einkommensteuerbescheid vom X.XX.2021. In diesem berücksichtigte er die österreichische Rente erklärungsgemäß in Höhe von 900 EUR im Rahmen der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG. Die griechische Rente setzte er mit einem Anteil von 50 %, d.h. mit 312 EUR, als steuerpflichtige sonstige Einkünfte an. Ferner berücksichtigte er einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR. Die geltend gemachten Straßenausbaubeiträge erkannte er in voller Höhe als Handwerkerleistung im Rahmen der Ermittlung der Steuerermäßigung an. Die verbliebenen außergewöhnlichen Belastungen (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: 900 EUR, Zuzahlung Kurzzeitpflege: XX EUR) wurden nach Abzug einer zumutbaren Belastung von XXX EUR im Bescheid in Höhe von XXX EUR steuermindernd berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid legte V am XX.XX.2021 Einspruch ein. Er kündigte an, dass die Begründung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. In seiner Stellungnahme vom XX.XX.2021 führte der Beklagte aus, dass bei Durchsicht des Bescheids festgestellt worden sei, dass die Ansätze der griechischen Rente, der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale sowie der Handwerkerleistungen (Straßenausbaubeiträge) fehlerhaft seien. Er wies V darauf hin, dass eine Änderung des Bescheides sich angesichts dessen zu seinen Ungunsten auswirken und mithin zu einer Verböserung (nach § 367 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)) führen würde. Dies könne durch eine Rücknahme des Einspruchs vermieden werden.

Im Schreiben vom XX.XX.2021 führte V zur Begründung seines Einspruchs aus, dass der Bescheid sachliche und rechtliche Fehler aufweise. So habe der Beklagte zu Unrecht die griechische Rente mit einem Anteil von 50 % als steuerpflichtige Einkünfte angesetzt. Nach seiner Auffassung stehe hinsichtlich der griechischen Rente nach Art. 12 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Griechenland das Besteuerungsrecht zu. In Deutschland unterlägen diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Kontoführungsgebühren für die Giro-Konto Y-Bank in schwankender Höhe von 100 EUR bis zu 110 EUR sowie griechische Steuern in Höhe von 137,44 EUR seien als Werbungskosten abzuziehen. Im Zusammenhang mit der österreichischen Rente seien Giro-Kontogebühren in Höhe von 110 EUR als Werbungskosten anzuerkennen. Behinderungsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR (3.000 km * 0,30 EUR) seien neben dem Behindertenpauschbetrag dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Straßenausbaubeiträge seien in Höhe von XXX EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Er führte aus, dass diese Aufwendungen nicht eine erstmalige Herstellung oder Erschließung der Straße, sondern eine Straßenerneuerung infolge langjähriger Abnutzung beträfen. Mit Schreiben vom XX.XX.2021 teilte V ergänzend mit, dass er mit seinem Einspruch eine sachlich objektiv korrekte Steuerveranlagung anstrebe und das Einspruchsverfahren auch im Falle einer Verböserung fortgesetzt werden solle. Zum Nachweis der geltend gemachten Fahrtkosten reichte er exemplarisch noch eine Tabelle der behinderungsbedingt aufgewandten Kfz-Kosten ein.

Der Beklagte änderte den Einkommensteuerbescheid mit Bescheid vom XX.XX.2022 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AO zu Ungunsten des V ab. Wie angekündigt, erkannte er die Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR nicht mehr als außergewöhnliche Belastung sowie die Straßenausbaubeiträge in Höhe von XXX EUR nicht mehr als Handwerkerleistung im Sinne des § 35a EStG an. Im Übrigen wies er den Einspruch mit Entscheidung vom selben Tag als unbegründet zurück. Er erläuterte, dass die griechische Rente unter Beachtung des Art. XII des einschlägigen DBAs zur Hälfte, d.h. mit einem Anteil von 312 EUR, in Deutschland zu besteuern sei. Es sei nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Rente aus einer öffentlichen Kasse gezahlt worden sei. Die Beweislast trage insoweit V. Die im Zusammenhang mit den ausländischen Renten geltend gemachten Aufwendungen seien mangels Nachweis nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Er habe daher im Rahmen der Ermittlung der sonstigen Einkünfte aus Leibrenten einmalig den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR berücksichtigt. Die behinderungsbedingten Fahrtkosten seien im Einkommensteuerbescheid vom XX.XX.2021 zu Unrecht pauschal in Höhe von 900 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden. V habe nicht nachgewiesen, dass ihm selbst Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrten entstanden seien. Aus der nachgereichten Tabelle ergebe sich vielmehr, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch Fahrten der Tochter bzw. Dritter zur Betreuung des V angefallen seien. Derartige Fahrtkosten seien neben dem gewährten Behinderten-Pauschbetrag nicht berücksichtigungsfähig. Die gesetzliche Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 EUR gelte erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 (vgl. § 33 Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 33c EStG). Die geltend gemachten Straßenausbaubeiträge seien, wie im Vorjahr, nicht im Rahmen der Steuerermäßigung anzuerkennen. Mangels Veranlassungszusammenhangs seien diese auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen gewesen. Ein Ansatz dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung scheide aus, da V nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Aufwendungen tatsächlich erwachsen seien. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, wofür diese erbracht worden seien. Sofern es sich um Vorausleistungen für die Erneuerung der Straße handeln, dürfte diesen Aufwendungen zudem ein Gegenwert überstehen. In diesem Fall sei eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht möglich, da es sich um eine reine Vermögensumschichtung handele.

V hat am XX.XX.2022 Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht erhoben. Mit dieser verfolgt er sein Begehren weiter. Ergänzend führt er aus, dass der Beklagte entgegen seiner Entscheidung zur Einkommensteuer 2018 die griechische Rente als steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt habe. Pauschale Fahrtkosten seien in Höhe von 900 EUR als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Nach seiner Auffassung gebe das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen vom 29. April 1996 (IV B 1-S 2284-27/96, FMNR124000096) ausdrücklich vor, dass grundsätzlich ein Behinderten-FahrtkostenPauschbetrag anzuerkennen sei. Die Gewährung von pauschalen Fahrtkosten hänge unmittelbar vom Behindertenstatus ab.

Die Straßenerneuerungsbeiträge seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Es handele sich um Beiträge zur Erneuerung der Straße wegen langjähriger Abnutzung und Alterung. Er habe die Beiträge nach entsprechender Aufforderung an die Stadt XXX gezahlt. Die Kosten seien nach seiner Ansicht außergewöhnlich. Denn er habe angesichts der Entrichtung der erstmaligen Herstellungskosten durch den Rechtsvorgänger nicht mit einer erneuten Belastung rechnen müssen. Zudem würden die Kommunen derartige Beiträge inzwischen nicht mehr erheben.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Einkommensteuerbescheid 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.2022 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus der griechischen und österreichischen Rente alleine dem Progressionsvorbehalt unterliegen und bei der Ermittlung der Einkünfte aus der griechischen Rente Werbungskosten in Höhe von 237 EUR sowie bei der Ermittlung der Einkünfte aus der österreichischen Rente weitere Werbungskosten in Höhe von 110 EUR berücksichtigt werden, zudem behinderungsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR sowie Straßenerneuerungsgebühren in Höhe von XXX EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus der griechischen und österreichischen Rente alleine dem Progressionsvorbehalt unterliegen und bei der Ermittlung der Einkünfte aus der griechischen Rente Werbungskosten in Höhe von 237 EUR sowie bei der Ermittlung der Einkünfte aus der österreichischen Rente weitere Werbungskosten in Höhe von 110 EUR berücksichtigt werden, zudem behinderungsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR sowie Straßenerneuerungsgebühren in Höhe von XXX EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie zum Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2018 (Az. 9 K 263/21).

Der Kläger hat dem Gericht am XX.XX.2022 mitgeteilt, dass V am XX.XX.2022 verstorben sei. Das Klageverfahren ist daraufhin gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden. Am XX.XX.2023 ist das Klageverfahren wiederaufgenommen und mit den Erben (Kläger) fortgesetzt worden.

Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat der Beklagte mit Schreiben vom XX.XX.2024 mitgeteilt, dass erstmalig am 12. Oktober 2022 Daten zur griechischen Rente elektronisch übermittelt worden seien und entsprechende Auszüge des Datensatzes nachgereicht.

Die Berichterstatterin hat die Kläger mit Schreiben vom XX.XX.2024 aufgefordert Rechnungen und Zahlungsnachweise zu den im Zusammenhang mit den ausländischen Renten als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen vorzulegen. Mit Schreiben vom X.XX.2024 (Eingang bei Gericht am XX.XX.2024) wurden weitere Unterlagen eingereicht.

Der Senat hat am 20. November 2024 - in Abwesenheit der Klägerin - mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Der Senat durfte nach § 91 Abs. 2 FGO in Abwesenheit der Klägerin am 20. November 2024 mündlich verhandeln und entscheiden. Auf die Zulässigkeit einer Entscheidung im Falle ihres Ausbleibens wurde die Klägerin mit der am XX. September 2024 zugestellten Ladung vom XX. September 2024 hingewiesen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung war auch nicht aufgrund des Antrags der Klägerin vom 19. November 2024 zu verlegen. Die Klägerin hat keinen erheblichen Grund zur Terminsänderung dargelegt und hinreichend nachgewiesen.

1. Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.

Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter unerwartet erkrankt. Dabei stellt aber nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund für eine Verlegung des Termins dar; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - V B 217/06 -, juris; vom 8. September 2015 - XI B 33/15 -, juris). Grundsätzlich sind die erheblichen Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Strengere Anforderungen gelten allerdings, wenn der Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. In diesem Fall müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann. In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. März 2005 - IX B 171/03 -, juris; vom 14. Dezember 2017 - V B 57/17 -, juris; vom 21. April 2020 - X B 13/20 -, juris). Nicht ausreichend ist die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - X B 12/01 -, juris; vom 10. Oktober 2001 - IX B 157/00 -, juris; vom 10. April 2015 - III B 42/14 -, juris; vom 8. September 2015 - XI B 33/15 -, juris). Würden diese Anforderungen an die Begründung des Antrags im Falle einer aus Krankheitsgründen kurzfristig begehrten Terminsverlegung nicht gestellt, bestände die Gefahr, dass die Entscheidung über die Terminsverlegung allein vom Beteiligten abhängen würde. Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Mai 2001 - X B 12/01 -, juris).

Liegen erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, das heißt der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird. Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Beteiligten und gegebenenfalls seines Prozessbevollmächtigten sind bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das Finanzgericht im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen. Allerdings kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (BFH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VIII B 151/19 -, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715 m.w.N.; vom 27. August 2024 - VIII B 74/23 -, juris).

2. Nach Auffassung des Senats war ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin hat ihre Verhandlungsunfähigkeit weder substantiiert geschildert noch anhand von geeigneten Nachweisen glaubhaft gemacht.

Der Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins wegen Krankheit ist am 19. November 2024 um 15.09 Uhr per Fax bei Gericht eingegangen. Dem Vorsitzenden bzw. Senat lag dieser erst vor der Sitzung am 20. November 2024 vor. Weder aus dem Antrag selbst noch aus der zugleich übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber) geht eine Diagnose oder die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin hervor. Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lässt sich lediglich eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 18. November 2024 bis zum 29. November 2024 entnehmen. Dem Senat war es auf dieser Grundlage nicht möglich die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin festzustellen.

II. Der Einkommensteuerbescheid 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. V war im Streitjahr - unstreitig - nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Sämtliche von V erzielten Einkünfte unterliegen damit grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer (sog. Welteinkommensprinzip).

2. Die österreichische Rente ist (weiterhin) mit 900 EUR in die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b EStG einzubeziehen. Die österreichische Rente hätte zutreffenderweise in Höhe von 1.092 EUR angesetzt werden müssen. Aufgrund des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius) nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verbleibt es im Ergebnis aber beim bisherigen Ansatz. Denn das Gericht darf nicht über das Klagebegehren hinausgehen (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 22. Januar 2020 - XI R 26/19 (XI R 5/17) -, juris; vom 24. April 2024 - IV R 19/21 -, juris).

Sofern dem Antrag der Kläger dahingehend gefolgt würde, wären unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen Einkünfte in Höhe von 1.468 EUR (1.092 EUR österreichische Rente und 376 EUR griechische Rente) in die Ermittlung des Einkommensteuersatzes einzubeziehen. Im Ergebnis würde dieser Ansatz zu einer höheren als der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von XXXX EUR führen.

a) Dass das Besteuerungsrecht für die österreichische Rente nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der Republik Österreich zusteht und diese Einkünfte bei der deutschen Einkommensteuerfestsetzung lediglich nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Von einer vertiefenden Darstellung sieht der Senat daher ab.

b) Die Rentenzahlungen der Pensionsversicherungsanstalt Z sind im Einkommensteuerbescheid weiterhin in Höhe von 900 EUR im Rahmen der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

aa) Nach § 32a Abs. 1 EStG ist, sofern ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der besondere Steuersatz für die im Wohnsitzstaat zu besteuernden Einkünfte ermittelt sich gemäß § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nach dem zu versteuernden Einkommen, das sich ergäbe, wenn die ausländischen Einkünfte der deutschen Besteuerung unterlägen. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Einkünfte nach Art, Höhe sowie persönlicher und sachlicher Zurechnung nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu bestimmen (BFH, Urteile vom 20. September 2006 - I R 59/05 -, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756; vom 11. Februar 2009 - I R 25/08 -, BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536; vom 14. Juli 2010 - X R 37/08 -, juris; vom 17. Dezember 2020 - VI R 21/18 -, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506). Dies gilt sowohl für die Ermittlung der Einnahmen als auch für die mit diesen zusammenhängenden Werbungskosten (BFH, Urteile vom 20. September 2006 - I R 59/05 - , BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756; vom 25. September 2014 - III R 61/12 -, BFHE 247, 146, BStBl II 2015, 182 [BFH 28.02.2013 - VI R 6/12]; vom 17. Dezember 2020 - VI R 21/18 -, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506).

bb) Die Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt Z sind als Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen.

(1) Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erbracht werden, gehören zu den sonstigen Einkünften und sind mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a sublit. aa Satz 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Zu diesen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören auch Leistungen aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (BFH, Urteile vom 14. Juli 2010 - X R 37/08 -, juris; vom 23. Oktober 2013 - X R 33/10 -, juris; BFH, Beschluss vom 25. März 2010 - X B 142/09 -, juris). Dies folgt aus der Regelung des mit § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a sublit. aa EStG korrespondierenden § 10 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EStG (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 37/08 -, juris, m.w.N.)

(2) Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Vergleichbarkeit von Altersrenten ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität kaum denkbar ist, muss sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausscheiden. Maßgebliche Gesichtspunkte sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R - m.w.N., juris; BFH, Urteile vom 14. Juli 2010 - X R 37/08 -, juris; vom 23. Oktober 2013 - X R 33/10 -, juris).

(3) Bei der Rente der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt handelt es sich - unstreitig - um eine Leibrente i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a sublit. aa EStG. Der Besteuerungsanteil für diese beträgt 50 %, da der Rentenbeginn nach Aktenlage vor dem Jahr 2005 lag. Der steuerfreie Teil der Rente beträgt 437 EUR. Laut Erklärung betrugen die Rentenzahlungen im Jahr 2019 insgesamt 1.337,56 EUR. Die Rente wurde im Bescheid vom X.XX.2021 daher in Höhe von in Höhe von 900 EUR (1.337,56 EUR - 437 EUR) in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG einbezogen.

Laut den nunmehr vorliegenden elektronischen Datensätzen vom 12. Oktober 2022 wurden im Jahr 2019 Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 1.528 EUR (1.337,56 + 191,08 EUR) geleistet. Die österreichische Rente wäre demnach in Höhe von 1.092 EUR im Rahmen der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Aufgrund des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verbleibt es beim bisherigen Ansatz der Einkünfte in Höhe von 900 EUR.

cc) Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der geltend gemachten Bankgebühren in Höhe von 110 EUR als Werbungskosten abgelehnt.

(1) Gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG zählen zu den Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhalt der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH, Urteil vom 8. März 2022 - VI R 19/20 -, BFHE 276, 336, BStBl II 2022, 633; BFH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - VI R 16/21 -, BStBl II 2024, 442). Nicht abzugsfähige Ausgaben sind nach § 12 Nr. 3 EStG insbesondere Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die darauf entfallenden steuerlichen Nebenleistungen.

Der Steuerpflichtige trägt für Werbungskosten als steuermindernde Tatsache die objektive Beweislast (BFH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - X R 33/11 -, juris; vom 30. Januar 2019 - II R 26/17 -, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733). Die Nichterweislichkeit der steuermindernden Tatsachen geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH, Urteile vom 24. Juni 1976 - IV R 101/75 -, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562; vom 15. April 1992 - III R 96/88 -, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819; vom 13. April 2010 - VIII R 27/08 -, juris).

Die Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ist nach § 32b Abs. 2 EStG für sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG nicht vorgesehen.

(2) Die im Zusammenhang mit der österreichischen Rente geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 110 EUR sind nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Zwar können Bankgebühren dem Grunde nach, sofern sie durch die Rentenzahlungen veranlasst sind, bei der Einkünfteermittlung als Werbungskosten anerkannt werden. Ein Abzug scheidet vorliegend aber aus, da V bzw. die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung die Aufwendungen nicht durch geeignete Unterlagen nachgewiesen haben. Dies wirkt sich angesichts der Beweislastverteilung zu ihren Lasten aus.

3. Die griechischen Rentenzahlungen sind wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots weiterhin als steuerpflichtige sonstige Einkünfte in die Einkommensteuerfestsetzung einzubeziehen.

a) Der Senat geht aufgrund der am 12. Oktober 2022 elektronisch übermittelten Daten davon aus, dass es sich bei der griechischen Rente um eine staatliche Altersvorsorge handelt. Für derartige Renten steht dem Königreich Griechenland nach Art. XII Abs. 2 DBA das Besteuerungsrecht zu. Die Einkünfte sind nach Art. XVII Abs. 2 Nr. 1 DBA in Deutschland von der Bemessungsgrundlage der Steuer auszunehmen und nach § 32a Abs.1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes einzubeziehen.

b) Die griechischen Rentenzahlungen sind (weiterhin) in Höhe von 312 EUR anzusetzen.

Die griechischen Rentenzahlungen stellen - unstreitig - Leistungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a sublit. aa EStG dar. Nach Aktenlage lag der Rentenbeginn vor dem Jahr 2005, sodass der Besteuerungsanteil 50 % beträgt. Laut Angaben in der Einkommensteuererklärung sowie ausweislich der in griechischer Sprache vorgelegten Abrechnung (der XYZ) erhielt V im Jahr 2019 Rentenzahlungen in Höhe von 624,78 EUR. Der steuerfreie Rentenanteil beträgt ausweislich der Angaben in der Einkommensteuerklärung 2015 300 EUR. Der steuerpflichtige Rentenanteil beläuft sich damit auf 324 EUR. Der Beklagte hat die Rente zugunsten der Kläger nur hälftig in Höhe von 312 EUR im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt.

Laut den am 12. Oktober 2022 elektronisch übermittelten Daten betrugen die Rentenzahlungen im Jahr 2019 insgesamt 676,78 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 300 EUR, wäre dem Grunde nach ein Betrag von 376 EUR in die Einkommensteuerfestsetzung einzubeziehen. Wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO sind diese Leistungen weiterhin in Höhe von 312 EUR zu berücksichtigen.

c) Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der im Zusammenhang mit der griechischen Rente geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 237 EUR als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgelehnt.

aa) Die auf die griechische Rente in Griechenland geleisteten Steuern stellen als Einkommensteuer schon dem Grunde nach eine gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähige Ausgabe dar.

bb) Die geltend gemachten Bankgebühren in Höhe von 100 EUR sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Zwar wären derartige Kosten, soweit sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst waren, dem Grunde nach als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Die Kläger haben aber trotz Anforderung nicht nachgewiesen, dass sie entsprechende Kosten im Streitjahr getragen haben.

4. Es sind weder behinderungsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR (vgl. 4. b)) noch Straßenausbaubeiträge in Höhe von XXXX EUR (vgl. 4. c)) dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen.

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige, wenn ihm größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands zwangsläufig erwachsen, den Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen als zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigt, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Zwangsläufig erwachsen einem Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG Aufwendungen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) gehören, bleiben dabei außer Betracht.

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH, Urteil vom 29. September 1989 - III R 129/86 -, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - VI R 36/15 -, BFHE 258, 151, BStBl II 2017, 979). Aufwendungen sind als außergewöhnlich anzusehen, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteile vom 18. April 2002 - III R 15/00 -, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70; vom 10. Mai 2007 - III R 39/05 -, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764; vom 25. Juli 2007 - III R 64/06 -, juris). Ebenso scheidet eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aus, wenn der Steuerpflichtige einen Gegenwert für seine Aufwendungen erhält. Denn in einem derartigen Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) belastet. Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (BFH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - III R 10/04 -, juris; vom 25. Januar 2007 - III R 7/06 -, juris; vom 25. Oktober 2007 - III R 63/06 - , juris).

Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG regelmäßig nicht begründen. Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen vielmehr nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen tritt. Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (BFH, Urteile vom 18. Juli 1986 - III R 178/80 -, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 19. Mai 1995 - III R 12/92 -, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).

Der Steuerpflichtige hat die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Urteile vom 27. Juli 1990 - III R 90/87 -, juris; vom 9. Dezember 1994 - III R 16/89 -, BFHE 176, 398, BStBl II 1995, 408).

b) Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze sind die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR mangels Nachweis nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG anzuerkennen.

aa) Neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, der laufende und typische unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten abgelten soll, können behinderte Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz bringen (BFH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - III R 203/94 -, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; vom 13. Dezember 2001 - III R 6/99 -, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198). Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" können neben den krankheitsbedingten Fahrtaufwendungen die Kosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten insoweit als außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km als angemessen angesehen werden (BFH, Beschluss vom 21. Mai 2004 - III B 171/03 -, juris; FG München, Urteil vom 4. Juni 2019 - 12 K 1944/17 -, juris; FG des Saarlandes, Urteil vom 13. Mai 2005 - 1 K 243/01 -, juris). Als angemessener Aufwand können in der Regel 0,30 EUR je Kilometer geltend gemacht werden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - III R 6/99 -, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198; BMF-Schreiben vom 21. November 2001 IV C 4- S2284- 98/01, BStBl. I 2001, 868). Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG hat der Gesetzgeber hingegen erst zum Veranlagungszeitraum 2021 eingeführt (§ 52 Abs. 33c EStG).

bb) Weder V noch die Kläger haben hinreichend nachgewiesen, dass V im Jahr 2019 behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrtkosten in Höhe von 900 EUR tatsächlich entstanden sind.

Nach den vorgelegten Bescheiden vom XX.XX.2021 sowie vom XX.XX.2020 bestand im Jahr 2019 ein Grad der Behinderung von 80 bzw. 90 (ab dem X. August 2019). Ferner wurden die Merkzeichen G und RF festgestellt. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht, das V im Jahr 2019 für behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten Kosten in Höhe von 900 EUR aufgewendet hat bzw. selbst 3.000 km gefahren ist. Aus der eingereichten Tabelle ergibt sich, dass die Klägerin u.a. zu Ärzten, zur Pflegeeinrichtung, zu Apotheken, zum Sanitätshaus, zur Krankenversicherung und zur Bank gefahren ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass V im Streitjahr gesundheitlich nicht mehr in der Lage war selbst zu fahren. Fahrtkosten seien allein ihm sowie seiner Schwester, der Klägerin, entstanden. Fahrten, die von Besuchern zu Kranken oder von Dritten für Kranke unternommen werden, zählen grundsätzlich zu den nicht nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden Krankheitsfolgekosten (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 13. Mai 2005 - 1 K 243/01 -, juris; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 5 K 1542/10 -, juris).

c) Die geltend gemachten Straßenausbaubeiträge in Höhe von insgesamt XXX EUR sind nach Ansicht des Senats schon dem Grunde nach nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

aa) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG scheidet bereits aus, da aus den eingereichten Unterlagen, d.h. dem Kontoauszug sowie des Schreibens der Stadt XXX vom XX.XX.2021 nicht ersichtlich ist, wofür und aus welchem rechtlichen Grund die Beiträge entrichtet worden sind.

bb) Soweit es sich bei den Beiträgen um Aufwendungen für die Erneuerung der Straße handelt, sind diese als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigungsfähig. Denn den aufgewendeten Beiträgen steht ein Gegenwert gegenüber. Es handelt sich damit um eine bloße Vermögensumschichtung. Durch die Erneuerung der Straße wurde der Wert des Grundstücks des V gesteigert (vgl. auch BFH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII R 198/85 -, BStBl II 1991, 448; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2006 3 K 1339/06, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2018 7 K 7074/16, juris).

cc) Überdies sind die Aufwendungen V auch nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG entstanden. Die Heranziehung zu den Beiträgen ist auf den Erwerb des Grundstücks, mithin eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, zurückzuführen (vgl. auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2006 3 K 1339/06 -, juris). Diese Verpflichtung ist V mit der Anschaffung des Grundstücks, also freiwillig, eingegangen. Mit dem Eigentum an dem Grundstück sind Rechte und Pflichten verbunden (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)).

Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Straßenausbaubeiträgen nach dem NKAG. Die Abschaffung von Anliegerbeiträgen durch diverse Kommunen in der Folgezeit führt angesichts dessen auch zu keiner anderen steuerrechtlichen Beurteilung. Zudem gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung.

Die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Zuzahlungen zu Krankheitskosten in Höhe von XX EUR wirken sich angesichts einer zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG in Höhe von XXX EUR steuerlich nicht aus.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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