Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (13. Senat) - 13 K 427/98 Ki
Tatbestand
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Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger für seinen Sohn R vom ... zu Recht Kindergeld gezahlt worden ist oder ob er das erhaltene Kindergeld zurückzahlen muss.
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Der im März 1969 geborene Sohn R des Klägers ist seit seiner Geburt querschnittsgelähmt -- beidseitige Beinlähmung -- und auf den Rollstuhl angewiesen. R hat Zeit seines Lebens bei seinen Eltern gewohnt und ist auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen.
- 3
Der Grad seiner Behinderung ist mit 100 v.H. anerkannt.
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R absolvierte die Hauptschule.
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Vom August 1987 bis zum Juni 1990 wurde R in einem behindertengerechten Berufsbildungswerk als Bürokraft ausgebildet.
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Anschließend war R arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
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Vom Juli 1991 bis Ende Juni 1992 wurde R im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt.
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Danach bezog R wieder Arbeitslosengeld und wurde durch die Rehabilitationsabteilung der Bundesanstalt für Arbeit weiterhin betreut.
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Vom Juni 1995 bis Dezember 1995 war R bei einer vom Arbeitsamt finanzierten Eingliederungsmaßnahme tätig.
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Danach war R wieder ohne Beschäftigung bis er ab Oktober 1998 eine Tätigkeit als Bürokraft ausüben konnte.
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Durch den angegriffenen Bescheid hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für R ... auf und forderte die Erstattung des gezahlten Kindergeldes.
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Dagegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren.
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Der Beklagte ist der Auffassung, R habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. R habe eine Erwerbstätigkeit ausüben können, die ihm die Deckung seines Lebensunterhaltes ermögliche.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Kindergeld wird für ein Kind gewährt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz.
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R war wegen körperlicher Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.
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Die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung allein rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit der Behinderung für die Bedürftigkeit nicht.
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R war jedoch seit seiner Kindheit an den Rollstuhl gefesselt und ist bis heute auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen, bei denen er auch wohnt.
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Seine Ausbildung zur Bürokraft und seine Beschäftigungsverhältnisse fanden nicht zu den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes statt.
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R wurde in einem behindertengerechten Berufsbildungswerk ausgebildet. Sein erstes Beschäftigungsverhältnis fand er über eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.
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Bei der Beschäftigung vom Juni 1995 bis Dezember 1995 handelte es sich um eine vom Arbeitsamt finanzierte Eingliederungsmaßnahme.
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Im Übrigen war R bis zum Oktober 1998 arbeitslos, auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen und außerstande, sich selbst zu unterhalten.
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Eine Beschäftigung als Bürokraft zu den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes hat R nicht gefunden.
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Er stand zwar rein formal der Arbeitsvermittlung zur Verfügung hat jedoch Arbeit nur im Rahmen von "Fürsorgemaßnahmen" gefunden.
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Rs schwere Behinderung ist kausale Bedingung für seine Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, nicht die Arbeitslosigkeit als solche (siehe auch Urteil des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 1999 II 370/98, EFG 1999, S. 476,477).
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Referenzen
- EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder 1x
- 99 II 370/98 1x (nicht zugeordnet)