Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (7. Senat) - 7 K 503/99

Tatbestand

1

(Überlassen von Datev)

2

Streitig ist die Verfassungsgemäßheit der Grunderwerbsteuer für Erwerber von Eigenheimen.

3

Die Kläger erwarben mit Notarvertrag vom 19. August 1999 ein Baugrundstück von der Gemeinde für 119.380 DM. Das beklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheiden vom 15. September 1999 auf insgesamt 4.178 DM fest.

4

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erheben die Kläger Klage und machen im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und Erbschaftsteuer (vgl. BStBl. II 1995, 655; BStBl. II 1995, 671) einen Freibetrag für den Erwerb persönlichen Gebrauchsvermögens geltend. Die Kläger führen umfangreich aus, warum sie die angefochtene Grunderwerbsteuerfestsetzung für verfassungswidrig halten. Im wesentlichen stützen sich die Kläger auf die Argumente des erkennenden Senats, die er mit seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 18. August 1998 (EFG 1999, 37) dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen hatte.

5

Die Kläger beantragen,

6

die Grunderwerbsteuerbescheide vom 15. September 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 17. November 1999 aufzuheben.

7

Das beklagte Finanzamt beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Es meint, das Grunderwerbsteuergesetz sei verfassungsgemäß und die Grunderwerbsteuerfestsetzung rechtmäßig.

10

Dem Gericht hat die beim beklagten Finanzamt geführte Grunderwerbsteuerakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage hat keinen Erfolg.

12

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 GrEStG als Gegenleistung u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Der Steuersatz beträgt 3,5 v.H. (§ 11 Abs. 1 GrEStG); dabei ist die Steuer auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden (§ 11 Abs. 2 GrEStG).

13

Nach diesen einfachgesetzlichen Grundlagen ist der im Notarvertrag vom 19. August 1999 beschriebene Erwerbsvorgang des Baugrundstücks grunderwerbsteuerbar und mangels Befreiungsvorschrift (vgl. Katalog des § 3 GrEStG) auch grunderwerbsteuerpflichtig. Auch der Höhe nach ist die festgesetzte Grunderwerbsteuer von 4.178 DM nicht zu beanstanden.

14

Nachdem das Bundesverfassungsgericht zwei Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Grunderwerbsteuer für persönliches Gebrauchsvermögen (vgl. EFG 1997, 1526; EFG 1999, 37) zurückgewiesen hat (vgl. DStRE 1998, 534; BStBl. II 1999, 152; dazu Drüen, FR 1999, 289, 292; Tipke, FR 1999, 532; Balke, BB 1999, Heft 43/1999, 1; Selmer, JuS 1999, 1014; Viskorf, KFR F 8 GrEStG § 3, 3/99, 213; Pahlke, UVR 1999, 166) und auch der Bundesfinanzhof keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb eigenen Wohnraums hat (BFH/NV 1999, 76) hält der erkennende Senat an seiner in EFG 1999, 37 dargelegten Auffassung nicht mehr fest. Der Senat geht nunmehr von der Verfassungsgemäßheit der Grunderwerbsbesteuerung der Eigenheimer aus.

15

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE200170236&psml=bsndprod.psml&max=true

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen