Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 905/99 und 2 K 113/00

Tatbestand

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Zwischen den Parteien ist streitig, ob Zinseinnahmen, die der Kläger als Landwirt von einer Bezugs- und Absatzgenossenschaft erhalten hat, als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind.

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Die Kläger sind Eheleute und bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger hält Genossenschaftsanteile in Höhe von 10.300 DM per 30.06.1996 bei der Raiffeisen Bezugs- und Absatzgenossenschaft (nachfolgend BAG) A.

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Die Kläger gaben der BAG Darlehen zur freien Verwendung zur Verfügung. Hierüber wurden Darlehensverträge abgeschlossen. Diese Darlehen wurden etwas höher verzinst als bei den hiesigen Banken in Form von Termingeldern. Andererseits hat die BAG dadurch niedrigere Kredite zur Verfügung, als wenn sie diese Mittel

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Bei der BAG wird von den Klägern ein Kontokorrentkonto unterhalten, über das der laufende Geschäftsverkehr abgewickelt wird. Die einzelnen Darlehensverträge wurden dabei nicht unter einer bestimmten Vertragsnummer abgeschlossen, es gibt auch keine speziell bezeichneten Kontonummern für die Darlehensverträge. Das Finanzamt behandelte die Zinsen aus den Darlehensverträgen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

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Die Kläger hingegen begehren, die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln.

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Sie sind der Ansicht, die der BAG gewährten Darlehen gehörten nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Kläger hatten nach Ablauf der Darlehen jederzeit über die Gelder verfügen können. Im Wesentlichen sei das Geld für landwirtschaftsfremde Zwecke, so z.B. Hausbau und Sondertilgung eines Kredites, von den Klägern genutzt worden. Die BAG unterhalte im Übrigen derartige Geschäftsbeziehungen auch nicht nur mit Landwirten, sondern auch mit Personen, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb bereits aufgegeben hätten oder aber auch mit Betriebsangehörigen.

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Die BAG habe zudem bestätigt, dass sie Darlehen auch von Mitarbeitern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie von Landwirten, die ihren Betrieb bereits aufgegeben haben, nehmen.

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Der Kläger trägt weiter vor, er beziehe Saatgut, Dünger und andere Betriebsmittel nicht vorwiegend von der BAG. Er kaufe die Güter dort ein, wo er sie am billigsten erhalte. Die BAG verkaufe im Übrigen auch an Landwirte, die keine Genossen seien, zu denselben Konditionen. Weder aus seiner Eigenschaft als Genosse noch als Darlehensgeber habe er Vorteile beim Einkauf.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Darlehensforderungen des Klägers als Genosse der BAG gehören nicht zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, da die Genossenschaft Nichtmitglieder gleich behandelt hat und der Kläger aus der Mitgliedschaft keinen Vorteil für den Betrieb gezogen hat. Die erhaltenen Zinsen sind mithin Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind notwendiges Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter, die den Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von erforderlich sind (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BStBl II 1998, 301). In jedem Fall allerdings ist zu prüfen, ob die Darlehenshingabe als solche betrieblich veranlasst ist. Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung oder den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand hat, so spricht nach der Rechtsprechung des BFH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstellt, sondern aus betrieblichem Anlass erworben wurde und damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (BFH-Urteil vom 20 März 1980 IV R 22/77, BStBl. II 1980, 439). Dabei ist insbesondere auch die Eigenart der genossenschaftlichen Beziehungen zu berücksichtigen. Die Mitgliedschaft des Genossen bildet in der Regel die Grundlage von Geschäftsbeziehungen zwischen den Genossen und der Genossenschaft (BFH-Urteil vom 3. August 1977 I R 41/76, BStBl. II 1978, 53). Die Beteiligung eines Landwirts an einer Genossenschaft ist dabei dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn er die Mitgliedschaftsrechte für seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BStBl. II 1982, 250). Ein Genossenschaftsanteil ist allerdings nach der Rechtsprechung des BFH dann kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn die Genossenschaft Nichtmitglieder gleich behandelt und aus der Mitgliedschaft kein Vorteil für den landwirtschaftlichen Betrieb entsteht (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 45/97; BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 22/77 a.a.O.). Auch mit Urteil vom 3. August 1977 I R 41/76, a.a.O.) hat der BFH die Förderung der Finanzierung der Genossenschaft jedenfalls dann von vornherein im betrieblichen Interesse des einzelnen Genossen liegend gesehen, wenn dieser aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit der Genossenschaft einen ins Gewicht fallenden Nutzen zieht. So kann die Darlehensförderung eines Genossen gegen seine Wareneinkaufsgenossenschaft jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Genossen gehören, wenn das Darlehen den Betrieb der Genossenschaft fördert und der Genosse von der Genossenschaft einen erheblichen Teil seiner Waren bezieht. Die Darlehensgewährung stehe dann in einem engen Zusammenhang mit der laufenden Geschäftsbeziehung, da durch die Darlehenshingabe und die damit günstige Finanzierung der Genossenschaft zu günstigeren Einkaufsbedingungen geführt habe.

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2. Bezogen auf den Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

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Der Kläger hat nach seinem unbestrittenen Vorbringen durch die Darlehenshingabe zwar sicherlich der Genossenschaft eine günstige Finanzierung ermöglicht, jedoch keinerlei günstigere Einkaufsbedingungen erhalten. Er hat vorgetragen, im Verhältnis zu Nichtmitgliedern weder aus seiner Eigenschaft als Genosse noch über die Darlehnshingabe Vorteile für seinen Betrieb erzielt zu haben. Er habe vielmehr die landwirtschaftlichen Produkte in gleicher Weise und zu gleichen Konditionen von der BAG bezogen, wie Nichtmitglieder. Er habe insbesondere auch nicht die gesamten Waren bei der BAG bezogen.

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Der Senat kann daher nicht feststellen, dass der Kläger aus der laufenden Gesellschaftsbeziehung mit der BAG, und zwar weder aus dem Genossenschaftsanteil noch an aus der Darlehenshingabe, einen für seinen Betrieb ins Gewicht fallenden Nutzen erzielt hat. Der Senat kann insbesondere nicht feststellen, dass der Kläger darüber hinaus den überwiegenden Teil der Wareneinkäufe bei der Einkaufsgenossenschaft gedeckt hat. Er hat daher aus der Darlehenshingabe für seinen Betrieb keinen finanziellen Vorteil gezogen. Insbesondere kommt hier auch nicht in Betracht, dass er aufgrund der Darlehensgewährung die Waren bei der Genossenschaft günstiger erworben hat als etwa bei anderen Landhandelsbetrieben. Auch die Waren- und Einkaufsgenossenschaften befinden sich heute in einem Wettbewerb zu anderen Landhandelsbetrieben, die zum Teil günstiger als die BAG anbieten können. Der ursprüngliche Genossenschaftsgedanke, nämlich "die Förderung des Erwerbs oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichem Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz)" entspricht heute nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten im Handel. So hat der Kläger insbesondere auch betont, er beziehe seine Waren dort, wo er sie gerade am günstigsten erwerben könne. Er verhält sich damit nicht anders wie etwa andere Landwirte, die nicht Mitglied der Genossenschaft sind. Als Genosse hat er daher keine Vorteile gegenüber Nichtmitgliedern. Es kommt hinzu, dass die Genossenschaft Nichtmitglieder behandelt wie Genossen. Der Kläger hat unbestritten und zur Überzeugung des Senats zutreffend angegeben, dass Nichtmitglieder dieselben Konditionen erhielten wie Genossen. Des Weiteren hat die BAG bestätigt, dass sie Darlehensmittel auch von Nichtgenossen entgegennehme. Insbesondere Mitarbeiter, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie bereits im Ruhestand befindliche Landwirte würden ebenfalls der Genossenschaft Darlehensmittel zur Verfügung stellen.

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Somit steht weiterhin fest, dass es nicht nur ein beschränkter Kreis von Genossen ist, der der BAG Darlehensmittel zur Verfügung stellt.

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Die Hingabe der Darlehen war deshalb nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt. Es kommt hinzu, dass die Darlehensforderungen auch, insbesondere nicht das Unterkonto, zum landwirtschaftlichen Kontokorrentkonto geführt worden sind. Die Darlehen wurden völlig unabhängig von dem Kontokorrentkonto des Klägers behandelt. Auch insoweit kann deshalb eine enge Verknüpfung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht festgestellt werden.

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Mangels Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen sind die Zinseinkünfte deshalb als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Einkommensteuergesetz zu behandeln.

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3. Der Senat hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 


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