Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1174/02
Tatbestand
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Strittig ist ein Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO. Die Klägerin wird zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn ... -B-, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach Aufteilung der Einkommensteuerschuld für die Jahre 1991 - 1999 ergaben sich Abgabenrückstände des B in Höhe von 605.137,54 DM. Die Abgabenrückstände konnten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen B nicht beigetrieben werden. Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 nahm der Beklagte die Klägerin gemäß § 278 Abs. 2 AO in Höhe der vorgenannten Abgabenrückstände in Anspruch.
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Auf den Einspruch der Klägerin reduzierte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2002 die Inanspruchnahme auf einen Betrag von 530.062,54 DM, im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos. Während des Klageverfahrens ermäßigte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2003 die Inanspruchnahme auf eine Summe von 410.500 DM (Bl. 102, 104 der Prozessakte).
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Dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens und dem Bescheid liegen noch folgende Sachverhalte zu Grunde:
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· Mit notarieller Urkunde vom 4. April 1995 übertrug B im Wege der Schenkung das Grundstück ... in Leipzig auf die Klägerin. In der notariellen Urkunde war ausgeführt, dass zum Verkehrswert des zugewendeten Grundstücks keine Angaben gemacht werden können. Das Grundstück mit einer Fläche von 500qm war von B im Jahr 1991 zum Preis von 14.100 DM erworben worden (Bl. 17 Vorheftung zum Sonderhefter "§ 278 AO", Vertragshefter). In dem Bescheid wurde für Zuwendung des Vermögensgegenstandes ein Wert von 80.000 DM zu Grunde gelegt, welcher in der Veräußerungsanzeige des beurkundenden Notars vom 9. Mai 1995 angegeben war (Bl. 96 der Prozessakte).
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· Mit Kaufvertrag vom 28. September 1996 war ein Wohnmobil zum Preis von 281.500 DM von Herrn S. veräußert worden. In den Kaufvertrag war als Käuferin die Klägerin angegeben, der Kaufvertrag war vom Kläger unterzeichnet worden. Der Verkäufer bestätigte, den Kaufpreis in bar erhalten zu haben (Bl. 10, 11 Vorheftung zum Sonderhefter "§ 278 AO"). Das Wohnmobil war mit Kaufvertrag vom 12. Juli 2000 an Herrn ... zum Preis von 220.000 DM verkauft worden. Als Verkäuferin war in dem Kaufvertrag die Klägerin angegeben, der Kaufvertrag war von B unterschrieben worden (Sonderhefter "§ 278 AO" am Ende).
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· Mit Vertrag vom 26. November 1993 gewährte die Klägerin der Firma B. GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer B war, ein Darlehen über 100.000 DM, welches mit einem Zinssatz von jährlich 5,5 % zu verzinsen und der Zins jeweils am 15. Dezember eines jeden Jahres zu entrichten war. Das Darlehen war 3 Jahre tilgungsfrei und danach mit monatlich 750 DM zu tilgen, wobei die Tilgungsraten am letzten eines jeden Monats fällig wurden. Im Darlehensvertrag ist die Bestimmung enthalten, das die Restsumme einschließlich der aufgelaufenen Zinsen sofort fällig wird, soweit der Darlehensnehmer mit einer Zahlung in Verzug gerät (Bl. 7 Vorheftung zum Sonderhefter "§ 278 AO"). Zur Sicherstellung der Rückzahlung des Darlehens trat die KG ihre Außenstände in Höhe des Darlehensbetrages zuzüglich der Zinsen für die gedachte Laufzeit des Darlehens an die Klägerin mit Abtretungsvereinbarung vom 26. November 1993 ab. In der Abtretungsvereinbarung war bestimmt, dass die Klägerin berechtigt ist, diese offen zu legen, sofern die KG bei Fälligkeit von Raten bzw. des gesamten Rückzahlungsbetrages nicht zahlt und dass die Klägerin berechtigt ist, in diesem Fall die Forderungen gegen den Kunden der KG außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen (Bl. 8 Vorheftung zum Sonderhefter "§ 278 AO"). Ebenfalls am 26. November 1993 war von der Klägerin und B ein Darlehen über 100.000 DM bei der Kreissparkasse Bad Marienberg aufgenommen worden, welches an die KG ausgezahlt wurde. Auf das Darlehen entrichtete B Zins- und Tilgungsleistungen in der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1997 in Höhe von 49.000 DM (Bl. 27 Vorheftung zum Sonderhefter "§ 278 AO"). Dieser Betrag wurde in dem Bescheid für die Vermögenszuwendung zu Grunde gelegt.
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Die Klägerin trägt vor, eine Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO würde wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht kommen, da Vollstreckungsverjährung eingetreten wäre. Zwar würde § 278 AO keine Frist vorsehen, hierbei würde es sich allerdings offensichtlich um eine vom Gesetzgeber übersehene planwidrige Lücke handeln. Diese Lücke sei in Analogie zu den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes zu schließen. Denn dabei sei zu berücksichtigen, dass kein Grund ersichtlich wäre, der Finanzbehörde einen gegenüber der allgemeinen, für alle Gläubiger verbindlichen Regelung des Anfechtungsgesetzes zeitlich intensiveren Zugriff zu gestatten, soweit dieser vom Gesetzgeber nicht spezialgesetzlich vorgesehen sei. Die Möglichkeit einer zeitlich unbegrenzten Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO sei aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen zu verneinen. Da der Tatbestand des § 278 Abs. 2 AO materiell der so genannten Schenkungsanfechtung nach dem Anfechtungsgesetz entsprechen würde, würden der Inanspruchnahme bei der gebotenen analogen Heranziehung der zweijährigen bzw. vierjährigen Anfechtungsfrist nur Vermögensübertragungen unterliegen, die nach dem 9. Februar 1995 beziehungsweise 9. Februar 1997 erfolgt wären. Die in dem Bescheid des Beklagten aufgeführten angeblichen Vermögensübertragungen seien aber vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
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Eine Vermögensverschiebung, wie sie der Beklagte behaupte, hätte aber bereits nicht stattgefunden.
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Bei dem Grundstück in Leipzig handle es sich um ein Gartengrundstück, auf dem lediglich ein Gartenhaus mit ca. 24 qm Fläche aufgestellt werden könne. Der vom Beklagten dem Grundstück beigemessene Wert würde jeglicher Grundlage entbehren. Die Wertangabe in der Veräußerungsanzeige sei für den Grundstückswert bedeutungslos. Nach dem Vorbescheid der Stadt Leipzig vom 6. Januar 2003 sei das Grundstück entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bebaubar (Bl. 141, 142 und 143 der Prozessakte).
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Das Wohnmobil hätte sich zu keinem Zeitpunkt im Eigentum oder Besitz der Klägerin befunden. Es sei unerheblich, dass sie im Kaufvertrag als Käuferin bezeichnet sei. Entscheidend sei vielmehr, dass es B gewesen wäre, der die Vertragsverhandlungen geführt, das Fahrzeug Probe gefahren, den Kaufvertrag unterschrieben und den Kaufpreis in bar gezahlt hätte. Folglich sei der Kaufvertrag mit B zu Stande kommen und dieser hätte auch das Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Dies könnten B und der Verkäufer des Wohnmobils bezeugen. Eine Vertretungsmacht, in ihrem Namen zu handeln, hätte sie gegenüber B nicht erteilt. Weder die Zulassung des Wohnmobils, noch das Bezahlen von Reparaturrechnungen oder Versicherungsbeiträgen würden eine Aussage über eine Verfügungsmacht ihrerseits über das Wohnmobil zulassen. Die privatrechtlichen Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse seien von der Zulassungsstelle nicht zu prüfen und der Halter eines Kraftfahrzeugs müsse nicht dessen Eigentümer sein. Genauso wenig würde dem Standort des Wohnmobils Bedeutung zukommen. Mit dem Besitz der Fahrzeugschlüssel hätte B vielmehr auch die tatsächliche Sachherrschaft über das Wohnmobil gehabt. Es sei auch B gewesen, der das Fahrzeug weiterveräußert hätte.
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Der Darlehensgewährung an die KG hätte ein zeitgleiches und summenidentisches Darlehen zu Grunde gelegen, welches von ihr und B als Eheleute aufgenommen worden wäre. Da die Darlehensausreichung somit ihrerseits refinanziert worden wäre, sei ein Vermögensvorteil bei ihr nicht entstanden, weil das Darlehen von der KG nicht zurückgezahlt worden wäre. Auch bezüglich des zur Refinanzierung aufgenommenen Darlehens würde eine Zuwendung von B an sie nicht vorliegen. Sowohl sie als auch B seien im Außenverhältnis Gesamtschuldner des refinanzierenden Kreditinstituts gewesen und mit den monatlichen Ratenzahlungen an die Bank hätte B somit auf eigene Schuld und nicht auf ihre Schuld geleistet.
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Die Klägerin beantragt,
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den geänderten Bescheid vom 12. Mai 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, Vollstreckungsverjährung sei nicht eingetreten, weil die vom Gesetzgeber übersehene Lücke, dass § 278 Abs. 2 AO keine Frist für die Inanspruchnahme vorsehen würde, in Analogie zu den Vorschriften der Absichtsanfechtung nach dem Anfechtungsgesetz zu schließen sei. Denn die bei der Schenkungsanfechtung vorgeschriebene Frist sei angesichts der in der Praxis sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinziehenden Aufteilungsverfahren zu kurz bemessen. Die Rechtslage sei daher eine andere als bei der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb eines Insolvenzverfahrens, wo zügig Rechtsklarheit herrschen müsse. Demzufolge würde die Frist für die Inanspruchnahme der Klägerin 10 Jahre betragen und diese Frist sei von ihm gewahrt worden.
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Bei der Schenkung des Grundstücks in Leipzig mit einer Größe von 500 qm sei nach den zwischenzeitlichen Auskünften der Stadt Leipzig der Wert des Grundstücks in Höhe des Kaufpreises zu veranschlagen, zu dem B dieses erworben hat. B hätte das Grundstück seinerseits für 14.100 DM erworben und damit der Grundstückswert zutreffend bemessen.
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Auch wenn der Kaufvertrag über das Wohnmobil von B unterzeichnet worden wäre, so hätte dieser doch als Vertreter für die Klägerin gehandelt. Der Kaufvertrag über das Wohnmobil würde ausdrücklich auf die Klägerin lauten, das Fahrzeug sei auf ihren Namen versichert und sie hätte die Versicherungsbeiträge sowie die Reparaturrechnungen für das Fahrzeug bezahlt. Das Wohnmobil sei auch auf die Klägerin zugelassen gewesen (Bl. 133 bis 135 der Prozessakte). Bei einem Vollstreckungsversuch in der Wohnung der Klägerin sei das Wohnmobil vor der Wohnung geparkt gewesen, B aber bei der Klägerin nicht angetroffen worden. Somit sei der Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug zuzurechnen und mit der Entrichtung des Kaufpreises aus seinem Vermögen hätte B der Klägerin diesen Wert zugewendet.
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Bezüglich der Darlehensgewährung an die KG sei der Klägerin ein Vermögensvorteil dadurch entstanden, dass sie einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der KG in Höhe von 100.000 DM gehabt hätte, selbst allerdings keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das Refinanzierungsdarlehen geleistet hätte. Die Klägerin hätte für die Tilgung des Refinanzierungsdarlehens nichts aufbringen müssen, weil die Tilgung durch B erfolgt sei. In der Rückführung des Refinanzierungsdarlehens durch B könne eine unentgeltliche Zuwendung von B an die Klägerin gesehen werden. Denn mit der Tilgung des Refinanzierungsdarlehens hätte B nicht nur eine eigene Schuld getilgt, sondern auch die der Klägerin. Da sich B bei der Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen dessen bewusst gewesen wäre, wäre insoweit auch eine Zuwendung an die Klägerin erfolgt. Eine Zuwendung an die Klägerin sei daher in Höhe der Zins- und Tilgungsleistungen von 49.000 DM anzunehmen. Zudem hätte B gegenüber der Klägerin auch keinen Ausgleichsanspruch aus dem Gesamtschuldverhältnis wegen der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen geltend gemacht.
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Das Gericht hat eine Auskunft bei der Stadt Leipzig über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Bebauung des Grundstücks ... und über die Bodenrichtwerte für Grundstücke der dortigen Belegenheit angefordert. Die Stadt Leipzig hat mit Schreiben vom 7. Januar 2005, 14. Januar 2005 und 17. Januar 2005 die erbetenen Auskünfte erteilt (Bl. 160, 161, 162, 165 der Prozessakte). Aufgrund Beweisbeschluss vom 23. Dezember 2004 hat das Gericht Beweis erhoben, ob das Wohnmobil mit Kaufvertrag vom 28. September 1996 an B veräußert wurde, durch Einvernahme des B in der mündlichen Verhandlung als Zeuge. Nachdem der Zeuge S. seine Verhinderung zum Termin angezeigt und sich schriftlich geäußert hat, hat der Kläger auf eine Einvernahme des Zeugen verzichtet. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die mit Blattzahlen bezeichneten Schriftstücke in den Verwaltungsakten und in der Prozessakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zum Teil begründet. Der Beklagte hat im Streitfall die Klägerin mit dem Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO zu Recht in Anspruch genommen, allerdings ist die Höhe der Inanspruchnahme zu beschränken.
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1. Die Vollstreckungsbeschränkung durch die Aufteilung der Gesamtschuld zusammenveranlagter Eheleute auf die auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge gemäß § 278 Abs. 1 AO in der Weise, dass jeder Aufteilungsbeteiligte nur mehr den auf ihn entfallenden anteiligen Betrag an Einkommensteuer aus der Zusammenveranlagung schuldet und nur in Höhe dieser anteiligen Schuld gegen ihn vollstreckt werden darf, erfährt eine Durchbrechung durch die Regelung des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift kann im Falle der Aufteilung der Gesamtschuld derjenige, dem von einer mit ihm zusammenveranlagten Person unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet worden sind, bis zur Höhe des gemeinen Wertes dieser Zuwendungen für den auf den anderen Gesamtschuldner entfallenden Steuerbetrag in Anspruch genommen werden, wenn die Vermögensgegenstände in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den die Steuerrückstände bestehen, übertragen worden sind. Auch wenn für die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers ein besonderer Bescheid grundsätzlich nicht erforderlich ist, so ist ein auf § 278 Abs. 2 AO gestützter Bescheid, der Art und Umfang der Inanspruchnahme festlegt, empfehlenswert und zulässig. Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass Sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 - VII R 56/99, BStBl. II 2002, 214).
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2. Die Inanspruchnahme der Klägerin durch den Bescheid gemäß § 278 Abs. 2 AO ist nicht verjährt. Für die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers gemäß § 278 Abs. 2 AO ist im Gesetz keine zeitliche Einschränkung vorgesehen. Demgemäß hatte nach der Rechtsprechung des BFH der Beklagte keine "Anfechtungsfrist" zu beachten und insbesondere keine Veranlassung, auf die kurzen Anfechtungsfristen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. Rücksicht zu nehmen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 - VII R 56/99, a.a.O.). Im Streitfall ist in gleicher Weise das Anfechtungsgesetz a.F. anzuwenden, da die Rechtshandlungen vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen wurden (vgl. § 20 Abs. 1 AnfG n.F.). Aber auch wenn man den Auffassungen in der Literatur folgt, dass eine zeitlich unbeschränkte Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nicht in Betracht komme, so wird hier in Analogie zu § 3 Abs. 1 AnfG die Anwendung einer Frist von 10 Jahren seit dem Zeitpunkt der unentgeltlichen Zuwendung für die Geltendmachung der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO vertreten (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 278 Rz 17; Kruse in Tipke/Kruse, AO, § 278 Tz 4; Geist in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Rz 8 zu § 278 AO). Der Auffassung der Klägerin, hier solle eine kürzere Frist von vier beziehungsweise zwei Jahren gelten, ist aber nicht zu folgen. Denn es gereichte letztlich ihr zum Vorteil, wenn der Beklagte zunächst die Vollstreckung der Steuerrückstände bei B versucht hat und sie erst dann in Anspruch genommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 - VII R 56/99, a.a.O.). Da die Möglichkeit der Aufteilung der Steuerschuld zusammenveranlagten Eheleuten die Möglichkeit gibt, die Vollstreckung zu erschweren bzw. zu vereiteln, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass die zeitliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers durch Bescheid gemäß § 278 Abs. 2 AO nicht zu kurz zu bemessen ist. Wegen der sich in der Praxis regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinziehenden Aufteilungsverfahren darf die Frist für die Inanspruchnahme nicht zu kurz bemessen werden und ist in einer Dauer von wenigstens 10 Jahren gerechtfertigt (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, a.a.O.; Kruse in Tipke/Kruse, AO, a.a.O.). Jedenfalls aber erfolgte die Inanspruchnahme der Klägerin durch Bescheid gemäß § 278 Abs. 2 AO noch innerhalb dieser in der Literatur vertretenen zehnjährigen Frist, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte wegen der Anforderungen der Praxis und als Gegengewicht zu den Erschwernissen der Vollstreckung durch die Aufteilung der Steuerschuld hier überhaupt keine Frist zu beachten hatte.
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Im Übrigen geht das Gericht aber auch davon aus, dass B die Rechtshandlungen zu Gunsten der Klägerin in Benachteiligungsabsicht vorgenommen hat, so dass der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. erfüllt und somit die 10-jährige Anfechtungsfrist gem. § 12 Abs. 1 AnfG a.F. anzuwenden wäre, hätte der Beklagte den Bescheid nicht auf die Regelung des § 278 AO gestützt. Sofern man daher hier die Auffassung vertritt, auch im Rahmen des § 278 AO seien in analoger Anwendung die Anfechtungsfristen des Anfechtungsgesetzes zu beachten, so käme auch deswegen nur eine Analogie zu der 10-jährigen Anfechtungsfrist § 12 Abs. 1 AnfG a.F. in Betracht, weil B die Rechtshandlungen einvernehmlich mit der Klägerin in Benachteiligungsabsicht vorgenommen hat. Das Vorliegen dieser Benachteiligungsabsicht schließt das Gericht aus den Kenntnissen in dem bei Gericht anhängigen Verfahren des B und der Klägerin wegen Einkommensteuer 1991 -1997. Die Rechtshandlungen des B dienten insoweit dem Zweck, die hinterzogenen Steuern einem Zugriff des Beklagten zu entziehen und geschahen in der Absicht, Vollstreckungsversuche des Beklagten zu vereiteln. Der Klägerin war diese Benachteiligungsabsicht in gleicher Weise bekannt, wie sie auch von der Geldanlage in Luxemburg wusste.
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3. Der Zuwendungsempfänger darf gemäß § 278 Abs. 2 AO aber nur in dem Maß über die Beschränkung des § 278 Abs. 1 AO hinaus in Anspruch genommen werden, in dem er etwas aus dem Vermögen des Zuwendenden erhalten hat, der Zugriffswert dieses Vermögens also durch Übertragung eines Gegenstandes auf den Zuwendungsempfänger zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers und zu Gunsten des Zuwendungsempfängers vermindert worden ist (BFH-Urteil vom 29. November 1983 - VII R 22/83, BStBl. II 1984, 287).
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a) Mit der Grundstückszuwendung auf Grund der notariellen Urkunde vom 4. April 1995 hat die Klägerin das Grundstück in Leipzig zum Nachteil des Beklagten aus dem Vermögen des B erhalten. Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 12. Mai 2003 für das zugewendete Grundstück einen Wert von 80.000 DM angenommen. Nach den bei der Stadt Leipzig vom Gericht eingeholten Auskünften sind vom Gutachterausschuss für Gartenflächen in der Belegenheit des Grundstücks keine Bodenrichtwerte i.S.d. § 196 BauGB ermittelt worden. Im vom Gutachterausschuss veröffentlichten Marktbericht des Jahres 1995 beliefen sich die Preise für Nichtbauland (Gartenland) auf 25 DM/qm. Die Stadt Leipzig hat weiterhin die Auskunft erteilt, dass die vom Beklagten angenommene Bebaubarkeit des Grundstücks weder zum Zeitpunkt der Zuwendung, noch in der Folgezeit vorlag. Da B für das Grundstück einen Preis von 14.100 DM gezahlt hat, hält es das Gericht für angemessen, diesen Wert ebenfalls der Zuwendung zu Grunde zu legen. Die Inanspruchnahme der Klägerin beschränkt sich in Hinblick auf die Zuwendung des Grundstücks somit auf einen Betrag von 14.100 DM.
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b) Mit Kaufvertrag vom 28. September 1996 hat die Klägerin -vertreten durch B- ein Wohnmobil zum Preis von 281.500 DM erworben, für welches B aus eigenen Mitteln den Kaufpreis in bar gezahlt hat. Dieser Erwerb des Wohnmobils für die Klägerin mit eigenen Mitteln stellt eine Zuwendung dieses Betrages von B an die Klägerin dar, die der Beklagte zu Recht in Höhe des von B an den Verkäufer in bar entrichteten Kaufpreises von 281.500 DM angenommen hat.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin Eigentümerin des Wohnmobils geworden ist, welches B für die Klägerin mit eigenen Mitteln erworben hat.
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Für das Eigentum der Klägerin sprechen zunächst alle äußeren Umstände. Die Klägerin ist in dem Kaufvertrag vom 28. September 1996 als Käuferin und auch in dem Kaufvertrag vom 12. Juli 2000 als Verkäuferin benannt. Das Wohnmobil ist auf die Klägerin zugelassen worden und die Klägerin war somit Halter des Kraftfahrzeugs. Schließlich hat die Klägerin auch die Versicherung für das Wohnmobil auf ihren Namen abgeschlossen, die Versicherungsprämien und die Reparaturrechnungen für das Wohnmobil bezahlt.
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Für ein Eigentum des B spricht lediglich die bloße Behauptung der Klägerin, B hätte das Wohnmobil für sich selbst erworben. Diese Behauptung wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt, vielmehr ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Erzeugung, dass Vertretung i. S. d. §§ 164 ff. BGB vorliegt: Durch die Benennung der Klägerin im Kaufvertrag sind dem Verkäufer des Wohnmobils das Handeln des B als Vertreter und die Vertretene bekannt geworden und aus der Eintragung der Klägerin in den Kaufvertrag ist zu schließen, dass der Verkäufer die Übereignung des Wohnmobils an den Kläger als Vertreter der Klägerin vorgenommen hat.
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Im übrigen ist anzunehmen, dass es dem Verkäufer des Wohnmobils auch nicht darauf angekommen ist, dass das Eigentum von dem persönlich handelnden B erworben wird, sondern hier vielmehr ein "Geschäft für den, den es angeht" (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005 Rz 8 zu § 164) vorliegt. Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Gerichts hier anwendbar, da ungeachtet des hohen Kaufpreises der Kauf mit Barzahlung ganz kurzfristig und ohne weitere Formalitäten abgewickelt wurde. Den als fehlend behaupteten Vertreterwille des B sieht das Gericht als Schutzbehauptung an, welche im Einklang mit der Benachteiligungsabsicht steht.
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In Höhe des Kaufpreises von 281.500 DM ist die Klägerin somit zu Recht vom Beklagten gemäß § 278 Abs. 2 AO in Anspruch genommen worden.
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c) Mit Darlehensvertrag vom 26. November 1993 haben die Klägerin und B als Gesamtschuldner ein Darlehen über 100.000 DM bei der Kreissparkasse Bad Marienberg aufgenommen. Gem. § 421 BGB waren aufgrund der Gesamtschuldnerschaft sowohl die Klägerin als auch B nach der Berechtigung des Gläubigers zur Erbringung der gesamten Leistung, hier der gesamten Zins- und Tilgungsleistungen, verpflichtet. Auf dieses Darlehen hat nur B Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 49.000 DM erbracht. Gem. § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkte die teilweise Erfüllung auch für die Klägerin als andere Gesamtschuldnerin. Insoweit ist die Klägerin von ihrer Verpflichtung frei geworden. Da der Gläubiger aber berechtigt war, die ganze Schuld von B zu verlangen, ist die Ansicht der Klägerin zutreffend, dass B in erster Linie auf eigene Schuld geleistet hat. Allerdings sind gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Gem. § 426 Abs. 2 BGB besteht aber eine Ausgleichspflicht des einen Gesamtschuldners für die über die anteilige Verpflichtung hinausgehenden an den Gläubiger erbrachten Leistungen des anderen Gesamtschuldners. Daher hat B einen Ausgleichsanspruch für die hälftigen von ihm erbrachten Zahlungen, da er mit den Zins- und Tilgungsleistungen auch die Klägerin befreit hat. Ein solcher Ausgleichsanspruch ist von B gegenüber der Klägerin aber nicht geltend gemacht worden, so dass B durch den Verzicht auf den Anspruch der Klägerin daher einen Vermögenswert in Höhe der Hälfte der erbrachten Zahlungen zugewendet hat. In Höhe der Ausgleichspflicht der Klägerin von 24.500 DM ist durch den Verzicht auf die Geltendmachung durch B von der Zuwendung eines Vermögenswertes an die Klägerin auszugehen. Soweit der Kläger diese Ausgleichspflicht gegenüber der Klägerin nicht geltend gemacht hat, ist darin eine ehebedingte Zuwendung zu sehen, welche dem Geltungsbereich des § 278 Abs. 2 AO unterfällt (BFH-Urteil vom 20. September 1994 - VII R 40/93, BFH/NV 1995, 485). Die Inanspruchnahme der Klägerin ist hinsichtlich der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf diesen Betrag zu beschränken.
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4. Ermessen
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Der Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Inanspruchnahme der Klägerin nach § 278 Abs. 2 AO ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht im Rahmen des § 102 FGO zu überprüfen ist. Zwar sind im Rahmen der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO erfolglose Vollstreckungsversuche gegenüber dem Zuwendenden nicht erforderlich. Die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers ist aber regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde ihren Steueranspruch beim Zuwendenden reibungslos realisieren kann, weil diese von der ihr eingeräumten Erweiterung der Vollstreckungsmöglichkeiten zur Realisierung des Steueranspruchs dann keinen Gebrauch machen muss (Zöllner im Pahlke/König, Abgabenordnung, § 278 Rz 10). Im Umkehrschluss reichte es im Streitfall zur Begründung der Ermessensentscheidung aus, dass der Beklagte in dem Bescheid ausführt, die Inanspruchnahme der Klägerin sei erforderlich, weil durch die Vollstreckungsmaßnahmen gegen B die rückständigen Beträge nicht eingezogen werden konnten. Denn im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, kann der Erlass eines Bescheids nach § 278 Abs. 2 AO bei Uneinbringlichkeit der Steuerschuld beim Steuerschuldner nur unter außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein (vgl. BFH- Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84, BStBl. II 1988, 176). Solche Umstände sind im Streitfall weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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