Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 2319/03 Z
Tatbestand
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Strittig ist die Einreihung von Fahrradrahmen mit Zubehörteilen.
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Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Verkauf von Fahrrädern und Zubehör für den Radsport ist. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma R GmbH -R-.
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In der Zeit von September 2002 bis Juli 2003 fand bei R eine Einfuhrhandelsprüfung für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. August 2002 statt. Dabei wurde festgestellt, dass R in der Zeit vom 16. Januar 2002 bis 31. Juli 2002 insgesamt 129 Sendungen von sog. "frame sets" und "parts kits" eingeführt hat. Bis Ende 2001 hatte R bei ihrer Lieferfirma T Inc., Taiwan grundsätzlich montierte Fahrräder und diverses Fahrradzubehör bzw. diverse Fahrradteile bestellt und eingeführt. Danach änderte R ihre Geschäftsabwicklung dahin gehend, dass -bis auf wenige Ausnahmen bei Einstiegspreismodellen- keine montierten Fahrräder mehr bestellt, sondern Rahmensets ("frame sets") und Zubehörkartons ("parts kits") getrennt voneinander bestellt wurden. Die Rahmensets, die Zubehörkartons und die -ausnahmsweise- montierten Fahrräder wurden zusammen geliefert und gemeinsam gestellt, jedoch getrennt berechnet (d.h. die Lieferfirma erstellte jeweils eine Rechnung für montierte Fahrräder, für die Rahmensets und für die Zubehörkartons; dabei enthielten die Rechnungen je Sendung die gleiche Rechnungsnummer, wobei die Rechnungsnummer für die Fahrräder ohne Zusatz, die Rechnungsnummer für die Rahmensets mit dem Zusatzbuchstaben "A" und die Rechnung für die Zubehörkartons mit dem Zusatzbuchstaben "B" versehen war). Je nach Modell enthielten die betreffenden Zubehörkartons unterschiedliche Komponenten wie Laufräder, Antriebseinheit und Lenkereinheit. Die Rahmensätze enthielten grundsätzlich den Rahmen, die Gabeleinheit sowie den Steuersatz. Teilweise waren zusammen mit den Zubehörkartons weitere Fahrradteile geliefert und gestellt worden (z. B. Lenker, Vorbauten, Gabeln, Lenkerhörnchen, Griffe, Bremskabel, Sättel, Sattelstützen, Laufräder, Naben, Speichen, Felgen, Schlauchreifen, Schaltwerke, Umwerfer, Schalthebel, Ketten). Sowohl die Rahmensets als auch die Zubehörkartons wurden als Fahrradrahmen unter der Codenummer 8714 9110 190 (Zollsatz 4,7%) zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Die Einzelteile wurden unter den diversen Codenummern der Position 87.14 (bzw. die Schlauchreifen unter der Codenummer 4011 5000 000) beim Hauptzollamt K - Zollamt R angemeldet und vom Zollamt R ohne Beschau zum freien Verkehr abgefertigt.
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Nach dem Ergebnis der zollamtlichen Begutachtung bei der Betriebsprüfung waren von den zusammen gestellten Rahmensets und Zubehörkartons diese teilweise zusammengehörig zur Zusammenstellung der Modelle MTB 4 Link Comp, MTB 4 Link Elite, MTB 4 Link Race, MTB Freeride Comp, MTB Freeride Race, MTB Fully Comp, MTB Fully Woman und MTB Fully Race, wobei die Rahmensets und Zubehörkartons folgende Bestandteile enthielten:
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· den Fahrradrahmen,
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· die Laufräder mit oder ohne Schlauch, aber ohne Mantel,
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· die Fahrradgabel mit Steuersatz,
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· die Antriebseinheit bestehend aus Innenlager (Tretlager), Zahnkranz und Kurbel ohne Pedale.
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Die Zugehörigkeit der Rahmensets zu den zusammen gestellten Zubehörkartons war aus den in den Rechnungen angegebenen gleichlautenden Artikel-Nummern ("ITEM-No."), welchen bei den Zubehörkartons lediglich der Buchstabe "P" angefügt war, ersichtlich (vgl. Rechnungen bei den F-Belegen, Verwaltungsakte Band II).
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Nach Auffassung der Betriebsprüferin waren die zusammen gestellten Rahmensets und zugehörigen Zubehörkartons, soweit diese innerhalb einer Sendung zu den vorgenannten Modellen zusammengehörten, als unvollständige, noch nicht zusammengesetzte Zweiräder mit Kugellagern in die Codenummer 8712 0030 000 (Zollsatz 15%, Antidumpingzollsatz 5,4% lt. Anhang zur VO (EWG) Nr. 397/1999/Zusatzcode8543, Hersteller T. Manufactoring Co. Ltd. und I. Bike Corporation, Taiwan) des EZT einzureihen (Tz 23 des Prüfungsberichts vom 24. Juli 2003, Bl. 25 bis 50 der Verwaltungsakte Band I, F-Belege Verwaltungsakte Band II). Die Prüferin stützte sich hierzu auf Einreihungsgutachten der Oberfinanzdirektion Cottbus, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin -Zolltechnische Abteilung- vom 22. Januar 2003 (Bl. 9 bis 24 der Verwaltungsakte Band I). Soweit sich gelieferte Rahmensets und Zubehörkartons nicht innerhalb einer Sendung anhand der Artikel-Nummern zu den vorgenannten Modellen zuordnen ließen, beließ es die Prüferin bei der angemeldeten Einreihung (vgl. Tabelle Anlage 2 des Prüfungsberichts vom 24. Juli 2003, Bl. 25 bis 50 der Verwaltungsakte Band I).
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Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und erhob mit Bescheid vom 30. Juli 2003 Zoll-Euro in Höhe von 70.510,33 € und Antidumpingzoll in Höhe von 36.956,83 € nach.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. August 2003 Klage ein, welche mit Zustimmung des Beklagten als Sprungklage erhoben wurde.
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Die Klägerin trägt vor, aus ihrem beigefügten Katalog würde sich ergeben (Prozessakte), dass ihr Handel mit Spezialfahrrädern Kunden bediene, die ein nach spezifischen Wünschen bzw. Vorgaben aus hochwertigen Einzelteilen bzw. einzelnen Bauelementen in unterschiedlicher Art zusammengesetztes Fahrrad wünschten. Sie sei dabei nicht nur Einführer von Fahrradteilen, sondern würde aus diesen Teilen spezielle Fahrräder in Eigenleistung selbst herstellen und unter Umgehung eines Zwischenhandels direkt an ihre Kunden verkaufen. Da sie die Fahrräder individuell für die Kunden konzipiere und zusammenbaue, seien -von im Streitfall nicht relevanten Einzelausnahmen abgesehen- keine in Bauelemente zerlegten, standardisierten und fertigen Fahrräder eingeführt worden. Die Lieferungen der diversen Baugruppen für Fahrräder hätten für die streitigen Einfuhren in keinem einzigen Fall einem "fertigen" Fahrrad im Sinne der Position 87.12 KN entsprochen.
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Die eingeführten Rahmensets und Zubehörkartons würden nur als mögliche Grundbausteine für ein individuell zu konzipierendes Fahrrad dienen. Im Einzelnen hätten die eingeführten Rahmensets den eigentlichen Rahmen ohne Dämpfer, den Steuersatz sowie eine Gabel, welche nicht taiwanesischen, sondern ob US-amerikanischen Ursprungs sei, enthalten. Bei den "4-Link"-Modellen wären anstelle der Sitzstreben bei der Hinterradschwinge lediglich "Dummies" für den Transport eingesetzt gewesen, die eigentlichen Sitzstreben seien getrennt eingeführt worden.
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Die Zubehörkartons hätten die Sattelstütze, die Räder ohne Schlauch und teilweise ohne Mantel enthalten. Zwar hätten die Zubehörkartons auch das Tretlager, die Kurbel, das Schaltwerk und die Kette enthalten, diese hätten aber aus Japan gestammt und seien in Taiwan nur beigepackt worden.
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Zur Vervollständigung der eingeführten Teile zu einem Fahrrad seien noch Sattel, Stoßdämpfer, ggbfs. Sitzstreben, Freilaufzahnkranz, Pedale, Bremsen mit Leitungen und Bremsscheiben sowie Schläuche und Reifendecken erforderlich, welche von ihr teilweise aus Drittländern eingeführt und teilweise aus der Gemeinschaft (Bremsen aus Deutschland, Sättel aus Italien) bezogen worden wären. Der Dämpfer sei insbesondere bei den "4-Link"-Modellen von besonderer Bedeutung für die Funktion und dessen Wert im Verhältnis zu den übrigen Fahrradteilen relativ hoch.
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Es würde kein echtes Bausatzsystem geben, sie führe vielmehr im Spätherbst eines jeden Kalenderjahres eine Verbrauchskontrolle für verkaufte Fahrrad-Bauelemente bzw. Einzelteile durch und würde danach den wahrscheinlichen Verbrauch solcher Bauelemente bzw. Einzelteile für das Folgejahr abschätzen. Die benötigten Warenmengen für den Bau individuell zu gestaltender Fahrräder und hinreichende Einzelteile für den Ersatzteilverkauf würden dann sukzessiv bestellt. Zwar würden die in den Sets enthaltenen Teile zueinander passen, diese würden aber von ihr nach den Kundenwünschen anhand der Katalogmodelle individuell zusammengestellt. Der Hinweis auf ein Katalog-Modell würde allein die Bauart und Beschaffenheit einer technisch spezifizierten Grundausstattung beschreiben, die bei dem Fahrrad verwendet werden soll oder kann, so dass die Modellbezeichnung keinerlei Rückschluss auf ein ganz bestimmtes, vollständiges Musterfahrrad zulassen würde. Da die von ihr verkauften Fahrräder individuell zusammengebaut würden, würden die zusammen gestellten Rahmensets und Zubehörkartons keinen Schluss auf ein von ihr verkauftes, fertiges Fahrrad zulassen. Hinzu komme, dass wegen der unterschiedlichen Rahmengrößen die Bauelemente auch nicht uneingeschränkt untereinander kompatibel wären. Die Betriebsprüfung hätte dies bei ihren Feststellungen nicht hinreichend berücksichtigt, sondern die Haupt-Bauelemente offensichtlich als passend für alle Modellgruppen beurteilt. Insoweit würde hier auch eine nachvollziehbare und schlüssige Dokumentation der Feststellungen der Betriebsprüfung fehlen. Die Einreihungsgutachten der Oberfinanzdirektion Cottbus seien ihr erst durch die Akteneinsicht im Klageverfahren bekannt geworden.
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Mangels einer konkreten Zuordnung der eingeführten Rahmensets und Zubehörkartons zu einem fertigen Fahrrad sei daher die Tarifierung derselben als Teile für Fahrräder geboten. Für die Tarifierung als zerlegtes Fahrrad müssten solche Teile vorhanden sein, die sinnvoll zu einer, wenn auch unvollständigen, Ware zusammengesetzt werden könnten. Da es eine solche aus den jeweiligen Rahmensets und Zubehörkartons zusammengesetzte Ware in ihrem Angebot aber nicht geben würde, käme eine Tarifierung als unvollständiges, zerlegtes Fahrrad nicht in Betracht.
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Die Auffassung des Beklagten, ein vollständiges Fahrrad bestünde im Wesentlichen aus sechs Hauptgruppen und ein unvollständiges Fahrrad würde dann vorliegen, wenn der Rahmen und die Laufräder sowie mindestens zwei weitere Hauptgruppen komplett vorhanden seien, könne an Hand der Kombinierten Nomenklatur nicht nachvollzogen werden. Nach den Unterpositionen zu Pos. 87.14 KN bestünde ein Fahrrad vielmehr aus 11 Baugruppen bzw. Einzelteilen, ohne dass dabei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Teilen unterschieden werde. In den Erläuterungen seien im Einzelnen sogar noch erheblich mehr Teile bzw. Baugruppen von Fahrrädern aufgeführt, ohne dass die vom Beklagten vorgenommene Einteilung nachvollzogen werden könne. Offensichtlich stütze der Beklagte seine Auffassung auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. September 2001 (ZfZ 2002, 172), welches dem Streitfall jedoch nicht zugrundegelegt werden könne. Denn bei den im dortigen Rechtsstreit zu Grunde liegenden Einfuhren von Fahrradteilen hätte sich um solche für standardisierte Fahrräder gehandelt, welche sich von den von ihr vertriebenen Fahrrädern grundlegend unterscheiden würden. Zudem sei eine "doppelte" Anwendung der AV 2a) KN unzulässig, da der Beklagte in einem ersten Schritt ein unvollständiges Element zu einem vollständigen Element hochstilisieren, und dann in einem zweiten Schritt mehrere solcher unvollständigen Bauelemente wie vollständige Baugruppen zusammenfassen und auf diese Art und Weise ein vollständiges Fahrrad konstruieren würde. Anders als dies der Beklagte tun würde, seien aber unabhängig von der Einteilung in Baugruppen lediglich alle eingeführten Einzelteile für ein Fahrrad einem vollständigen Fahrrad gegenüber zu stellen. Zudem komme bei den von ihr vertriebenen "4-Link"-Modellen den fehlenden Sitzstreben und Dämpfern eine hohe Bedeutung zu, weil diese unverzichtbar seien und den Charakter des Fahrrades im Hinblick auf seine Eignung wesentlich mitbestimmen würden, so dass auch deswegen Rahmensets und Zubehörkartons kein unfertiges Fahrrad ergeben würden.
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Eine Nacherhebung der Eingangsabgaben käme auch daher nicht in Betracht, weil der Beklagte im streitbefangenen Zeitraum in unregelmäßigen Abständen Zollbeschauen durchgeführt und dabei die von ihr angemeldete Codenummer nicht beanstandet hätte. Bei den gelegentlichen Beschaumaßnahmen hätte der Beklagte regelmäßig testiert, dass die eingeführten Waren als Fahrradteile zu tarifieren seien. Daher sei sie in der Annahme der Richtigkeit ihrer Anmeldung bestärkt worden und hätte keinen Anlass gehabt, an der von ihr vorgenommen Einreihung der Fahrradteile zu zweifeln. so dass sie Vertrauensschutz genießen würde. Sie selbst hätte einen hier vorliegenden Irrtum nicht erkennen und sich auf die "regelmäßige Einreihung" durch die Abfertigungsstelle verlassen können, so dass geradezu zwangsläufig Gutgläubigkeit vorgelegen hätte. Insbesondere könne ihr nicht vorgehalten werden, dass sie keine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt hätte, weil hierzu keine Verpflichtung bestehen würde.
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Schließlich würde sie anregen, den Streitfall nach gerichtlicher Überprüfung dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen, um das Verfahren abzukürzen und eine gegebenenfalls gebotene Revision entfallen zu lassen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Einfuhrabgabenbescheid vom 30. Juli 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, die von der Klägerin dargelegte Art und Weise ihrer Geschäfts- und Einfuhrgestaltung hätte auf die zolltarifliche Einreihung der hier zu beurteilenden Einfuhrwaren keinen Einfluss. Es würde nicht darauf ankommen, welchen technischen Möglichkeiten und unternehmerischen Zweckbestimmungen die Einfuhrwaren nach ihrer Überlassung zugeführt würden, als vielmehr auf die zolltarifliche Maßgabe bestimmbarer und vorhandener objektiver Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften. Der Vortrag der Klägerin sei anhand des von ihr vorgelegten Katalogs nicht nachvollziehbar, insbesondere würden dort die von ihr selbst behaupteten Bezeichnungen für die Warengruppen nicht erscheinen, so dass die Zuordnung der in dem Katalog aufgeführten Fahrräder zu den eingeführten unvollständigen Fahrrädern zweifelhaft bliebe. Die Klägerin würde sich widersprechen, wenn sie die Rahmensets und Zubehörkartons nicht mehr als zusammengehörig erscheinen lassen wolle, bestreite aber jedenfalls nicht, dass die Rahmensets tatsächlich mit den Zubehörkartons zu einer Einheit verbunden werden könnten, was entscheidend für die Einreihung wäre. Bei der Betriebsprüfung sei gemeinsam mit der Klägerin der Kreis der eingeführten Waren mit ihrem objektiven Beschaffenheitsmerkmalen umfassend bestimmt und abschließend festgelegt worden. Von der Nacherhebung seien nur die Einfuhrsendungen umfasst, bei denen auf Grund von Bestellnummern, Rechnungsnummern, Artikelnummern, Packstücken sowie der Anzahl der Rahmensets und Zubehörkartons eine eindeutige Zuordnung festgestellt worden wäre.
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Der Hinweis der Klägerin auf die Kompatibilität der Fahrradteile mit Waren des zollrechtlich ungebundenen Verkehrs sei unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg, dessen Auffassung sich der Beklagte anschließe, würde ein Fahrrad aus dem Rahmen, der Gabel, dem Lenker, der Antriebseinheit sowie den Laufrädern bestehen. Teilweise seien in den Zubehörkartons neben dem Vorbau auch der Lenker bzw. teilweise nur der Vorbau ohne Lenker enthalten gewesen. Aber auch soweit bei den streitgegenständlichen Rahmensets und Zubehörkartons die Lenker fehlen würden, seien die Waren mit den übrigen wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen als unvollständiges Fahrrad einzureihen.
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Bezüglich des geltend gemachten Nacherhebungsverbots würde die Klägerin verkennen, dass sich das Ergebnis der Beschauen anderer Einfuhrsendungen nicht auf die streitbefangenen Einfuhren erstrecken würde. Hier sei ausschlaggebend, dass die streitgegenständlichen Einfuhren keiner Beschau unterzogen worden wären.
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Die Klägerin hätte die eingeführten Rahmensets und Zubehörkartons unter der Pos. 87.14 KN angemeldet. Da die Anmeldung schlüssig gewesen wäre, wäre nachvollziehbar, dass die Zolldienststelle in Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage zu keiner geänderten zolltariflichen Einreihung gelangt sei. In den streitgegenständlichen Fällen hätten Beschaumaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen der Abfertigungszollstelle gestanden, so dass ein Absehen von einer Zollschau nicht zu beanstanden sei. Die Einfuhrvorgänge, bei denen eine Beschau durchgeführt worden sei und auf die sich die Klägerin berufen würde, seien nicht repräsentativ für die streitbefangenen Einfuhren. Auch soweit hier ein Irrtum der Zolldienststelle vorliegen würde, würde es sich dabei nicht um einen sog. "aktiven" Irrtum im Sinne der einschlägigen Vorschriften handeln, sondern die Zolldienststelle hätte die Angaben der Klägerin einfach übernommen. Da ein zollamtlicher Irrtum noch nicht dessen Nichterkennbarkeit durch den Beteiligten einschließen würde, führe dies nicht zu einem Nacherhebungsverbot. Der Irrtum sei für die Klägerin vielmehr erkennbar und diese durchaus in der Lage gewesen, sich anhand der einschlägigen Vorschriften über die zutreffende Einreihung der eingeführten Waren zu informieren. Angesichts der Vielzahl der eingeführten Sendungen hätte es im eigenen Interesse der Klägerin gelegen, sich Gewissheit über die Einreihung der eingeführten Waren zu verschaffen. Insbesondere nach der Änderung ihrer Geschäftsabwicklung hätte sich die Klägerin durch eine verbindliche Zolltarifauskunft Klarheit darüber verschaffen können, wie nunmehr die eingeführten Rahmensets und Zubehörkartons einzureihen seien.
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Ergänzend wird auf die mit Blattzahlen bezeichneten Schriftstücke in der Prozessakte und in den Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30. Juli 2003 für die eingeführten Rahmensets und Zubehörkartons Zoll-Euro in Höhe von 70.510,33 € und Antidumpingzoll in Höhe von 36.956,83 € nacherhoben.
1.
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Gem. Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften mit späteren Änderungen -ZK- sind nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasste Abgaben nachträglich buchmäßig zu erfassen.
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Bei der Einfuhr der in der Anlage 2 zum Prüfungsberichts vom 24. Juli 2003 im einzelnen aufgeführten Rahmensets und Zubehörkartons sind diese mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, da die Waren als Fahrradrahmen der Codenummer 8714 9110 190 der Kombinierten Nomenklatur -KN- angemeldet und die Eingangsabgaben nach dem Zollsatz von 4,7% erhoben worden waren. Gesetzlich geschuldet war hingegen Zoll-Euro in Höhe des Drittlandszollsatzes von 15% sowie Anti-Dumpingzoll in Höhe von 5,4%, weil die eingeführten Waren als unvollständige Fahrräder unter die Codenummer 8712 0030 000 KN einzureihen waren.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des BFH (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 - VII R 1/99, BFH/NV 2000, 1266 und vom 09. Oktober 2001 - VII R 69/00, BFH/NV 2002, 560; ZfZ 2002, 46) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften -AV- 1 und 6 für die Auslegung der KN). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Außerdem gibt es Erläuterungen, die bezüglich des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden sind und ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen.
a)
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Nach der AV 2a Satz 1 gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand (bei der Einfuhr) bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Welches die wesentlichen, d.h. charakterbestimmenden, Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall regelmäßig aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, ggf. aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen. Das Fehlen einer eigenen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Elemente einer Ware für sich allein hat dabei nicht zwingend zur Folge, dass (noch) nicht vorhandene Elemente notwendig zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware rechnen. Denn das Fehlen eines bestimmten Elements ist gerade kennzeichnend für das Wesen eines unfertigen Produkts und dieser Umstand zeigt zunächst nur den Unterschied zwischen dem unfertigen und dem fertigen Produkt auf. Ein weiterer zwingender Schluss lässt sich hieraus jedoch nicht ziehen, es bedarf vielmehr der besonderen Prüfung, ob die schon vorhandenen Merkmale bereits die charakterbestimmenden Merkmale aufweisen. Umstände des Vertriebs, die Beschreibung in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, der Umfang der tatsächlichen Verwendung und die Bezeichnung der Ware im Handelsverkehr sind insoweit keine Kriterien, aus denen unmittelbar die Einreihung einer Ware folgt. Gleichwohl lassen sich hieraus etwa bei Spezialanfertigungen, anders als bei gängigen Handelswaren, bei denen es nur einen Verwendungszweck gibt oder dieser auf der Hand liegt, wertvolle Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewinnen (BFH-Urteil vom 09. Oktober 2001 - VII R 69/00, a.a.O.). Für die Frage, ob nicht vorhandene Elemente notwendig zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware rechnen oder nicht, kann dabei von Bedeutung sein, ob ohne deren Vorhandensein ein Ware nicht mehr als eine solche erkannt und identifiziert werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1998 - VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400; ZfZ 1998, 372).
b)
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Nach der AV 2a Satz 2 gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die als nach den Bestimmungen der AV 2a Satz 1 als vollständig oder fertig geltende Ware, wenn diese zerlegt oder nicht zusammengesetzt gestellt wird. Die Erläuterungen zum HS führen für die Anwendung der AV 2a Satz 2 aus, dass zerlegte oder nicht zusammengesetzte Waren im Sinne diese Vorschrift solche sind, deren verschiedene Teile dazu bestimmt sind, entweder durch Hilfsmittel wie Schrauben, Muttern, Bolzen usw. oder z.B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden, sofern sich dabei tatsächlich nur um ein Zusammensetzen handelt, und dass es dabei nicht auf die Kompliziertheit des Zusammensetzens ankommt, die verschiedenen Teile bei der Vervollständigung zu einer fertigen Ware jedoch keiner weiteren Bearbeitung unterzogen werden dürfen.
c)
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Aus dem systematischen und inhaltlichen Zusammenhang der Vorschriften AV 2a Satz 2 und AV 2a Satz 1 folgt, dass für die Anwendung der Vorschriften auf den Streitfall zunächst in einem ersten Schritt gedanklich zu untersuchen ist, ob die in den in einer Sendung eingeführten und zusammen gestellten Rahmensets und Zubehörkartons enthaltenen Teile zu einem unvollständigen Fahrrad zusammenzusetzen sind. Die eingeführten Rahmensets und Zubehörkartons unterfallen insoweit der Anwendung der Vorschrift AV 2a Satz 2, weil die einzelnen Teile durch einfaches Montieren mittels Steck- und Schraubverbindungen zusammengefügt und keiner weiteren Behandlung unterzogen werden, so dass es sich hier um ein einfaches Zusammensetzen im Sinne dieser Vorschrift handelt.
d)
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Diese gedanklich zusammengesetzten Einzelteile sind dann in einem zweiten Schritt unter Anwendung der Vorschrift AV 2a Satz 1 dahingehend zu beurteilen, ob es sich bei diesen so gedanklich zusammengesetzten Einzelteilen um ein als vollständig bzw. fertig geltendes Fahrrad im Sinne der Vorschrift handelt. Dabei stellt sich die Frage, ob die Zusammenstellung bereits die wesentlichen, charakteristischen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen, fertigen Fahrrades der Codenummer 8712 0030 000 KN aufweist.
aa)
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Zur Beurteilung, was unter einem vollständigen, fertigen Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN zu verstehen ist, ist zunächst von dem Wortlaut der Codenummer 8712 0030 000 KN auszugehen. Danach unterfallen dieser Position zweirädrige Fahrräder, ohne Motor und ohne Kugellager. Die Erläuterungen zu Pos. 87.12 HS führen hierzu weiter aus, dass zu dieser Position mit Hilfe von Pedalen angetriebene Fahrzeuge, z. B. gewöhnliche Zweiräder gehören. Die Anm. 4 zu Kapitel 87 KN bestimmt schließlich, dass zur Pos. 87.12 KN auch alle zweirädrigen Kinderfahrräder gehören.
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In einer Zusammenschau der vorgenannten Bestimmungen ist daher davon auszugehen, dass ein vollständiges, fertiges Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN vorliegt, wenn es sich um einen zweirädriges Fahrzeug handelt, welches zur Fortbewegung von Pedalen angetrieben wird. Für ein vollständiges, fertiges Fahrrad sind damit in Hinblick auf die Funktion der pedalangetriebenen Fortbewegung mittels zweier Räder wenigstens der Rahmen mit der Gabel und dem Steuersatz, der Vorbau und der Lenker sowie der Sattel, die Räder und die Kurbel mit den Pedalen erforderlich. In Hinblick auf die Funktion auch der sicheren Fortbewegung gehören zu einem fertigen Fahrrad sicherlich auch die Bremsen, da der Begriff der Fortbewegung von einem zu einem anderen Ort auch die willentliche Beendigung des Vorgangs am anderen Ort einschließt. Bezüglich des Antriebs für das Ingangsetzen des Fortbewegungsvorgangs von einem Ort ist ein Kettenantrieb allerdings nicht erforderlich. Entwicklungshistorisch ist der Antrieb eines Fahrrades über eine Kette von einem an den Pedalen befestigten Kettenblatt zu einem am Hinterrad angebrachten Zahnkranz erst im Jahr 1878 erfolgt. Die historische Entwicklung des Fahrrades ging von einem Laufrad im Jahr 1817 aus -welches nicht der Codenummer 8712 0030 000 KN unterfällt-, und führte über ein sog. Velociped im Jahr 1864 bzw. Hochrad im Jahr 1870, bei dem die Kurbel mit den Pedalen an der Achse des Vorderrades angebracht war, erst zu einem Kettenantrieb am Vorderrad. Erst dann setzte sich der im Jahr 1878 eingeführte und nunmehr übliche Kettenantrieb über das Hinterrad durch (vgl. Enzyklopädie wikipedia im Internet, Stichwort "Fahrrad"). Hinsichtlich der mittlerweile seit über hundert Jahren eingetretenen Entwicklung ist unter einem vollständigen, fertigen Fahrrad aber ein über eine Kette, ein an den Pedalen angebrachtes Kettenblatt und ein an den Hinterrädern angebrachtes Ritzel (bzw. Zahnkranz) angetriebenes Zweirad zu verstehen.
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Diese Auslegung wird auch durch die Erläuterungen zu Pos. 87.12 HS gestützt, wonach unter die Codenummer 8712 0080 000 KN -Fahrräder, ohne Motor und ohne Kugellager, andere als Zweiräder- neben konventionellen Fahrrädern auch Fahrradspezialausführungen, wie z. B. sog. Einräder fallen, bei denen die Kurbel mit den Pedalen direkt an der Achse des einen Rades angebracht ist. Denn die ausdrückliche Erwähnung, dass Einräder trotz gewisser Abweichungen von den konventionellen Fahrrädern dennoch unter die Pos. 87.12 KN zu subsumieren sind, bedeutet nichts anders, als dass konventionelle Fahrräder den Regelfall für die Zuweisung zu der Pos. 87.12 HS aufweisen. Da nach den Erläuterungen zu Pos. 87.12 HS neben den konventionellen Fahrrädern weiterhin Rennzweiräder der Pos. 87.12 KN unterfallen, welche für eine besonders schnelle Fortbewegung mit einer Gangschaltung versehen sind, lässt dies in gleicher Weise darauf schließen, dass es für den Regelfall eines konventionellen Fahrrades auf die schnelle Fortbewegung nicht ankommt und somit eine Gangschaltung für ein vollständiges, fertiges Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN nicht erforderlich ist.
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Anbauten, welche der Verkehrssicherheit (bsp. Vorder- und Rücklicht, Trafo, sog. Katzenaugen), dem Komfort (bsp. Dämpfungs- und Federungselemente), dem Schutz der Kleidung (beispielsweise Schutzbleche, Kettenschutzkästen) oder dem Transport von Gegenständen dienen (Gepäckträger, Trinkflaschenhalter), gehören ebenfalls nicht notwendig zu einem vollständigen, fertigen Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN, weil diese für die Fortbewegung mit einem durch Pedale angetriebenen zweirädrigen Fahrrad nicht erforderlich sind und die eigentliche Funktion nicht berühren.
bb)
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Für die Frage, ob die vorhandenen, gedanklich zu einem unvollständigen Fahrrad zusammengesetzten Teile bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen oder fertigen Fahrrades der Codenummer 8712 0030 000 KN in dem oben dargelegten Sinne besitzen, ist darauf abzustellen, ob nicht vorhandene Teile notwendig zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines vollständigen Fahrrads rechnen oder nicht. Dabei kann dabei von Bedeutung sein, ob ohne das Vorhandensein dieser Teile die gedanklich zu einem unvollständigen Fahrrad zusammengesetzten Teile nicht mehr als ein Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN erkannt und identifiziert werden können. Mit anderen Worten kommt es darauf an, ob ausgehend von den gedanklich zusammengesetzten Teilen -Fahrradrahmen, Laufräder ohne Schlauch und ohne Mantel, Fahrradgabel mit Steuersatz und Antriebseinheit bestehend aus Innenlager (Tretlager), Zahnkranz und Kurbel ohne Pedale- die zu einem vollständigen Fahrrad -bestehend aus Rahmen mit Gabel und Steuersatz, Vorbau mit Lenker, Sattel, den Rädern und der Kurbel mit den Pedalen sowie der Bremsen und der Kette mit Kettenblatt und Ritzel- fehlenden Teile dazu führen, dass die zusammengesetzten Teile nicht mehr als ein Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN erkannt und identifiziert werden können.
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Der Beklagte vertritt unter Heranziehung der Einreihungsgutachten der Oberfinanzdirektion Cottbus, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin -Zolltechnische Abteilung- vom 22. Januar 2003 (vgl. gleichen Wortlaut der NEH in den Erläuterungen zu Pos. 87.12 HS; eingefügt durch VSF N 41 2004 Nr. 250 vom 1. Juni 2004) hierzu der Auffassung, ein unvollständiges Fahrrad würde dann vorliegen, wenn der Rahmen und die Laufräder (auch ohne Bereifung) vorhanden seien sowie mindestens zwei weitere Bauelementgruppen aus den Gruppen Gabeleinheit, Lenkereinheit, Antriebseinheit oder Bremssystem komplett vorliegen würden, wobei bei der Antriebseinheit die Pedale und beim Bremssystem die Bremsbeläge nicht erforderlich seien. Der Beklagte hat dabei offensichtlich dem Rahmen und den Laufrädern die größte Bedeutung beigemessen und die übrigen Fahrradteile insgesamt einer wohl eher überschlägigen, mengenmäßigen Betrachtung unterzogen, wobei er dann beim Vorhandensein der überwiegenden Menge an Haupt-Bauelementen das Vorliegen eines unvollständigen bzw. unfertigen Fahrrads angenommen hat. Auch wenn der Beklagte zutreffend Rahmen und Laufrädern als zentrale Bestandteile eines fertigen Fahrrades angesehen hat, wird im übrigen diese eher überschlägige Betrachtung nach den vorgenannten Grundsätzen der Beurteilung des Vorliegens einer unvollständigen Ware nicht gerecht und der Klägerin ist zuzugeben, dass sich die vom Beklagten vorgenommene Einteilung der Bestandteile eines fertigen Fahrrades in Hauptgruppen anhand der Codenummern zu der Pos 87.14 KN nicht nachvollziehen lässt.
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Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 6. September 2001 (IV 43/99, ZfZ 2002, 172) angenommen, die fünf Bauelemente Rahmen, Gabel, Lenker, Antriebseinheit und Laufräder würden die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Fahrrades ausmachen, und ein unvollständiges Fahrrad dann vorliegen, wenn der Fahrradrahmen und die Laufräder sowie wenigstens zwei weitere Bauelemente vorhanden seien. Das Finanzgericht Hamburg hat bei der Bestimmung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale den Bremsen nicht diese wesentliche Bedeutung zugemessen, weil diese ein Fahrrad nicht in der Weise wie insbesondere Rahmen, Gabel und Lenkung prägen würden. In der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Anwendung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (ABl. EG 1997 Nr. L 16/55), auf die sich das Finanzgericht Hamburg ergänzend zur Bestätigung seiner Rechtsauffassung stützt, sind die Bremshebel aber wiederum als wesentliche Fahrradteile aufgeführt. Da bei den eingeführten Fahrradteilen, über deren Einreihung das Finanzgericht Hamburg entschieden hat, aber die Laufräder fehlten, die das Finanzgericht Hamburg für das Vorliegen eines unvollständigen Fahrrades für unverzichtbar hielt, kam es darauf nicht entscheidend an.
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Dem Finanzgericht Hamburg ist insoweit zuzustimmen, dass ausgehend von den Erläuterungen zu Pos. 87.12 HS Fahrradrahmen und Laufräder für das Vorhandensein eines mit Hilfe von Pedalen angetriebenen Zweirads unverzichtbar sind. Wegen der herausragenden Bedeutung dieser Teile für das vollständige bzw. fertige Fahrrad ist diesen eine zentrale Bedeutung zuzuweisen. Ohne diese Teile ist eine Zusammenstellung übriger -auch zusammenpassender und zusammengehöriger- Fahrradteile nicht als unvollständiges Fahrrad zu identifizieren, sondern bleibt ein Konglomerat von Teilen.
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Aus den Erläuterungen zu Kap. 87 HS ergibt sich weiter, dass beispielsweise Fahrräder ohne Sattel und ohne Reifen als unvollständige oder unfertige Fahrräder wie ein vollständiges oder fertiges Fahrrad einzureihen sind, es folglich auf die Bereifung der Laufräder nicht ankommt. Unter Zugrundelegen der oben dargelegten Überlegung, welche Teile vorliegen müssen, um diese zusammengesetzt als ein Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN erkennen und identifizieren zu können, bedarf es noch der Bauteile, die die Laufräder mit dem Rahmen verbinden. Dies ist die Vordergabel mit dem Steuersatz und bei einer Dämpfung des Hinterrades die Hinterradschwinge. Nach Ansicht des Senats bedarf es insoweit des Federungs- oder Dämpfungselements aber nicht, da bei Vorhandenseins der Hinterradschwinge die Verbindung des Rahmens und des Hinterrades auch ohne ein solches hergestellt ist. Dabei hat der Senat dem Umstand, dass bei den eingeführten "4-Link"-Modellen die Sitzstreben fehlten und für den Transport sog. "Dummies" (d.h. nicht zur endgültigen Verwendung bestimmte Kunststoffteile, die beim fertigen Rad durch die eigentlichen Sitzstreben ersetzt werden) an deren Stelle eingesetzt waren, keine Bedeutung beigemessen. Denn für die Verbindung des Hinterrads mit dem Rahmen bedarf es der Sitzstreben ebenfalls nicht. Schließlich kommt für die Identifizierung der zusammengefügten Teile als ein "mit Hilfe von Pedalen angetriebenes Zweirads" noch wenigstens die Kurbel mit Kettenblatt und das Tretlager als Verbindung zum Rahmen hinzu. Diese zusammengesetzten Teile sind wenigstens erforderlich, um sie als Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN erkennen zu können. Nicht erforderlich ist hingegen ein Sattel, was sich, wie oben bereits angeführt, ebenfalls aus den Erläuterungen ergibt. Insoweit kann auch die Sattelstütze zu den nicht erforderlichen Teilen gerechnet werden, da diese nur die Verbindung des Sattels mit dem Rahmen darstellt. Nicht erforderlich zur Identifizierung der zusammengesetzten Teile zu einem Fahrrad sind auch Ritzel bzw. Zahnkranz, Kette und die eigentlichen Pedale, weil bereits das Vorhandensein der Kurbel die Art des pedalgetriebenen Antriebs unzweifelhaft erkennen lässt. Schließlich ist auch das Vorhandensein von einem Vorbau mit einer Lenkstange (Lenker) und von Bremsen nicht erforderlich, weil diese Teile zur Identifizierung eines Fahrrades ebenfalls nicht zwingend erforderlich sind. Die Unverzichtbarkeit dieser Teile für die Funktion eines Fahrrades ist hier nicht von Belang, da es bei der unvollständigen bzw. unfertigen Ware auf das vollständige Funktionieren gerade nicht ankommt. Da es auf den Wert der eingeführten Waren in Hinblick auf den Gesamtwert des vollständigen Fahrrades genauso wenig ankommt wie auf eine Erfüllung der Funktion, ist somit das Vorliegen von Fahrradrahmen und Laufrädern (ohne Bereifung), Vordergabel mit Steuersatz und evtl. Hinterradschwinge sowie Kurbel ausreichend, um diese Teile -gedanklich zusammengefügt- als unvollständiges Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN erkennen und identifizieren zu können.
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Die vom Beklagten vorgenommene Einteilung nach Baugruppen ist für diese Beurteilung, ob die vorhandenen Teile zusammengesetzt bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen oder fertigen Fahrrades der Codenummer 8712 0030 000 KN besitzen, unergiebig. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob man die vorhandene Teile gedanklich zunächst zu Baugruppen, und diese Baugruppen dann weiter gedanklich zu einem unvollständigen Fahrrad zusammensetzt. Für die Beurteilung, ob die vorhandenen Teile als unter Anwendung der AV 2a als Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN einzureihen sind, kommt es auf das Ergebnis der gedanklich zusammengesetzten Teile in ihrer Gesamtheit, und nicht auf Zwischenschritte des gedanklichen Zusammensetzens an.
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Diese aufgeführten Teile sind in den eingeführten -zusammen gestellten- Rahmensets und Zubehörkartons enthalten und somit die Rahmensets und zugehörigen Zubehörkartons als vollständiges Fahrrad der Codenummer 8712 0030 000 KN einzureihen.
2.
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Ohne Bedeutung ist es, ob und inwieweit die Klägerin die in den jeweiligen Rahmensets und Zubehörkartons enthaltenen Teile tatsächlich zu Fahrrädern zusammensetzt und diese vertreibt. Denn dies ändert nichts an der objektiven Beschaffenheit und der objektiven Eignung der Teile, zu einem vollständigen Fahrrad zusammengesetzt werden zu können. Allein auf diese objektive Eignung, auch unabhängig von den von der Klägerin vertriebenen Spezialanfertigungen zu Fahrrädern zusammengesetzt als gängige Handelsware vertrieben werden zu können, kommt es für die Beurteilung an, ob die unvollständigen Fahrräder wie die fertigen Fahrräder einzureihen sind. Aber auch nach dem von der Klägerin vorgelegten Katalog kommt es offensichtlich in erster Linie bei den von der Klägerin gefertigten Fahrrädern darauf an, die für die entsprechende Körpergröße des Kunden passende Rahmengröße und die gewünschten, passenden Anbauteile auszuwählen. Daraus folgt aber noch nicht, dass nicht für einen Großteil der Kunden der Klägerin die entsprechenden Teile für den Zusammenbau eines fertigen Fahrrads bereits in den eingeführten Rahmensets und Zubehörkartons enthalten sind. Die objektive Eignung der zusammen eingeführten Rahmensets und Zubehörkartons, zu einem fertigen Fahrrad zusammengesetzt werden zu können, hat die Klägerin auch nicht bestritten. Gerade darauf kommt es für die Anwendung der AV 2a Satz 1 aber an.
3.
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Der Beklagte war nicht an der Nacherhebung der geschuldeten Eingangsabgaben gehindert.
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Einer Nacherhebung steht insoweit nicht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK entgegen. Gem. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK hat keine nachträgliche buchmäßige Erfassung nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK zu erfolgen, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ist ein sog. aktiver Irrtum der Zollbehörde erforderlich. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Zollbehörde aktiv am Entstehen des Irrtums mitgewirkt hat; also dann, wenn die zuständige Behörde den Irrtum begeht, nicht jedoch, wenn sie ihm unterliegt. Ein möglicherweise durch eine andere Abfertigungszollstelle, welche die gleichen Waren abgefertigt hat, begangener aktiver Irrtum kann nicht berücksichtigt werden, weil es nur auf den Irrtum der im Streitfall abfertigenden Zollstelle ankommt (BFH-Beschluss vom 22. November 1994 VII B 140/94, BFHE 176, 170).
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Im Streitfall hat das Hauptzollamt K - Zollamt R die Waren ohne Beschau zum freien Verkehr abgefertigt und die von der Klägerin angemeldeten Angaben bei der Abfertigung übernommen, wozu sie nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt war (vgl. Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Rn 1 zu Art. 68 ZK). Weil die Zollstelle somit die fehlerhafte Einreihung nicht aktiv selbst vorgenommen hat, sondern dem Irrtum bei der Einreihung durch Annahme der von der Klägerin angemeldeten Codenummer unterlegen ist, war die zu niedrige Erhebung von Eingangsabgaben nur Folge des vorhergehenden Irrtums der fehlerhaften Einreihung, dem die Abfertigungszollstelle passiv unterlegen ist. Da es daher im Streitfall schon an einem aktiven Irrtum des Hauptzollamt K - Zollamt R fehlt, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin gutgläubig gehandelt hat und ob ein solcher Irrtum für sie erkennbar war, nicht an.
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Auch soweit eine andere Abfertigungszollstelle auch nach einer durchgeführten Beschau die fehlerhafte Einreihung durch die Klägerin nicht beanstandet hätte, ist dies für den Streitfall unerheblich, weil es nur auf den Irrtum des Hauptzollamt K - Zollamt R ankommt, welches die Abfertigungen im Streitfall vorgenommen hat. Die Behauptung der Klägerin, dass auch das Hauptzollamt K - Zollamt R nach einer Beschau die eingeführten Rahmensets und Zubehörkartons unter der angemeldeten, unzutreffenden Codenummer abgefertigt hätte, wird bereits durch die von ihr vorgelegten Zollbelege nicht bestätigt. Denn in diesen Fällen sind keine einander zugehörigen Rahmensets und Zubehörkartons eingeführt worden. Aber auch dann würde kein sog. "aktiver" Irrtum der Abfertigungszollstelle vorliegen, wenn diese auch nach einer Beschau die von der Klägerin angemeldete Codenummer nur übernommen hat (BFH-Urteil vom 7. September 1993 - VII R 128/92, BFH/NV 1994, 672).
3.
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Da die allein entscheidungserhebliche Frage nach den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Fahrrades der Codenummer 8712 0030 000 KN in erster Linie eine Frage der zolltariflichen Rechtsanwendung und nicht eine solche der Auslegung des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts ist, kam die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 28. April 1998 - VII R 83/96, a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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