Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1029/05


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin zum Vorsteuerabzug aufgrund eines mündlichen Gebrauchsüberlassungsvertrages für die von ihren Gesellschaftern geleasten Fahrzeuge berechtigt ist.

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Die Klägerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –. Gesellschafter sind die Rechtsanwälte W und L.

3

W und L hatten in den Streitjahren jeweils auf ihren Namen Fahrzeuge geleast, die sie auch für betriebliche Fahrten der Sozietät benutzten. Ertragsteuerlich wurden die Fahrzeuge als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter behandelt. Die monatlichen Leasingraten wurden vom betrieblichen Girokonto der Klägerin abgebucht; auch sämtliche übrigen Fahrzeugkosten wurden von der Klägerin getragen. Die Klägerin nahm aus den Leasingraten den Vorsteuerabzug in Anspruch.

4

Im Rahmen einer im Jahr 1997 für die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführten Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, der Vorsteuerabzug aus den Leasingraten sei zu versagen, da Leistungsempfänger nicht die Klägerin, sondern die Herren W und L seien. Im Anschluss an die Außenprüfung erließ der Beklagte nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1995, sowie für die Streitjahre 1996 bis 1999, in denen der Vorsteuerabzug versagt wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde die gegen die Änderungsbescheide für die Jahre 1992 bis 1995 gerichtete Klage mit Urteil vom 04.06.2003 Az. 1 K 2074/00 abgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig. Die gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung bezog der Beklagte sich auf das Urteil vom 04.06.2003.

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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin – wie bereits im Verwaltungsverfahren – vor, mit Urteil vom 31.01.2002 – V R 61/96 habe der BFH entschieden, dass ein Unternehmer einen Gegenstand, den er teils zur unternehmerischen, teils zur nicht unternehmerischen Nutzung erwerbe, insgesamt dem Unternehmen zuordnen könne. Dabei sei die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Unternehmen. Gemäß BMF-Schreiben vom 30.03.2004 Az. IV B 7 – S 7300-24/04 erfordere die Zuordnung zum Unternehmen eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei der Anschaffung. Der Leistungsbezug müsse in objektivem und erkennbarem Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Sphäre des Unternehmers stehen. Die Verwendung hierfür müsse objektiv möglich und durchführbar sein. Voraussetzung für die vollständige Zuordnung zum Unternehmen sei nur, dass die unternehmerische Nutzung nicht weniger als 10% betrage. Im Falle der Zuordnung zum Unternehmen könne der Unternehmer den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen.

6

Bei den von W und L geleasten Fahrzeugen seien sämtliche Kriterien erfüllt. Die Fahrzeuge seien zulässiger Weise vollständig dem Unternehmen zugeordnet. Es könne für die Frage der Zuordnung keinen Unterschied machen, ob die Fahrzeuge von den Gesellschaftern zu Eigentum erworben oder von diesen geleast seien. Beide Möglichkeiten seien steuerlich gleich zu behandeln (BMF-Schreiben vom 27.08.2004 Az. IV B 7 – S 7300-70/04).

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Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1996 vom 10. August 1998, für das Jahr 1997 vom 21. Juli 1999, für das Jahr 1998 vom 23. August 2000 und für das Jahr 1999 vom 19. November 2001, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2004, dahin zu ändern, dass der Vorsteuerabzug aus den Leasingraten für die unternehmerisch genutzten Fahrzeuge gewährt wird.

8

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

9

Er bezieht sich auf die Begründung der der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist nicht begründet.

1.

11

Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den Leasingraten nicht zu, weil sie insoweit nicht Leistungsempfängerin ist; Empfänger der Leistungen aus den Leasingverträgen sind vielmehr die Gesellschafter W und L. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen in den Gründen des Urteils vom 04.06.2003 – 1 K 2074/00 betreffend die Jahre 1992 bis 1995 Bezug genommen.

12

Ob die Fahrzeuge ertragsteuerlich gewillkürtes Betriebsvermögen der Klägerin sind, ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung irrelevant. Für den Vorsteuerabzug kommt es nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG allein darauf an, ob von einem anderen Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des Steuerpflichtigen ausgeführt wurden; dies setzt Leistungsbeziehungen zwischen demjenigen, der den Vorsteuerabzug geltend macht und dem leistenden Unternehmer voraus. Aus einer Leistungsbeziehung zu einem Dritten kann der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht geltend gemacht werden.

2.

13

Der Klägerin steht – ungeachtet der Tatsache, dass bisher auch entsprechende Rechnungen der Gesellschafter W und L nicht vorgelegt wurden – auch nicht der Vorsteuerabzug aus Leistungen der Gesellschafter aufgrund von Mietverträgen zu, da diese nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 96 FGO). Auch insoweit wird auf die Gründe des Urteils vom 04.06.2003 – 1 K 2074/00 Bezug genommen; der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem der dort entschiedenen Jahre 1992 bis 1995 identisch.

14

Die in ihrer abstrakten Form zutreffenden Ausführungen in der Klagebegründung ändern nichts an diesem Ergebnis. Die Gesellschafter der Klägerin W und L konnten danach die Fahrzeuge ihren jeweiligen (Vermietungs-)Unternehmen zuordnen. Eine Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin setzt allerdings eine Anschaffung (bzw. Miete oder Leasing) durch die Klägerin voraus. Ob die Gesellschafter die Fahrzeuge tatsächlich ihren jeweiligen Unternehmen zugeordnet haben, kann dahin stehen, da daraus keine Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin entstehen kann.

15

Das BFH-Urteil vom 06.10.2005 – V R 40/01 und ihm folgend das BMF-Schreiben vom 01.12.2006 Az. IV A 5 – S 7300-90/06 betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich den des Leistungsbezugs durch eine Gemeinschaft, die den bezogenen Gegenstand sodann unentgeltlich einem Mitglied der Gemeinschaft zur unternehmerischen Nutzung überlässt. Im Streitfall liegt gerade kein Leistungsbezug durch die Gesellschaft vor. Der Sachverhalt ist auch nicht vergleichbar, da im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall im Streitfall sowohl die Gesellschaft unternehmerisch tätig ist, als auch die Gesellschafter unternehmerisch tätig sein können. Somit ist im Streitfall gerade die Gefahr des missbräuchlichen Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen.

3.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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