Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 2079/07

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

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Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteiles wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.

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Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren war er als Arbeitnehmer bei der F GmbH beschäftigt. Er bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 hat er angegeben, dass er seit dem 1. Mai 2003 von seinem Arbeitgeber ein Betriebsfahrzeug gestellt bekomme. Er arbeite ausschließlich als Werkvertreter im Außendienst (Bl. 9/2003 ESt-Akten). Der Arbeitgeber habe die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt. Er könne für den gesamten Zeitraum ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen, woraus sich ergebe, dass die private Nutzung sich auf 420 km belaufe. Nach Vorlage von Unterlagen hat der Beklagte bei der Veranlagung die auf Privatfahrten entfallenden Kosten dem vom Arbeitgeber bereits versteuerten Arbeitslohn gegenübergestellt und bezüglich der Differenz den Arbeitslohn korrigiert.

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Bei einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber des Klägers hat der Prüfer festgestellt, dass dem Kläger bereits ab August 2002 ein Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten zur Verfügung stand, ein privater Nutzungsanteil jedoch für die Zeit vom 1. August 2002 bis 30. April 2003 nicht versteuert worden ist und auch keine Fahrtenbücher geführt worden sind. Nach einer Auskunft des Arbeitgebers stand dem Kläger von August bis Dezember 2002 ein VW ... mit dem Kennzeichen XX-XX 001 (Listenpreis 25.300,00 €) und ab Januar 2003 ein Mercedes Benz ... mit dem Kennzeichen XX-XX 002 (Listenpreis 31.500,00 €) zur Verfügung. Entsprechend dieser Mitteilung hat der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO- am 7. Dezember 2006 dahingehend geändert, dass in 2002 ein geldwerter Vorteil von 5 Monaten x 253,00 € pro Monat = 1.265,00 € und in 2003 ein geldwerter Vorteil von 4 Monate x 315,00 € pro Monat = 1.260,00 € dem Arbeitslohn hinzugerechnet worden ist.

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Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und ausgeführt, dass er die private Pkw-Nutzung mit seinem Arbeitgeber im Wege der wöchentlichen Spesenabrechnung, in der er auch die aufgesuchten Orte und die gefahrenen Kilometer angegeben habe, mit einem Kostenanteil von 0,20 € abgerechnet habe. In dem Zeitraum von August 2002 bis April 2003 seien die Fahrzeuge außerdem nicht zu Privatfahrten genutzt worden. Für die wenigen privaten Fahrten habe er die Autos seiner Kinder genutzt. Seine Frau besitze keinen Führerschein. Ein von ihm geführtes Fahrtenbuch sei im Besitz seines früheren Arbeitgebers, das dieser nicht herausgebe. Außerdem habe ihm bis Ende April 2003 das Firmenfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX 001 zur Verfügung gestanden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX 002 habe er erst ab Mai 2003 übernommen (Bl. 53/2003 ESt-Akten).

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In der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2007 hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2003 dahingehend geändert, dass für Januar bis April 2003 ein Nutzungswert für den VW ... anstatt für den Mercedes Benz angesetzt wurde und zwar in Höhe von 4 Monaten x 253,00 € pro Monat = 1.012,00 €. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein betrieblicher Pkw, der zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehe, tatsächlich auch privat genutzt werde. Etwas anderes gelte nur, wenn ein Ausschluss der privaten Nutzung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches oder durch sonstige tatsächliche und nachprüfbare Umstände nachweisbar sei. Im Streitfall hätten solche Nachweise nicht erbracht werden können. Bei dem vom Kläger angegebenen Fahrtenbuch handele es sich um seine täglichen Reiseberichte. Zwar habe er für die Zeit ab Mai 2003 einige tägliche Reiseberichte für zwei Tage vorgelegt, diese würden aber nicht den Vorschriften für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprechen.

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Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2003 eine pauschale Vereinbarung vom Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern getroffen worden sei, die mit dem Beklagten abgestimmt worden sei. Danach würden die Arbeitnehmer, die als Werksvertreter für die Firma F tätig gewesen seien, verpflichtet, für die private Nutzung der Firmenfahrzeuge 0,40 DM pro gefahrenem Kilometer an den Arbeitgeber zu zahlen. Diese Regelung sei zum 1. Januar 2002 dahingehend umgestellt worden, dass nunmehr ein Ansatz von 0,20 € je gefahrenen Privatkilometer geschuldet worden sei. Eine Abrechnung über privat gefahrene Kilometer sei für den Zeitraum 1. August 2002 bis 30. April 2003 durch den Kläger nicht erfolgt. Da er jedoch zur Abrechnung jedes privat gefahrenen Kilometers gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei und eine solche Abrechnung nicht vorgenommen habe, lasse dies nur den Schluss zu, dass das Firmenfahrzeug für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht privat genutzt worden sei. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgehen sollte, dass  es auf die generelle Möglichkeit einer privaten Nutzung des Kfz ankomme, so sei aus Sicht des Klägers auch ohne Vorlage eines Fahrtenbuches der Nachweis erbracht, dass jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine privaten Fahrten getätigt worden seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten lasse sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz –EStG- nicht entnehmen, dass ein Fahrtenbuch zwingend als Alternative zur 1 %-Regelung anzusehen sei. Dem Steuerpflichtigen stehe es frei, die private Nutzung entweder durch ein Fahrtenbuch, durch Einzelnachweise oder als Pauschale durch die vom Gesetz vorgesehene 1 %-Regelung steuerlich abzugelten. Er habe bereits vorgetragen, dass eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber über die Einzelabrechnung privat gefahrener Kilometer existiere, diese Regelung bis zum 30. April 2003 fortbestanden habe und erst dann durch eine neue arbeitsvertragliche und steuerlich wirksame Regelung ersetzt worden sei, weiterhin bis zum streitgegenständlichen Zeitraum 30. April 2003 keine Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber gestellt worden sei und damit auch keine privat gefahrenen Strecken vorliegen würden und zusätzlich er dem Beklagten Spesenabrechnungen vorgelegt habe, die in der Rechtsprechung zum Nachweis nicht privater Nutzung eines Firmen-Kfz anerkannt worden seien. Damit habe er hinreichend nachgewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine private Nutzung des betrieblichen Kfz stattgefunden habe. Aus diesem Grund sei der Beklagte nicht berechtigt, auf der Anwendung der 1 %-Regelung zu bestehen. Außerdem gehe aus der Bestätigung seiner Tochter hervor, dass sie ihm ihr Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt habe. Wie bereits früher ausgeführt verfüge seine Ehefrau nicht über einen Führerschein. Auf Grund seiner erheblichen beruflichen Belastung und der weiten Fahrten, die mit dem Dienstfahrzeug zurückgelegt würden, sei er nicht bereit, dieses auch am Wochenende zu nutzen. Eine entsprechende private Nutzung unterbleibe daher.

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Der Kläger beantragt sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 vom 7. Dezember 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, dass das Finanzamt davon ausgehe, dass der Kläger gegenüber dem Arbeitgeber auf Einzelblättern Spesenabrechnungen vorgenommen habe. Solche Abrechnungen habe er für den fraglichen Zeitraum jedoch nicht vorgelegt. Lediglich zwei solcher Abrechnungen vom 5. Mai 2003 und vom 17. Dezember 2003 würden vorliegen. Diese Belege würden jedoch keine Rückschlüsse auf den streitigen Zeitraum zulassen. Bei der sog. 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG handele es sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Sowohl diese Regelung als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellten unterschiedliche Methoden zur Bewertung dieses Vorteiles dar. Die Bestimmungen würden jedoch nicht zur Anwendung kommen, wenn eine Privatnutzung ausscheide. Grundsätzlich spreche allerdings auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheinsbeweises für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Dieser Anscheinsbeweis könne durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hinsichtlich eines Nachweises durch ein Fahrtenbuch seien durch die Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen seien, im Wesentlichen geklärt. Im Streitfall sei kein Fahrtenbuch geführt worden. Wenn der Kläger auf eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber über die Einzelabrechnung privat gefahrener Kilometer hinweise, könne dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. So ergebe sich bereits aus den sehr wenigen Angaben des Klägers für die Zeit ab 1. Mai 2003 zu Privatfahrten, dass die angegebenen Kilometer stark gerundet seien, was auf eine Schätzung hindeute. Weiter handele es sich bei der angeführten Vereinbarung um eine Information eines anderen Betriebes aus der Unternehmensgruppe vom 28. November 1997, dass eine angegebene private Nutzung eines firmeneigenen Pkw mit 0,40 DM pro Kilometer aus steuerlichen Gründen abgerechnet werde. Eine Nutzungseinschränkung des Fahrzeuges sei damit nicht verbunden. Bei einer Vorsprache des Klägers sei er vom Beklagten auf die allgemeine Lebenserfahrung angesprochen worden, dass ein jederzeit zur Verfügung stehendes Fahrzeug auch für kurze private Einkaufsfahrten und private Fahrten von nur wenigen Kilometern genutzt werde. Dass solche Fahrten mit dem überlassenen Fahrzeug in sehr geringem Umfang durchgeführt worden seien, habe er damals bestätigt. Nach alledem habe das vom Arbeitgeber des Klägers im streitigen Zeitraum überlassene Fahrzeug dem Kläger ohne Einschränkung jederzeit zur Verfügung gestanden. Da kein Sachverhalt ersichtlich sei, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablauf ergebe, sei der geldwerte Vorteil entsprechend der 1 %-Regelung anzusetzen. Die ab 1. Mai 2003 vom Kläger geführten Aufzeichnungen würden ebenfalls nicht einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch entsprechen. Bei der Bearbeitung des Einspruches habe sich jedoch der Beklagte aus rechtlichen Gründen gehindert gesehen, den Einkommensteuerbescheid 2003 auch für den Zeitraum ab 1. Mai 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.

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Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO-).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Verfügbarkeit des Firmenwagens zu Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises als Arbeitslohn zu erfassen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ansatz in dieser Höhe unzutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich.

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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit den für die Privatfahrten anfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

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Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG sind durch das Jahressteuergesetz 1996 in das EStG eingeführt worden. Sie bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz und enthalten deshalb mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG statuierten 1 %-Methode eine grundsätzlich zwingende grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, deren Anwendung der Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kfz-Kosten, d.h. grundsätzlich nur durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, vermeiden kann. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472 m.w.N.).

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Hinsichtlich des Nachweises durch ein Fahrtenbuch sind durch die Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/05, BStBl II 2006, 410 und vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625).

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Für den Zeitraum 1. August 2002 bis 30. April 2003 hat der Kläger keinerlei Unterlagen über Spesenabrechnungen oder Privatfahrten vorgelegt. In den Einkommensteuerakten befinden sich lediglich Unterlagen über zwei Abrechnungen vom 5. Mai 2003 und vom 17. Dezember 2003, die für den hier streitigen Zeitraum keine Rückschlüsse zulassen und auch nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßen Fahrtenbuches entsprechen. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass er in dem streitigen Zeitraum keine Abrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber vorgenommen habe und damit auch keine privat gefahrenen Strecken vorlägen, entspricht das nicht dem eigenen Vortrag des Klägers während des Einspruchsverfahrens. Anlässlich der Vorsprache des Klägers am 18. Juni 2007 hat der Beklagte ihn auf die allgemeine Lebenserfahrung angesprochen, dass ein jederzeit zur Verfügung stehendes Fahrzeug auch für kurze private Einkaufsfahrten und private Fahrten von nur wenigen Kilometern genutzt werde. Dass solche Fahrten mit dem überlassenen Fahrzeug in sehr geringem Umfang durchgeführt worden seien, hat er daraufhin bestätigt. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass private Fahrten mit dem Firmenfahrzeug unternommen werden. Wenn die Ehefrau keinen Führerschein besitzt, werden ab und zu Großeinkäufe und dergleichen getätigt. Es kann zwar durchaus sein, dass – entsprechend der Bestätigung der Tochter – diese dem Kläger für private Fahrten ihr Fahrzeug zur Verfügung stellt. Es widerspricht aber allen Erfahrungen, dass sich die Termine von Eltern und Kindern immer entsprechen und das Fahrzeug der Tochter somit immer zur Verfügung steht, wenn der Kläger es für private Fahrten benötigt. Die Lebenserfahrung zeigt, dass die Freizeitgestaltung von Eltern und erwachsenen Kindern sehr unterschiedlich ist. Auch ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger keinerlei Verwandten- und Freundeskreis besitzt, wo man gelegentlich sich anlässlich von Geburtstagen und anderen Ereignissen trifft.

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Wenn der Kläger auf eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber über die Einzelabrechnung privat gefahrener Kilometer hinweist, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Diese Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann nicht die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG außer Kraft setzen.

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Auf Grund von fehlenden Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch oder dergleichen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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