Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 K 2052/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist im Rahmen der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung die Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides.

2

Der Kläger ist deutscher und polnischer Staatsangehöriger. Seine polnische Ehefrau und die gemeinsamen Kinder A und K leben in Polen.

3

Mit ausgefülltem Formularvordruck vom 08. Juni 2006, bei der Agentur für Arbeit K eingegangen am 20. Juni 2006, beantragte der Kläger Kindergeld für die beiden Kinder. Mit undatierter Veränderungsmitteilung, bei der Beklagten eingegangen am 22. Mai 2007, teilte der Kläger mit, dass er unter der neuen Anschrift W-Straße Hausnummer in PLZ N wohne. Die noch erforderlichen Nachweise für den Kindergeldantrag werde er nachreichen.

4

Mit Bescheid vom 13. November 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab und führte zur Begründung aus, dass die angeforderten Unterlagen trotz entsprechender Aufforderungen nicht eingereicht worden seien. Der Bescheid war versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bescheid kam sodann zurück mit dem Vermerk „Empfänger ist unter der angegebenen Anschrift zu ermitteln“.

5

Mit Schreiben vom 19. März 2008 teilten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der Kläger von ihnen vertreten werde. Über den Kindergeldantrag des Klägers sei bislang nicht entschieden worden. Es werde daher ein Untätigkeitseinspruch gemäß § 247 Abs. 1 S. 2 AO erhoben.

6

Mit Schreiben vom 09. April 2008 legte die Beklagte den bisherigen Sachverhalt dar und übersandte den Prozessbevollmächtigten in Anlage den Ablehnungsbescheid vom 13. November 2007.

7

Mit Schreiben vom 11. Juni 2008, per Fax bei der Beklagten eingegangen am selben Tag, teilte der Kläger persönlich unter Bezugnahme auf „Ihr Schreiben vom 13.11.2007, erhalten am 20.05.2008“ mit, dass er mit dem Bescheid „nicht einverstanden“ sei.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2008 verwarf die Beklagte den Einspruch als unzulässig und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 13. November 2007 mit Anschreiben vom 09. April 2008 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt worden sei. Die Einspruchsfrist habe damit am 13. April 2008 begonnen und am 13. Mai 2008 geendet. Der Einspruch sei erst nach diesem Datum bei der Familienkasse eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO könne nicht eingeräumt werden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30. Juli 2008 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, er sei Oberschlesier und habe als solcher sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsbürgerschaft. Der angefochtene Bescheid sei ihm erst am 20. Mai 2008 zugegangen. Dessen ungeachtet sei das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2008 als Einspruch gegen den Bescheid vom 13. November 2007 auszulegen. Er selbst habe dagegen noch einmal fristgemäß am 11. Juni 2008 Einspruch eingelegt.

10

Dem Schreiben der Beklagten vom 09. April 2008 seien diverse Vordrucke zu den noch einzuholenden Nachweisen und Daten beigefügt gewesen. Nicht hingegen zur Akte gelangt sei der Ablehnungsbescheid vom 13. November 2007. Weder das Anschreiben vom 09. April 2008 selbst noch eines der beigefügten Schreiben habe eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es sei rechtsmissbräuchlich, einerseits zu erklären, zur Bescheidung weitere Nachweise und Daten einholen zu müssen, gleichzeitig aber den Antrag unabhängig vom Ergebnis weiterer Erhebungen zurückzuweisen. Nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 2 SGB X sei ein rechtskräftiger Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Rechtskraft zurückzunehmen, wenn er den Kläger belaste.

11

In Bezug auf die Klageerwiderung der Beklagten sei festzustellen, dass ohne Akteneinsicht nicht festgestellt werden könne, ob ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Jedenfalls trage die Beklagte selbst nicht vor, wann und wo die abschlägigen Bescheide zugestellt worden sein sollen. Es fehle damit an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Bescheides vom 13. November 2007. Eine Rechtsmittelbelehrung enthalte das als Anlage beigefügte Schreiben der Beklagten vom 9. April 2008 nicht.

12

Die Beklagte habe den Bescheid vom 13. November 2007 neu ausfertigen, datieren und ordnungsgemäß bekannt geben müssen.

13

Zur Parallelproblematik von Kindergeldleistungen für oberschlesische Arbeitnehmer, die in Deutschland einkommensteuerpflichtig beschäftigt seien, sei beim BFH ein Verfahren unter dem Az. III R 89/09 anhängig.

14

Nach Erlass eines Gerichtsbescheides am 6. Februar 2009 trägt der Kläger ergänzend vor: Erstmals tätig geworden seien die Bevollmächtigten für den Kläger mit Schreiben vom 19. März 2008. Vollmacht an die Beauftragte in Polen, Frau K. W., sei vom Kläger am 10. November 2006 erteilt worden. Die auf den Klägervertreter lautende Vollmacht datiere vom 10. März 2008; für vorherige Entscheidungen seien die Prozessbevollmächtigten noch nicht zuständig gewesen.

15

Eine Rechtsmittelbelehrung zum Ablehnungsbescheid vom 13. November 2007 habe sich weder im Anhang zum Anschreiben vom 9. April 2008 befunden noch sei eine solche dem Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten in anderer Weise zugegangen. Dem Ablehnungsbescheid vom 13. November 2007 habe mit Sicherheit keine Rechtsbehelfsbelehrung beigelegen.

16

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. November 2007 bzw. vom 09. April 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2008 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder A und K in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.

17

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie führt hierzu aus, dass mit Schreiben vom 09. April 2008 dem Kläger ausführlich dargelegt worden sei, warum über den Kindergeldantrag noch nicht habe entschieden werden können. Dem Schreiben sei u.a. eine Kopie des Ablehnungsbescheides vom 13. November 2007 beigefügt worden. Gegen den Bescheid vom 13. November 2007 richte sich der Einspruch vom 11. Juni 2008. Der Bescheid vom 13. November 2007 enthalte eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Der Ablehnungsbescheid sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. April 2008 bekannt gegeben worden mit der Folge, dass die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO am 14. Mai 2008 abgelaufen sei. Nachdem der schriftliche Einspruch erst nach diesem Datum (nämlich am 11. Juni 2008) bei der Familienkasse eingegangen sei, sei er als unzulässig zu verwerfen gewesen.

19

Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2008 könne schon deshalb nicht als Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid gewertet werden, weil der Bescheid zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellbarkeit noch gar nicht bekannt gegeben worden sei.

20

Mit Beschluss des Senats vom 12. November 2008 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit weiterem Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2008 ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt worden.

21

Der Senat hat durch den Einzelrichter am 6. Februar 2009 einen Gerichtsbescheid erlassen und die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten am 18. Februar 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. März 2009, per Fax eingegangen am 18. März 2009, hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

22

Nach Anhörung der Beteiligten ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO auf den Senat zurück übertragen worden.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Ablehnungsbescheid vom 13. November 2007 bzw. vom 9. April 2008 ist bestandskräftig geworden.

24

1. Der ursprüngliche Bescheid vom 13. November 2007 ist zwar von der Beklagten zur Post aufgegeben worden, dem Kläger aber damals nicht zugegangen. Ein Verwaltungsakt wird erst mit seiner Bekanntgabe wirksam, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Ablehnungsbescheid war damit zunächst mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden. Das Gesuch des Klägers auf Akteneinsicht geht damit ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 6. Januar 2009 über „Zustellungen ... gemäß § 53 Abs. 1 FGO neben der Sache liegen; die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch die Familienkasse richtet sich nicht nach der FGO.

25

2. Mit Anschreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. April 2008 ist der Bescheid vom 13. November 2007 – mit nach wie vor ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen - erneut zur Post aufgegeben worden und beim Bevollmächtigten auch zugegangen. Nach der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist Bekanntgabetag der 14. April 2008. Die einmonatige Rechtsbehelfsfrist lief damit vom 15. April 2008 bis zum 14. Mai 2008. Der Einspruch des Klägers ist erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich 11. Juni 2008 bei der Beklagten eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sind nicht ersichtlich.

26

a. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen den Eintritt der Bestandskraft greifen nicht durch. Die Behauptung, der angefochtene Bescheid sei „dem Kläger am 20.5.2008 zugegangen“, ist nicht nachvollziehbar. Der Senat hat bereits dargelegt, dass der Bescheid dem Bevollmächtigten am 14. April zugegangen ist. Der jetzige Vortrag, mit dem Schreiben der Beklagten vom 9. April 2008 sei der Ablehnungsbescheid vom 13. November 2007 „nicht ... zur Akte gelangt“, ist nicht nachvollziehbar.

27

Nachdem der Kläger zunächst den Erhalt des Ablehnungsbescheids in Gänze abgestritten hat (Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 15.9.2008: „Nicht hingegen zur Akte gelangt ist der Ablehnungsbescheid vom 13.11.2007“), bestreitet er nunmehr nicht mehr den Zugang des Bescheides selbst, sondern nur noch den Zugang einer dazugehörigen Rechtsbehelfsbelehrung.

28

Der Senat hat diesen Vortrag unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen klägerischen Vortrags als wesentliche Änderung der Prozesslage beurteilt. Die widersprüchlichen Sachverhaltsangaben des Klägers, die nicht miteinander vereinbar und im Übrigen auch von Klägerseite nicht einmal ansatzweise erläutert worden sind, lassen nunmehr auch nach Ansicht des Senats ohne jeden Zweifel erkennen, dass der Kläger – vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten – wahrheitswidrige Angaben macht und dieses Verhalten im vorliegenden Prozess möglicherweise strafbewehrt ist. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid vom 13. November 2007 nach der Aktenausfertigung (Bl. 25 KiG-Akte) nicht auf einer gesonderten Seite angehängt, sondern gemeinsam mit dem Verfügungs- und Begründungsteil des Verwaltungsaktes auf einer Seite verbunden war. Wie angesichts dessen ausschließlich die Rechtsbehelfsbelehrung gefehlt haben soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar; das Original oder die Kopie eines solchermaßen „verkürzten“ Bescheides ist vom Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden.

29

b. Eine „Auslegung“ des Schreibens der Bevollmächtigten vom 19. März 2008 „als Einspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2007“ ist nicht möglich; zu diesem Zeitpunkt war ein anfechtbarer Ablehnungsbescheid nicht existent.

30

c. Die Ausführungen zum angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten sind unbehelflich.

31

3. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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