Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 1493/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Beklagte zutreffend von Juni 2001 bis Mai 2006 das Kindergeld für C zurückgefordert hat.
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Die Klägerin hat den Sohn M, geboren am 24. September 1990 und C, geboren am 19. Oktober 1996. Das Kindergeld ist seit Februar 1997 für die beiden Kinder an den Beigeladenen Herrn P. T. gezahlt worden. Die Klägerin hatte ihn mit ihrer Unterschrift auf dem Kindergeldantrag vom 20. Januar 1997 zum Berechtigten bestimmt. Am 26. April 2001 teilte die Klägerin telefonisch mit, dass ihr Ehemann mit dem Kind C aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Daraufhin zahlte die Beklagte nur noch das Kindergeld für C an den Kindesvater aus.
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Die Klägerin widerrief die Berechtigtenbestimmung und stellte am 10. Mai 2001 einen eigenen Antrag auf Kindergeld für beide Kinder ab Juni 2001 (Bl. 15 Kindergeldakte 139746). In der dem Antrag beigefügten Haushaltsbescheinigung wurde bestätigt, dass beide Kinder zum Haushalt der Klägerin gehörten. Durch Datenabgleich mit der Meldebehörde wurde im November 2006 bekannt, dass das Kind C nicht unter der Anschrift der Klägerin gemeldet ist. Vielmehr lebte das Kind durchgehend bei seinem Vater. Da nach Auffassung der Beklagten der Kindesvater vorrangig anspruchsberechtigt ist, hat sie mit Bescheid vom 4. Juli 2007 die Kindergeldfestsetzung zunächst ab Juni 2006 aufgehoben und Kindergeld für Juni 2006 bis April 2007 in Höhe von 1.694,00 € zurückgefordert. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit Bescheid vom 13. September 2007 ist die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2001 aufgehoben und Kindergeld von Juni 2001 bis Mai 2006 in Höhe von 8.162,00 € zurückgefordert worden. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. März 2008 als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass eine etwaige Doppelzahlung von Kindergeld für C nicht zu ihren Lasten, sondern – wenn überhaupt – zu Lasten des Kindesvaters gehe. Zwischen ihr und ihrem Ehemann habe es ausdrückliche Bestimmung darüber gegeben, dass sie ausschließlich berechtigt gewesen sei, das Kindergeld in Empfang zu nehmen. Ihr Ehemann habe unter Zeugen nochmals im Juli 2006 bestätigt, dass sie das bis dahin erhaltene Kindergeld auch behalten könne. Sollte der Kindesvater selbst für den Zeitraum für C Kindergeld in Anspruch genommen haben, wäre dies rechtswidrig und er wäre auch ungerechtfertigt bereichert, weshalb ihm gegenüber der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden müsste. Sie und ihr Ehemann hätten zeitweise getrennt gelebt, dann wieder zusammen gelebt und dann abermals wieder getrennt gelebt. Das Zusammenwohnen in der A-Straße in K habe vom 1. September 2001 bis 15. Dezember 2004 gedauert. C sei ebenfalls dort gemeldet gewesen und zwar bis 1. Juni 2006, also unter der Anschrift der Klägerin, welche eine andere Anschrift sei als die des Kindesvaters, der durchgängig in der A-Straße in K wohnen würde. Das Kind habe also in jedem Fall in dem vorgenannten Zeitraum bei ihr gelebt, sei von ihr auch versorgt worden, zeitweise gemeinsam mit dem Kindesvater, zeitweise ohne diesen. Im Rahmen der Trennung Anfang 2001 sei zwischen ihr und dem Kindesvater zunächst klar gewesen, dass C bei ihr bleiben sollte, da sie das Kind bis dahin auch im Wesentlichen betreut habe. Während der Beigeladene als Selbständiger seiner Arbeit nachgegangen sei, sei sie im Wesentlichen im Hause verblieben, habe das Kind betreut und sei im Rahmen ihrer Möglichkeiten geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Am 19. April 2001 sei der Beigeladene mit C – dies entgegen der bis dahin getroffenen Vereinbarung – aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Anfang Mai 2001 sei C wieder zur ihr gezogen und bei ihr geblieben; sie sei wiederum und weiterhin ausschließlich von ihr betreut worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 15. April 2008, 18. Juni 2008, 25. Februar 2009, 5. Mai 2009, 13. August 2009 sowie 27. Oktober 2009 verwiesen.
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Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld ab Juni 2001 vom 13. September 2007 sowie die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 8.162,00 € sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. März 2008 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, dass der Kindesvater vorrangig anspruchsberechtigt sei, was einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld ausschließe (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG -). Diese Vorschrift könne nicht durch zivilrechtliche, insbesondere unterhaltsrechtliche Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden.
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Mit Beschluss vom 25. September 2008 ist der Kindesvater Herr P. T. gemäß § 174 Abs. 5 Abgabenordnung – AO – zu dem Verfahren beigeladen worden. Er führt aus, dass C die ganze Zeit bei ihm gewohnt habe. Bis zur Trennung hätten die Eheleute in der A-Straße in W gewohnt. Es sei zutreffend, dass – entsprechend dem Anruf der Klägerin am 26. April 2001 – er mit C aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und zwar zu seinen Eltern. In dieser Zeit habe C ihren Lebensmittelpunkt bei ihm gehabt. Am 1. September 2001 hätten er und die Klägerin in der A-Straße in K ein Haus gekauft. Man sei wieder zusammengezogen, um der Ehe eine weitere Chance zu geben. Am 4. November 2004 sei er zusammen mit seiner Tochter aus der A-Straße in K ausgezogen. Sie hätten gemeinsam in der E-Straße bei Frau B. M. gewohnt, seiner Lebensgefährtin. Am 15. Dezember 2004 sei die Klägerin absprachwidrig mit C ausgezogen. In einem Aufenthaltsbestimmungsprozess sei geklärt worden, dass C zu ihrem Vater ziehe, was aus dem Protokoll des Amtsgerichts W vom 18. Februar 2005 hervorgehe (Bl. 62 Kindergeldakte). Seit dem 16. Januar 2005 lebe C wieder ununterbrochen bei ihm. Aus der gerichtlichen Vereinbarung vom 18. Februar 2005 gehe auch hervor, dass er sich mit der Klägerin darüber einig gewesen sei, dass C ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Haushalt habe.
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Wegen der weiteren Ausführungen des Beigeladenen wird auf die Schriftsätze vom 13. Januar 2009, 30. März 2009 und 30. Oktober 2009 verwiesen.
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Dem Verfahren sind die Akten des Amtsgerichtes W – Familiengericht – 8 F 28/08 beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Beklagte hat zutreffend die Kindergeldfestsetzung für C ab Juni 2001 aufgehoben.
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Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Die Regelung bedeutet zum einen, dass das Kindergeld für ein und dasselbe Kind nicht mehrfach gewährt wird; zum anderen ergibt sich aus der Vorschrift, dass eine Aufteilung unter mehreren Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, nicht stattfindet.
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Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Mit § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG hat der Gesetzgeber dem Obhutsprinzip Rechnung getragen. Es besagt, dass das Kindergeld demjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist. Das ist derjenige, der das Kind in seiner Obhut hat, es also betreut, erzieht und versorgt. Damit schließt aber der Berechtigte, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, alle anderen Berechtigten, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, vom Anspruch auf Kindergeld aus.
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Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten (§ 64 Abs. 1 Satz 2 EStG). Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat (§ 64 Abs. 2 Sätze 33 und 4 EStG). Die Familienkasse ist nicht berechtigt, einen solchen Antrag beim Vormundschaftsgericht zu stellen.
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Diese o. g. Voraussetzungen erfüllt die Klägerin vom Juni 2001 bis Mai 2006 nicht. Seit Februar 1997 wurde das Kindergeld für C an den Beigeladenen, den Kindesvater gezahlt. Die Klägerin hat ihn mit ihrer Unterschrift auf dem Kindergeldantrag vom 20. Januar 1997 zum Berechtigten bestimmt. Am 2. April 2001 hat sie der Beklagten mitgeteilt, dass der Kindesvater mit dem Kind C aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, weshalb die Beklagte weiterhin Kindergeld an den Kindesvater gezahlt hat. Am 10. Mai 2001 hat die Klägerin einen eigenen Antrag auf Kindergeld gestellt und ab Juni 2001 Kindergeld bezogen, da sie dem Antrag eine Haushaltsbescheinigung beigefügt hat, in der bestätigt wurde, dass beide Kinder zum Haushalt der Klägerin gehörten.
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Ende April 2001 ist der Kindesvater zunächst mit C aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Nach dem glaubhaften Vortrag des Kindesvaters in der mündlichen Verhandlung hat er auf Wunsch von C wieder Kontakt zur Kindesmutter aufgenommen, wodurch auch wieder sein Kontakt mit der Kindesmutter zustande gekommen ist. C lebte dann auch teilweise bei der Kindesmutter, wo auch er ab und zu übernachtet hat. In dieser Zeit hatten sie sich entschlossen, es noch einmal miteinander zu versuchen und haben ein Haus gesucht.
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Im September 2001 sind die Klägerin und der Kindesvater in das gemeinsame Haus in der A-Straße in K gezogen. Eine Berechtigtenbestimmung haben sie für die Zeit nicht getroffen. Diese Berechtigtenbestimmung kann auch nicht im Nachhinein vom Vormundschaftsgericht mehr bestimmt werden. Aus dem gesamten Akteninhalt geht aber hervor, dass C bis auf die kurze Zeit, in der die Klägerin C absprachewidrig mitgenommen hat, durchgängig beim Kindesvater gewohnt hat. Aus dem Protokoll des Amtsgerichtes W – Familiengericht – vom 18. Februar 2005 ergibt sich nach einer Anhörung des Kindes C, dass C seit 16. Februar 2005 beim Vater lebt, wo es ihr sehr gut gefällt. Beide Elternteile haben beim Amtsgericht W am 18. Februar 2005 eine Vereinbarung getroffen, dass C ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt des Kindesvaters hat. Aus dem Bericht der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie vom 27. Juni 2005 ergibt sich, dass C beide Eltern sehr liebt und ihr die Entscheidung für und somit auch gegen einen Elternteil außerordentlich viel Kummer bereitet. Bei einem Hausbesuch bei der Klägerin versicherte diese C, dass sie sich keine Sorgen zu machen brauche und dass es für sie, die Mutter, in Ordnung sei, wenn sie beim Papa wohnen bliebe und sie weiterhin besuche. Es wurde den Eltern ans Herz gelegt, die gegenwärtige Regelung zu akzeptieren, damit C endlich zur Ruhe kommen kann, um die schmerzhafte elterliche Trennung allmählich zu verarbeiten. Aus dem Protokoll des Familiengerichtes vom 7. September 2005 geht hervor, dass die Eltern sich verständigt haben, dass C ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters hat.
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Aus dem gesamten Ablauf folgt, dass C ihren Lebensmittelpunkt beim Kindesvater hat und diesem auch das Kindergeld für C zusteht. Die Klägerin hatte auch zunächst auf dem Kindergeldantrag vom Januar 1997 den Kindesvater zum Berechtigten bestimmt. C lebte auch nur in einem kurzen Zeitraum von Mai bis August 2001 und von Dezember 2004 bis Januar 2005 nur bei der Mutter. In 2001 hatten die Eltern aber weiterhin Kontakt zueinander, sie haben in dieser Zeit versucht, ihrer Beziehung noch eine Chance zu geben. Es war in 2001 geplant, dass das Kind wieder vollständig in den Haushalt des Kindesvaters zurückkehrt, was dann auch der gemeinsame Haushalt gewesen ist, weshalb die Haushaltszugehörigkeit in dieser Zeit nicht gewechselt hat (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07 BFH/NV 2009, 1881).
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Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG kann durch zivilrechtliche, insbesondere unterhaltsrechtliche Vereinbarungen nicht außer Kraft gesetzt werden (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00 BFH/NV 2002, 1425). Aus diesem Grund ist es ohne Bedeutung, was zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen für die Zeit ab Februar 2005 vereinbart worden ist.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt hat (§ 139 Abs. 5 FGO).
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