Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 2623/08



Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2008 wird der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 22. Juni 2007 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 0,- € festgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten aus Mehraufwendungen für die Verpflegung um die nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes –BRKG- einbehaltenen Beträge zu kürzen sind.

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Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der in Daun stationierte Kläger bezog im Streitjahr als Zeitsoldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war als Hausfrau tätig. Im Streitjahr war er zu zwei Lehrgängen abkommandiert und zwar vom 4. April bis 30. Juni 2006 nach Flensburg und vom 25. Juli bis 20. Dezember 2006 nach Münster. In der eingereichten Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger u.a. anlässlich der beiden Auswärtstätigkeiten einen Werbungskostenabzug für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Hierzu fügte er die Kostenaufstellung 2006 bei (...). Streitig sind die Verpflegungsmehraufwendungen. Weil er während der Lehrgänge an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahm, wurde die Reisekostenvergütung gem. den Bestimmungen des BRKG einbehalten. Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 22. Juni 2007 berücksichtigte der Beklagte für die Dienstreise nach Flensburg nur 573,00 € und für die Dienstreise nach Münster 645,00 € (...).

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Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

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Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass der BFH in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 in ihrem Sinne entschieden habe. In dem BFH-Urteil sei auch die Hauptfrage gewesen, ob Einbehaltungsvorschriften nach dem BRKG und der Trennungsgeldverordnung Auswirkungen auf die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen haben könnte, was die Auffassung des Beklagten sei. Im Streitjahr sei maßgebend § 12 Abs. 1 BRKG. Dass die Prozentsätze verändert worden seien, sei nicht entscheidungserheblich. Ab dem Jahr 2006 würden die Berufs- und Zeitsoldaten für die Gemeinschaftsverpflegung den amtlichen Sachbezug für Verpflegung zahlen. Hierdurch entfalle die pauschale Versteuerung durch das BMVg in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren tatsächlichen Zahlbetrag. Der Kläger zahle auch anlässlich der beiden Auswärtstätigkeiten für die Gemeinschaftsverpflegung den amtlichen Sachbezug. Der BFH habe sich in seinem Urteil mit dem Begriff des „Einbehalts“ auseinandergesetzt. Ergänzend werde vorgetragen, dass die vom Beklagten angenommene Bezahlung der Gemeinschaftsverpflegung in Höhe  der einbehaltenen Beträge vollkommen unrealistisch sei. Dies würde bedeuten, dass der Kläger für die Bezahlung der drei Teilmahlzeiten wie Frühstück, Mittag- und Abendessen 24,00 € nach den Vorschriften der Bundeswehr zu zahlen hätte. Tatsächlich werde aber unabhängig von Einhaltungsvorschriften der Sachbezugswert Verpflegung für alle drei Teilmahlzeiten in Höhe von 6,76 € gezahlt und zwar nicht nur anlässlich Auswärtstätigkeiten, sondern auch bei einer Verpflegungseinnahme an der regelmäßigen Arbeitsstätte. Die gesetzlichen Pauschbeträge seien unabhängig tatsächlich angefallener Verpflegungsmehraufwendungen ansetzbar. Dies habe der BFH wiederholt entschieden und in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 erneut darauf hingewiesen. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Werbungskosten würde dem Vorteil einer Pauschalierung und Typisierung widersprechen. Die Berechnung sei selbst für den Prozessbevollmächtigten kaum nachvollziehbar, für die steuerlichen Laien sei sie vollkommen unverständlich.

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Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2008 den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 22. Juni 2007 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0,- € festgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Zur Begründung führt er aus, dass gem. § 6 Abs. 1 und 2 BRKG Dienstreisende als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung ein Tagegeld erhalten würden. Die Höhe des Tagegeldes bemesse sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz –EStG-. Würden Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung erhalten, würden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 % und für das Mittag- und Abendessen je 40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. So verhalte es sich im Streitfall. Der Kläger könne ab dem 1. Tag einer Dienstreise wegen Verpflegungsmehraufwendungen einen Pauschbetrag von 24,00 € pro Tag als Werbungskosten beanspruchen. Des Weiteren habe er Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von ebenfalls kalendertäglich 24,00 €. Dieses würde in Folge der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung vollständig einbehalten. Dieser Einbehalt sei als Zahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die Gewährung der Gemeinschaftsverpflegung anzusehen. Die Auszahlung der Reisekosten an den Kläger einerseits und die Verwendung der empfangenen Mittel zur Zahlung der Verpflegung andererseits werde dadurch abgekürzt. Durch Einbehaltung bedeute dies nichts anderes als eine Bezahlung durch Aufrechnung. Damit sei auch der Anforderung des BFH im Urteil vom 13. Dezember 2007 nach einer tatsächlichen Auszahlung der steuerfreien Reisekostenvergütung Genüge getan. Soweit nämlich der Dienstherr entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe, liege keine Kürzung der Vergütungen, sondern eine Zahlung vor. Denn unter einem Einbehalt werde weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch steuerrechtlich eine Kürzung verstanden.

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Das Urteil des BFH vom 13. Dezember 2007 sei nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und die vertretene Auffassung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Alle nicht im BStBl II veröffentlichen Entscheidungen hätten für die Finanzverwaltung keine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Beklagte hat zu Unrecht die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt.

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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 f. EStG, die für die Ermittlung der Einkünfte aus  nichtselbständiger Arbeit sinngemäß gelten (§ 9 Abs. 5 EStG), sind Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Steuerpflichtigen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich, d.h. (kurz gesagt) auswärtig tätig ist (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378). Nach Satz 5 der Vorschrift ist ein Ansatz des Verpflegungsmehraufwandes auf die dort bestimmten Pauschsätze begrenzt.

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Hiervon ausgehend war, was zwischen den Beteiligten auch außer Streit ist, der Kläger während der genannten Lehrgänge beruflich auswärts tätig. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 f. EStG ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge. Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BStBl II 2005, 782 und vom 19. Dezember 2005 a.a.O.).

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Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist nach § 3 c Abs. 1 EStG nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem Kläger steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, d.h. ausgezahlt hat. Soweit er nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebraucht gemacht hat bzw. die Vergütung gekürzt hat, kommt die Vorschrift des § 3 c Abs. 1 EStG nicht zur Anwendung. Es fehlt insoweit an dem Merkmal Einnahmen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 VI R 73/06, BFH/NV 2008, 936).

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Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hierfür einen Ausgleich, so handelt es sich dabei grundsätzlich um zusätzlichen Arbeitslohn, dem die genannten Werbungskosten gegenübertreten. Steuerfrei sind dagegen nach § 3 Nr. 13 EStG die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind allerdings nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung des Reisekostenersatzes hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann, die die Reisekostenentschädigung übersteigen. Dies folgt aus § 3 c Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00, BStBl II 2002, 823).

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Nach § 3 c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Zwar schließen auch pauschal gewährte steuerfreie Einnahmen den Abzug von Aufwendungen aus, zu deren Ausgleich sie bestimmt sind, selbst wenn sie unabhängig von dem tatsächlichen Anfall beruflicher Aufwendungen gezahlt werden. (Steuerfreie) Einnahmen im Sinne des § 3 c Abs. 1 sind jedoch, soweit es hier von Bedeutung ist, nur solche, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG erfüllen.

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Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Daraus folgt, dass Zufluss ein Merkmal des Begriffes der Einnahmen ist. Voraussetzung des Zuflusses ist der Eintritt einer Vermögensmehrung. Das ist nicht der Fall, soweit eine Reisekostenvergütung nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. § 3 c Abs. 1 EStG kommt dann nicht zur Anwendung, es fehlt insoweit an dem Merkmal Einnahmen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O.).

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO-  nicht vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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