Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 2286/09
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2008 i.H.v. 616,00 €.
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Die Klägerin hat für ihre beiden Söhne S, geb. am 01.12.1991 und K, geb. am 11.02.1994, Kindergeld bezogen.
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Am 18. September 2008 stellte der Sohn S einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes, da weder sein Vater noch seine Mutter Unterhalt für ihn leisten würden. Er befinde sich in Ausbildung bis voraussichtlich 2011. Als Wohnort hat er angegeben: B, W-Straße. Dem Antrag war der Berufsausbildungsvertrag zwischen S und der F-Bau GmbH & Co. KG in B vom 26. August 2008 beigefügt. Danach sollte S eine Ausbildung vom 01.08.2008 bis 31.07.2011 als Straßenbauer absolvieren.
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Am 22. September 2008 teilte die Beklagte dem Sohn S mit, dass seinem Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes vom 11.09.2008 nicht entsprochen werden könne, da er noch nicht volljährig sei.
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Mit Antrag vom 01. Oktober 2008 beantragte die Großmutter, Frau R. F. für ihren Enkel S. S. Kindergeld ab 01. Juli 2008, da S. seit diesem Zeitpunkt in ihrem Haushalt lebe. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 wurde Frau F für S Kindergeld ab November 2008 i.H.v. 154,00 € monatlich bewilligt, da sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen habe. Um über den Anspruch für den Zeitraum Juli bis Oktober 2008 entscheiden zu können, sei noch eine weitere Überprüfung erforderlich (vgl. Kindergeldakte-Nr. 563/196545).
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Bereits am 28. Oktober 2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für die Zeit von Juli 2008 bis Oktober 2008 möglicher Weise kein Anspruch auf Kindergeld für den Sohn S bestanden habe, da das Kind seit dem 01.07.2008 bei der Großmutter lebe. Diese habe ab Juli 2008 gem. § 64 Abs. 2 EStG den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld. Die Festsetzung des Kindergeldes müsse aufgrund dieses Sachverhalts ab Juli 2008 aufgehoben werden und das zuviel gezahlte Kindergeld sei nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Bevor jedoch abschließend entschieden werde, ob die Klägerin den Betrag i.H.v. 616,00 € erstatten müsse, werde mit diesem Schreiben eine möglicher Weise erfolgte Weiterleitung des Kindergeldes an die Großmutter geprüft. Für die Anerkennung der Weiterleitung müsse die Klägerin erklären, dass eine Weiterleitung des Kindergeldes an die Großmutter erfolgt sei und eine schriftliche Bestätigung der Großmutter vorlegen, dass die Klägerin das Kindergeld für den oben genannten Zeitraum in voller Höhe an die Großmutter weitergeleitet habe. Hierzu müsse der beigefügte Vordruck vollständig von der Großmutter ausgefüllt werden. Eine Bestätigung über die Weiterleitung müsste die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens vorlegen, ansonsten werde nach Aktenlage entschieden.
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Ausweislich der Kindergeldakte erfolgte keine Reaktion seitens der Klägerin.
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Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 hat die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind S gem. § 70 Abs. 2 EStG ab Juli 2008 aufgehoben. Die Großmutter habe das Kind in ihren Haushalt aufgenommen; sie habe deshalb den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG. Deshalb sei Kindergeld für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2008 in Höhe von 616,00 € überzahlt worden, das die Klägerin nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten habe (Bl. 86 KG-Akte).
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Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten Einspruch eingelegt. Zur weitergehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage beantragten sie Akteneinsicht zu gewähren.
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Am 10.03.2009 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit, dass Akteneinsicht nur nach Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht erfolgen könne und grundsätzlich nur in den Diensträumen der Familienkasse. Außerdem wurden die Prozessbevollmächtigten gebeten, bis zum 10. April 2009 den Einspruch zu begründen und wegen der Akteneinsicht telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
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Die Prozessbevollmächtigten legten zwar am 19. März 2009 eine Vollmacht in Kopie vor, Akteneinsicht wurde jedoch nicht genommen.
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Mit der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Aufhebung und die Rückforderung des Kindergeldes rechtswidrig sei. Sie habe wie in der Vergangenheit auch für diesen streitgegenständlichen Zeitraum das Sorgerecht innegehabt, so dass ein kurzfristiger Aufenthalt des Sohnes S im Haushalt der Großmutter ihren Kindergeldanspruch nicht entfallen lasse. Im übrigen habe sie das Kindergeld im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der erhaltenen Leistungen verbraucht, aufgrund ihres Sorgerechts und der bisherigen Betreuung und finanziellen Unterhaltung ihres Sohnes hätte sie auch auf diese Rechtmäßigkeit vertrauen dürfen. Im Übrigen sei sie auch ohne eigene Einkünfte, so dass eine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Rückerstattung auch tatsächlich nicht bestehe.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Am 06.10.2008 habe die Großmutter des Kindes, Frau R. F., bei ihr unter der Kindergeldnummer 196545 Kindergeld für ihren Enkel S beantragt. Dem Antrag sei u.a. eine Haushaltsbescheinigung der VGV B beigefügt gewesen, wonach das Kind seit 01.07.2008 in deren Haushalt lebe. Mit Bescheid vom 10.12.2008 sei Kindergeld zunächst ab dem Monat November 2008 festgesetzt worden; die Entscheidung über den Anspruch für die Monate Juli bis Oktober 2008 stehe noch aus. Die Kindergeldakte Nr. 196545 sei ebenfalls beigefügt. Da das Kind in den Haushalt der Großmutter aufgenommen worden sei, stehe der Klägerin kein Kindergeld mehr zu. Steuerrechtlich komme es weder auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht noch auf die Sorgerechtsregelung an, sondern allein auf die Haushaltsaufnahme. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind zum Zeitpunkt des Wechsels bereits 17 Jahre alt gewesen sei.
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Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht berufen, denn die Regelung des § 828 Abs. 3 BGB finde im öffentliche Recht keine Anwendung.
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In einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.2009 führten die Prozessbevollmächtigten aus, da der Antrag auf Kindergeld durch die Großmutter, Frau F, erst unter dem 06.10.2008 erfolgt sei, komme auch erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt eine entsprechende Kindergeldzahlung an diese in Betracht. Für rückwirkende Zeiträume sei dies ausgeschlossen, insbesondere weil für diesen Zeitraum die Klägerin das Kindergeld im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung erhalten habe. Im Übrigen habe für den streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht festgestanden, ob der Sohn S dauerhaft bei der Großmutter verbleiben werde oder nicht. Zu diesem Zeitpunkt habe noch keine entsprechende gefestigte Regelung existiert, außerdem habe die Klägerin einem Verbleib ihres Sohnes bei der Großmutter ausdrücklich widersprochen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Der Senat hat die KG-Akte 196545 (betreffend Frau F) des Beklagten zum Klageverfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für den Sohn S zu Recht nach § 70 Abs. 2 EStG ab Juli 2008 aufgehoben, da die Klägerin nach dem Auszug des Sohnes lediglich nachrangig anspruchsberechtigt war.
- 23
Nach § 64 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt. Sind für ein Kind mehrere Berechtigte vorhanden, wird nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Ein Kind gehört dann zum Haushalt eines Berechtigten, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieser Person befindet. Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung und die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchem Haushalt das Kind aufgenommen ist, unterstützend herangezogen werden. Ein Obhutsverhältnis in dem geschilderten Sinne besteht allerdings dann nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum in einem anderen Haushalt befindet, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Dagegen steht einer Aufnahme in den Haushalt nicht entgegen, wenn die Aufnahme in diesen Haushalt zwar zunächst noch nicht endgültig ist, aber für einen längeren Zeitraum gelten soll, so dass das Obhutsverhältnis zu dem abgebenden Berechtigten jedenfalls zunächst beendet ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444). In einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem Aufnehmenden betreut, versorgt und unterhalten, so dass ein neues Obhutsverhältnis begründet wird.
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Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich, dass eine Haushaltsaufnahme des Sohnes S bei der Klägerin in den streitigen Monaten Juli bis Oktober 2008 nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr gegeben war. Vielmehr war der Sohn S zumindest seit Juli 2008 in den Haushalt der Großmutter aufgenommen. Nach einer Haushaltsbescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung B lebt der Sohn S seit 01. Juli 2008 im Haushalt der Großmutter. Auch nach Auskunft des Jugendamtes bei der Kreisverwaltung des Kreises B hat der Sohn S anlässlich eines Gesprächs im Jugendamt am 15. August 2008, an dem er zusammen mit seiner Tante teilgenommen hat, angegeben, dass er seit 4 Monaten bei seiner Großmutter, Frau F, lebt. Ausweislich der Kindergeldakte der Großmutter lebt der Sohn S auch heute noch bei der Großmutter, da diese nach wie vor das Kindergeld bezieht. Der Klägerin steht daher das Kindergeld für die Monate Juli bis Oktober 2008 nicht zu. Die Familienkasse war deshalb auch berechtigt, insoweit die Festsetzung des Kindergeldes ab dem Haushaltswechsel des Kindes aufzuheben, denn nach § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
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Auch die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes für Juli bis Oktober 2008 ist nicht zu beanstanden. Nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - besteht grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch, wenn nach der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes weggefallen ist. Dabei kann sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Diese Vorschrift ist bei öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüchen nicht anwendbar und enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der bei einer Rückforderung zu Unrecht gezahltes Kindergeldes zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117).
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Die Einwände der Klägerin greifen nicht. Entgegen deren Ansicht kommt es für die Haushaltsaufnahme nicht auf die Zustimmung oder Billigung des Sorgeberechtigten an. Zwar umfasst die elterliche Sorge auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind, welches der Mutter nach dem Auszug des Sohnes weiterhin zustand (§§ 1626 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1631 Abs. 1 BGB). Die Gewährung des Kindergeldes knüpft jedoch nicht an die zivilrechtliche Erziehungsberechtigung, sondern an die tatsächliche Versorgungssituation an, die der Gesetzgeber typisierend dem Fall der Haushaltszugehörigkeit unterstellt (vgl. Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.05.2000, 6 K 486/97 Ki, EFG 2000, 796).
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - abzuweisen.
- 28
Die Einzelrichterin hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, da diese hierauf verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO).
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