Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 K 1636/10
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 27. Oktober 2008 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung von 15. April 2010 sowie des Änderungsbescheides vom 23. September 2011 wird dahin geändert, dass der Ansatz eines Veräußerungsgewinns bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 288.089,-- € unterbleibt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Die vom Beklagten zu tragenden Kosten sind zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Streitig ist die Existenz von Betriebsvermögen.
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Die jetzigen Kläger (im Folgenden: Rechtsnachfolger) sind die drei Kinder und testamentarischen Erben der ursprünglichen Klägerin im Streitfall, der am 3. Dezember 1914 geborenen und am 19. Mai 2010 verstorbenen Frau M (im Folgenden: Klägerin).
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Der im Jahre 1965 verstorbene Ehemann der Klägerin bewirtschaftete bis zu seinem Tod einen Weinbaubetrieb im Haupterwerb. Die Klägerin besaß Weinbergsgrundstücke, welche sie ihrem Ehemann zur Bewirtschaftung überlassen hatte. Die vom Ehemann als Rechtsnachfolgerin ererbten Flächen verpachtete sie unmittelbar nach dessen Ableben an ihre Kinder, ihre Rechtsnachfolger. Mit Urkunden vom 27. Februar 1969, 28. März 1972 und 14. März 1973 hatte die Klägerin die Hofstelle, Einrichtungen und den überwiegenden Teil der Grundstücke unentgeltlich an den Sohn und die restlichen Flächen an seine beiden Schwestern übertragen. Nach Angaben der Rechtsnachfolger verblieben 48,5 ar Waldfläche, 39,44 ar Weinbergsfläche und 16,58 ar Bauland im Eigentum der Klägerin, es handelte sich dabei um die bereits während ihrer Ehe in ihrem Eigentum befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
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Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 19. Juni 2006 gegenüber dem Beklagten die Betriebsaufgabe zum 30. April 2006. In einem Schreiben vom 5. September 2006 ermittelte sie einen Aufgabegewinn von 147.365,46 €. Dem lagen die Ermittlung der Verkehrswerte und stillen Reserven für Weinbergsgrundstücke in M, Waldflächen in D und für einen Bauplatz in M (Flurstück .../3, 585 m², Verkehrswert 155.000 €, Buchwert 2991,06 €) zugrunde. Wegen der Daten zu den einzelnen Grundstücken wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen (Blatt 48-49 der Einkommensteuerakten Fach: Einspruchvorgänge). In der am 26. Februar 2008 bei dem Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung 2006 erklärte die Klägerin in der Anlage L einen begünstigten Veräußerungsgewinn vor Abzug des Freibetrags bei Aufgabe eines ganzen Betriebes in Höhe von 150.508 €, eine berichtigte Ermittlung fehlte.
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Der landwirtschaftliche Sachverständige des Beklagten ermittelte seinerseits die Verkehrswerte und stillen Reserven, wobei er noch einen weiteren Bauplatz in M (Flurstück .../2) mit 1073 m² und einem Verkehrswert von 139.490 € berücksichtigte. Für den Bauplatz Flurstück .../3 übernahm er die Werte aus der Aufgabeerklärung. Es ergab sich ein Veräußerungsgewinn von 288.588,07 € und nach Abzug von nachgewiesenen Steuerberatungskosten in Höhe von 499 € von 288.089 €.
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Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 27. Oktober 2008 wurde die Einkommensteuer auf 82.970 € festgesetzt.
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Mit ihrem fristgerechten Einspruch hiergegen beanstandete die Klägerin zunächst den Ansatz eines Veräußerungsgewinns für zwei Weinbergsgrundstücke und beantragte die Berücksichtigung höherer Steuerberatungskosten (2173,09 €). Dies beruhe auf teilweise noch nicht berechneten Kosten der Steuerberatung wegen der Ermittlung des Aufgabegewinns.
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Sodann ergänzte sie den Einspruch dahingehend, dass es sich bei den in der Aufgabeerklärung berücksichtigten Grundstücken zum 30. April 2006 nicht mehr um Betriebsvermögen gehandelt habe. Nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin im Jahre 1965 habe ihr Sohn H. M. (Kläger 1) den väterlichen Betrieb übernommen und ihre Grundstücke gepachtet. Sie habe ab 1965 nur noch Einkünfte aus der Verpachtung gehabt, die nicht nach Bilanzierungsgrundsätzen ermittelt worden seien. Vor dem 1. Juli 1970 sei für Landwirte ohne Bedeutung gewesen, ob sie ein Grundstück in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt oder entnommen haben. Die Finanzverwaltung habe bei allen Gewinnermittlungsarten jene Grundstücke, die zum 30. Juni 1970 auf Dauer und ohne betriebliche Veranlassung verpachtet worden seien, als Privatvermögen behandelt, wenn der Steuerpflichtige sich nicht ausdrücklich für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen entschieden und keinen Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts gestellt habe. Im Sinne dieser Billigkeitsmaßnahme sei die Verwaltung auch für Stückländereien, bei denen es sich um Betriebe mit kleinen Flächen und ohne Gebäude und Inventar gehandelt habe, verfahren. Seien sie am 1. Juli 1970 im Ganzen an einen oder an verschiedene Pächter dauerhaft verpachtet gewesen, habe die Finanzverwaltung Privatvermögen unterstellt. Entgegen einem Urteil des BFH vom 15. Oktober 1987 sollte nach Verwaltungsauffassung bei Beginn einer parzellenweisen Verpachtung vor Veröffentlichung des Urteils dieses nicht dazu führen, dass Betriebe, die nach der alten Auffassung mangels Abgabe einer Fortführungserklärung als aufgegeben zu behandeln wären, nachträglich wieder zu bestehenden Betrieben würden. Diese Regelung gelte auch für Fälle, in denen Steuerpflichtige nicht geführt worden bzw. unbekannt gewesen seien. In Fällen, in denen aufgrund parzellenweiser Verpachtung in zum Zeitpunkt des Urteils verjährter Zeit, trotz Vorliegens der objektiven Voraussetzungen für eine Betriebsfortführung, der landwirtschaftliche Betrieb allein wegen einer fehlenden Fortführungserklärung als aufgegeben angesehen worden sei, sei das objektiv vorhandene Betriebsvermögen auch weiterhin als Privatvermögen zu behandeln.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte aus, ein Landwirt, der seinen bisher selbst bewirtschafteten Betrieb verpachte, könne wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Aufgabe im Sinne des § 14 EStG behandele oder sein Betriebsvermögen während der Verpachtungszeit als sogenannten ruhenden Betrieb fortführen wolle. Diese Möglichkeit bestehe auch, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur dessen wesentliche Grundlagen verpachtet würden, selbst dann, wenn die Hofstelle nicht mitverpachtet werde. Gebe er im Zusammenhang mit der Verpachtung keine Aufgabeerklärung ab, so führe er den Betrieb fort. Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke verlören ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen sogar dann nicht, wenn der Betrieb stark verkleinert werde. Letztlich komme es auf die subjektiven Absichten an, ob der Steuerpflichtige den Betrieb endgültig einstellen wolle. Scheine nach den Verhältnissen die Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich, könne eine Betriebsaufgabe nur bei einer unmissverständlichen Erklärung des Verpächters gegenüber dem Finanzamt angenommen werden. Es genüge, dass die Absicht zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von einem Rechtsnachfolger verwirklicht werden solle. Die Aufgabeerklärung müsse zeitnah im Zusammenhang mit der tatsächlichen Aufgabe erfolgen. Diese Grundsätze würden auch bei einer Einstellung der aktiven Tätigkeit vor dem 1. Juli 1970 gelten. Vor diesem Zeitpunkt hätten zumindest die in den Gebäuden enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Der Steuerpflichtige trage die objektive Beweislast für seine Behauptung, durch die Verpachtung der bisher selbst bewirtschafteten Fläche den Betrieb aufgegeben zu haben. Bei einem Verzicht auf insoweit eindeutige und klare schriftliche Erklärungen habe er die Nachteile zu tragen. Im Streitfall sei durch die Verpachtung an den Sohn keine Zwangsaufgabe des Betriebes erfolgt. Für die Klägerin sei es überdies selbstverständlich gewesen, dass ihr Betrieb weiterhin land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen darstelle. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei ihrem Sohn für die Jahre 1974-1976 habe der Betriebsprüfer ausdrücklich festgestellt, dass der Betrieb der Mutter während der Verpachtung nicht aufgegeben worden sei. Im Streitfall seien landwirtschaftliche Grundstücke ausschließlich an den Sohn verpachtet worden. Höhere Steuerberatungskosten als die nachgewiesenen 499 € seien nicht anzusetzen.
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Mit ihrer Klage hiergegen tragen nach dem Ableben der Klägerin ihre Rechtsnachfolger vor, ihr Vater habe das Weingut als Einzelunternehmer geführt. Ihre Mutter habe einige Weinbergsgrundstücke besessen, welche sie ihrem Ehemann zur Bewirtschaftung überlassen habe. Sie selbst habe also nie einen Weinbaubetrieb geführt. Unmittelbar nach dem Tod ihres Vaters habe ihre Mutter das Weingut ihres Mannes an ihren Sohn und die beiden Töchter verpachtet, jedes der Kinder habe einzelne Grundstücke des Weinguts erhalten, der Sohn zudem die Hofstelle mit den Betriebsgebäuden. Der Sohn habe die Grundstücke im Rahmen seines eigenen Betriebes und die beiden Töchter jeweils im Rahmen der Betriebe ihrer Ehegatten bewirtschaftet. Hinsichtlich der Verteilung der Grundstücke hätten die Kläger eine Absprache getroffen gemäß den Anlagen 1-3 zur Klage (Blatt 18-20 der Prozessakten). Diese Verteilung sei vor dem Hintergrund der landwirtschaftlichen Rente der Klägerin zu sehen gewesen. Während sie als Witwe 250 DM erhalten hätte, habe sie bei Landabgabe unter Zurückbehaltung geringer Flächen 350 DM erhalten. Der Sohn habe die der Klägerin verbliebenen Weinbergsgrundstücke absprachegemäß unentgeltlich mitbewirtschaftet. Die Bewirtschaftung der Waldflächen (4850 m²) sei durch öffentlich-rechtliche Beförsterung erfolgt. Am 27. Februar 1969 habe die Klägerin mit den Rechtsnachfolgern einen Übergabevertrag geschlossen. Auf diesen werde verwiesen (Blatt 21-25 der Prozessakten). Am gleichen Tag sei ein Erbvertrag mit Teilungsanordnung hinsichtlich der der Klägerin nach der Übertragung noch verbliebenen Grundstücke zwischen ihr und ihren Kindern beurkundet worden (Blatt 26-32 der Prozessakten). In diesen Verträgen sei die Teilung so vollzogen worden, wie sie die Rechtsnachfolger schon zuvor praktiziert hätten. In Übertragungsverträgen vom 28. März 1972 und 14. März 1973 seien die Regelungen des Erbvertrags bereits zu Lebzeiten der Klägerin durch Übertragung der einzelnen Grundstücke auf die Kinder vollzogen worden. Hinsichtlich der danach verbliebenen, streitbefangenen Grundstücke sei die Zuordnung auch geregelt worden. Während der Sohn die Waldgrundstücke habe erhalten sollen, sollten die Weinberge an die beiden Töchter gehen. Seit der Nutzung durch die Kinder sei die Klägerin steuerlich nicht mehr erfasst gewesen. Durch die Verteilung des Weinguts auf die Kinder habe sie ihren Weinbaubetrieb frühzeitig dauerhaft aufgegeben. Die Verteilung habe zur Zerschlagung des Betriebes geführt, seine Weiterführung sei hierdurch ausgeschlossen worden. Dies sei seinerzeit auch zum Ausdruck gebracht worden, da sich das Handeln aller Beteiligten ausdrücklich nach der Rente der Klägerin orientiert habe. Sie habe also keinen Betrieb mehr führen und auch diesen nicht mehr als Ganzes von ihren Kindern führen lassen wollen. Sie habe den Betrieb in einer Weise zerrissen, dass einzelne Teile des Betriebsvermögens in das Betriebsvermögen anderer Betriebe, nämlich denen der Kinder überführt worden seien. So habe es auch das niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24. Februar 2009, 15 K 375/06 gesehen. Die Teilungsanordnung durch die Verträge vom 27. Februar 1969 stelle auch ohne ausdrückliche Erklärung eine Betriebsaufgabe für den von ihrem verstorbenen Ehemann übernommenen Weinbaubetrieb dar. Die Wirtschaftsgüter seien in das Privatvermögen übergegangen. Dies sei steuerlich nicht relevant gewesen, da es die Bodengewinnbesteuerung noch nicht gegeben habe. Die Überlassung der der Klägerin verbliebenen Grundstücke an ihren Sohn stelle eine reine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Mit der Zerschlagung des Betriebs sei ein mögliches Verpächterwahlrecht des Betriebsinhabers untergegangen. Durch Übertragung der einzelnen Grundstücke auf die Kinder sei die Voraussetzung dafür geschaffen worden, dass jedes einzelne über das ihm übertragene Grundvermögen habe verfügen können. Durch diese Übertragung sei verhindert worden, dass der Betrieb der Klägerin identitätswahrend wieder aufgenommen werden konnte. Sie habe damit auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Wiederaufnahme nicht gedacht gewesen sei. Mit den zurückbehaltenen Restgrundstücken sei kein neuer Betrieb entstanden.
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Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 27. Oktober 2008 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15. April 2010 sowie des Änderungsbescheides vom 23. September 2011 dahin zu ändern, dass der Ansatz eines Veräußerungsgewinns bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 288.089,- € unterbleibt.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er trägt hierzu vor, der Betrieb der Klägerin sei vor dem 30. Juni 2006 weder aufgegeben noch zerschlagen worden. Der Verpächter eines landwirtschaftlichen Betriebes könne die Zusammensetzung seines Betriebsvermögens wie ein aktiv wirtschaftender Landwirt ändern. Seine aktive Tätigkeit werde durch die Verpachtung in gegebenenfalls reduziertem Umfang fortgeführt, weil die Betriebsverpachtung ohne Aufgabeerklärung eine Fortführung in anderer Form sei. Die Veräußerung oder Entnahme von bisher eigenbetrieblich genutzten Grundstücken, zum Beispiel durch Schenkung an nahe Angehörige, im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einstellung der aktiven Tätigkeit habe wie bei einem unverändert eigenbewirtschafteten Betrieb grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Betriebsverpachtung. Dies gelte selbst dann, wenn diese Flächen zu den wesentlichen Grundlagen des aktiven landwirtschaftlichen Betriebes gehörten (mehr als 10 % der eigenbetrieblich genutzten Flächen). Die aufgrund solcher Vorgänge aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Grundstücke wandelten sich dadurch gegebenenfalls zu unwesentlichen Wirtschaftsgütern. Vor allem Grundstücksübertragungen an weichende Erben oder an Kinder kämen insoweit in Betracht. Selbst wenn derartige Veräußerungen oder Entnahmen mehr als die Hälfte der bisher eigenbetrieblich genutzten Flächen ausmachten, sei dies für die Fortführung des Betriebes in Form der Betriebsverpachtung unschädlich, sofern die verbleibenden Flächen einen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes ausreichenden Flächenumfang hätten (= 30 Ar landwirtschaftlichen Flächen ohne Kulturen). Die Klägerin habe in Übertragungsverträgen vom 28. März 1972 und 14. März 1973 den größeren Teil ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke an ihre Kinder übertragen. Nach dem Erbvertrag vom 27. Februar 1969 handele es sich um Wingertgelände von zusammen 53,67 ar an Frau A. W. (Klägerin 2), Wingert- und Ackergelände von zusammen 148,87 ar an H. M. (Kläger 1) und 86,60 ar an R. W. (Klägerin 3). Außerdem habe sie das Wohnhaus mit Stall, Kelterhaus und Hof an ihren Sohn übertragen. Zurückbehalten habe sie jedoch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen von zusammen 104,89 ar. Die drei Parzellen Mischwald von zusammen 48,50 ar seien bis in die achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts als Ackerland genutzt worden. Die zurückbehaltene Fläche entspreche rechnerisch somit 26,62 % der Gesamtfläche des Weingutes. Es handele sich um wesentliche Grundlagen. Im Erbvertrag habe sich der Sohn verpflichtet, die Weinberge, die Eigentum seiner Mutter seien und in der Teilungsanordnung nicht aufgeführt worden seien, für diese auf deren Lebenszeit unentgeltlich zu bewirtschaften. Hieraus ergebe sich, dass die weinbaulichen Flächen von 56,39 ar durch die Erblasserin selbst genutzt worden seien. Auch liege eine parzellenweise Verpachtung nicht vor, aber auch in einem solchen Fall bestehe das Verpächterwahlrecht uneingeschränkt wie bei der Verpachtung des Betriebs im Ganzen weiter fort. Unerheblich sei eine unterschiedliche Pachtlaufzeit mit den einzelnen Pächtern, weil allein dadurch die spätere identitätswahrende Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen werde.
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Hierzu tragen die Kläger noch vor, der Wald sei bereits vor dem Ersten Weltkrieg angelegt worden. Nach der ersten Holzernte 1950 seien Teile des Waldes durch den Ehemann der Klägerin neu angepflanzt worden. Der jetzige Erbe H. M. habe mitgewirkt. 1965 habe der Betrieb der Klägerin insgesamt 611,16 ar umfasst (bei 130 ar gepachteter Weinbergfläche). In 1969 seien davon bis auf 104,52 ar alle Flächen an die Kinder verteilt worden. Die verbliebene Fläche setzt sich aus 48,50 ar Wald, 16,58 ar Bauplätze und 39,44 ar Weinberge zusammen. Der Wald habe bei der Bewirtschaftung seit 1950 bis heute keine Rolle gespielt. Er werde aufgrund gesetzlicher Vorgaben beförstert. Der Bauplatz .../3 mit 5,85 ar habe der Klägerin als Notgroschen gedient. Das Grundstück Nummer .../2 (10,73 ar) habe aus Pietätsgründen nicht zur Disposition gestanden, weil 1948 ein Sohn der Klägerin bei einer Granatenexplosion auf diesem Grundstück ums Leben gekommen sei. Hinsichtlich dieses Grundstücks habe die Klägerin die Auffassung vertreten, dass es sich dabei nicht um Baugelände handele, weil darauf ein Feldkreuz als Gedächtnisstätte errichtet worden sei. Mit der Verpachtung der Weinberge von 39,44 ar habe die Klägerin ihre Witwenrente aufbessern wollen. Es sei unrealistisch, dass sie im Alter von 55 Jahren 1969 einen Betrieb aufgegeben habe, um mit einer unbedeutenden Restfläche von 39,44 ar einen neuen Betrieb zu begründen.
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Wegen des weiteren klägerischen Sachvortrags wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Der Beklagte konnte nicht den Nachweis führen, dass es sich bei den hier betroffenen Grundstücken der verstorbenen Klägerin während ihrer Ehe um Betriebsvermögen eines Weinbaubetriebs gehandelt hat.
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Der Beklagte konnte ebenso wenig nachweisen, dass es sich nach dem Ableben des Ehemannes der Klägerin im Jahre 1965 um Grundstücke gehandelt hat, die seitens der Klägerin als landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet worden wären.
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Für den Umstand, dass es sich bei den im Streitjahr noch im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücken zu irgendeinem Zeitpunkt um Betriebsvermögen der Klägerin gehandelt hat, trägt der Beklagte die Feststellungslast. Er leitet hieraus die Steuerpflicht der Betriebsaufgabe im Jahre 2006 ab.
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Zum Zeitpunkt der zunächst erklärten Betriebsaufgabe im Jahr 2006 besaß die Klägerin kein Betriebsvermögen mehr. Hierzu ließ sich nicht mehr im Sinne der Auffassung des Beklagten feststellen, dass die bei seiner Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns zugrunde gelegten Grundstücke Betriebsvermögen der Klägerin gewesen sind. Diese Grundstücke wurden, soweit es sich um Weinbergsflächen handelte, durch den Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tod im Rahmen von dessen Weinbaubetrieb genutzt. Nach seinem Tod erwarb die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zwar diesen Weinbaubetrieb als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, ob und in wieweit abweichend vom Vortrag der Klägerin diese allerdings noch selbst einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten hat, konnte der Beklagte nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen. Die Rechtsnachfolger der Klägerin haben hierzu vorgetragen, diese habe ihnen jeweils für ihren eigenen Betrieb (Sohn) bzw. den Betrieb ihrer Ehemänner (die beiden Töchter) das Betriebsvermögen des verstorbenen Ehemannes unmittelbar nach dessen Ableben überlassen und kurze Zeit später zu Eigentum übertragen.
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Insofern ist das von Klägerseite zitierte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2009 (15 K 375/06, EFG 2009, 1026) mit seinen Grundsätzen mit dem Streitfall vergleichbar. Im dortigen Fall verblieben bei einer Erbengemeinschaft nach Verteilung der Grundstücke auf die Miterben keine wesentlichen Grundlagen mehr, mit denen ein Betrieb im Sinne des § 13 EStG -auch im Wege der Verpachtung wesentlicher Grundlagen- hätte fortgeführt werden können. Vergleichbar hierzu hat die Klägerin ab dem Jahre 1965 durch die Übertragung von Grundvermögen an ihre Kinder im Sinne des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichtes das ererbte Betriebsvermögen des Ehemannes "zerschlagen".
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Hiervon zu trennen ist die rechtliche Bewertung der bei ihr verbliebenen Waldfläche mit 48,50 ar wie auch die Weinbergsfläche von zusammen rund 56 ar (nunmehr noch 39,44 ar Weinbergsfläche und 16,58 ar Bauland der Parzellennummern .../2 und .../3). Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Weinbergsflächen seitens der Klägerin an ihren Sohn zu dessen Bewirtschaftung überlassen wurden. Die Klägerin erhielt in den folgenden Jahrzehnten hierfür eine Pacht, welche sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte.
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Mit ihrer Klage hiergegen haben die Rechtsnachfolger vorgetragen, dass es sich hinsichtlich dieser schon während der Ehe im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe. Für den gegenteiligen Sachverhalt, dass es sich bei der Klägerin um solches gehandelt hat, trägt der Beklagte die objektive Beweislast. Er ist der entsprechenden Nachweispflicht nicht nachgekommen, insbesondere nicht dadurch, dass er vorträgt, anlässlich einer Betriebsprüfung in den siebziger Jahren habe die Betriebsprüfung sich dahingehend geäußert, bei dem vom Sohn der Klägerin bewirtschafteten Wingertgeländes habe es sich um Betriebsvermögen der Klägerin gehandelt.
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Die sich im Eigentum der Klägerin befindenden Weinbergsflächen wurden auch nicht im Rahmen einer bis zum Ableben des Ehemannes im Jahre 1965 gebildeten Ehegatteninnengesellschaft von beiden bewirtschaftet. Vielmehr bewirtschaftete der Ehemann unentgeltlich seitens der Klägerin überlassenes Privatvermögen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist auch dann von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten auszugehen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute in dem gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter bestehen. Die Mitunternehmerschaft beruht dann darauf, dass die Eheleute unter Einsatz ihres beiderseitigen Vermögens, durch gemeinsame Bewirtschaftung und unter Ausübung von Unternehmerinitiative und durch gemeinsame Übernahme des Unternehmerrisikos auf einen bestimmten Zweck hin tatsächlich zusammenwirken so Urteile des BFH vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, Bundessteuerblatt II 1983, 636 und vom 16. Februar 1995 IV R 62/94, Bundessteuerblatt II 1995, 592).
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Damit wird angenommen, dass sich Ehegatten stillschweigend zu einer zur Mitunternehmerschaft führenden Innengesellschaft verbinden, wenn der eine Ehegatte dem anderen in wesentlichem Umfang Betriebsflächen zu Bewirtschaftung im eigenen Namen zur Verfügung stellt, ohne dass nachweislich ein Nutzungsüberlassungsvertrag vereinbart worden ist. Darüber hinaus führt auch Miteigentum an solchem Boden zur Annahme eines zur Begründung der Mitunternehmerschaft geeigneten Gemeinschaftsverhältnisses. Die gemeinschaftliche Nutzung der bewirtschafteten Flächen bedeutet zugleich, dass beide Ehegatten die typischen Mitunternehmerrisiken tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten. Deshalb ist es grundsätzlich unerheblich, welche der Ehegatten die einzelnen Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt. Auf ein gemeinsames Auftreten der Eheleute nach außen kommt es ebenfalls nicht an. Die Annahme einer solchen Zweckgemeinschaft ist jedoch, wie bereits erwähnt, nur dann gerechtfertigt, wenn der Vermögensbeitrag eines Ehegatten zur gemeinsamen Wirtschaftsführung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Von einer "nicht untergeordneten Bedeutung" wird ausgegangen, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Grundstücke mehr als 20 % des gemeinen Wert des Betriebs ausmacht. Da diese Wertgrenze die Feststellung der Teilwerte sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erfordert und somit unpraktikabel ist, wird auch die Auffassung vertreten, für die Annahme einer landwirtschaftlichen Zweckgemeinschaft genüge es, wenn das Allein- oder Miteigentum bei jedem Ehegatten mindestens 10 % der Eigentumsfläche des Betriebes betrage. Nach einer weiteren Ansicht ist das Verhältnis der zu Bewirtschaftung zur Verfügung gestellten Flächen für die Feststellung der 20 % Grenze regelmäßig ein Anhalt. Dabei bleiben hinzu gepachtete Flächen außer Betracht (so BFH Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 134/92, BFH/NV 1995,114 und 16. Juni 1994 IV R 71/93, BFH NV 1995, 762; zur gesamten Problematik mit Nachweis der Rechtsprechung Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 1996 1 K 49/94 juris Dokument).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft an einem erforderlichen "nicht unerheblichen" Beitrag der Klägerin durch die Überlassung in ihrem Eigentum stehender land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke für den von ihrem Ehemann unterhaltenen Betrieb.
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Nach den Angaben der Rechtsnachfolger zu im Eigentum der Klägerin in 1965 gehörenden Weinbergen von 432,66 ar verblieb nach Teilung des Erbes eine zurückbehaltene Fläche von 39,44 ar, eben jene Fläche, die als Eigentum der Klägerin in der gesamten von ihrem Ehemann bewirtschafteten eigenen Fläche von 432,66 ar enthalten gewesen ist. Nicht zu berücksichtigen sind die durch den Ehemann angepachteten Weinberge mit 130 ar. Gleichwohl entspricht die Fläche von 56 ar einem Anteil von ca. 13 % der gesamten vom Ehemann bewirtschafteten Fläche. Der Senat erachtet als nicht unerheblichen Beitrag eine Grenze von 20 % als angemessen. Die Klägerin verblieb mit dem genannten Anteil unter dieser Grenze.
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In dieser Vergleichsberechnung waren die Waldgrundstücke nicht zu berücksichtigen. Die gesamte betroffene Waldfläche von 48,50 ar befand sich allein im Eigentum der Klägerin. Ihr Ehemann hatte keine Waldflächen mit eingebracht, deren Bewirtschaftung zusammen mit den Flächen der Klägerin Gegenstand einer Ehegatten-Innengesellschaft hätte sein können. Tatsächlich ist auch nach Auffassung des Senates eine Bewirtschaftung durch den Ehemann der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Der Beklagte führt zwar aus, bis in die 1980-Jahre habe es sich um Ackerland gehandelt. Wahrscheinlicher scheint allerdings der Vortrag der Klägerin zu sein, wonach nach einer Ernte um das Jahr 1950 und Wiederaufforstung keine Bewirtschaftung erfolgt ist, insbesondere keine solche durch den Ehemann der Klägerin.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO.
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Referenzen
- FGO § 151 1x
- FGO § 155 1x
- EStG § 14 Veräußerung des Betriebs 1x
- EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1x
- FGO § 135 1x
- 15 K 375/06 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 375/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1983 IV R 206/80 1x (nicht zugeordnet)
- 1995 IV R 62/94 1x (nicht zugeordnet)
- 1994 IV R 134/92 1x (nicht zugeordnet)
- 1994 IV R 71/93 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 49/94 1x (nicht zugeordnet)