Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 K 1443/12


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

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Strittig ist, ob Aufwendungen für eine ärztliche Untersuchung nach der Biophysikalischen Informations-Therapie als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

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Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte. In ihrer Einkommensteuererklärung 2009 machte sie u.a. Aufwendungen für eine ärztliche Untersuchung ihres Sohnes nach der Biophysikalischen Informationstherapie in Höhe von 466 € als außergewöhnliche Belastung geltend. In dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 8. November 2010 berücksichtigte der Beklagte die vorgenannten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung, da die den Aufwendungen zu Grunde liegende Rechnung (Blatt 26, 27 der Einkommensteuerakte) auf Herrn H. L. ausgestellt sei.

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Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. November 2010 -u.a. auch wegen weiterer Streitpunkte, die nicht Gegenstand der Klage sind- Einspruch ein und machte geltend, dass ihr Sohn in der privaten Krankenversicherung seines Vaters, von dem sie geschieden sei, mitversichert sei. Tatsächlich habe aber sie die Arztrechnungen beglichen und die Kosten getragen (vgl. Kontoauszug Blatt 35 der Einkommensteuerakte), da die Beihilfe und die private Krankenversicherung des Vaters ihres Sohnes eine Kostenerstattung abgelehnt habe (Blatt 22, 23 und 28 der Einkommensteuerakte). In der von der Klägerin vorgelegten "ärztlichen Bescheinigung" vom 10. Februar 2011 bestätigte der behandelnde Arzt, dass er auf Wunsch der Klägerin eine Untersuchung des Sohnes nach der Methode der Biophysikalischen Informations-Therapie und anschließend eine Behandlung entsprechend den Diagnosen durchgeführt habe. Bei einer abschließenden Untersuchung am 5. Oktober 2009 sei der Sohn der Klägerin beschwerdefrei gewesen (Blatt 39 der Einkommensteuerakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2012 wies der Beklagte den Einspruch zurück, da Behandlungen mit wissenschaftlich umstrittenen Methoden grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten, wenn die medizinische Indikation durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werde. Diese Nachweiserfordernisse, die zuvor nur als Verwaltungsanweisung bestanden hätten, seien inzwischen in § 64 Abs. 1 EStDV gesetzlich normiert und fänden auch im Streitfall Anwendung.

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Die Klägerin trägt vor, die Biophysikalische Informations-Therapie sei eine alternativmedizinische Methode zur Behandlung verschiedener Krankheiten. Ihre Wirksamkeit sei in der Wissenschaft zwar noch umstritten, jedoch werde diese Therapiemethode seit vielen Jahren erfolgreich eingesetzt und die Erfolge seien nicht von der Hand zu weisen. Schließlich sei auch ihr Sohn nach der Behandlung beschwerdefrei. Der eingetretene medizinische Erfolg bei ihrem Sohn zeige zudem auf, dass es auf die generelle wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode nicht ankomme. Das durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte Nachweiserfordernis der Krankheitskosten gem. § 64 EStDV stelle eine belastende echte Rückwirkung dar und sei daher unzulässig. Aber selbst wenn man annehme, dass die Regelung hier Anwendung finde, so sei ein Abzug der außergewöhnlichen Belastungen dennoch angezeigt. Denn die Biophysikalische Informations-Therapie sei nicht eine eindeutig nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Vielmehr habe bereits das Amtsgericht Rüsselsheim im Januar 2006 entschieden (Az.: 3 C 270/05), dass die Bioresonanztherapie wissenschaftlich von einigen ernstzunehmenden Vereinigungen anerkannt werde. Im Ausland, beispielsweise in der Schweiz, finde eine Kostenübernahme der Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie durch die Krankenkassen statt. Dies zeige, dass es sich hierbei allenfalls um eine umstrittene Behandlungsmethode handle, die aber nicht unter das Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV falle, welches nur für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden gelte. Daher sei kein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest erforderlich und eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Indikation der Maßnahme liege im Streitfall vor.

5

Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 8. November 2010  und die Einspruchsentscheidung vom 7. März 2012 dahin zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 466,29 € als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, die Regelung des § 64 Abs. 1 EStDV beinhalte keine unzulässige Rückwirkung, denn die gesetzliche Reglung übernehme nur die ständige Verwaltungspraxis, die über viele Jahre auch die Rechtsprechung angewandt habe. Dementsprechend sei u.a. bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten durch ein vor Beginn der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen. Nach den ihm zugänglichen Quellen (Wikipedia, Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2004 - 8 O 212/04) sei die Bioresonanztherapie keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Auch aus der fehlenden Kostenerstattung durch die Hessische Beihilfestelle und die Debeka Krankenversicherung ergebe sich, dass es sich hierbei um keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handle.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Beklagte hat die steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen für die Untersuchung des Sohnes der Klägerin nach der Biophysikalischen Informations-Therapie als außergewöhnliche Belastungen zu Recht versagt.

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1.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands -außergewöhnliche Belastung- erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen -§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG-. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten -ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung- dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit -z.B. Medikamente, Operation- oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne das es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt -vertretbar- sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind. Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Diesem formalisierten Nachweisverlangen ist auch im Streitjahr Rechnung zu tragen. Denn nach § 84 Abs. 3 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 - VI R 74/10, BStBl. 2012, 577).

11

Durch die Neufassung der Regelung des § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStDV und § 84 Abs. 3 Buchst. f EStDV durch das StVereinfG 2011 hat der Gesetzgeber auf die jüngere Rechtsprechung des BFH reagiert (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2010 (VI R 17/09, BStBl. II 2011, 969), nach der es für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nicht mehr der vorherigen Feststellung einer medizinischen Indikation der Maßnahmen durch einen amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers bedarf (vgl. Schmitz-Herscheidt, Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen, NWB 2012, 2917), und die Verwaltungsanweisung in R 33.4 EStR 2008 gesetzlich normiert (vgl. BT-Drucks. 17/6146). Nach § 84 Abs. 3f EStDV ist diese Regelung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Der Gesetzgeber sieht die gesetzliche Festschreibung der vorherigen Verwaltungsregelung für Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2011 als eine zulässige echte Rückwirkung an (Geserich, Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen, FR 2011, 1067).

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Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass er durch diese gesetzliche Neuregelung an der Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die Untersuchung des Sohnes der Klägerin nach der Biophysikalischen Informations-Therapie als außergewöhnliche Belastungen gehindert sei. Mit dem vorgenannten Urteil vom 19. April 2012 (VI R 74/10, a.a.O.) hat der BFH entschieden, dass dem in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, nach § 84 Abs. 3 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 auch in Veranlagungszeiträumen vor 2011 Rechnung zu tragen ist und dass weder die in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 normierte Verordnungsermächtigung noch der auf ihrer Grundlage ergangene § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 rechtsstaatlichen Bedenken begegnet noch dass die in § 84 Abs. 3 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 angeordnete rückwirkende Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist. Auch das Finanzgericht Münster (Urteil vom 18. Januar 2012 - 11 K 317/09, EFG 2012, 702) und das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 17. April 2013 - 5 K 71/11, EFG 2013, 1128) teilen diese Auffassung. Zwar ist eine echte Rückwirkung -Rückbewirkung von Rechtsfolgen-, die hier insoweit vorliegt, als die Änderung der EStDV durch das StVereinfG 2011 Veranlagungszeiträume betrifft, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 bereits abgeschlossen waren und für die die Steuer bereits entstanden ist, nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich unzulässig. Allerdings tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, etwa weil eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis rückwirkend gesetzlich festgeschrieben wird. Mit der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das vorgenannte Urteil des BFH vom 11. 11. 2010 (VI R 17/09, a. a. O.) einer gefestigten Rechtsprechung und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach. Die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2010 ist damit durch die Neuregelungen im Steuervereinfachungsgesetz 2011 überholt (vgl. Geserich, Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nach der Neuregelung im StVereinfG 2011, DStR 2012, 1490). Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, ist die  Steuererheblichkeit der Krankheitskosten und damit die medizinische Indikation der Heilbehandlung nach der gesetzlichen Neuregelung daher zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amtsärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers nachzuweisen. Dies gilt gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

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2.
Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen.

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a)
Bei unbefangenem Verständnis der gesetzlichen Regelung ist nach dem Wortlaut damit zu unterscheiden zwischen wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden. Offensichtlich wird die Vorschrift auch vom Beklagten so verstanden. Aus der fehlenden Kostenerstattung der Aufwendungen durch die Beihilfe bzw. durch die private Krankenversicherung sowie aus der Recherche in Wikipedia und nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2004 (8 O 212/04, in juris) hat der Beklagte geschlossen, dass es sich bei der Biophysikalischen Informations-Therapie -auch Bioresonanztherapie- um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt und deshalb die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Dieser Schluss des Beklagten ist nach Auffassung des Senats zutreffend.

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b)
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 17. April 2013 - 5 K 71/11, a.a.O.) und Geserich (Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nach der Neuregelung im StVereinfG 2011, a.a.O.) vertreten hingegen die Auffassung, die gesetzliche Neuregelung in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f durch das StVereinfG 2011 fordere den strengen amtlichen Nachweis nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, nicht aber bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden, so dass auch zukünftig zwischen wissenschaftlich umstrittenen und wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden zu unterscheiden sei, da nur letztere dem strengen amtlichen Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Buchst. f EStDV unterliegen.

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Geserich stützt seine Auffassung, der das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht folgt, darauf, dass der BFH bislang lediglich zwischen allgemein anerkannten (schul)medizinischen und wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden differenziert und hierzu nicht nur sog. Außenseitermethoden und damit solche, die noch nicht als anerkannte Regel der ärztlichen Wissenschaft gelten, sondern im Ergebnis alle alternativen Behandlungsmethoden gezählt hat. Diese pauschale Betrachtung greife jedoch zu kurz, da auch die Behandlungsmethoden, Arzneimittel und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen -in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V; hierzu zählen die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie [Pflanzenheilkunde]-, wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden seien, die nach festgelegten Regeln in der Praxis individuell angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiter entwickelt werden. Nach Auffassung von Geserich sei ein erster Schritt auf dem Weg zu einer differenzierteren Betrachtungsweise bereits vollbracht, da der BFH in seiner neuesten Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 2. September 2010, VI R 11/09, BStBl. II 2011, 119) eine Außenseitermethode -immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit Ukrain- von den anerkannten schulmedizinischen und naturheilkundlichen Behandlungen abgegrenzt habe

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c)
Im Streitfall war die Erkrankung des Sohnes der Klägerin aber nicht derart lebensbedrohlich wie die schwerwiegende Erkrankung der verstorbenen Ehefrau des dortigen Klägers in dem Fall, der dem Urteil des BFH vom 2. September 2010 (VI R 11/09, BStBl. II 2011, 119) zugrunde lag. Für einen solchen Fall bestimmt zudem die Regelung des § 2 Abs. 1a SGB V, dass Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen können, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Zudem hat der BFH in dem Urteil vom 2. September 2010 (VI R 11/09, a.a.O.) ausdrücklich offenlassen, ob bei Behandlungen mit wissenschaftlich umstrittenen Methoden der Nachweis der medizinischen Indikation durch eine amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung unerlässlich ist. Der BFH hat in dem entschiedenen Fall zudem darauf abgestellt, dass es sich bei der immunbiologischen Krebsabwehrtherapie um eine gezielte therapeutische Maßnahme handelte, die durch eine gesetzlich zur Ausübung der Heilkunde zugelassene Person, einen Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren, durchgeführt worden ist. Allein dieses Abgrenzungskriterium führt nach Ansicht des Gerichts im Streitfall aber nicht weiter, da auch die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 als Beispiele für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden aufgeführten therapeutischen Maßnahmen, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, regelmäßig von gesetzlich zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen als sog. "Igel"-Leistungen zur gezielten Therapie für verschiedene Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes eingesetzt werden. Hinzu kommt, dass der Vorbehalt des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erst nach Empfehlung durch die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen erbracht werden dürfen, auch für die Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen gilt und dass die Bioresonanztherapie in den Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden -NUB-Richtlinien- ausdrücklich unter den Methoden aufgeführt ist, deren diagnostischer bzw. therapeutischer Nutzen nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG-Beschluss vom 29. September 1998 - B 1 KR 36/97 B, in juris). Zudem hat im Streitfall die Klägerin ausweislich der "ärztlichen Bescheinigung" vom 10. Februar 2011 die Behandlung nach der Biophysikalischen Informations-Therapie gewünscht und es ist nicht ersichtlich, dass nicht auch eine schulmedizinische Diagnose und Therapie, deren Kosten erstattungsfähig gewesen wären, zu dem gewünschten Heilungserfolg geführt hätte.

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d)
Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der leistungsbeschränkenden Wissenschaftlichkeitsklausel in privaten Krankenversicherungsbedingungen eine klare Unterscheidung zwischen wissenschaftlich anerkannten und wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden vorgenommen. Nach dieser Rechtsprechung steht die Schulmedizin im Gegensatz zur sogenannten alternativen Medizin. Die wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden sind gerade nicht die Methoden der alternativen Medizin. Nach der Wissenschaftlichkeitsklausel sind mithin solche Kosten nicht erstattungsfähig, die durch Arzneien oder Behandlungen nach Methoden der alternativen Medizin entstehen. Da sich "wissenschaftlich allgemein anerkannt" allein auf die Schulmedizin bezieht, kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Methode von den Vertretern der Alternativmedizin gebilligt wird. Umgekehrt gilt allerdings, dass die von der alternativen Medizin angewendeten Methoden nicht als allgemein wissenschaftlich anerkannt angesehen werden können, es sei denn, sie werden auch von der Schulmedizin gebilligt (vgl. BGH-Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369). Auch diese Rechtsprechung spricht daher dafür, dass die gesetzliche Regelung des in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 nach dem Wortlaut allein zwischen wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden unterscheidet.

19

Hinzu kommt, dass die Abrechnungsfähigkeit alternativer Behandlungsmethoden nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte –GOÄ- keinen Anlass für die Annahme bietet, eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der alternativen Behandlungsmethoden läge vor. Die privatärztliche Abrechnung der GOÄ setzt ihrerseits nämlich gerade keine wissenschaftliche Anerkennung einer Maßnahme voraus (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 K 592/11.NW, in juris).

20

e)
Bei der Bioresonanztherapie handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011, welche weder eine Behandlungsmethode der besonderen Therapierichtungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist, zu denen die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie zählen, noch ging es im Streitfall um eine besonders schwerwiegende Erkrankung, so dass an dem gesetzlich normierten Nachweiserfordernis festzuhalten ist.

21

Bei der Bioresonanztherapie handelt es sich nach dem Eintrag in Wikipedia um eine alternativmedizinische Methode zur Behandlung von Allergien, Migräne, Schlafstörungen, chronischen Schmerzen und weiteren Krankheiten. Weiter ist ausgeführt, dass hierunter auch Krankheitsbilder fielen, die in der evidenzbasierten Medizin unbekannt seien und im Widerspruch zu grundlegenden Erkenntnissen über die menschliche Physiologie stünden. Die Bioresonanztherapie sei 1977 von dem deutschen Arzt und Scientologen Franz Morell und seinem Schwiegersohn, dem Ingenieur Erich Rasche als MORA-Therapie eingeführt worden. Um nicht weiter in die Nähe von Scientology gerückt zu werden, hätten sich in den 1990er Jahren mehrere bedeutende Therapeutenvereinigungen umbenannt und „Bioresonanz" aus ihrer Namensgebung verbannt. So existierten ähnliche Verfahren u. a. unter den Namen Biophysikalische Informationstherapie. Bioresonanztherapie gehört nicht zum Methodenspektrum der wissenschaftlichen Medizin. Einen Nachweis für eine Wirksamkeit der Bioresonanztherapie, die über Placeboeffekte hinausginge, gebe es nicht. Die Bioresonanztherapie habe nichts mit Biofeedback zu tun. Eine große Zahl von wissenschaftlichen Studien konnte zeige, dass Heilungserfolge bei der Allergiebehandlung von Kindern nicht reproduzierbar gewesen seien. Aufgrund des fehlenden wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweises des biophysikalischen Behandlungskonzeptes sei die Bioresonanztherapie vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen von der generellen Erstattungsfähigkeit durch gesetzliche Krankenkassen in Deutschland ausgeschlossen worden. In der Schweiz hingegen werde die Bioresonanztherapie von einigen Krankenkassen im Rahmen einer Zusatzversicherung finanziert (http://de.wikipedia.org/wiki/Bioresonanztherapie). Nach einem Artikel in dem Internetauftritt der Süddeutschen Zeitung könne die Bioresonanztherapie nach den Behauptungen ihrer Anhänger verblüffende Erfolge vorweisen. Doch einer Überprüfung hielten die quantenphysikalisch verbrämten Versprechen nicht stand. Die Bioresonanztherapie sei einer Vielzahl wissenschaftlicher Tests unterzogen worden: die Ergebnisse seien durchgängig negativ gewesen. Die Stiftung Warentest rate deshalb entschieden von der Bioresonanztherapie ab, egal, unter welchem Namen sie betrieben werde, da Bioresonanztherapie  als reine Spekulation und Irreführung des Patienten gelten müsse (Süddeutsche.de vom 21. März 2012, Von falsch gepolten Schwingungen, http://www.sueddeutsche.de/wissen/bioresonanztherapie-von-falsch-gepolten-schwingungen-1.925084).

22

In Deutschland gehört eine Behandlung mittels Bicom-Resonanz-Therapie (BIT) jedenfalls nicht zu den von der Krankenkasse geschuldeten Leistungen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. März 2001 - L 5 KR 137/00, in juris). Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in den NUB-Richtlinien in der Fassung vom 8. Mai 1995 die Bioresonanz-Diagnostik und die Bioresonanz-Therapie ausdrücklich als Methoden bezeichnet, die nicht als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anerkannt werden können (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 1997 - L 5 K 34/97, in juris; vgl. a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 - L 8 KR 93/10, in juris, dort Rn. 56). Denn hier besteht ein enger Zusammenhang des Wirtschaftlichkeitsgebots -§§ 12, 70 SGB V- mit der "Wissenschaftlichkeitsklausel" des § 2 Abs.1 Satz 3 SGB V. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber Leistungen ausschließen, die mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden erbracht werden. Neue Verfahren, die nicht ausreichend erprobt sind, oder Außenseitermethoden, die zwar bekannt sind, aber sich nicht bewährt haben, lösen keine Leistungspflicht der Krankenkassen aus. Dies gilt auch dann, wenn neue Methoden im Einzelfall zu einer Heilung der Krankheit oder Linderung der Krankheitsbeschwerden führen. Aus dem Zusammenhang beider Vorschriften ergibt sich, dass eine nicht nach medizinisch-wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Therapie im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht geeignet oder nicht zweckmäßig ist. Eine überflüssige, d.h. ungeeignete oder unzweckmäßige Behandlung entspricht umgekehrt nicht den Regeln der ärztlichen Kunst -§ 28 SGB V- und damit dem übergreifenden Gebot, die Therapie im Einklang mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu betreiben. Kosten einer Behandlung mit Bioresonanztherapie sind daher nicht zu erstatten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 1998 - L 4 KR 67/96, in juris).

23

Nach den Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering erachtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss der kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen -vgl. § 91 Abs. 1 SGB V - hat zwar nicht selbst über den medizinischen Nutzen einer bestimmten Methode zu urteilen, seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 K 592/11.NW, a.a.O.). Anhand dieses Überblicks kann dann eine Unterscheidung zwischen wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden getroffen werden.

24

Schließlich haben auch die Hessische Beihilfestelle und die Debeka Krankenversicherung eine Erstattung der Aufwendungen für die Behandlungsmethode abgelehnt, da die Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt bzw. nicht medizinisch notwendig ist.

25

Bei der Bioresonanztherapie handelt es sich somit nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 3 K 624/10, in juris). Allein der Umstand, dass es Anhänger der Methode gibt, die deren Wirksamkeit behaupten, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass es sich um eine "nur" wissenschaftlich umstrittene Behandlungsmethode handelt, welche nach Ansicht von Geserich (Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nach der Neuregelung im StVereinfG 2011, a.a.O.) nicht unbedingt dem Nachweiserfordernis des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV unterfällt. Denn wollte man dies ausreichen lassen, so wäre diese Voraussetzung für jede abweichende medizinische Behandlungsmethode erfüllt, da jedenfalls der nach dieser Methode behandelnde Arzt deren Unwirksamkeit bestreitet und deren Wirksamkeit behauptet. Auch führt der Umstand, dass eine Behandlungsmethode im Einzelfall zu dem gewünschten therapeutischen Ergebnis führt, nicht dazu, diese als "nur" wissenschaftlich umstrittene Behandlungsmethode und nicht als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode anzusehen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 1998 - L 4 KR 67/96, a.a.O.; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 K 592/11.NW, a.a.O.).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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