Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 63/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
- 1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Familienkasse zu Recht von der Klägerin das Kindergeld für ihren im März 1986 geborenen Sohn A für den Zeitraum Oktober 2004 bis November 2006 und für Januar 2007 zurückfordert. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
- 2
Aufgrund einer Ausbildungsbescheinigung der Firma ... vom 2. März 2004 zahlte die Familienkasse der Klägerin für den streitigen Zeitraum das Kindergeld. Mit Schreiben vom 25. März 2007 teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass sie vor kurzem die Information erhalten habe, dass ihr Sohn bereits am 30. September 2004 die Ausbildung beendet habe. Daraufhin hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2004 bis November 2006 und für Januar 2007 auf und forderte das gezahlte Kindergeld in Höhe von 4.158,00 EUR von der Klägerin zurück.
- 3
Den Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008 zurück. Dies wurde wie folgt begründet:
- 4
Im vorliegenden Fall habe das Kind zwar ein Ausbildungsverhältnis begonnen und habe sich damit in einer Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) befunden. Das Ausbildungsverhältnis sei jedoch am 30. September 2004 beendet worden. Eine weitere Berufsausbildung für die Zeit danach liege nicht vor bzw. sei nicht nachgewiesen worden.
- 5
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG würden Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berücksichtigt, die als Arbeitssuchende bei einer inländischen Agentur für Arbeit gemeldet seien. Eine Berücksichtigung nach dieser Vorschrift sei nicht möglich, da das Kind im streitigen Zeitraum weder bei einer Agentur für Arbeit noch bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet gewesen sei.
- 6
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:
- 7
Ihr volljähriger Sohn, der nicht mehr in ihrem Haushalt lebe, habe eine Berufsausbildung absolviert. Bei Beantragung des Kindergeldes durch die Klägerin hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld unstreitig vorgelegen. Durch einen Zufall habe die Klägerin erhebliche Zeit später erfahren, dass ihr Sohn A die begonnene Berufsausbildung abgebrochen habe ohne jemanden aus der Familie zu informieren. Weder der Bruder von A noch sein Vater noch die Klägerin hätten von der Beendigung der Ausbildung gewusst. Ganz im Gegenteil: Sämtliche Befragungen der Klägerin an ihren Sohn, wie denn die Ausbildung laufe und ob alles in Ordnung sei, seien positiv und bestgelaunt von dem Sohn beantwortet worden. Dies sei sogar soweit gegangen, dass der Sohn A die Klägerin und deren Ehemann zur Freisprechung eingeladen habe.
- 8
Unstreitig seien die Angaben der Klägerin richtig und vollständig gewesen. Die Änderung der Situation ihres Sohnes A habe sie nicht mitteilen können, weil sie nicht gewusst habe, dass dieser die Ausbildung abgebrochen habe. Der Gesetzgeber habe eine so genannte Kinderfalle aufgebaut, in die die Klägerin ohne ihr Verschulden hineingeraten sei. Der Gesetzgeber habe die Eltern als Anspruchsberechtigte des Kindergeldes ausgewählt. Bei volljährigen Kindern seien die Eltern jedoch zur Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind verpflichtet. Veränderungen beim volljährigen Kind, die die Eltern gar nicht wissen könnten, würden zum plötzlichen Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen führen. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II gebe es sogar konkrete Anweisungen zum Verhältnis von Kindergeld. Dort heiße es: „Bei volljährigen Kindern, die nicht im Haushalt der Eltern leben, ist abzuklären, ob die Eltern das Kindergeld für sie beziehen. Ist dies der Fall, ist das volljährige Kind aufzufordern, von den Eltern die Weiterleitung des Kindergeldes an sich selbst zu verlangen, gegebenenfalls einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes gemäß § 74 EStG zu stellen.“ Der Staat würde die Eltern sogar auffordern, Kindergeldanträge zu stellen und die Weiterleitung des Kindergeldes an die Kinder zu veranlassen. Die Klägerin habe das Kindergeld in voller Höhe an ihren Sohn ausgezahlt. Sie habe das Geld also nicht mehr und schon gar nicht für sich selbst verbraucht. Zwar habe die Klägerin einen Auskunftsanspruch gegen ihren Sohn. Diesen habe sie auch geltend gemacht. Der Sohn habe die Klägerin aber belogen. Daraus resultiere theoretisch ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Sohn. Dieser sei jedoch nicht durchsetzbar, weil der Sohn über keinerlei relevante vollstreckbare Einkünfte verfüge.
- 9
Im deutschen Rechtssystem herrscht das Prinzip des Verschuldens. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen müsse im Strafrecht der Täter und im Zivilrecht der Beklagte seine Tat bzw. seine Verfehlung verschuldet haben. Ohne Verschulden keine Strafe bzw. keine Verurteilung. Verschulden gebe es in Form des Vorsatzes und Fahrlässigkeit. Der Klägerin könne weder ein Vorwurf des Vorsatzes durch absichtliches Verschweigen bzw. unrichtiges Geltendmachen noch der Fahrlässigkeit gemacht werden. In den Bescheiden seien auch ganz bewusst allgemeine Formulierungen gewählt, die für jeden Fall der unberechtigten Leistungsbeziehung gelten würden. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Fall der Klägerin sei nicht erfolgt. Was habe die Klägerin anders oder besser machen sollen, um der Familienkasse Informationen zukommen lassen zu können. Insofern sei der Gesetzgeber mit der Fehlkonstruktion selbst dafür verantwortlich, dass solche Fehler passieren würden. Der Gesetzgeber könne ohne Schwierigkeiten volljährige Kinder selbst zum Antragsteller oder Anspruchinhaber machen, dann könne es nicht zu solchen Fehlern kommen. Für Eltern sei die Beantragung des Kindergeldes ohnehin nur eine lästige Pflicht, da sie Antragsteller und Verantwortliche seien und den Betrag so durchreichen müssten.
- 10
Außerdem habe die Verwendung des Geldes nicht im Belieben der Klägerin gestanden. Es sei umfassend dargelegt worden, dass die Kindesmutter gesetzlich verpflichtet gewesen sei, das Kindergeld an ihren Sohn weiterzuleiten. Familienrechtlich würde auf § 1612 b des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) verwiesen. Dort hieße es im Abs. 1, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes zu verwenden sei. Ausweislich dieser gesetzlichen Regelung werde das Kindergeld in voller Höhe bedarfsdeckend eingesetzt, weil es sich um eine Zweckgebundenheit der Familie für das Kind zustehende Leistungen handele. Diese aktuelle Gesetzeslage entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Oktober 2005. Das Wort „verwenden“ in § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB bringe zum Ausdruck, dass der nach § 64 Abs. 2, Abs. 3 EStG bezugsberechtigte Elternteil das Kindergeld an den Volljährigen weiterzuleiten habe. Wohne der Volljährige bei dem bezugsberechtigten Elternteil, könne dies auch mit dem von ihnen erbrachten Naturalleistungen im Rahmen eines eventuellen Kostgeldanspruchs verrechnet werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Werde das Kindergeld entgegen dem gesetzlichen Auftrag weder an den Volljährigen weitergeleitet noch mit erbrachten Naturalleistungen verrechnet, könne der Volljährige nach § 74 EStG beantragen, das Kindergeld direkt an ihn auszuzahlen. Die Vorschrift des § 74 EStG mache überhaupt keinen Sinn, wenn das volljährige Kind keinen Weiterleitungsanspruch hätte und die Kindesmutter das Kindergeld nach Belieben für sich verwenden könnte. Wenn die Kindesmutter das Geld nach Belieben verwenden könne, warum solle dann ein Antrag auf Direktzahlung möglich sein. Dies mache selbstverständlich nur Sinn, wenn das Kind auch einen Anspruch auf Erhalt des Geldes habe. Insofern sei die gesamte gesetzgeberische Konstruktion auf verschiedenen Rechtsgebieten richtig, stimmig und sinnvoll. Sozialrechtlich werde das Kindergeld als Einkommen des Kindes betrachtet. Familienrechtlich im Verhältnis Mutter - Kind könne das kindergeldberechtigte Kind die Auszahlung verlangen und einkommensteuerrechtlich werde dem Kind die Möglichkeit gegeben, die Auszahlung an sich selbst zu beantragen. Diese Vorschrift solle auch nur verhindern, dass das Kind gezwungen sei, bei Problemen mit den Eltern den mittelbaren Weg über die Eltern gehen zu müssen. Einen anderen Sinn habe die Vorschrift nicht. Schließlich berufe sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2001. Danach sei Leistungsempfänger grundsätzlich derjenige, an den die Behörde den Rückforderungsbetrag willentlich gezahlt habe, wenn dieser die Zahlung aus eigenem Recht erhalten habe. Deshalb habe zum Beispiel der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung den Abtretungsempfänger, den Pfandgläubiger und den Pfändungsgläubiger als Leistungsempfänger angesehen. Andererseits sei nicht Leistungsempfänger, wer die Leistung nur als Bote, Treuhänder oder auf Grund einer Anweisung für einen anderen in Empfang nehme. Denn in diesen Fällen erbringe die Behörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung des ursprünglichen Rechtsinhabers zu erfüllen. Der Zahlungsempfänger habe lediglich die Funktion einer Zahlstelle.
- 11
In der Zeit nach April 2008 sei der Sohn der Klägerin in die psychiatrische Klinik Ochsenzoll eingeliefert worden. Es hieße, der Sohn sei krank.
- 12
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11. März 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008 aufzuheben.
- 13
Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.
- 14
Ergänzend zur Einspruchsentscheidung wird Folgendes vorgetragen:
- 15
Eine andere Entscheidung bezüglich der Rückforderung könne hier nicht ergehen. Auch die persönliche Situation der Klägerin ändere daran nichts. Beim Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz komme es allein auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen an. Lägen diese nicht vor, bestehe kein Anspruch auf Kindergeld und das zu Unrecht gezahlte Kindergeld sei nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zurückzuzahlen. Auf ein Verschulden komme es nicht an.
- 16
Im Sinne des § 37 Abs. 2 AO sei die Klägerin Leistungsempfängerin und mithin erstattungspflichtig. Die Klägerin habe das Kindergeld beantragt und sie habe darüber verfügt. Lediglich aufgrund einer internen Regelung zwischen der Klägerin und ihrem Sohn A habe dieser das Kindergeld von der Klägerin erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin Leistungsempfängerin des Kindergeldes für den streitigen Zeitraum sei. Die Klägerin könne sich demnach nicht darauf berufen, dass sie innerhalb des streitigen Zeitraums in Höhe des Kindergeldes entreichert sei.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Klage ist unbegründet.
- 19
Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit nicht in ihren Rechten (§100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben und fordert insofern das Kindergeld auch zu Recht zurück.
- 20
Das Gericht geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die Klägerin – obwohl sie sowohl im Einspruch als auch in der Klageschrift nur den Rückforderungsbescheid angesprochen hat - auch gegen den Aufhebungsbescheid Klage erhoben hat.
- 21
Nach §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 EStG wird ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, bei der Zahlung von Kindergeld nur noch berücksichtigt, wenn die in § 32 Abs. 4 EStG geregelten besonderen Voraussetzungen vorliegen.
- 22
Hieran fehlt es, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. So konnte der Sohn A, da er sich nur im Dezember 2006 als arbeitslos gemeldet hatte, sich unstreitig auch nicht in einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 a) EStG) befand, noch eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes beginnen oder fortsetzen konnte, da er diese nach Abbruch seiner Ausbildung im September 2004 nicht mehr ernsthaft beabsichtigte, nicht mehr berücksichtigt werden. Die weiteren Ausnahmetatbestände des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d) EStG und § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG kommen offensichtlich nicht in Betracht.
- 23
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Familienkasse auch berechtigt und zudem verpflichtet, die bisherige Kindergeldfestsetzung, die aufgrund des im August 2003 begonnenen Ausbildungsverhältnisses ergangen war, mit Wirkung ab Oktober 2004 (außer Dezember 2006), mithin rückwirkend, wieder aufzuheben.
- 24
Denn nach § 70 Abs. 2 EStG ist, wenn sich die Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, geändert haben, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Durch den Abbruch der Ausbildung im September 2004 ohne die konkrete Absicht, diese anderweitig fortzusetzen, hatten sich die für die Festsetzung des Kindergeldes erheblichen Verhältnisse geändert.
- 25
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die rückwirkende Änderung nach § 70 Abs. 2 EStG nicht etwa schon dann ausgeschlossen, weil sie selbst von dem Abbruch der Ausbildung keine Kenntnis hatte. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Aufhebung oder Änderung zwingend vorzunehmen, handelt es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung; auch kommt es nicht auf ein etwaiges Verschulden der Familienkasse oder des Berechtigten an (Urteil des BFH vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123; Bergkemper in Herrmann-Heuer-Raupach, § 70 EStG, Anm. 13; Seewald-Felix, Kindergeldrecht, § 70 EStG, Rdn. 48; Berlebach, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG, Rdn. 14). Zudem kann hinsichtlich des Behaltendürfens von Kindergeldzahlungen grundsätzlich ein Vertrauens- und Dispositionsschutz nicht entstehen, weil der Gesetzgeber demjenigen, der Kindergeld beantragt hat oder erhält, in § 68 Abs. 1 EStG die Pflicht auferlegt hat, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (Seewald-Felix a.a.O.). Wer der ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommt, genießt keinen Vertrauensschutz. Aber auch wer ihr nachkommt, muss gleichermaßen damit rechnen, dass aufgrund der veränderten Umstände ein Anspruch nicht mehr gegeben sein könnte.
- 26
Mit § 70 Abs. 2 EStG verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Festsetzung des zutreffenden Kindergeldes sicherzustellen, räumt er der materiellen Richtigkeit Vorrang vor der Bestandskraft des Dauerverwaltungsakts der Kindergeldfestsetzung ein; sonst hätte es der Regelung des § 70 Abs. 2 EStG nicht bedurft und hätte die des § 70 Abs. 3 EStG ausgereicht, wonach materielle Fehler durch Änderung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden können (Urteil des BFH vom 14. Oktober 2003, a.a.O.).
- 27
Grundsätzlich ist mithin die Durchführung der nach § 70 Abs. 2 EStG zwingend vorgeschriebenen Änderung noch bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 31 Satz 3 EStG in Verbindung mit §§ 155 Abs. 4, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) möglich.
- 28
Die Behörde hat insoweit -anders als z.B. nach § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)- keinen Ermessensspielraum (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, unter II.1.c der Gründe, und Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81, unter 2.a.aa der Gründe); auf das Verschulden des Kindergeldberechtigten kommt es nicht an (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231). Hier liegt die Änderung der Verhältnisse in dem Umstand, dass der Sohn der Klägerin seine Ausbildung abbrach.
- 29
Da aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes weggefallen war, konnte der Beklagte gemäß § 37 Abs. 2 AO das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von 4.158 Euro zurückfordern.
- 30
Der auch im Steuerrecht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben steht dem nicht entgegen. Hier käme als Ausprägung dieses Grundsatzes allein die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs des Beklagten in Betracht. Es ist jedoch keine Verwirkung eingetreten. Verwirkung setzt voraus, dass sich der - hier zur Rückerstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO - Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Der Zeitablauf allein (das sog. Zeitmoment) reicht für die Annahme der Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs grundsätzlich nicht aus (BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 I R 81/84, BFH/NV 1989, 78, 79; vom 24. Juni 1988 III R 177/85, BFH/NV 1989, 351, 352; vom 8. Oktober 1986 II R 167/84, BFHE 147, 409, BStBl II 1987, 12; vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79, BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697, unter III.2. der Gründe; vom 29. Juli 1981 I R 62/77, BFHE 134, 264, BStBl II 1982, 107, unter I.2. der Gründe; vom 19. Dezember 1979 I R 23/79, BFHE 129, 462, BStBl II 1980, 368, unter 2. der Gründe). Hinzu kommen muss ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand, vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356, 359; in BFH/NV 1989, 351, 352; BStBl II 1987, 12; vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BStBl II 1984, 780, unter 2.b der Gründe; vom 14. September 1978 IV R 89/74, BStBl II 1979, 121, unter 3.a der Gründe). Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben (Vertrauensfolge, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 351, 352; in BFH/NV 1989, 356, 359; BStBl II 1984, 780, unter 2.b der Gründe; in BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, unter 3.a der Gründe). Die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs scheitert jedenfalls daran, dass es an einem Verhalten des Beklagten fehlt, welches für die Klägerin bei objektiver Auslegung den eindeutigen Schluss zuließ, dass ihr das zu Unrecht gezahlte Kindergeld für ihren Sohn belassen werde.
- 31
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie entreichert sei, wird darauf hingewiesen, dass § 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar ist (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Beschluss des BFH vom 9. Dezember 2005, III B 194/04, BFH/NV 2006, 722).
- 32
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.