Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (5. Senat) - 5 K 233/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten des Klägers als Berufsfeuerwehrmann vom Wohnort zur Feuerwehrwache als Fahrten zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen sind und damit nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzusetzen sind.

2

Die Kläger wurden im Streitjahr (2011) als Eheleute zusammen veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

3

Der Kläger ist als Berufsfeuerwehrmann bei der Stadt A beschäftigt. Dort arbeitete er im Streitjahr im Schichtbetrieb. Im Jahr 2011 leistete er insgesamt 78 Schichten à 24 Stunden, die jeweils von 7:30 Uhr bis 7:30 Uhr am darauffolgenden Tag dauerten, und 5 Schichten à 8 Stunden, die von 7:30 Uhr morgens bis 15:30 Uhr dauerten. Insgesamt fuhr der Kläger an 83 Tagen von seinem Wohnort in B zur Feuerwehrwache. Die einfache Entfernung betrug 45 km. An den restlichen Tagen hatte der Kläger frei. Er wurde im Jahr 2011 ausschließlich in der Hauptfeuerwehrwache der Stadt A eingesetzt.

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In der Feuerwehrwache wurde nach einem von dem Kläger eingereichten Dienstplan im Streitjahr Werkstattdienst verrichtet, Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugreinigung und Wachreinigung durchgeführt, es wurden Ausbildungseinheiten absolviert und Sport getrieben. Von Montag bis Donnerstag nach 17:00 Uhr, am Freitag und Samstag ab 13:30 Uhr und am Sonntag ab 9:15 Uhr, jeweils bis zum darauffolgenden Tag 7:30 Uhr, war laut Dienstplan Bereitschaftszeit. Nach Eingang von Einsatzmeldungen wurden von der Feuerwehrwache aus Einsätze zur Lebensrettung, zum Löschen von Feuern und zur Gefahrgutbeseitigung gefahren, an denen der Kläger, sofern er zum Schichtdienst eingeteilt war, beteiligt war.

5

In der Steuererklärung für das Jahr 2011 setzten die Kläger im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit für eine mit dem eigenen PKW zurückgelegte Strecke (Hin- und Rückfahrt) vom Wohnort zur Hauptfeuerwehrwache in A für insgesamt 83 Fahrten Reisekosten bei Auswärtstätigkeit in Höhe von 2.241 € an.

6

Im Einkommensteuerbescheid vom 6. Juni 2012 berücksichtigte der Beklagte lediglich für die 83 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernungspauschale, so dass insoweit lediglich Werbungskosten in Höhe von 1.121 € zum Abzug gebracht wurden.

7

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Feuerwehrmann in der Löscharbeit im Außendienst bestehe. Auf der Dienstwache verbleibe er nur zum Abwarten auf einen neuen Einsatz. Er fahre zwar zum Betriebssitz des Arbeitgebers, habe dort aber keine regelmäßige Arbeitsstätte. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34) sei der Betriebssitz dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn dort die eigentliche berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt werde. Das sei bei einem Feuerwehrmann der Fall. Der Betriebssitz werde aufgesucht, um von dort unmittelbar die Auswärtstätigkeit zu beginnen. Der qualitative Schwerpunkt der Arbeit liege in der Auswärtstätigkeit, nämlich dem Löschen von Feuer.

8

Am 25. September 2012 erging ein Änderungsbescheid, der im Klagverfahren nicht mehr relevante Punkte betraf.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2012 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Es sei vorliegend zur Abgeltung der Aufwendungen für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, da die Feuerwehrwache die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstelle. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei auszugehen, wenn der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufgrund der dienstrechtlichen Festlegung arbeitstäglich oder je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag aufsuche oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig werden soll. Eine Anwesenheit in der Feuerwache sei im Kontext mit der Gewährleistung der sofortigen Einsatzbereitschaft im Falle einer Alarmierung zu sehen. Nur durch die aufgrund der genauen Dienstpläne geregelte Anwesenheit der Einsatzkräfte werde die Feuerwehr in die Lage versetzt, der Aufgabenstellung einer schnellen Hilfe gerecht zu werden. Dies sei entscheidender Faktor für die erfolgreiche Hilfeleistung, der das Berufsbild der Feuerwehr präge und nicht als nutzlose Wartezeit abgetan werden könne. Es seien zudem in den einsatzfreien Zeiten Gebäude, Fahrzeuge und Gerätschaften der Feuerwehr zu warten und zu unterhalten, Einsatzberichte zu erstellen, Einsätze vorzubereiten und der allgemeine Dienstbetrieb zu organisieren. Die Tätigkeit des Feuerwehrmannes könne also nicht auf den reinen Einsatz bei Löscharbeiten reduziert werden.

10

Die Kläger haben am 27. November 2012 Klage erhoben.

11

Sie machen ergänzend zur Einspruchsbegründung geltend: Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH sei es für die Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliege, entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befinde. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimme sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnehme oder wahrzunehmen habe sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Seine eigentliche Tätigkeit übe der Kläger als Feuerwehrmann aber vor Ort an der Einsatzstelle aus. Der qualitative Schwerpunkt liegt u. a. im Beseitigen von Feuerausbrüchen, Wassereinbrüchen und Bergung von betroffenen Personen, auch im Rahmen von Unfällen im Straßenverkehr. Dagegen seien die Aufgaben in der Wache im Wesentlichen Bereitschaftsdienst, Werkstattdienst, Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugreinigung. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Wache keine regelmäßige Arbeitstätte habe. Die Fahrtkosten seien daher nach Reisekostengrundsätzen abrechnungsfähig.

12

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 7. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. September 2012 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2012 dahingehend zu ändern, dass Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen einer Auswärtstätigkeit in Höhe von 2.241 € statt der angesetzten Werbungskosten für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte in Höhe von 1.121 € bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers anzuerkennen sind und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt wird.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend:

15

Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BFHE 34, 155, BStBl II 2012, 234) sei in der Feuerwehrwache vorliegend die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers zu erblicken. Sowohl in quantitativem als auch in qualitativem Umfang übe der Kläger regelmäßig und immer wiederkehrend eine Vielzahl von Tätigkeiten in der Wache aus (Ausbildung, Aufrechterhaltung der Fitness/Sport, Werkstattdienst, Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugreinigung, Wachreinigung und Bereitschaftsdienst). Zu diesem Ergebnis sei für Berufsfeuerwehrleute der BFH auch schon in seinen Entscheidungen vom 7. Juli 2004 (VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004) sowie vom 29. Juni 2005 (VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1799) gekommen.

16

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Einkommensteuerakte und Rechtsbehelfsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat der Beklagte die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in B zur Hauptwache der Berufsfeuerwehr der Stadt A an 83 Tagen im Jahr 2011 als Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte angesehen, so dass sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG lediglich mit der Entfernungspauschale, insgesamt also mit 1.121 € zu berücksichtigen waren.

19

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr.

20

Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Auf diese mit den immer gleichen Wegen verbundene Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und so insbesondere auch auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 220, 533, BStBl 2012, 32; Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl. II 2012, 34).

21

Arbeitsstätte in diesem Sinne ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Dies wird regelmäßig der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers sein. Für die Annahme einer Arbeitsstätte reicht es nicht aus, wenn zahlreiche Tätigkeitsstätten im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht werden, sondern es wird auch eine gewisse zeitliche Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit in der Tätigkeit an diesen Orten erforderlich sein. Für eine regelmäßige Arbeitsstätte ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34). Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Angesichts dessen liegt die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird (vgl. BFH, Urt. vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936). Dagegen genügt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, für sich betrachtet nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 m.w.N.). Es ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).

22

Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend stellt die Hauptfeuerwehrwache in A, die der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Feuerwehrmann im Streitjahr arbeitstäglich aufgesucht hat, die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers dar. Es handelt sich um eine ortfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers, der Stadt A, der der Kläger im Streitjahr ausschließlich zugeordnet war. Diese hat der Kläger auch mit Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder und nicht nur gelegentlich aufgesucht, indem er an jedem Arbeitstag im Rahmen seiner Schichtdiensttätigkeit zunächst die Hauptwache von seinem Wohnort aus angefahren hat. An der Hauptwache liegt auch der ortsgebundene Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers; hier wurde er typischerweise schwerpunktmäßig tätig. Der Kläger muss während seiner Dienstzeit, der 24-Stunden-Schicht, grundsätzlich in der Wache anwesend sein. Hier werden wichtige Arbeiten zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit - wie Wartung und Reinigung der Fahrzeuge, Reinigung der Betriebsausstattung, Ausbildung, Sport zur Erhaltung der körperlichen Fitness - im Rahmen eines verbindlichen Dienstplans unternommen. Die Einsätze, an denen der Kläger als Feuerwehrmann beteiligt ist, werden von der Wache aus gefahren; nach dem Einsatz kehren die Feuerwehrleute auch zur Wache zurück (vgl. dazu auch bereits BFH, Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFHE 206, 56, BStBl II 2004, 1004). Auch die Meldungen für die Einsätze laufen auf der Wache auf. Auch in zeitlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Kläger, da es bei den einzelnen Einsätzen vor Ort auch häufiger solche von nur kurzer Dauer geben wird, insgesamt mehr Zeit auf der Wache als im Einsatz verbringt. Zu Recht weist ferner der Beklagte auch darauf hin, dass auch die verbindlich festgelegte Bereitschaftszeit nicht als nutzlose Wartezeit angesehen werden kann, sondern diese Bereitschaftszeiten mit dem verbindlich vorgeschriebenem Aufenthalt auf der Wache dazu dienen, im Einsatzfall möglichst schnell Einsatzbereitschaft herzustellen und möglichst schnell zum Einsatzort zu gelangen. Zwar wird das Bild eines Feuerwehrmanns insbesondere auch von den eigentlichen Einsatztätigkeiten des Löschens von Bränden, der Lebensrettung oder der Gefahrgutbeseitigung geprägt. Der ortsgebundene, auch qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers liegt dennoch in der Hauptwache und nicht an den einzelnen Einsatzorten. Denn anders als bspw. im Fall eines Betriebsprüfers oder einer Betriebsprüferin (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Februar 2012 13 K 210/11, BB 2013, 1045; BFH, Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585) sucht der Kläger die Hauptwache nicht nur gelegentlich auf, um etwa in geringfügigem Umfang lediglich Verwaltungstätigkeiten oder Dienstbesprechungen in der Einrichtung des Arbeitgebers durchzuführen, sondern dient die ständige, nur durch die jeweiligen Einsätze unterbrochene Anwesenheit des Klägers in der Wache während des Schichtdienstes und dessen gesamte dortige Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Bereitschaftszeiten dazu, überhaupt die Funktionsfähigkeit und ständige sofortige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu gewährleisten.

23

Schließlich erweist sich dieses Ergebnis auch dann als tragfähig, wenn man zudem darauf abstellte, dass eine regelmäßige Arbeitstätte dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer sich in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung seiner Wegekosten - etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder ggfls. durch Wohnsitznahme - hinwirken kann. Denn der Kläger hatte im Streitfall die Möglichkeit, sich auf die an seinen Arbeitstagen immer gleichen Wege zur Hauptwache einzustellen und durch die beschriebenen Maßnahmen eine Minderung der Wegekosten zu erreichen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 143 FGO.

25

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Die Rechtsgrundsätze zur Frage des Vorliegens einer regelmäßigen Arbeitsstätte liegen durch die Rechtsprechung des BFH bereits vor.


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