Urteil vom Thüringer Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 426/22

Orientierungssatz

1. Eine nach einer landesrechtlichen (hier: thüringischen) Bestimmung zur Wirtschaftsförderung(Rn.18) gezahlte Gründerprämie ist nicht steuerbefreit nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.(Rn.16) (Rn.21)

2. Die einseitige Steuerbefreiung von Transferleistungen zur Arbeitsförderung durch § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob eine dem Kläger gezahlte Gründerprämie bei diesem zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

2

Die Kläger sind in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war bis zum 31.05.2018 als Angestellter tätig. Überdies war er ab dem 01.12.2017 Gesellschafter einer Vorgründungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in A (im Folgenden: GbR).

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Für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 31.05.2019 erhielt der Kläger vom Freistaat Thüringen auf Grundlage eines Zuwendungsbescheids eine Gründerprämie i.H.v. (12 Monate à 3.000 € =) 36.000 €. Hiervon wurden ihm in 2018 21.000 € und in 2019 15.000 € ausgezahlt. Der Bescheid erging unter der Auflage, dass der Kläger die Kündigung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2018 nachweist.

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Der Zuwendungsbescheid beruht auf der Gründerrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft vom 10.07.2017 (ThürStAnz. 28/2017, S. 930-935). Zum Förderzweck heißt es in der Richtlinie, dass der Freistaat im Rahmen seiner Mittelstandspolitik die Förderung des Unternehmergeistes durch die Unterstützung von Existenzgründungen von kleinen und mittleren gewerblichen und sozialwirtschaftlichen Unternehmen und freiberuflichen Unternehmen im Vollerwerb verfolgt. Durch die Unterstützung sollen Wirtschaftswachstum und Beschäftigung gefördert werden (Rz. 1.1 der Gründerrichtlinie). Förderfähig ist die Existenzsicherung von Gründern und Gründerinnen mit innovationsbasierten Gründungsvorhaben von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung während der Gründungsphase (Rz. 2.4. der Gründerrichtlinie). Zuwendungsvoraussetzung für die Gründerprämie ist nach 4.4. der Richtlinie, dass "der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin das Gründungsvorhaben aus einer bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung heraus oder im Anschluss an eine solche umsetzt. Eine Förderung bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ist nur möglich, wenn im Zeitraum der Förderung eine Arbeitsfreistellung des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin unter Gehaltsverzicht oder im Rahmen von unbezahltem Urlaub erfolgt. (...)" Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründerrichtlinie verwiesen.

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Mit ihrer Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) für 2018 übermittelten die Kläger dem Beklagten, dem Finanzamt (FA), den o.g. Zuwendungsbescheid, welchen dieses an das für die Besteuerung der GbR zuständige FA in A weiterleitete. Dieses erfasste die dem Kläger in 2018 zugeflossene Gründerprämie i.H.v. 21.000 € zunächst in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der GbR für 2018 als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers.

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Die in diesem Feststellungsbescheid für 2018 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb übernahm das FA in einen gegenüber den Klägern erlassenen geänderten ESt-Bescheid für 2018 vom 15.06.2020.

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Für 2019 setzte das FA gegenüber den Klägern die aus der GbR-Beteiligung resultierenden Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb zunächst mit 0 € fest. In dem Erläuterungstext des ESt-Bescheids vom 22.09.2020 heißt es dazu:
"Ihre erklärten Verluste aus der (...) Mitunternehmerschaft können erst nach entsprechender Mitteilung des für die Feststellung zuständigen Finanzamts berücksichtigt werden."

8

Unter dem 25.02.2021 erließ das FA A Feststellungsbescheide für 2018 und 2019, in denen die Gründerprämie nicht enthalten war. Zur Begründung teilte es dem FA mit, dass die Einkünfte des Klägers aus der Gründerprämie im Ergebnis einer Bund-Länder-Abstimmung nicht als steuerfrei zu behandeln seien. Außerdem scheide eine Berücksichtigung als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers aus, da die Zahlung nicht durch die Mitunternehmerschaft veranlasst sei. Sie sei deshalb bei den jeweiligen Empfängern als sonstige Einkünfte zu erfassen.

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Infolgedessen erließ das FA gegenüber den Klägern unter dem 12.03.2021 geänderte ESt-Bescheide, in denen es die Gründerprämie für 2018 i.H.v. 21.000 € und für 2019 i.H.v. 15.000 € im Rahmen der sonstigen Einkünfte des Klägers aus wiederkehrenden Bezügen erfasste.

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Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger blieben erfolglos. Nach Ansicht des FA sei die Gründerprämie keine unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) fallende Leistung der Arbeitsförderung, sondern ein Instrument zur Wirtschaftsförderung. Sie sei insbesondere auch nicht einem Gründungszuschuss i.S.v. § 93 Sozialgesetzbuch III (SGB III) gleichzustellen. Dieser setze eine vorhergehende Arbeitslosigkeit voraus, die dem Kläger gezahlte Gründerprämie gerade nicht.

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Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, die Gründerprämie falle unter die Steuerbefreiung, denn sie stelle eine dem Gründungszuschuss oder den sonstigen Leistungen des SGB III vergleichbare Landesleistung dar. Eine Steuerfreistellung sei auch durch den Sinn der Steuerbefreiung geboten, der darin liege, staatliche Leistungen wie die Gründerprämie nicht durch eine Besteuerung zu mindern. Eine Nichteinbeziehung in den Befreiungstatbestand würde den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzen. Ohnehin sei eine Änderung der in Bezug auf die Gründerprämie bestandskräftigen Bescheide nicht möglich, da es an einer Änderungsnorm fehle.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,
die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019, jeweils vom 12.03.2021 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2022, dahingehend zu ändern, dass die dem Kläger gewährte Gründerprämie für 2018 i.H.v. 21.000 € und für 2019 i.H.v. 15.000 € steuerfrei behandelt wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält an seiner Ansicht aus dem Verwaltungsverfahren fest. Verfahrensrechtlich sei die Änderung der in Bezug auf die Gründerprämie bestandskräftigen ESt-Bescheide für 2018 nach § 177 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und für 2019 nach § 174 Abs. 3 AO möglich.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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1. Die dem Kläger in den Streitjahren gezahlte Gründerprämie ist nicht gem. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei.

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a) Gem. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für den Streitzeitraum maßgebenden Fassung sind steuerfrei das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden. Bei den genannten Leistungen handelt es sich um staatliche Transferleistungen zur Arbeitsförderung, die originär in erster Linie im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt sind.

18

Die dem Kläger als Landesleistung gezahlte Gründerprämie ist keine solche Transferleistung zur Arbeitsförderung, sondern ein Instrument zur Wirtschaftsförderung.

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b) Hierauf deutet bereits hin, dass die Gründerrichtlinie vom 20.06.2017, welche der streitgegenständlichen Gründerprämie zugrunde liegt, nicht von dem für Arbeitsförderung zuständigen Ministerium für Arbeit und Soziales, sondern von dem für Wirtschaftsförderung zuständigen Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft stammt.

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c) Überdies und vor allem ergibt sich die nicht arbeits-, sondern wirtschaftsfördernde Zielsetzung der Gründerprämie sehr deutlich aus dem in der Gründerrichtlinie festgelegten Förderzweck. Dazu heißt es in der Richtlinie, dass der Freistaat im Rahmen seiner Mittelstandspolitik die Förderung des Unternehmergeistes durch die Unterstützung von Existenzgründungen von kleinen und mittleren gewerblichen und sozialwirtschaftlichen Unternehmen und freiberuflichen Unternehmen im Vollerwerb verfolgt. Durch die Unterstützung sollen Wirtschaftswachstum und Beschäftigung gefördert werden (Rz. 1.1 der Gründerrichtlinie). Förderfähig ist die Existenzsicherung von Gründern und Gründerinnen mit innovationsbasierten Gründungsvorhaben von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung während der Gründungsphase (Rz. 2.4. der Gründerrichtlinie). Die Gründerrichtlinie bzw. die Gründerprämie fördert also die besonders vielversprechende Geschäftsidee. Soweit sie auch auf die Förderung von Beschäftigung zielt, meint sie damit, wie sich aus dem Gesamtkontext ergibt, nicht die Förderung individueller Beschäftigung i.S.v. Arbeitsförderung, sondern i.S.v. allgemeiner Beschäftigung als Folge erfolgreich geförderter und umgesetzter Gründungsvorhaben.

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d) Die hier zu beurteilende "Gründerprämie" ist, trotz der von den Klägern verständlicherweise aufgezeigten Wortähnlichkeiten, insbesondere auch keine dem in § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG genannten "Gründungszuschuss" entsprechende Landesleistung, sondern hat ganz andere Voraussetzungen.

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Der sozialrechtliche Gründungszuschuss setzt eine vorhergehende Arbeitslosigkeit voraus, die dem Kläger gezahlte Gründerprämie hingegen eine vorherige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

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Den Gründungszuschuss können nach § 93 SGB III nur Arbeitnehmer/innen erhalten, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden (Abs. 1) und bis zur Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (Abs. 2 Nr. 1).

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Die Gründerprämie soll nicht aus bestehender Arbeitslosigkeit herausführen. Im Gegenteil setzt eine Förderung nach der Gründerrichtlinie voraus, dass der Zuwendungsempfänger sein Gründungsvorhaben aus einer bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung heraus oder im Anschluss an eine solche umsetzt (4.4 der Gründerrichtlinie). Dementsprechend musste der Kläger nach einer Auflage im Zuwendungsbescheid nachweisen, dass er sein bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31.05.2028 gekündigt hat. Die Gründerprämie soll dem Ideengeber also, anders als der sozialrechtliche Gründungszuschuss, einen Anreiz bieten, seine bestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zugunsten der Geschäftsidee aufzugeben, um sich dieser vollständig widmen zu können.

25

e) An der aus § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG folgenden Steuerpflichtigkeit der Gründerprämie ändert entgegen der Auffassung der Kläger auch der Umstand nichts, dass die Gründerprämie hierdurch im Ergebnis um die Steuer gemindert wird.

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f) Die einseitige Steuerbefreiung von Transferleistungen zur Arbeitsförderung durch § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG verstößt entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Danach muss wesentlich Gleiches gleich behandelt werden.

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aa) Die von § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG erfassten Transferleistungen zur Arbeitsförderung und die nach der Gründerrichtlinie gezahlte Gründerprämie sind nicht wesentlich gleich. Sie unterscheiden sich, wie gezeigt, erheblich, indem sie jeweils an ganz andere Voraussetzungen anknüpfen.

28

bb) Überdies würde es auch zu keinem Gleichheitssatzverstoß führen, falls die Finanzverwaltung, so der Vortrag der Kläger, die Gründerprämie in der Vergangenheit, nämlich vor Ergehen eines Bund-Länder-Erlasses am 20.12.2020, bei anderen Empfängern als steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG eingestuft haben sollte. Einen Anspruch auf eine gesetzeswidrige Gleichbehandlung bietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

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2. Die Änderung des ESt-Bescheids für 2018 vom 15.06.2020 war gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. § 177 Abs. 2 und Abs. 3 AO möglich und geboten.

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Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, geändert werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO). Gesetzlich zugelassen und geboten ist eine Änderung im Fall des § 177 Abs. 2 AO, welcher lautet: Liegen die Voraussetzungen für die Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Gegenstand der Änderung sind (§ 177 Abs. 2 AO). Materielle Fehler in diesem Sinn sind alle Fehler, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).

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Im Streitfall lagen, wie von § 177 Abs. 2 AO verlangt, die Voraussetzungen für die Änderung des ESt-Bescheids für 2018 vom 15.06.2020 zugunsten des Klägers vor. Die dem Kläger gezahlte Gründerprämie i.H.v. 21.000 € war entgegen dem Bescheid nicht als Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung an der GbR zu berücksichtigen, sodass der Bescheid insoweit zu seinen Gunsten zu korrigieren war.

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Durch diese isolierte Änderung zugunsten des Klägers wäre der Bescheid materiell fehlerhaft gewesen, weil die - steuerpflichtige - Gründerprämie entgegen der Gesetzeslage nicht der Besteuerung unterworfen wäre. Diesen Fehler musste das FA gem. § 177 Abs. 2 AO berichtigen, indem es die dem Kläger gezahlte Gründerprämie unmittelbar als dessen Einkünfte erfasst. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder um sonstige Einkünfte handelt, weil beide Auffassungen im Streitfall zum betragsmäßig gleichen Ergebnis führen.

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3. Die Änderung des ESt-Bescheids für 2019 vom 22.09.2020 war nach § 174 Abs. 3 AO möglich. Die Gründerprämie wurde in dem Bescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt, dass sie in dem Feststellungsbescheid des für die GbR zuständigen Finanzamts berücksichtigt werde.

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§ 174 Abs. 3 AO lautet: Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Voraussetzungen dieser Änderungsnorm sind im Streitfall erfüllt.

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Das FA berücksichtigte im ESt-Bescheid für 2019 die dem Kläger i.H.v. 15.0000 € gezahlte Gründerprämie nicht als dessen Einkünfte, indem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null € ansetzte und dazu in dem Bescheid erläuterte:
"Ihre erklärten Verluste aus der (...) Mitunternehmerschaft können erst nach entsprechender Mitteilung des für die Feststellung zuständigen Finanzamts berücksichtigt werden."

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Aus dem Erläuterungstext ist für die Kläger zweifelsfrei erkennbar, dass die Nichtberücksichtigung der Gründerprämie in der Annahme erfolgte, dass sie in dem Feststellungsbescheid des für die Besteuerung der GbR zuständigen FA A erfolgt.

37

4. Die Kosten haben hier gem. § 135 Abs. 1 FGO die unterliegenden Kläger zu tragen. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der urteilsgegenständlichen Frage, ob die Gründerprämie steuerpflichtig oder steuerfrei ist, grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beimisst.


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