Beschluss vom Kammergericht (Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen) - 4 Ws 16/15 Reha, 4 Ws 16/15 Reha - 152 AR 3/15
Orientierungssatz
Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Heimunterbringung der Kinder, die in der Strafanstalt Hoheneck von Frauen, die dort aufgrund von Erkenntnissen eines Sowjetischen Militärtribunals inhaftiert waren, geboren wurden oder von diesen dorthin mitgebracht worden waren, durch das Ministerium des Innern der DDR mit Dienstsitz in Berlin jenseits der sonstigen jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten angeordnet worden ist.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 27. August 2014 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag an das örtlich zuständige Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - zurückgegeben.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
A.
I.
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Die Betroffene wurde am xx im Gefängnis Hoheneck, Gemeinde Stollberg (Sachsen), geboren, wo sich ihre Mutter seit dem 11. September 1950 zur Vollstreckung der vom Militärtribunal der Sowjetischen Armee in Halle/Saale am 8. Juni 1950 wegen „Verteilung antisowjetischer, antidemokratischer Literatur“ erkannten Strafe von zehn Jahren Arbeitslager bis zu ihrer - auf eine Amnestie-entscheidung des Obersten Gerichts der UdSSR veranlassten - Entlassung am 20. Januar 1954 befand. Die Betroffene blieb zunächst in der Strafanstalt. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1951 - die Betroffene war möglicherweise etwa neun Monate alt - wurde sie in ein Säuglingsheim in Leipzig, X.-straße xx, und von dort in das Kinderheim Y.-Straße xx in Leipzig verlegt. Dort blieb sie bis zum 17. November 1953 und war sodann bis zur Abholung durch die Mutter am 20. Januar 1954 im Kinderheim in Z. untergebracht.
II.
- 2
1. Am 7. Februar 2012 hat die Betroffene beim Landgericht Chemnitz - Rehabilitierungskammer - Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung für den Aufenthalt im - im heutigen Landgerichtsbezirk Chemnitz gelegenen - Gefängnis Hoheneck und den anschließenden Heimaufenthalt bis zum 20. Januar 1954 gestellt. Die dortige Rehabilitierungskammer hat umgehend die erforderlichen Ermittlungen veranlasst und den Vorgang mit deren Ergebnissen am 26. September 2012 der Staatsanwaltschaft Chemnitz mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Diese hat den Rehabilitierungsantrag nicht befürwortet und hierzu ausgeführt, es sei zwar davon auszugehen, dass die Unterbringung der Antragstellerin in den genannten drei Säuglings-/Kinderheimen nur deshalb erfolgt sei, „weil ihre Mutter damals aufgrund Urteils des Sowjetischen Militärtribunals vom 8.6.1950 verurteilt worden war und die Einweisung daher wohl rechtsstaatswidrig war“. Es fehle aber an Belegen, durch wen die Einweisung erfolgte. Weiter heißt es in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 (Bl. 110f. d.A.): „Es steht nicht zweifelsfrei fest, ob der Verbleib der Antragstellerin in der JVA Hoheneck aufgrund Entscheidung des Sowjetischen Militärtribunals erfolgte und welches Amt dann die Verlegung in das Kinderheim nach Leipzig anordnete. Auf Blatt 99 befindet sich ein Schreiben der JVA Hoheneck an die Hauptverwaltung DVP in Berlin-Niederschönhausen, in dem um Übersendung von Geburtsurkunden gebeten wird. Möglicherweise erfolgte die Unterbringung der Kinder von Inhaftierten über eine zentrale Stelle in Berlin. Es gibt jedenfalls derzeit keine Nachweise, dass die Unterbringung in der JVA Hoheneck und in dem Heim in Leipzig durch eine Stelle angeordnet worden war, die im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Chemnitz lag.“ Dieser Argumentation folgend hat die Berichterstatterin am 25. Oktober 2012 in der Akte vermerkt, „Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin aufgrund von Entscheidungen von Behörden aus dem ehemaligen Bezirk Karl-Marx-Stadt nach ihrer Geburt zunächst in der JVA Hoheneck verblieb und dann 1951 in ein Kinderheim nach Leipzig verlegt wurde“ hätten sich nicht gefunden. Vielmehr würden die aufgefundenen Unterlagen den Schluss zulassen, „dass die Entscheidungen zentral in Berlin getroffen wurden“. Sie hat daher das Landgericht Berlin für die Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag als örtlich zuständig angesehen und die Akten dorthin „mit der Bitte um Übernahme zuständigkeitshalber“ übersandt; der Antragstellerin ist die Abgabe der Sache an das Landgericht Berlin mitgeteilt worden, wo sie am 1. November 2012 registriert worden ist.
- 3
2. Nachdem die Rehabilitierungskammer bei dem Landgericht Berlin die zur Klärung der Zuständigkeitsfrage für erforderlich gehaltenen weiteren Ermittlungen angestellt und die Akten sodann an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin übersandt hatte, hat diese am 11. Juli 2013 zum Rehabilitierungsantrag wie folgt Stellung genommen (Bl. 136 d.A. [Hervorhebungen im Original]): „Eine hiesige Zuständigkeit ist auch nach den weiteren Recherchen nicht erkennbar. Tragfähige Hinweise, dass der Verbleib der Betroffenen nach ihrer Geburt bei ihrer Mutter in der Haftanstalt Hoheneck durch eine Berliner (Ost) Behörde oder ein Gericht - was beides ohnehin eher unwahrscheinlich ist - getroffen wurde, liegen nicht vor. Gleiches gilt für die sich anschließende Heimunterbringung: bereits der Bericht Bl. 48ff d.A. weist darauf hin („Nach Rücksprache mit einigen Fürsorgestellen des Rates der Stadt Leipzig und dem (...) des VPP Leipzig, welcher die Angelegenheit der Kinder bearbeitet, (…) ), dass mögliche Entscheidungen gerade nicht in Berlin getroffen wurden.“ Bei dieser Einschätzung ist die Generalstaatsanwaltschaft auch in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2014 geblieben, der weitere Ermittlungen der Rehabilitierungskammer und Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin vorausgegangen war. Die Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 30. April 2014 habe diese bestätigt. Danach sei keine Stelle bekannt, die „zentral“ (in Berlin) über Kinderheimeinweisungen entschieden habe. Tatsächlich seien auch in den folgenden Jahren und Jahrzehnten Kinderheimeinweisungen in der DDR stets von den jeweiligen Wohnsitzbehörden zu treffen gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat angeregt, den Vorgang zur Gerichtsstandsbestimmung vorzulegen.
- 4
Nach (erneuter) Anhörung der Antragstellerin hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - sich (der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft insoweit folgend) mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. August 2014 „hinsichtlich der Unterbringung der Betroffenen in der JVA Hoheneck vom Zeitpunkt ihrer Geburt bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1951, im Säuglingsheim X.-Straße xx in Leipzig von 1951 und im Kinderheim Y.-Straße xx in Leipzig von 1951 bis 16. November 1953 sowie im Kinderheim Z. vom 17. November 1953 bis 20. Januar 1954 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG für örtlich unzuständig“ erklärt und „die Sache zurück an das örtlich zuständige Landgericht Chemnitz“ verwiesen.
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3. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Oktober 2014 zugestellt worden. Mit dessen Schriftsatz vom 22. November 2014, bei den Justizbehörden Berlin-Moabit eingegangen am (Montag, dem) 24. November 2014, hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin eingelegt und beantragt, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Klärung der Frage der Zuständigkeit gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 14 StPO vorzulegen. Sie ist der Auffassung, ihre Heimunterbringung sei unter Umgehung des gesetzlich für die Einweisung zuständigen Vormundschaftsgerichts und der für die Beantragung derselben zuständigen Behörden (des Wohnortes) durch „eine zentrale Stelle in Berlin (Ost)“, namentlich möglicherweise durch den Staatssekretär im Ministerium des Innern der DDR, H. W., veranlasst worden. Daher sei das Landgericht Berlin für die Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag örtlich zuständig.
- 6
Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevortrags wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 22. November 2014 verwiesen.
B.
- 7
Die Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - hat sich zu Unrecht für zur Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen örtlich nicht zuständig erachtet.
I.
- 8
Soweit die Antragstellerin ihre strafrechtliche Rehabilitierung für die Unterbringung in den Säuglings- und Kinderheimen in Leipzig und Z. von einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 1951 bis zum 20. Januar 1954 begehrt, ist das Landgericht Berlin für die Entscheidung über ihren Antrag örtlich zuständig, weil die Trennung von Mutter und Kind und die Unterbringung der Betroffenen in den genannten Heimen nach den im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen auf eine Anordnung des Ministeriums des Innern der DDR (mit Dienstsitz in Berlin) zurückgeht.
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1. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass der Unterbringung der Antragstellerin in den Heimen in und bei Leipzig von 1951 bis 1954 eine formelle Einweisungsentscheidung eines (sachlich zuständigen) Vormundschaftsgerichts (auf Antrag eines Jugendamtes bzw. der „Abteilung Mutter und Kind“ bei einem Rat des Kreises) zugrunde lag.
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a) Nach dem Ergebnis der Nachforschungen der Rehabilitierungskammern liegt es nahe, dass die Heimeinweisung der Antragstellerin formal zutreffend durch Beschluss des für den letzten Wohnsitz der Mutter vor ihrer Festnahme (J.-B.) zuständigen Vormundschaftsgerichts auf einen Antrag des Rates des Landkreises Bi., Abteilung Mutter und Kind, hätte erfolgen müssen.
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Das folgt zum Einen daraus, dass die Abteilung Mutter und Kind des Rates des Landkreises Bi. im Zusammenhang mit der Unterhaltsforderung und der Vaterschaftsanerkennung für die Antragstellerin tatsächlich tätig geworden ist (vgl. Schreiben an die Haftanstalt „Hoheneck /b. Stollberg“ vom 2. Januar 1952, Bl. 101 d.A.), was für deren örtliche Zuständigkeit in der Jugendhilfesache der Antragstellerin spricht.
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Zum Anderen legt dies die Parallele zur Regelung der Zuständigkeit für die Ausstellung der Geburtsurkunde der Antragstellerin nahe. (Auch) dies oblag - soweit aus dem Schriftwechsel Bl. 99, Bl. 160 ff. d.A. ersichtlich - nicht dem Standesamt am Wohnsitz des (in der Strafanstalt geborenen) Kindes, also dem Standesamt Stollberg, sondern dem Standesamt am letzten Wohnsitz der Mutter vor der Inhaftierung, mithin dem Standesamt J. (Anhalt): Zwar hatte letzteres, an welches sich der Leiter der Strafanstalt ersichtlich mit der Bitte um Übersendung zweier Geburtsurkunden für die Antragstellerin gewandt hatte (nachdem die zunächst mit diesem Begehren konfrontierte Hauptverwaltung der DVP in Berlin-Niederschönhausen [vgl. Bl. 99 d.A.] die Anstaltsleitung offenbar dorthin verwiesen hatte), mit seinem Schreiben vom 8. März 1951 darauf hingewiesen, dass „nach § 164 (1) der Dienstanweisung für die Standesbeamten“ alle Geburten auf dem Standesamt anzuzeigen seien, in dessen Standesamtsbezirk sie erfolgt sind, so dass sich die Strafanstalt wegen der Beurkundung der Geburt der Antragstellerin an das für Stollberg-Hoheneck zuständige Standesamt zu wenden habe. Allerdings folgte auf dieses Schreiben am 17. März 1951 der (im Schreiben vom 25. April 1951 [Bl. 162 d.A.] vom Standesbeamten in J. in Bezug genommene) Hinweis der Anstaltsleitung auf eine „Verfügung des Innenministeriums vom 8.9.1950“, durch die die Zuständigkeit für die Beurkundung von Geburten in Strafanstalten abweichend, nämlich - was der weitere Fortgang der Angelegenheit und die Ausstellung der Geburtsurkunden durch das Standesamt J. offenbart - dahingehend geregelt worden ist, dass zur Beurkundung des Geburtsfalles das für den letzten Wohnsitz der Mutter vor der Inhaftierung zuständige Standesamt berufen war.
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b) Die Abteilung Mutter und Kind des Rates des Landkreises Bi. hat die Unterbringung der Antragstellerin in einem Kinderheim im Jahr 1951 aber nicht beantragt. Vielmehr hatte man dort lediglich Kenntnis von ihrer Geburt in der Strafanstalt Hoheneck und sich daher im Zusammenhang mit Unterhaltsforderung und Vaterschaftsanerkennung für die Antragstellerin an den Anstaltsleiter gewandt. Wie aus dem dortigen Schreiben an die „Haftanstalt Hoheneck /b. Stollberg“ vom 2. Januar 1952 (Bl. 101 d.A.) betreffend die Mutter der Antragstellerin ergibt, hatte man der Jugendhilfebehörde erst auf entsprechende Anfrage „mit Schreiben vom 19.11.51 Tgb.-Nr. 10663/51/Ze.“ mitgeteilt, dass sich die Antragstellerin „in einem Kinderheim in Leipzig befindet“.
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c) Hinweise darauf, dass die Heimunterbringung durch eine andere Behörde, etwa die Abteilung Mutter und Kind bei dem für Hoheneck zuständigen Rat des Kreises, beantragt und von dem örtlich zuständigen Vormundschaftsgericht beschlossen worden wäre, gibt es nicht.
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2. Vielmehr ist nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass die Heimunterbringung der Betroffenen - und aller anderen Kinder, die in der Strafanstalt Hoheneck von Frauen, die dort aufgrund von Erkenntnissen eines Sowjetischen Militärtribunals inhaftiert waren, geboren wurden oder von diesen dorthin mitgebracht worden waren - durch das Ministerium des Innern der DDR (jenseits der sonstigen jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten) angeordnet worden ist.
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a) Die Vollstreckung der von den Sowjetischen Militärtribunalen erkannten Strafen - wie der gesamte Bereich des Strafvollzugs - oblag (jedenfalls) seit Februar 1950 der Deutschen Volkspolizei, in deren Verantwortungsbereich auch M. am 23. August 1950 (in Bautzen) übernommen worden war (vgl. Bl. 32, 67, 86, 96 d.A.). Seit dem 11. September 1950, dem Tag ihrer Verlegung von Waldheim nach Hoheneck, war der Leiter der Strafanstalt Hoheneck, zum Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin war das der „VP.-Kommandeur R.“ (oder B.) (vgl. Bl. 99 d.A.), für die Strafvollstreckung gegen die Mutter der Antragstellerin zuständig.
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Allerdings hatten die Organe der Deutschen Volkspolizei lediglich die Urteile einer fremden Macht ohne eigene Entscheidungsbefugnis zu vollstrecken. Auch das Begnadigungsrecht stand insoweit der Sowjetunion zu, wie sich aus der „Arbeits-Richtlinie“ vom 10. Januar 1954 (Bl. 33 ff. d.A.) betreffend die von Sowjetischen Militärtribunalen verurteilten, „im Januar 1954 auf Grund einer Verfügung des Obersten Gerichts der UdSSR ... vorzeitig zu entlassenden Strafgefangenen“ ergibt. Auch M. wurde aufgrund dieser Entscheidung des höchsten sowjetischen Gerichts am 20. Januar 1954 aus Hoheneck entlassen. Die DDR-Behörden konnten daher die aufgrund von Entscheidungen der Sowjetischen Militärtribunale in Hoheneck inhaftierten Frauen weder zeitweilig noch dauerhaft aus dem Strafvollzug entlassen, wenn diese ein Kind zur Welt brachten.
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Andererseits waren die verantwortlichen Organe der DVP aber mit der Versorgung der Säuglinge und Kleinkinder in der Anstalt überfordert. Mit der Überstellung von 1.119 durch sowjetische Militärtribunale verurteilten Frauen aus den Speziallagern Sachsenhausen und Bautzen nach Hoheneck im Februar 1950 war dieses für maximal 600 Häftlinge ausgelegte Zuchthaus ohnehin deutlich überbelegt; die Haftbedingungen für die Frauen waren schlecht, Lebensmittel knapp. Die Versorgung der etwa 30 von den Frauen nach Hoheneck mitgebrachten (in Sachsenhausen und Bautzen geborenen) und der weiteren in Hoheneck bis 1952 geborenen (mindestens 27) Kinder konnte in der Strafanstalt nicht sichergestellt werden.
- 19
b) Hinsichtlich der Säuglinge und Kleinkinder, die mit ihren Müttern aus den Lagern Sachsenhausen und Bautzen nach Hoheneck verlegt worden waren, fand man im Februar/März 1950 ersichtlich eine „DVP-interne“ „Lösung“ dieses Problems: Nach den Erkenntnissen des (von der Antragstellerin als Zeuge benannten) L. ordnete H. W., der damalige Staatssekretär beim Ministerium des Innern der DDR - „über K. E., Leiterin der Hauptabteilung Mutter und Kind im Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen der DDR“ - an, dass diese von ihren inhaftierten Müttern getrennt und gesondert außerhalb der Strafanstalt untergebracht werden sollten (Bl. 133 d.A.). L. berichtet in der von der Antragstellerin zitierten Studie in Bezug auf die danach von der für den Strafvollzug zuständigen Zentralbehörde (eventuell unter formaler Beteiligung der zentralen Jugendhilfebehörde) in Berlin getroffene Anordnung (Bl. 132 d.A.): „Aus den Protokollen der Volkspolizei geht hervor, dass L. U. von der Landesleitung der SED Sachsen mit der Durchführung der Aktionen beauftragt wurde, die im Februar und März 1950 Mütter und Kinder für lange Zeit voneinander trennen sollten.“ Ausweislich des mit der Beschwerde eingereichten Berichts der Oberin des Leipziger Krankenhauses, in welches die Kinder zunächst verbracht wurden (Bl. 203R ff. d.A.), bediente sich diese wiederum der Leipziger Volkspolizei bei der Realisierung der (strafanstalts-)externen Unterbringung der Kinder aus Hoheneck, die als „Kinder der Landesregierung“ bezeichnet wurden. Die genannte Oberin erhielt ihre Anweisungen und Informationen in diesem Zusammenhang ausschließlich von DVP-Angehörigen, namentlich vom „Polizeipräsidenten W.“, einem (DVP-)Offizier und einem Polizeiarzt (Bl. 203R ff. d.A.). Auch nach der Verlegung der Kinder, die nicht in die Obhut von Verwandten gegeben worden waren, aus dem Leipziger Krankenhaus in die Säuglings- und Kinderheime der Stadt war die konkrete Gestaltung ihrer „Verwahrung“ nach den im Rehabilitationsverfahren gewonnenen Erkenntnissen der Volkspolizei in Leipzig übertragen.
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Eine Heimeinweisung im Einzelfall erfolgte dabei ersichtlich nicht. Grundlage für die (dauerhafte) Unterbringung der Kinder in verschiedenen Säuglings- und Kinderheimen in und bei Leipzig war vielmehr die (jedenfalls) für alle zu diesem Zeitpunkt in der Strafanstalt Hoheneck lebenden Kinder getroffene zentrale Anordnung.
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c) Mit den danach bis 1952 in der Strafanstalt Hoheneck geborenen Kindern, zu denen auch die Antragstellerin zählt, wurde in derselben Weise verfahren: Sie wurden noch innerhalb ihres ersten Lebensjahrs - mutmaßlich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Abstillens - von ihren Müttern getrennt und in Säuglings- und Kinderheimen in und bei Leipzig untergebracht.
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Auch in der Folge wurde nicht unterschieden zwischen den Kindern, die aus Sachsenhausen und Bautzen nach Hoheneck gekommen und in zwei „Aktionen“ im Februar und März 1950 nach Leipzig gebracht worden waren, und denen, die zwischen Februar 1950 und 1952 in Hoheneck geboren, alsbald von ihren Müttern getrennt und (ebenfalls) nach Leipzig in ein Säuglings- oder Kinderheim gebracht worden waren. In dem (vertraulichen) Bericht des „VP-Hwm. W.“ vom 3. Juli 1952 an die „Hauptabteilung SV, Vollzugsabteilung“ (Bl. 48 ff. d.A.) wird allgemein von „den Kindern“ gesprochen, die in vier verschiedenen Säuglings- und Kinderheimen in Leipzig - die Antragstellerin im „Säuglingsheim X.-straße xx“ - „ermittelt werden“ konnten. Die dort namentlich genannten 23 Kinder waren zwischen August 1947 und November 1951 geboren, gehörten also zum Teil zu den nach Hoheneck mitgebrachten, zum Teil zu den dort geborenen Kindern. Auch die - vom Chef der Deutschen Volkspolizei M. am 11. Januar 1954 bestätigte - (streng vertrauliche) „Arbeits-Richtlinie über die im Januar 1954 auf Grund einer Verfügung des Obersten Gerichtes der UdSSR von Sowjetischen Militärtribunalen verurteilten und vorzeitig zu entlassenden Strafgefangenen“ der „Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei“ vom 10. Januar 1954 (Bl. 33 ff. d.A.) spricht unter Punkt 7.o) einheitlich davon, was mit den in die Strafvollzugsanstalten „eingebrachten oder in ihnen geborenen“ Kindern bei Entlassung ihrer Mütter geschehen soll (Bl. 43 d.A.: „Kommen weibliche Strafgefangene zur Entlassung, die Kinder in Strafvollzugsanstalten eingebracht oder in ihnen geboren haben, und deren Kinder sich zur Zeit in Kinderheimen in Leipzig befinden, so sind sie anzuweisen, diese sofort abzuholen. ... Die derzeitigen Aufenthaltsorte der Kinder werden durch die HA SV bekanntgegeben.“)
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Danach ist davon auszugehen, dass entweder bereits die ursprüngliche Anordnung des Staatssekretärs im Ministerium des Innern der DDR vom Februar 1950 ausdrücklich auch alle zukünftigen Geburten in Hoheneck erfasst hat oder dass in Ermangelung einer anderen Regelung hinsichtlich der nach Februar 1950 in der Strafanstalt Hoheneck geborenen Kinder auf diese Anweisung zurückgegriffen wurde. Die Heimunterbringung der knapp 60 in der Strafanstalt Hoheneck geborenen oder dorthin von ihren Müttern bei der Überstellung aus Sachsenhausen und Bautzen mitgebrachten Kinder - soweit sie nicht in die Obhut von Verwandten gegeben wurden, was zumindest hinsichtlich einiger der Kinder geschehen zu sein scheint, die im Februar und März 1950 zunächst in ein Leipziger Krankenhaus gebracht worden sind - geht damit auf eine von einer Berliner (Ost) Behörde getroffene Entscheidung zurück.
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d) Anders als bei sonstigen Heimunterbringungen in der DDR, bei denen die Einweisung des Kindes in ein konkretes Kinderheim erfolgte, war im Hinblick auf die „Kinder von Hoheneck“ (gemeint sind damit sowohl die dort geborenen als auch die Kinder, die schon mit ihren Müttern dorthin verlegt worden waren) durch die Entscheidung im Ministerium des Innern der DDR (nur) angeordnet worden, dass diese getrennt von ihren Müttern außerhalb der Strafanstalt (aber unter dem Regime der Strafvollzugsbehörde [DVP]) unterzubringen sind. Offenbar war zunächst nicht einmal klar, dass diese (strafanstalts-)externe Unterbringung der Kinder in Säuglings- oder Kinderheimen erfolgen sollte, denn die im Februar und März 1950 aus Hoheneck nach Leipzig verbrachten Kinder sind zunächst in einem Krankenhaus der Stadt untergebracht und erst später in die verschiedenen Heime vermittelt worden, soweit sie nicht bei Angehörigen Aufnahme gefunden hatten.
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Die Unterbringung der Kinder in Säuglings- und Kinderheimen in und bei Leipzig erfolgte (erst) als Akt der Durchführung der Anordnung des Staatssekretärs W., mit der zunächst „L. U. von der Landesleitung der SED Sachsen“ beauftragt worden war. Dass die Kinder nach Leipzig - und nicht in die sächsische Landeshauptstadt Dresden oder in die spätere Bezirksstadt für die Strafanstalt Hoheneck, Chemnitz/Karl-Marx-Stadt - gebracht wurden, scheint mit der Person der Beauftragten zusammenzuhängen. L. U. bediente sich in Erfüllung ihrer Aufgabe der Volkspolizeibehörden in Leipzig, die - DVP-intern - die technische Abwicklung des Transports der Kinder von Hoheneck nach Leipzig und ihre dortige Unterbringung in einem Krankenhaus übernahmen. Die dortige Oberin bemühte sich ausweislich des Berichts Bl. 203 R ff. d.A. darum, die Kinder in die Obhut von Verwandten zu geben, was ihr auch bei neun der insgesamt 25 Kinder gelang. Die 16 verbliebenen Kinder wurden von ihr im November 1950 in drei Heimen in und bei Leipzig untergebracht. Bei dieser „Lösung“ blieb es dann ersichtlich auch für die nach Februar 1950 in Hoheneck geborenen Kinder, auch wenn die Oberin (s.o.) davon berichtet, dass fünf der Säuglinge, die von ihren Müttern nach Hoheneck mitgebracht worden waren, in ein Heim in Dresden gebracht worden seien.
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Dass die Anordnung von Februar 1950 zunächst nicht von der Zentralbehörde selbst durchgeführt wurde, die (rein tatsächliche) Umsetzung derselben vielmehr auf Landesebene unter Federführung der Volkspolizeibehörden in Leipzig erfolgte, wird daran deutlich, dass die Hauptabteilung Strafvollzug der Deutschen Volkspolizei (in Berlin) ausweislich des bereits erwähnten Berichts des VP-Hauptwachtmeisters W. (Bl. 48 ff. d.A.) im Jahr 1952 „Ermittlungen“ in Leipzig führen musste, die zur Feststellung der Kinder in vier verschiedenen Heimen führten. Dies berührt aber die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht, zumal die für den Strafvollzug zuständigen Zentralbehörden in Berlin jederzeit die „Verfügungsmacht“ über die Kinder behielten. Das folgt zum Einen aus dem bereits mehrfach zitierten Bericht der Oberin des Leipziger Krankenhauses, in dem es am Ende (Bl. 204 R d.A.) heißt: „Wie verlautet, soll eine Berliner Betreuungsstelle, die nicht genannt sein will, sich um die Auslieferung von 3 Kindern bemühen, deren Angehörige sich im Westen befinden. Die Auslieferung macht nunmehr Schwierigkeiten, da lt. Bestimmung des Innenministeriums vom Jahr 1952 (Anm.: Hervorhebung nicht im Original), diese Kinder in der Ostzone verbleiben sollen.“ Zum Anderen spricht auch die - vom Chef der DVP bestätigte - „Arbeits-Richtlinie“ der Hauptverwaltung DVP in Berlin vom 10. Januar 1954 (Bl. 33 ff. d.A.), in der die Einzelheiten der Entlassung der Frauen aus Hoheneck aufgrund des Gnadenerweises durch das Oberste Gericht der UdSSR im Januar 1954 bis ins Detail und unter anderem auch die Abholung ihrer Kinder aus den Leipziger Heimen geregelt wurde, für diese Annahme.
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Die ausführenden Organe vor Ort, L. U., die Angehörigen des VPP Leipzig und die Oberin des Leipziger Krankenhauses, in deren Obhut die Kinder zunächst gegeben wurden, hatten - genau wie später die Verantwortlichen für die Säuglings- und Kinderheime, in denen die Kinder untergebracht wurden, und die Fürsorgestellen des Rates der Stadt Leipzig („Abteilung Mutter und Kind“) - keine eigene Entscheidungsbefugnis über das „Ob“ der Trennung der Kinder von ihren Müttern und ihre Unterbringung außerhalb der Strafanstalt Hoheneck. Sie waren lediglich mit der technischen Umsetzung der zentralen Anordnung und der Ausgestaltung der „Verwahrung“ der Kinder befasst (vgl. insoweit insbesondere den „Bericht über die durchgeführten Ermittlungen in Leipzig“ vom 3. Juli 1952, Bl. 48 ff. d.A., in welchem der Hauptverwaltung DVP mitgeteilt wird, dass der dem Volkspolizeipräsidium Leipzig angehörende „VP.-Oberkomm. R.“ die Isolation der Kinder und ein Kontaktverbot zu Angehörigen angeordnet habe, welches von den Mitarbeitern der Heime offenbar weisungsgebunden ausgeführt wurde).
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Insofern ist davon auszugehen, dass sowohl die Verbringung der Antragstellerin von Hoheneck in das Säuglingsheim X.-straße xx in Leipzig als auch ihre nachfolgende Verlegung in das Kinderheim in der Y.-Straße xx in Leipzig und in das Heim in Z. mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Organe der DVP in Leipzig erfolgt sind, allerdings lediglich als Akte der tatsächlichen Umsetzung der grundsätzlichen, auf ministerialer Ebene in Berlin getroffenen Anordnung über die strafanstaltsexterne Unterbringung der „Kinder von Hoheneck“ unter dem Regime der DVP als für die Vollstreckung der gegen ihre Mütter von Sowjetischen Militärtribunalen verhängten Strafen zuständige Behörde.
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e) Die mit der Strafvollstreckung gegen die Mütter der Kinder befassten DVP-Organe vor Ort, namentlich der Anstaltsleiter von Hoheneck, hatten ersichtlich (auch) keine Entscheidungsbefugnis über das „Ob“ der Trennung der Antragstellerin von ihrer Mutter und ihre dauerhafte Unterbringung in einem Leipziger Heim. Allenfalls den konkreten Zeitpunkt der Umsetzung der zentralen Anordnung konnte er (wohl) in gewissem Maße bestimmen.
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Eine Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz - Rehabilitierungskammer - für die Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen ist daher insoweit nicht ersichtlich.
II.
- 31
Soweit die Antragstellerin ihre strafrechtliche Rehabilitierung wegen ihres Aufenthalts im Gefängnis Hoheneck von ihrer Geburt bis zu ihrer Verbringung in das Säuglingsheim in Leipzig im Jahr 1951 begehrt, ging dieser zwar nicht auf eine Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts mit Sitz in Berlin (Ost) - oder überhaupt auf eine Entscheidung eines staatlichen Gerichts oder einer Behörde in der ehemaligen DDR - zurück. Vielmehr befand sich die Antragstellerin in der genannten Zeit allein deshalb in der Strafanstalt Hoheneck, weil ihre Mutter, M., zum Zeitpunkt ihrer Geburt und in der Folgezeit bis zum 20. Januar 1954 dort aufgrund eines Urteils des Sowjetischen Militärtribunals in Halle/Saale vom 8. Juni 1950 inhaftiert war. Die Antragstellerin unterstand aber bereits im Zeitpunkt ihrer Geburt der „Verfügungsmacht“ der DVP als mit der Vollstreckung der gegen ihre Mutter verhängten Strafe beauftragten Strafvollstreckungsbehörde, die von dieser (faktischen) „Macht“ bereits mit der Anordnung des Staatssekretärs im Ministerium des Innern der DDR im Februar 1950 (auch) betreffend die Antragstellerin Gebrauch gemacht hatte.
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Das Landgericht Berlin ist also auch insoweit und damit im Ergebnis insgesamt für die Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen örtlich zuständig.
III.
- 33
Die Entscheidung des Senats beendet den negativen Zuständigkeitsstreit, so dass es der beantragten Vorlage der Sache zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts an den Bundesgerichtshof als gemeinsames Obergericht für die negativ konkurrierenden Landgerichte Berlin und Chemnitz nicht mehr bedarf. Vielmehr ist die Sache zur (inhaltlichen) Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen an die örtlich und sachlich zuständige Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin zurückzugeben.
C.
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Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 14 Abs. 1 StrRehaG). Die der Antragstellerin durch ihre erfolgreiche Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, da es ungeachtet des ungewissen Ausgangs der eigentlichen Rehabilitierungsentscheidung unbillig wäre, sie hiermit zu belasten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG).
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Referenzen
- 52 Js 154/14 R 1x (nicht zugeordnet)
- StrRehaG § 8 Zuständiges Gericht 1x
- StrRehaG § 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung 1x
- StPO § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht 1x
- StrRehaG § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen 2x