Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 151 AuslA 121/15 (156/15)

Orientierungssatz

Zitierung: Fortführung KG Berlin, 4. April 2014, (4) 151 AuslA 199/13 (300/13), NStZ-RR 2014, 290.

 

 

 

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in den Europäischen Haftbefehlen des Kreisgerichts Sz. vom 14. Januar 2013 - --.Bny. -----2013/2 - und des Zentralen Stadtbezirksgerichts B. vom 24. Juli 2015 - --.Bny. -----2015/2 - bezeichneten Straftaten ist unzulässig.

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27. August 2015 wird aufgehoben.

3. Die Landeskasse Berlin trägt die im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verfolgten.

Gründe

1

Die ungarischen Behörden haben durch Übermittlung zweier Europäischer Haftbefehle um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der seinerzeit unter dem Verdacht des Betäubungsmittelhandels in Untersuchungshaft für das Verfahren 254 Js xx der Staatsanwaltschaft Berlin befindliche Verfolgte hat sich bei seiner am 20. August 2015 durchgeführten richterlichen Vernehmung nach § 28 IRG mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. August 2015 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet, die seit dem 13. Oktober 2015 vollzogen wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat nunmehr beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für (teilweise) zulässig zu erklären (§ 29 Abs. 1 IRG). Der Senat erklärt die Auslieferung für unzulässig und hebt seinen Auslieferungshaftbefehl auf.

2

1. Die übermittelten Europäischen Haftbefehle des Kreisgerichts Sz. vom 14. Januar 2013 - --.Bny. ---2013/2 - und des Zentralen Stadtbezirksgerichts B. vom 24. Juli 2015 - --.Bny. ---/2015/2 -, die jeweils zugleich als nationaler ungarischer Haftbefehl gelten, entsprechen den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Sie weisen aus, dass dem Verfolgten zur Last gelegt wird,

3

a) [--.Bny. ---2013/2] am 9. August 2012 beim O.-Festival im Außenbereich D. von O. zum Zwecke des Handeltreibens in dem Wohnmobil Mercedes mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen xx Betäubungsmittel, nämlich 30-40 Gramm Haschischharz, 300 Gramm Marihuana, 2 Gramm Kokain und 20 Päckchen „Magic Mushrooms“, verwahrt zu haben und

4

b) [---.Bny. ----2015/2] sich am 5. Januar 2013 dem in dem vorgenannten Verfahren gerichtlich angeordneten Hausarrest entzogen, das als dessen Ort festgelegte Grundstück xx im VII. Stadtbezirk von Bu. unerlaubt verlassen und sich an einen unbekannten Ort abgesetzt zu haben.

5

2. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig.

6

a) Hinsichtlich der Tat vom 5. Januar 2013 ergibt sich dies bereits aus der fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 78 Abs. 1, 81 IRG). Es handelt sich nicht um eine Katalogtat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb, und die nach § 245 Abs. 2 lit. b des ungarischen Strafgesetzbuches als Gefangenenflucht strafbare Tat erfüllt keinen Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes.

7

b) Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat vom 9. August 2012 stellt sich hingegen als auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne der §§ 3, 81 IRG dar, bei der die beiderseitige Strafbarkeit gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen ist, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um eine Katalogtat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb handelt, die mit einer Strafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.

8

c) Der Auslieferung steht insoweit jedoch ein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG entgegen. Der dem Verfolgten zur Last gelegte Betäubungsmittelhandel kann nach § 282/A Abs. 3 des ungarischen Strafgesetzbuches (auch) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. Ob der Verfolgte tatsächlich mit der Verhängung einer solchen Strafe rechnen muss, erscheint zwar zweifelhaft, ist für die Anwendung des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG aber ohne Belang; insoweit ist allein auf die abstrakte Strafandrohung abzustellen (vgl. Senat tle="">NStZ-RR 2014, 290).

<dt>

9

aa) Eine Auslieferung ist bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG nur zulässig, wenn eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe auf Antrag oder von Amts wegen spätestens nach 20 Jahren erfolgt. Diese Möglichkeit ist nach dem ungarischen Recht nicht in einer Form gegeben, die den Anforderungen des § 83 IRG genügt.

10

Das ungarische Justizministerium hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 mitgeteilt, dass im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe das erkennende Gericht nach § 47/A des ungarischen Strafgesetzbuches zugleich über den frühestmöglichen Zeitpunkt einer bedingten Entlassung entscheidet oder aber die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ausschließt. Wenn die bedingte Entlassung nicht ausgeschlossen wird, so kommt eine bedingte Entlassung frühestens nach 20 Jahren in Betracht, wobei das erkennende Gericht auch einen späteren Zeitpunkt festsetzen kann. Auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft hat das Justizministerium mit Schreiben vom 10. November 2015 ergänzend mitgeteilt, dass im Falle des Ausschlusses der bedingten Entlassung „die Möglichkeit“ besteht, „das Gnadenverfahren nach 40 Jahren ex officio“ (Hervorhebung im Original) einzuleiten, und dass hierdurch „natürlich“ nicht ausgeschlossen sei, dass „die Befugten einen allgemeinen Gnadenersuch einbringen“. Eine vom Senat angeregte Zusicherung, den Verfolgten im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe spätestens nach 20 Jahren aus der Haft zu entlassen, haben die ungarischen Behörden nicht abgegeben, sondern lediglich mit Schreiben des Justizministeriums vom 7. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf Art. 5 Nr. 2 RbEuHb garantiert, dass die ungarische Rechtsordnung Gnadenakte zulässt und der Verfolgte einen solchen Antrag stellen kann.

11

bb) Zwar kann das Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG auch dadurch beseitigt werden, dass die vorzeitige Entlassung des Verfolgten aus der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch ein Gnadenverfahren ermöglicht wird, wenn dieses die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt (vgl. BGHSt 57, 258, 264). Diesen Anforderungen genügen die in Ungarn bestehenden Möglichkeiten des Gnadenrechts jedoch nicht.

12

Nach Art. 9 Abs. 4 lit. g der seit dem 1. Januar 2012 geltenden ungarischen Verfassung liegt das Gnadenrecht beim Präsidenten der Republik, dessen Entscheidungen nach Abs. 5 der Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Regierung bedürfen. Nach § 597 Abs. 4 der ungarischen Strafprozessordnung ist das Gnadengesuch bei dem Gericht erster Instanz anzubringen, das gemäß Abs. 5 die für die Entscheidung über das Gnadengesuch erforderlichen persönlichen Daten des Verurteilten einholen und die Akten sodann dem für das Justizwesen zuständigen Minister zuleiten soll, der sie seinerseits dem Präsidenten vorzulegen hat, auch wenn er das Gesuch nicht befürwortet (§ 598 Abs. 1 und 3 der ungarischen Strafprozessordnung). Einen Art. 563 der polnischen Strafprozessordnung - deren Gnadenverfahren Gegenstand der Entscheidung BGHSt 57, 258 war - vergleichbaren Kriterienkatalog für die Prüfung eines Gnadenantrags enthält das ungarische Recht nicht.

13

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 20. Mai 2014 in dem Verfahren Laszlo Magyar ./. Ungarn (Antrag Nr. 73593/10) festgestellt, dass diese rechtliche Regelung den Anforderungen des Art. 3 EMRK widerspricht und die lebenslange Freiheitsstrafe bei Ausschluss der Möglichkeit einer bedingten Entlassung daher gegen das in Art. 3 EMRK kodifizierte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung verstößt. Der EGMR hat hierzu ausgeführt, dass das ungarische Recht den Präsidenten der Republik nicht dazu verpflichtet, im Falle eines Gnadengesuchs abzuwägen, ob die Fortsetzung der Strafvollstreckung durch gesetzmäßige strafrechtliche Gründe gerechtfertigt wird (aaO Rn. 57). Zwar bestehe eine allgemeine Verpflichtung, Informationen über den Verurteilten zu sammeln und mit dem Gnadengesuch vorzulegen, jedoch enthalte das nationale Recht keinerlei Leitlinien, welche Gesichtspunkte bei dieser Materialsammlung und bei der anschließenden Beurteilung zu berücksichtigen sind (aaO). Der EGMR gelangte zu dem Schluss, dass das gegenwärtige ungarische (Gnaden-)Recht dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit bedingter Entlassung Verurteilten keine angemessene Berücksichtigung von Änderungen und Fortschritten bei seiner Resozialisierung gewährleiste (aaO Rn. 58).

14

cc) Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Nach den Feststellungen des EGMR besteht für den Verfolgten im Falle der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit bedingter Entlassung nach der gegenwärtigen Rechtslage keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BGH aaO, S. 273 mwN) genügende, von § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG geforderte praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit. Zugleich belegt das Urteil des EGMR ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 EU-Vertrag, Art. 3 EMRK.

15

dd) Eine Divergenzvorlage nach § 42 Abs. 1 IRG ist nicht geboten. Zwar hat das OLG Köln mit Beschluss vom 27. April 2009 (OLGSt IRG § 83 Nr. 2) entschieden, dass das ungarische Gnadenverfahren den Anforderungen des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG genügt. Der Senat weicht von dem OLG Köln jedoch nicht in einer Rechtsfrage in Auslieferungssachen ab, sondern beurteilt - bei identischer Auslegung des deutschen Rechts - lediglich die tatsächliche Vollstreckungspraxis und die Möglichkeiten vorzeitiger Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat anders als seinerzeit das OLG Köln. Im Übrigen weicht auch der zu beurteilende Sachverhalt ab, da die ungarischen Behörden gegenüber dem OLG Köln weitergehende und konkretere Zusicherungen als im hiesigen Verfahren abgegeben haben und sich die Rechtslage in Ungarn insoweit geändert hat, dass seit der Einführung der seit dem 1. Januar 2012 geltenden, von der seit April 2010 bestehenden Parlamentsmehrheit beschlossenen neuen ungarischen Verfassung Gnadenakte des Präsidenten - anders als nach Art. 30/A der zur Zeit der Entscheidung des OLG Köln geltenden Verfassung von 1949 - der Gegenzeichnung durch den zuständigen Minister bedürfen. Das ungarische Helsinki Komitee hat in diesem Zusammenhang gegenüber dem EGMR darauf hingewiesen, dass eine solche Gegenzeichnung präsidentieller Gnadenakte insbesondere in politisch sensiblen Fällen nicht immer erfolge (EGMR aaO, Rn. 42).

16

3. Der Auslieferungshaftbefehl war nach § 24 Abs. 1 IRG aufzuheben.

17

4. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2014 - [4] 151 AuslA 162/13 [254/13] -).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen