Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 151 AuslA 4/16 (23/16)

Orientierungssatz

Die Auslieferung eines eines langjährig in Deutschland lebenden Ausländers an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: die Französische Republik) zum Zwecke der Strafverfolgung ist unter der Maßgabe zulässig, wenn dass die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, den Ausländer nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Französischen Republik zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuüberstellen.(Rn.3)

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Französische Republik zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft am Landgericht L. vom 19. Januar 2016 - Az. der Staatsanwaltschaft: 13/206/156 - Verfahren Nr. JIRSCC/13/8 - bezeichneten Straftat wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Französischen Republik zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird.

2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.

Gründe

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Die französischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte ist am 27. Januar 2016 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Er hat sich bei seiner am folgenden Tag durchgeführten richterlichen Vernehmung nach den §§ 22, 28 IRG mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hat der Senat die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt er die Auslieferung des Verfolgten mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe für zulässig (§ 29 IRG).

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1. Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in L. vom 19. Januar 2016 - 13/206/156 - JIRSCC/13/8 - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass gegen den Verfolgten zum selben Aktenzeichen ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Landgericht in L. vom selben Tag besteht, wonach ihm die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell) zur Last gelegt wird. Er soll von 2009 bis 2012 zusammen mit den Mitbeschuldigten Ma, P, Mu, Al, Be, O und Bo konsekutiv fünf französische Unternehmen - P M, Sa, Be & Co., Sr und SX - gegründet haben, wobei der Verfolgte als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Sa in Erscheinung getreten sein soll. Die Beschuldigten sollen diese Unternehmen in ein mit dem Handel mit EDV-Material befasstes Umsatzsteuerkarussell eingebunden haben, durch dessen Tätigkeit zu Lasten des französischen Fiskus insgesamt rund 5 Mio. Euro hinterzogen worden sein sollen. Der Verfolgte soll außerdem daran mitgewirkt haben, dass über die Sa ein Betrag von 1,2 Mio. Euro nach Ho. transferiert und so gewaschen wurde.

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2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Die ihm zur Last gelegte Tat stellt sich als auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne der §§ 3, 81 IRG dar, bei der die beiderseitige Strafbarkeit gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen ist, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um eine Katalogtat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb handelt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist. Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen, liegen nicht vor. Soweit nunmehr auch der Beistand des Verfolgten gegen den Tatvorwurf Einwendungen erhoben hat, bietet auch dieses Vorbringen, ebenso wie das Bestreiten des Verfolgten gegenüber der Polizei, nach den insoweit maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. Januar 2014 - [4] 151 AuslA 184/13 [311/13] - mwN = InfAuslR 2014, 208 = Asylmagazin 2014, 277 = OLGSt IRG § 10 Nr. 6 [Ls] = StV 2014, 490 [Ls]) keine Anhaltspunkte für eine im Auslieferungsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht kommende Tatverdachtsprüfung und für die Annahme eines vom ersuchenden Staat nur vorgeschobenen Strafvorwurfs zu missbräuchlichen Zwecken.

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3. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Überprüfung der Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 16. Februar 2016 nach § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG gelten (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Mai 2011 - [4] Ausl. A. 1069/10 [68/11] -, OLGSt IRG § 83b Nr. 5 mwN), hatte der Senat die Auslieferung mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe für zulässig zu erklären.

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Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft liegen die Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG vor und kommt eine rechtsfehlerfreie Bewilligung ohne Rücküberstellungsvorbehalt nicht in Betracht. Angesichts der Ausführungen in der Vorabbewilligungsentscheidung vom 16. Februar 2016 und in der Antragsschrift an den Senat vom 4. März 2016, wonach die Bewilligungsbehörde das Interesse des Verfolgten, eine ggf. zu vollstreckende Freiheitsstrafe in Deutschland zu verbüßen, dem staatlichen Interesse an einer „Erfüllung der Auslieferungsverpflichtung“ gegenüber gestellt und angenommen hat, dass „ein überwiegendes Interesse (des Verfolgten) an einer Strafvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland (…) nicht gegeben“ sei, ist zu besorgen, dass die Generalstaatsanwaltschaft einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Sie hat ersichtlich die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG mit jenen des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG, der für Auslieferungen zum Zwecke der Strafvollstreckung gilt, vermengt; die Annahme, dass die Bewilligungsbehörde - jedenfalls auch - die für Auslieferungen zum Zwecke der Strafvollstreckung geltenden rechtlichen Maßstäbe angelegt hat, wird dadurch bestärkt, dass sie Senatsrechtsprechung zu dieser Thematik (Beschluss vom 24. Mai 2011 - [4] Ausl. A. 1069/10 [68/11] -) herangezogen hat.p>

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Soweit die Generalstaatsanwaltschaft bei der Anwendung des § 83b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 und 2 IRG eine Nichterfüllung der Auslieferungsverpflichtung besorgt, steht im Fall einer Auslieferung mit der Maßgabe der Rücküberstellung zur Vollstreckung einer etwaigen freiheitsentziehenden Sanktion eine solche Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gar nicht im Raum. Im Übrigen hat die Bewilligungsbehörde zwar zutreffend angenommen, dass neben der besonders zu beachtenden (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe NJW 2007, 2569 mwN) langen Dauer des - etwa 25-jährigen - legalen Aufenthalts des Verfolgten in Berlin, der für eine Inlandsvollstreckung streitet, bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sonstigen sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland zu beachten sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist aber in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass hier kein Fall einer (drohenden) Strafvollstreckung im Heimatland des Verfolgten zu beurteilen ist, in dem diese Bindungen an Deutschland einer besonderen Ausprägung bedürfen (vgl. Schmidt StraFo 2007, 7, 10; Senat NJW 2010, 3177, 3178), weil der Verfolgte mit den Lebensverhältnissen, den kulturellen sowie rechtlichen Gegebenheiten und insbesondere der Sprache im ersuchenden (Heimat-)Staat vertraut ist und aus diesem Grunde bei einer dortigen Strafverbüßung keine grundsätzlich resozialisierungsschädlichen Nachteile zu erwarten hat. Hier liegt es demgegenüber so, dass nach Lage der Akten eine Vollstreckung im ersuchenden Staat resozialisierungsschädliche Auswirkungen befürchten ließe. Dass der Verfolgte irgendwelche Bindungen, insbesondere sozialer Art, an Frankreich hat oder jemals hatte, ist nicht ersichtlich. Soweit seine sozialen Bindungen aktenkundig sind, bestehen diese in Berlin zu seinem Bruder, mit dem er hier bereits mehrere Jahre in einer Wohnung zusammen lebt. Dass seine Bindungen an seine geschiedene Ehefrau und seine inzwischen volljährigen Kinder von geringer Ausprägung sind, trifft zwar zu; dem steht aber das Fehlen jeglicher Bindungen an Frankreich gegenüber. Dem für die Resozialisierung ganz maßgeblichen Aspekt der Sprachkompetenz (vgl. dazu grundlegend Senat NJW 2010, 3177) hat die Generalstaatsanwaltschaft keine Beachtung geschenkt. Sie hat weder die fehlenden Kenntnisse der französischen Sprache, die einem sachgerechten Behandlungsvollzug in Frankreich entgegenstünden, erkennbar in den Blick genommen, noch hat sie die Tatsache, dass der Verfolgte demgegenüber der deutschen Sprache mächtig ist, sodass das Erreichen des Behandlungsziels bei einer Strafvollstreckung in Deutschland grundsätzlich möglich ist, auch nur erwähnt.

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4. Es obliegt der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, in welcher Form sie die gebotene Sicherung der Rücküberstellung bewirkt. Neben der Einholung einer vorherigen ausdrücklichen Zusicherung des ersuchenden Staates reicht es hierfür auch aus, dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung mit der genannten Maßgabe erklärt und die Übernahme des Verfolgten daraufhin erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2010 - (4) Ausl.A. 1174/08 (101/10) - mwN). Denn es ist davon auszugehen, dass sich Frankreich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union an eine durch die Abgabe der Bewilligungserklärung mit entsprechender Maßgabe und hierauf folgende Übernahme des Verfolgten geschlossene völkerrechtliche Vereinbarung halten wird. Konkrete Erkenntnisse, dass der ersuchende Staat eine solche vereinbarte Bedingung missachten würde, liegen nicht vor.

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5. Die weitere Anordnung der Auslieferungshaft ist aus den Gründen erforderlich, die der Senat in seinem Beschluss vom 3. Februar 2016 dargelegt hat. Entscheidungserhebliche Änderungen haben sich seitdem nicht ergeben. Der Zweck der Auslieferungshaft kann durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG weiterhin nicht erreicht werden.


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