Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 151 AuslA 162/18 (176/18)

Tenor

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 10. September 2018 wird aufgehoben.

Gründe

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Die polnischen Behörden haben über das Schengener Informationssystem (SIS) um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 4. September 2018 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Mit Beschluss vom 10. September 2018, auf den wegen des Verfahrensgegenstands und des Verfahrensgangs verwiesen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet.

2

Mit undatiertem, bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in polnischer Sprache am 28. September 2018 eingegangenem Schreiben hat der Verfolgte seine Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragt. Der Senat entscheidet antragsgemäß.

3

Nach dem nunmehr, insbesondere nach dem Eingang des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgericht G. vom 7. August 2018 gegebenen Erkenntnisstand erweist sich die Auslieferung des Verfolgten als voraussichtlich unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Ihr steht das Auslieferungshindernis der Verurteilung in Abwesenheit (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG) entgegen.

4

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. September 2018 dargelegt hat, wird dieses Hindernis nicht durch die allein auf der Zustellungsfiktion des Art. 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung beruhende Ladung des Verfolgten zur Hauptverhandlung im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG beseitigt (vgl. Senat StraFo 2015, 333 = OLGSt IRG § 83 Nr. 13).

5

Dasselbe gilt für die in gleicher Weise bewirkte Urteilszustellung, der nicht die Wirkung nach § 83 Abs. 3 IRG zukommt. Zwar spricht § 83 Abs. 3 IRG bei der Urteilszustellung anders als § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG im Falle der Ladung nicht von persönlicher Zustellung bzw. tatsächlicher Kenntnis, sodass prima facie eine nach nationalem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats wirksame Zustellung durch Fiktion ausreichend erscheinen könnte. Die Norm ist jedoch im Lichte von Art. 4a RbEuHb auszulegen, den § 83 IRG umsetzt. Die in § 83 Abs. 3 IRG geregelte Konstellation hat ihren Ursprung in Art. 4a Abs. 1 lit. c RbEuHb, während Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb den Fall der Zustellung nach Auslieferung (§ 83 Abs. 4 IRG) regelt. Hierbei spricht Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb ausdrücklich davon, dass das Verfahren der nachträglichen Zustellung das Auslieferungshindernis der Abwesenheitsverurteilung dann beseitigen soll, wenn der Betroffene „die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat“, und macht damit deutlich, dass eine Zustellung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. c RbEuHb ausschließlich eine persönliche Zustellung ist, die dem Betroffenen tatsächliche Kenntnis von dem Urteil verschafft und ihm effektiven Rechtsschutz ermöglicht. Eine solche ist vorliegend nicht gegeben.

6

Mit einer Beseitigung des Auslieferungshindernisses nach § 83 Abs. 4 IRG ist nicht zu rechnen. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, sieht das polnische Recht eine erneute Urteilszustellung in dem durch die innerstaatlich wirksame Zustellung des unangefochten gebliebenen Urteils rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht vor. Daher besteht kein Anlass abzuwarten, ob die polnischen Behörden eine von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin am 18. September 2018 per Telefax übermittelte dahingehende Anfrage noch beantworten.

7

Schließlich ist auch nicht von einer Beseitigung des Auslieferungshindernisses nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG auszugehen. Zwar ist nach dem Europäischen Haftbefehl anzunehmen, dass der Verfolgte, der seine Wohnanschrift verlassen hat, ohne ihm bekannte Pflichten zur Mitteilung einer Änderung seiner Anschrift zu erfüllen, sich dem Verfahren durch Flucht entzogen hat. Jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Verhandlung ein Verteidiger mitgewirkt haben könnte. Die darauf bezogene Passage im Europäischen Haftbefehl ist ausdrücklich gestrichen worden. Nach Verfahrensgegenstand, Höhe der Strafe und erkennendem Gericht dürfte zudem kein Fall gegeben sein, in dem das polnische Recht die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen vorsieht. Auch insoweit besteht daher keine Veranlassung, mit einer Entscheidung bis zu der noch ausstehenden Antwort der polnischen Behörden auf das am 18. September 2018 übermittelte Schreiben zuzuwarten.

8

Auf die weiteren Einwendungen des Verfolgten kommt es danach nicht mehr an.


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