Beschluss vom Kammergericht (19. Zivilsenat) - 19 W 75/22
vorgehend AG Köpenick, 4. März 2022, 61 VI 368/19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 04.03.2022 wird auf seine Kosten nach einem Geschäftswert von 175.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1. hat sein Rechtsmittel nicht begründet.
- 3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
- 4
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 65 GNotKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 61 VI 368/19 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- GNotKG § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern 1x